Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Okt. 2014 - 1 K 13.192

bei uns veröffentlicht am07.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Bescheid des Studentenwerks Würzburg vom 24. November 2012 und der Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 14. Februar 2013 werden aufgehoben. Das beklagte Studentenwerk wird verpflichtet, der Klägerin unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis einschließlich 31. März 2012 Ausbildungsförderung unter Anfechtung des Einkommens ihres leiblichen Vaters, Herrn A... zu gewähren.

II.

Das beklagte Studentenwerk hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Studentenwerk kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt, das beklagte Studentenwerk zu verpflichten, ihr rückwirkend ab Januar 2008 Ausbildungsförderung unter Anrechnung des Einkommens ihres leiblichen Vaters anstatt - wie bisher - ihres Stiefvaters zu gewähren.

Die Klägerin begann zum Wintersemester 2007/08 an der Universität Hannover ein Studium und wechselte zum Wintersemester 2008/09 an die Universität Würzburg. Auf ihren Antrag wurde ihr für die Bewilligungszeiträume Oktober 2007 bis September 2008, Oktober 2008 bis einschließlich September 2009, Oktober 2009 bis einschließlich September 2010, Oktober 2010 bis einschließlich September 2011 und Oktober 2011 bis einschließlich September 2012 Ausbildungsförderung gewährt.

In den Anträgen auf Ausbildungsförderung gab sie jeweils in Zeile 28 des Formblatts 1 als ihren „leiblichen Vater oder Adoptivvater“ Herrn C. D. an.

Im Rahmen der Prüfung eines Vorausleistungsantrags der Klägerin wurde dem beklagten Studentenwerk mit Schreiben des Landratsamtes Heilbronn vom 5. April 2012 mitgeteilt, dass Herr C. D. der Stiefvater der Klägerin sei und die Klägerin auch nicht adoptiert habe. Er habe in der Anhörung zum Vorausleistungsantrag angegeben, dass die Klägerin aus der ersten Ehe seiner Ehefrau stamme und zwar seinen Familiennamen trage, aber nicht von ihm adoptiert worden sei. Der leibliche Vater sei der im Tenor bezeichnete Herr A. St.

Im Rahmen der Anhörung zu diesem Sachverhalt gab die Klägerin mit Schreiben vom 23. April 2012 an, sie habe Herrn C. D. in den Formblättern angegeben, weil ihr nicht bewusst gewesen sei, dass er nicht ihr leiblicher Vater sei. Ihre Mutter habe ihr im Jahr 2010 gesagt, dass Herr C. D. rechtlich gesehen ihr Vater sei und dass sie sich deswegen keine Sorgen machen solle. Die Tatsache, dass sie nicht adoptiert worden sei, sei ihr nicht offengelegt worden. Aus diesem Grund habe sie angenommen, dass alles bleiben würde wie es bisher gewesen sei. Von ihrem leiblichen Vater kenne sie ausschließlich den Namen, genaueres sei ihr nicht bekannt.

Mit weiterem Schreiben vom 2. Mai 2012 gab die Klägerin an, die Tatsache, dass C. D. nicht ihr „leiblicher“ Vater sei, sei ihr gegenüber bereits von ihrer Urgroßmutter im Alter von 16 Jahren angedeutet worden. Die Klägerin habe dies jedoch nicht ernst genommen, da ihre Urgroßmutter nach Meinung der übrigen Angehörigen „öfters mal Quatsch rede“. Erst am 30. April 2008, nicht wie ursprünglich angegeben 2010, habe die Klägerin ihre Mutter direkt darauf angesprochen, woraufhin diese bestätigt habe, dass C. D. nicht ihr leiblicher Vater sei. Ihre Mutter habe außerdem gesagt, dass sie ihn in allen Belangen als ihren leiblichen Vater angeben könne. Dies sei der Klägerin auch plausibel erschienen, da sie ja auch seinen Familiennamen trage. Ihr sei also zu keinem Zeitpunkt bewusst oder bekannt gewesen, dass sie nicht adoptiert worden sei und damit C. D. rechtlich nie ihr leiblicher Vater gewesen sei. Dies habe sie erst erfahren, als C. D. das in einer Anhörung ausgesagt habe und ihr nach der Anhörung ebenfalls mitgeteilt habe. Sie habe deshalb jegliche Angaben über ihre Eltern bei allen Antragstellungen stets nach ihrem besten Wissen und Gewissen gemacht. Eine Geburtsurkunde besitze sie nicht. Sie besitze lediglich eine Urkunde über die Änderung ihres Familiennamens.

Aus der in der Behördenakte befindlichen Urkunde der Landeshauptstadt Stuttgart über die Änderung des Familiennamens vom 10. Februar 1994 geht hervor, dass Frau Al. St., geboren am ... in Myslowice (Polen), anstelle des bisherigen Familiennamens St. den Familiennamen D. führe. Die Namensänderung wurde am 7. Februar 1994 wirksam (Blatt 210 der Behördenakte).

Mit weiterem Schreiben vom 2. Mai 2012 legte die Klägerin die Ablichtung einer Geburtsurkunde in polnischer Sprache mit handschriftlicher Übersetzung vor (Blatt 212 der Behördenakte).

Nach Ermittlung des Wohnortes und des Einkommens des leiblichen Vaters der Klägerin erließ das beklagte Studentenwerk am 27. Juni 2012 einen Bescheid, mit dem die Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2011 bis September 2012 ab April 2012 unter Berücksichtigung des Einkommens des leiblichen Vaters abgeändert wurde. Eine rückwirkende Änderung der Bescheide, die zu einer Nachzahlung zugunsten der Klägerin führen würde, sei nach gesetzlichen Vorschriften nicht möglich, da die Klägerin selbst die falschen Angaben gemacht habe, die dazu geführt hätten, dass nicht das Einkommen ihres leiblichen Vaters, sondern das Einkommen ihres Stiefvaters der Bewilligung von Ausbildungsförderung zugrunde gelegt worden sei.

Unter dem 1. Juli 2012 beantragte die Klägerin die Überprüfung aller bisheriger BAföG-Bescheide und Nachzahlung der zu wenig gewährten Ausbildungsförderung, da sie nicht gewusst habe, dass sie nicht adoptiert sei, und sich somit keiner Falschangaben bewusst sei.

Nach Anhörung der Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2012 den Antrag vom 1. Juli 2012 auf Überprüfung und Änderung der BAföG-Bescheide ab. Die Änderung der Ausbildungsförderungsbewilligung sei ab April 2012 erfolgt, da in diesem Monat bekannt geworden sei, dass Herr C. D. nicht der leibliche Vater der Klägerin sei. Für die Monate von Oktober 2011 bis März 2013 (richtig wohl: 2012) und für die vorangegangenen Bewilligungszeiträume sei keine Änderung der Bescheide erfolgt. Rechtsgrundlage der Abänderung sei § 44 Abs. 1 SGB X. Die Klägerin habe bei den jeweiligen Anträgen auf Ausbildungsförderung vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Sie habe gewusst, dass Herr D. nicht ihr leiblicher Vater gewesen sei und sie habe entgegen ihrer Behauptung auch gewusst, dass dieser sie nicht adoptiert habe. Dennoch habe sie Herrn D. in den Anträgen auf Ausbildungsförderung immer wieder als ihren Vater angegeben. Die jetzt vorgetragene Behauptung, sie habe nicht gewusst, dass sie nicht adoptiert worden sei, sei nicht glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin angebe, sie habe im Alter von 16 Jahren erstmals gehört, einen anderen leiblichen Vater als den, den sie bisher dafür gehalten habe, zu haben, dass sie diese Mitteilung aber einfach so hingenommen, ohne weiter nachzuforschen und nachzufragen. Es sei ebenfalls nicht glaubhaft, dass die Klägerin angeblich erst im Jahr 2008 tatsächlich von ihrer Mutter die Bestätigung erhalten habe, dass sie einen anderen leiblichen Vater habe, es aber dann angeblich wiederum unterlassen habe, sich nähere Kenntnisse über ihre Abstammung zu verschaffen, insbesondere darüber, ob sie nun adoptiert sei oder nicht. Der Beklagte gehe vielmehr davon aus, dass die Klägerin anlässlich der jeweiligen Mitteilungen weitere Nachfragen bezüglich ihrer Abstammung gestellt und dann auch erfahren habe, dass sie nicht von Herrn D. adoptiert worden sei. Eine Änderung der Bescheide lasse sich auch nicht auf § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X stützen. Die im Rahmen der Ermessensausübung notwendige Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Bestand der Bescheide und dem Interesse der Klägerin an einer Änderung führe nicht zur Notwendigkeit einer Änderung. Gegen die Klägerin und damit gegen eine Änderung spreche vor allem, dass alleine ihr Fehlverhalten - die vorsätzlich falschen Angaben bei der Antragstellung - die Fehlerhaftigkeit der Bescheide verursacht habe. Auch der Sinn und Zweck der Leistungen nach dem BAföG sprächen gegen eine Änderung der Bescheide. Die Leistungen nach dem BAföG sollten den Lebensunterhalt während der Ausbildung sichern, wenn der Auszubildende oder seine Eltern dies nicht aus eigenen Mitteln könnten. Diesem Zweck widerspreche es, Nachzahlungen für bereits abgelaufene Bewilligungszeiträume zu tätigen, in denen der Auszubildende sich mit den ursprünglich gewährten Mitteln offensichtlich problemlos habe finanzieren können. Dies umso mehr, wenn diese Bescheide und ihre Fehlerhaftigkeit auf den eigenen Angaben des Auszubildenden beruhten. Schließlich stehe auch ein überragendes Interesse des Staates an einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gegen eine Änderung der Bescheide.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das beklagte Studentenwerk mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2013 als unbegründet zurück.

II.

Am 4. März 2013 erhob die Klägerin Klage unter Verweis auf ihr bisheriges Vorbringen im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis einschließlich 31. März 2012 Ausbildungsförderung unter Anrechnung des Einkommens ihres leiblichen Vaters zu gewähren.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 1. Juli 2012 auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis einschließlich 31. März 2012 unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das beklagte Studentenwerk beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die im angefochtenen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid geäußerte Rechtsauffassung Bezug genommen.

Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 10. Mai 2013, ihre Entscheidung, keine Nachforschungen hinsichtlich ihrer Abstammung zu machen, habe sich darauf gegründet, dass sie der Aussage ihrer Urgroßmutter nicht habe glauben können, da sie in einem Umfeld gestanden habe, in dem die allgemeine Meinung geherrscht habe, dass ihre Urgroßmutter altersbedingt senil sei. Die Aussagen der Urgroßmutter seien im Umfeld der Familie nicht ernst genommen worden und ihr sei kein Glauben geschenkt worden. Hierdurch habe die Klägerin der Aussage ihrer Großmutter bezüglich ihrer Abstammung ebenfalls keine Aufmerksamkeit und keinen Glauben geschenkt. Aus dieser Situation heraus hätte die Klägerin Nachforschungen diesbezüglich als Vertrauensbruch gegenüber ihrer Familie angesehen. Der Grund, weshalb die Klägerin ihre Mutter erst im Alter von 19 Jahren auf diesen Sachverhalt angesprochen habe, habe an der damaligen familiären Situation gelegen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin bereits einige Monate aus ihrem Elternhaus ausgezogen. Vor dem Auszug habe es familiäre Spannungen gegeben. Erst nachdem sie einigen Abstand gewonnen habe, habe sie sich vermehrt Gedanken machen können. Dabei sei ihr die Aussage ihrer Urgroßmutter wieder eingefallen. Daraufhin habe sie ihre Mutter am 30. April 2008 auf die Angelegenheit angesprochen und erfahren, dass C. D. tatsächlich nicht ihr Erzeuger sei. Es sei ihr erklärt worden, ihr Nachname sei rechtlich geändert worden und sie könne in öffentlichen Belangen, z. B. Anträgen auf Ausbildungsförderung oder bei Versicherungsanträgen Herrn D. als ihren leiblichen Vater angeben. Der Klägerin sei es nicht schwergefallen, dies zu glauben, weil dies so gehandhabt worden sei, seit sie sich erinnern könne. So sei sie z. B. auch in der Familienkrankenversicherung von Herrn D. mitversichert gewesen. Es habe für sie daher kein Grund bestanden, anzuzweifeln, von Herrn D. adoptiert worden zu sein, weshalb sie auch keine zusätzlichen Nachforschungen angestellt habe. Auf die Nachfrage nach dem Grund der Trennung ihrer Eltern habe ihre Mutter häusliche Gewalt seitens des Erzeugers der Klägerin angegeben. Aus diesem Grund habe die Klägerin keinerlei Interesse daran gehabt, ihren Erzeuger kennenzulernen. Des Weiteren habe ihre Mutter ihr nahegelegt, Herrn D. nicht mit diesem Thema zu konfrontieren, da er sehr empfindlich darauf reagiere. Da die Klägerin ohnehin kein Interesse daran gehabt habe, ihren Erzeuger kennenzulernen und die rechtlichen Fragen aus ihrer Sicht geklärt gewesen seien, habe sie keine weiteren Nachforschungen angestellt. Sie habe in den früheren Erklärungen den Begriff des leiblichen Vaters fälschlicherweise für „Erzeuger“ bzw. „biologischer Vater“ verwendet. Ihr sei die juristische Bedeutung des Begriffs „leiblicher Vater“ nicht bewusst gewesen. Sie habe stets gemeint, sie habe gewusst, dass D. nicht ihr Erzeuger sei. Sie habe jedoch nicht gewusst, dass er nicht ihr leiblicher Vater sei. Dies sei in früheren Erklärungen ebenfalls aus dem Zusammenhang hervorgegangen. Mit diesem Wissensstand habe sie die nun zu überprüfenden Anträge auf Ausbildungsförderung gestellt und sei davon ausgegangen, diese richtig und vollständig ausgefüllt zu haben. Zudem habe Herr D. stets sich selbst als ihr leiblicher Vater in den genannten Anträgen angegeben. Dies habe die Klägerin in dem Glauben bestätigt, die Anträge richtig gestellt und ausgefüllt zu haben, da sie Herrn D. eine höhere Kompetenz in solchen Angelegenheiten zugesprochen habe. Herr D. habe sich ihr gegenüber stets als sehr genau und korrekt dargestellt, wenn es um finanzielle Angelegenheiten gegangen sei. Sie habe keine vorsätzlich falschen Angaben gemacht.

III.

Mit Beschluss vom 16. April 2014 hat die Kammer den Rechtstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Am 5. August und 7. Oktober 2014 wurde in der Sache mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2014 wurde die Mutter der Klägerin, Frau N. D., als Zeugin vernommen. Wegen des Verlaufs der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis einschließlich 31. März 2012 unter Anrechnung des Einkommens ihres leiblichen Vaters. Die Bescheide des Beklagten vom 24. November 2011 und 14. Februar 2013 sind deshalb rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der geltend gemachte Anspruch stützt sich auf § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG dem Bedarf der Klägerin nicht das Einkommen ihres leiblichen Vaters, Herrn A. St., sondern das Einkommen ihres Stiefvaters C. D. angerechnet wurde. Eltern i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG sind zum einen die leiblichen Eltern, d. h. hier der Vater i. S. v. § 1592 BGB, sowie Adoptiveltern, nicht aber Stief- oder Schwiegereltern (Rothe/Blanke, BAföG, § 11 Rn. 17; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, § 11 Rn. 12). Vater eines Kindes ist nach § 1592 Nr. 1 BGB der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Dies war im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin am ... Herr A. St. Dagegen ist Herr C. D., mit dem die Mutter der Klägerin in zweiter Ehe verheiratet ist, nicht Vater der Klägerin im Rechtssinne, da er sie nicht adoptiert, d. h. als Kind angenommen hat (§ 1754 Abs. 1 BGB). Es wurde lediglich mit Wirkung vom 7. Februar 1994 der Familienname der Klägerin in den Familiennamen D. geändert. Das beklagte Studentenwerk ist somit bei der Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis einschließlich 31. März 2012 von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Dies war auch ursächlich dafür, dass Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden, weil der Bedarf der Klägerin unter Berücksichtigung des Einkommens ihres leiblichen Vaters höher gewesen wäre (vgl. Bl. 260 ff. der Behördenakte).

Der Anspruch auf Rücknahme der Bewilligungsbescheide für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis einschließlich 31. März 2012 und Neufestsetzung der Förderleistungen ist auch nicht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. Danach ist der Verwaltungsakt nicht zurückzunehmen, wenn er auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die materielle Beweislast für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes trägt das beklagte Studentenwerk, d. h. zu seinen Lasten geht die Nichterweislichkeit einer vorsätzlichen Falschbehauptung der Klägerin.

Unter Vorsatz i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist der Vorsatz i. S. d. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen, d. h. der Betroffene muss die Falschangaben mit Wissen und Wollen gemacht haben (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Anhang zu § 20 Rn. 3). Daraus folgt, dass das bloße Vertretenmüssen der Falschangaben im Sinne von Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht ausreicht, sondern vielmehr zumindest bedingter Vorsatz, d. h. billigendes Inkaufnehmen der Unrichtigkeit durch den Auszubildenden erforderlich ist (vgl. HessLSG, U. v. 20.5.2011 - L 7 SO 92/10 - BeckRS 2011, 74098). Es reicht somit - anders als bei der Rücknahme eines aus der Sicht des Leistungsempfängers begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X - bei der Rücknahme eines aus der Sicht des Leistungsempfängers belastenden Verwaltungsaktes nicht aus, dass diesem grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (vgl. HessLSG a. a. O.), d. h. dass er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Anhang § 20 Rn. 4).

Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Einvernahme der Mutter der Klägerin als Zeugin nicht davon überzeugt, dass der Klägerin im Zusammenhang mit den von ihr gemachten Falschangaben mindestens bedingter Vorsatz im oben genannten Sinne zur Last gelegt werden kann.

Das Gericht geht aufgrund der Angaben der Klägerin und der Aussagen ihrer Mutter zwar davon aus, dass die Klägerin nach dem Gespräch mit ihrer Mutter am 30. April 2008 positive Kenntnis davon hatte, dass Herr C. D. nicht ihr leiblicher Vater ist. Für den Zeitraum davor kann der Klägerin in Bezug auf die Kenntnis dieses Umstandes wohl grobe Fahrlässigkeit, jedoch kein (zumindest bedingter) Vorsatz vorgeworfen werden. Zwar hat die Klägerin selbst eingeräumt, im Alter von 16 Jahren bei ihrer Urgroßmutter ein Hochzeitsfoto gesehen zu haben, auf dem nicht Herr C. D., sondern ein anderer Mann zu sehen gewesen sei. Ihre Urgroßmutter habe ihr dazu erklärt, dass es sich bei dem abgebildeten Mann um ihren Vater handele. Die Klägerin hat weiter angegeben, dass sie nicht weiter nachgefragt habe, weil ihr Cousin das Gespräch zwischen ihr und der Urgroßmutter unterbrochen habe und es danach keinen Anlass mehr gegeben habe, nachzufragen. Im Zeitraum nach dem Gespräch mit ihrer Urgroßmutter bis zur ersten BAföG-Antragstellung gab es somit keinen äußeren Anlass für die Klägerin, der Frage ihrer Abstammung näher nachzugehen. Dass sie im Zusammenhang mit den BAföG-Antragstellungen bis zum 30. April 2008 zwar aufgrund der Angaben ihrer Urgroßmutter Zweifel an der Vaterschaft von Herrn C. D haben musste und diesen Zweifeln nicht nachgegangen ist, obwohl sie in den BAföG-Anträgen ihren leiblichen Vater bzw. Adoptivvater anzugeben hatte, kann als grob fahrlässig angesehen werden. Für bedingten Vorsatz ist jedoch erforderlich, dass sie die Unrichtigkeit ihrer Angaben nicht nur für möglich hielt, sondern diese Unrichtigkeit auch in ihren Willen aufgenommen, d. h. „billigend in Kauf genommen“ hat. Dies kann ihr bis zum 30. April 2008 nicht vorgeworfen werden. Denn das Gespräch mit ihrer Urgroßmutter war zwar geeignet, einen Verdacht zu begründen, dass ihre bisherigen Kenntnisse über ihre Abstammung nicht zutreffen könnten. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hätte es auch geboten, diesem Verdacht im Zusammenhang mit den BAföG-Antragstellungen nachzugehen. Aus dem Vorbringen der Klägerin geht jedoch hervor, dass sie gleichsam die Augen vor der - unter Umständen unangenehmen - Wahrheit verschlossen und darauf vertraut hat, dass ihr bisheriger Kenntnisstand über ihre Abstammung zutrifft. Damit liegt grobe Fahrlässigkeit vor, nicht aber bedingter Vorsatz.

Am Abend des 30. April 2008 hatte die Klägerin dann nach einem persönlichen Gespräch mit ihrer Mutter positive Kenntnis von der Tatsache, dass Herr C. D. nicht ihr leiblicher Vater ist. Die Klägerin hat selbst angegeben, ihre Mutter im Rahmen dieses Gesprächs konkret auf die Frage der Vaterschaft angesprochen zu haben. Ihre Mutter habe ihr dann gesagt, dass C. D. nicht ihr leiblicher Vater sei, dass aber alles über ihn laufe, z. B. die Versicherungen, dass sie auch seinen Namen tragen und dass sie ihn deshalb überall als ihren Vater angeben könne. Die Mutter der Klägerin hat dazu ausgesagt, dass sie von der Klägerin erst nach deren 18. Lebensjahr nach der Vaterschaft gefragt worden sei. In dem Gespräch habe sie der Klägerin erklärt, dass Herr C. D. ihr Stiefvater sei.

Nach der aufgrund der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung des Gerichtes kann der Klägerin jedoch nicht vorgeworfen werden, dass sie ab diesem Zeitpunkt auch zumindest billigend in Kauf nahm, dass Herr C. D. auch nicht ihr Adoptivvater ist. Nach Nr. 27 bis 29 des Formblatt 1 zum Antrag auf Ausbildungsförderung sind die leiblichen Eltern oder Adoptiveltern anzugeben, weil im Falle einer Annahme als Kind (Adoption) das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Verwandten erlischt und ein Verwandtschaftsverhältnis mit den Adoptiveltern begründet wird (§ 1754 Abs. 1 BGB). Die Klägerin hätte deshalb ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erforschung des Sachverhaltes genügt, wenn sie ggf. ihren Adoptivvater als Vater angegeben hätte. Der Klägerin kann damit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar vorgeworfen werden, dass sie spätestens am 1. Mai 2008 wusste, dass C. D. nicht ihr leiblicher Vater ist. Das Gericht ist jedoch nicht davon überzeugt, dass sie (zumindest) bedingt vorsätzlich Herrn C. D. unzutreffend als ihren Adoptivvater angegeben hat. Nach den von der Mutter der Klägerin bestätigten Angaben ging die Klägerin davon aus, Herrn C. D. in allen rechtlichen Angelegenheiten als ihren Vater angeben zu können. Dieser hat auch stets als „Vater“ der Klägerin Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht und damit die Klägerin in ihrer Fehlvorstellung bestärkt. Nach ihrer subjektiven Vorstellung war somit der Begriff des Adoptivvaters mit dem Begriff des Stiefvaters gleichzusetzen. Diesen Rückschluss lassen die von der Klägerin vorgetragenen und durch ihre Mutter bestätigten Tatsachen zu. Es kann der Klägerin dem gegenüber nicht nachgewiesen werden, dass sie positiv wusste, dass der Begriff des Adoptivvaters im Rechtssinne allein dann zutreffend ist, wenn der Rechtsakt einer Annahme als Kind vorliegt. Die Klägerin hätte damit beim Ausfüllen des Formblatt 1 der BAföG-Anträge aufgrund ihres Wissens, dass Herr C. D. ihr Stiefvater ist, zwar Zweifel daran haben können, ob sie diesen als Adoptivvater angeben kann. Aufgrund ihrer Allgemeinbildung kann der Klägerin insoweit sicherlich vorgeworfen werden, dass sie nicht nachgefragt und damit die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Sie hat mithin grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Ihr kann jedoch nicht unterstellt werden, dass sie dies billigend in Kauf nahm, mithin die Falschheit ihrer Angaben in ihren Willen aufnahm und damit vorsätzlich handelte.

Nach alledem hat die Klage Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 11 Umfang der Ausbildungsförderung


(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspar

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1592 Vaterschaft


Vater eines Kindes ist der Mann,1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1754 Wirkung der Annahme


(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stel

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.

(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.

(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.

(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.

(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.