Oberlandesgericht München Endbeschluss, 12. Feb. 2018 - 33 UF 1152/17

bei uns veröffentlicht am12.02.2018
vorgehend
Amtsgericht München, 52722 F 7115/15, 20.02.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.2.2017 wie folgt abgeändert:

Der Anzunehmende E. O., geboren am … 2014 in …, wird von dem Annehmenden J. O., geboren am …1974 als Kind angenommen. Der Anzunehmende erlangt durch die Annahme die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes des Annehmenden und des Ehepartners des Annehmenden P. O., geboren am …1970. Das Kind behält den Geburtsnamen „O. “.

2. Das Verfahren 1. und 2. Instanz ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Annehmende und der Vater des Anzunehmenden stellten in der Ukraine Kontakt zur Mutter des Anzunehmenden, Frau Y. R., geboren …1982, her und vereinbarten mit ihr, dass diese für Herrn P. O. ein Kind austragen solle. Die Schwangerschaft wurde im Wege der künstlichen Befruchtung unter Verwendung von Samenzellen des Vaters und Eizellen einer Spenderin, die durch eine Kinderwunschklinik vermittelt wurden, herbeigeführt. Die Eizellspenderin ist dem Vater und dem Annehmenden nicht bekannt, die Klinik besitzt jedoch die Personendaten der Eizellspenderin, welche vom Kind nach Erreichen des 18. Lebensjahres angefordert werden können.

Am …2014 wurde E. in C. / Ukraine als Kind des P. O. und der Y. R. geboren. Am 10.9.2014 erkannte P. O. die Vaterschaft vor den ukrainischen Behörden an. Am gleichen Tag erklärte die Mutter zur Urkunde der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung sowie ihr Einverständnis, dass das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft annimmt, und erteilte dem Vater umfassende Vollmacht zur elterlichen Sorge.

Sogleich nach der Geburt des Kindes übernahmen der Vater und der Annehmende die Betreuung und Versorgung des Kindes und leben mit ihm seit ihrer Rückkehr nach Deutschland in einem gemeinsamen Haushalt in M.

Am 10.10.2014 haben der Annehmende und der Vater von E. vor dem Standesamt G. die Lebenspartnerschaft begründet, am 05.01.2018 schlossen sie vor dem Standesamt G. die Ehe.

Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. G. in M. vom 29.4.2015 (UrNr. G …15/15) hat der Annehmende beantragt, die Annahme des Kindes durch ihn auszusprechen.

Am 7. August 2017 erklärte die Mutter des Kindes ihre Einwilligung zur Adoption.

Das Jugendamt der Stadt M. hat sich am 5.10.2015 gegen die Adoption ausgesprochen. Die Adoption sei zwar dem Kindeswohl dienlich. Hier sei aber § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar und aufgrund der Möglichkeit eines „kleinen Sorgerechts“ gemäß § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB sei die Adoption für das Kindeswohl nicht erforderlich. Das Landesjugendamt schloss sich dem am 26.10.2016 an.

Das Amtsgericht München hat den Antrag am 20.2.2017 abgelehnt, weil zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung keine Einwilligung der Mutter in die Adoption vorlag und diese auch nicht gemäß § 1747 Abs. 4 BGB entbehrlich sei. Ob die Voraussetzungen einer Ersetzung der Einwilligung gemäß § 1748 BGB vorlägen, könne dahinstehen, da § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB anzuwenden und die Adoption nicht erforderlich für das Kindeswohl sei.

Mit Schreiben vom 20.3.2017 legte der Annehmende Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München ein und begründete dies damit, § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB sei nicht anwendbar, weil Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit der Adoption nicht vorliege. Auch sei die Adoption zum Wohl des Kindes erforderlich, weil nur dadurch eine verlässliche rechtliche Zuordnung zu beiden Elternteilen verschafft werde und die Zuordnung zu der Frau aufgehoben werde, die nach ukrainischem Recht gar nicht die Mutter und auch weder in der Lage noch Willens zu einer kindschaftsrechtlichen Beziehung zu dem Kind sei.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für die beantragte Annahme sind erfüllt.

1. Die Annahme als Kind ist gemäß § 1741 Abs. 1 BGB zulässig.

a) Zwischen dem Annehmenden und dem Kind besteht ein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne des § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB.

Der Annehmende nimmt wie der Vater Aufgaben wahr, die normalerweise den natürlichen Eltern obliegen. So hat er E. seit seiner Geburt betreut und versorgt. Er ist in Elternzeit und hat die Eingewöhnung von E. in die Kinderkrippe übernommen. Der fachlichen Äußerung des Jugendamts vom 5.10.2015 ist zu entnehmen, dass E. von beiden Vätern und deren Herkunftsfamilien behütet und geliebt wird. Der Annehmende ist im Leben des Kindes von Beginn an ebenso präsent und wichtig gewesen wie der Vater und hat eine vertrauensvolle und sichere Beziehung zum Kind.

Es besteht daher kein Zweifel, dass der Annehmende neben dem Vater als Elternteil fungiert und zwischen ihm und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht und sich weiter verfestigen wird.

b) Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls ist die Annahme zulässig.

(1) Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Annahme im Sinne des §§ 1741 Abs. 1 S. 2 BGB zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Die hier vorliegende Konstellation, dass das Kind mit Hilfe einer Leihmutter unter Verwendung einer anonymen Eizellspende im Ausland geboren wurde, führt nicht zur Anwendbarkeit des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei Zuhilfenahme von Eizellspende und Leihmutterschaft handelt es sich nicht um eine gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme.

(a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm.

Zwar kann nicht darauf abgestellt werden, dass § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB die Vermittlung eines Kindes voraussetzt, während die Beschaffung einer Eizellspende und Beauftragung einer Leihmutter sich im Vorfeld der Geburt abspielt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Kind noch nicht entstanden ist (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.3.2017 - II-1 UF 10/16, zitiert nach juris Rdn. 18). Es kann keinen Unterschied machen, ob ein Kind bereits geboren ist, um eine gesetzeswidrige Vermittlung im Sinne des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB anzunehmen. Denn denkbar ist auch, dass ein noch ungeborenes Kind bereits über einen Kinderhändler verkauft und an Wunscheltern vermittelt wird, weshalb der Ausschluss der Anwendbarkeit darauf nicht gestützt werden kann (Biermann, NZFam 2017, 407 - 408).

Allerdings fällt die Mitwirkung an einer im Inland verbotenen, im Ausland jedoch zulässigen Eizellspende und Leihmutterschaft mit anschließender Verbringung des Kindes ins Inland nicht unter § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB, weil nicht die Verbringung des Kindes, sondern Eizellenspende und Leihmutterschaft gegen inländische Sachrecht verstößt (so auch MüKo/Maurer § 1741 Rdn. 158).

(b) Auch der Normzweck des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Grund für die verschärfte Regelung, statt einer Kindeswohldienlichkeit, wie beim in § 1741 S.1 BGB normierten Regelfall der Adoption, bei einer sitten- oder gesetzeswidrigen Vermittlung die Erforderlichkeit für das Kindeswohl zum Maßstab zu machen, ist der Gedanke, dass die Annahme durch einen am Kinderhandel oder vergleichbaren Praktiken beteiligten Annahmewilligen der Rückführung oder der Pflege des Kindes in einer anderen Familie deutlich vorzuziehen sein muss (MüKo/Maurer § 1741 Rdn. 31). Zumindest in dem Fall, in dem das Kind wenigstens von einem Mitglied des Wunschelternteilpaares genetisch abstammt, ist eine Herauslösung des Kindes aus einem natürlichen Familienverbund jedoch nicht denkbar, wird doch ein solcher Familienverbund im Verhältnis zu der Leihmutter typischerweise von vornherein nicht begründet, sondern werden die familiären Bande sogleich nach der Geburt zu den Wunscheltern geknüpft. Der Sachverhalt bei Leihmutterschaft wird daher vom Gesetzeszweck des § 1741 Abs. 1 S.2 BGB, dessen Hintergrund die Abwägung zwischen neuer Familie und Herkunftsfamilie ist, nicht erfasst.

Das Ziel des Gesetzgebers, Leihmutterschaften zu verhindern, das Ausdruck sowohl im Adoptionsvermittlungsgesetz wie im Embryonenschutzgesetz gefunden hat, kann nicht zu einer anderen Bewertung führen. Zwar wäre der Anreiz, ein Kind mittels Leihmutter im Ausland zur Welt bringen zu lassen, gewiss gemindert, wenn die Adoption des so geborenen Kindes in Deutschland nur unter der erhöhten Anforderung der Erforderlichkeit für das Kindeswohl möglich wäre. Diese Erwägungen können jedoch im Rahmen des § 1741 Abs. 1 BGB nicht berücksichtigt werden. Adressaten der erwähnten Vorschriften sind die Berufsträger und Kliniken, daneben ggf. die Eltern, aber keinesfalls die Kinder, die der Durchführung einer solchen Behandlung ihrer Existenz verdanken. Auf die Vermeidung von Leihmutterschaften gerichtete generalpräventive Erwägungen rechtfertigen keine Maßnahmen, die dem von einer Leihmutter geborenen, nunmehr als Rechtsträger in die Betrachtung einzubeziehenden Kind zum Nachteil gereichen, indem sie seine verlässliche rechtliche Zuordnung zu den Eltern als den Personen, die für sein Wohl und Wehe kontinuierlich Verantwortung übernehmen, erschweren (vgl. BGH, FamRZ 2015, 240,Rdn. 45 ff). Bei der Bewertung des Adoptionsbegehrens kommt es einzig auf das Wohl des Kindes und die Prognose des Entstehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses an.

(c) Auch im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte des Kindes ist § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB verfassungs- und konventionskonform dahingehend auszulegen, dass die Norm die Adoption eines mithilfe einer Leihmutter zur Welt gebrachten Kindes nicht erfasst. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisten das Recht des Kindes, eine rechtliche Eltern-KindVerbindung zuzwei Elternteilen begründen zu können, was durch die im Heimatland der Leihmutter rechtlich nicht wirksame Verwandtschaft zu dieser nicht gegeben ist (BGH FamRZ 2015,240 Rdn. 56). Wird die Adoption versagt, liegt darin daher ein Eingriff in die genannten Rechte des Kindes, der einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Ließe man die Adoption des von einer Leihmutter geborenen Kindes nur ausnahmsweise im Einzelfall zu, wenn die Adoption sich als zum Wohl des Kindes erforderlich erweist, würde man dem nicht gerecht (so zutreffend OLG Düsseldorf, aaO Rdn. 22).

(d) Letztlich entscheidend ist aus Sicht des Senats, dass die gesetzlichen Regelungen der Adoptionsvermittlung am Kindeswohlprinzip ausgerichtet sind, wie es in § 1697 a BGB normiert ist. Danach ist diejenige Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Eine Entscheidung, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht, muss nicht zwingend auch erforderlich für das Kindeswohl sein. Der insoweit systemwidrige strengere Maßstab der Erforderlichkeit für das Kindeswohl statt der Kindeswohldienlichkeit in § 1741 Abs. 1 S.2 BGB muss in diesem Lichte als Ausnahmevorschrift restriktiv angewandt werden.

Generalpräventive Erwägungen, wie das Ziel der Verhinderung von Leihmutterschaft und Eizellspende, dürfen im Rahmen des § 1741 Abs. 1 BGB nicht zum Tragen kommen.

2) Voraussetzung für ihre Zulässigkeit ist daher lediglich, dass die Adoption dem Kindeswohl dient, § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB.

Dies ist gegeben, wenn die Annahme die Lebensbedingungen des Kindes so ändert, dass eine merklich bessere Entwicklung seiner Persönlichkeit zu erwarten ist (vgl. Staudinger/Frank § 1741 Rdn. 27). Der Kindeswohldienlichkeit steht nicht entgegen, dass die Kinder von einer Leihmutter geboren wurden. In einem solchen Fall gehört es vielmehr zum Kindeswohl, dass die Kinder auch dem zweiten Wunschelternteil verlässlich rechtlich zugeordnet werden (vgl. BGH, FamRZ 2015, 240 Rdn. 54 ff).

Danach ist die beantragte Annahme kindeswohldienlich. Eine merklich bessere Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes durch die Annahme ist zu erwarten, da seine Aufnahme in den Familienverbund mit dem Vater und dem Annehmenden abgesichert und unter den Schutz des Familienrechts gestellt wird. Dem Kind wird damit ein beständiges verlässliches Zuhause verschafft. Die für die seelische Entwicklung des Kindes wichtige Stabilität der rechtlichen Beziehungen besteht damit nicht nur zu einem, sondern zu zwei Elternteilen, was insbesondere bei Ausfall des ansonsten einzigen zur Verfügung stehenden Elternteils bedeutsam wird.

2. Die erforderlichen Einwilligungen zur Annahme liegen vor.

a) Das Kind hat, vertreten durch den Vater, mit Erklärung gegenüber dem Notar Dr. G. vom 29.4.2015 gemäß § 1746 Abs. 1 S. 2 BGB wirksam in die Annahme eingewilligt. Der Vater war zur Vertretung des Kindes befugt, nachdem er am 10.9.2014 die Vaterschaft anerkannt hatte und die Mutter am gleichen Tag die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung erklärte, sowie dem Vater umfassende Vollmacht zur elterlichen Sorge erteilte.

b) Der Vater hat durch Erklärung gegenüber dem Notar Dr. G. vom 29.4.2015, die Mutter durch Erklärung vom 7.8.2017 gegenüber dem Stadtnotariat in C. / Ukraine gemäß § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam in die Adoption eingewilligt.

c) Der Vater hat mit Erklärung gegenüber dem Notar Dr. G. vom 29.4.2015 als Lebenspartner des Annehmenden gemäß § 9 Abs. 6 S. 1 LPartG wirksam in die Annahme eingewilligt.

3. Das Kind erhält durch diesen Beschluss die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes des Vaters und des Annehmenden, § 1754 Abs. 1 BGB. Die elterliche Sorge steht den Ehepartnern gemeinsam zu § 1754 Abs. 3 BGB.

4. Das Kind behält seinen Geburtsnamen O. Dies ist auch der Familienname des Annehmenden, § 1757 Abs. 1 S.1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf Anmerkung 1.3.2 Abs. 1 FamGKG-KV, § 81 Abs. 1 S.1 FamFG.

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Oberlandesgericht München Endbeschluss, 12. Feb. 2018 - 33 UF 1152/17 zitiert 13 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1741 Zulässigkeit der Annahme


(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes


(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaub

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben


(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. De

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1754 Wirkung der Annahme


(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stel

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1746 Einwilligung des Kindes


(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst er

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils


(1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1757 Name des Kindes


(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes). (2) Nimmt ein

Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG | § 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners


(1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2

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(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

(1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.

(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.

(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.

(4) In den Fällen des § 1626a Absatz 3 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.

(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Familiengericht sie ersetzen; einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das Familiengericht ersetzt worden ist.

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

(1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.

(5) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen. § 1618 Satz 2 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(6) Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten die §§ 1742, 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.

(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.

(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.