Bundesgerichtshof Urteil, 30. Juni 2000 - V ZR 116/99

bei uns veröffentlicht am30.06.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
V ZR 116/99 Verkündet am:
30. Juni 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Februar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die beklagten Eheleute sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flurstück 2 der Gemarkung H. . Das Grundstück ist mit einem Vorkaufsrecht zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Nachbargrundstücke Flurstück 2 /3 und 2 /4 belastet. Eigentümer der herrschenden Grundstücke sind die Kläger, Schwiegersohn und Tochter der Beklagten. Mit notariellem Vertrag vom 23. September 1996 verkauften die Beklagten das Grundstück Flurstück 2 an die Eheleute C. für 250.000 DM.
Der Vertrag schloß für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts Ansprüche der Käufer auf Erfüllung oder Schadensersatz aus; beide Seiten sollten in diesem Falle berechtigt sein, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Den Kaufvertrag schloß der Beklagte in eigenem Namen und "als privatschriftlich Bevollmächtigter" seiner Ehefrau. Das Schriftstück, auf das sich die notarielle Urkunde bezog , enthält eine Vollmachtserteilung an den Beklagten zum Verkauf an die Eheleute C. , an die sich folgende handschriftliche Ergänzung anschließt:
”Hiermit möchten wir W. L. sowie Ehefrau M. L. ausdrücklich zum Ausdruck bringen, daß im Fall die Eheleute M. und Mo. Ch. (scil. Kläger) von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, wir für keinerlei Kosten sowie Ansprüche aufkommen. N. , 22.9.1996".
Es folgen die Unterschriften der beiden Beklagten. Die Kläger erklärten am 2. Dezember 1996, das Vorkaufsrecht auszuüben.
Ihre Klage auf Auflassung und Bewilligung ihres Eintrags als Eigentümer in das Grundbuch hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt, vor dem Oberlandesgericht allerdings mit der Maßgabe, daß die Auflassung Zug um Zug gegen Zahlung von 250.000 DM zu erklären ist.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg.
Die Kläger waren trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden; inhaltlich beruht das Urteil allerdings nicht auf der Säumnisfolge (vgl. Senat BGHZ 37, 79, 81 ff; BGH, Urt. v. 4. Oktober 1995, IV ZR 73/94, NJW-RR 1996, 113).
1. Rechtlich nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen legt das Berufungsgericht die Vollmachtsurkunde dahin aus, daß der handschrifltiche Zusatz die Bevollmächtigung des Beklagten nicht auf den (nach § 506 BGB sanktionierten) Fall beschränkt, daß die Kläger von der Ausübung des Vorkaufsrechts keinen Gebrauch machen (§§ 167 Abs. 1, 133 BGB). Rechtsfehlerfrei gelangt das Berufungsgericht auch zu der Feststellung, daß die Beklagte die Vollmacht nicht fernmündlich widerrufen (§ 168 BGB) hat. Die Verfahrensrügen der Beklagten gegen die Feststellung greifen nicht durch. Entgegen deren Auffassung bestand kein Anlaß, die Zeugin F. erneut (§ 398 ZPO) zu dem behaupteten telefonischen Widerruf und die Zeugen C. erstmals zu der Behauptung zu hören, der Notar habe bei der Beurkundung erklärt, es seien hinreichende Sicherungen in den Vertrag eingebaut; sollte wider Erwarten ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden, bestünde die Möglichkeit des Rücktritts. Eine solche Belehrung des Notars wäre, entgegen der Auffassung der Revision, inhaltlich nicht unzutreffend gewesen, denn die Vorbehalte hatten gegenüber den Käufern Bestand. Darüber, daß das Vorkaufsrecht der Kläger von dem Rücktritt unberührt blieb (§ 506 BGB), waren die Vertragspar-
teien nicht in Zweifel gelassen worden. Denn der Vertrag enthält die ausdrückliche Belehrung darüber, daß bei Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts durch die Kläger kraft Gesetzes ein Kaufvertrag zwischen diesen und den Beklagten zustande kommt; auch über die weiteren Folgen des Vertragsabschlusses mit den Vorkaufsberechtigten waren die Beteiligten belehrt worden. Ein vom Berufungsgericht nicht erkanntes Eigeninteresse des Notars am Ausgang des Rechtsstreits, das, wie die Revision meint, Anlaß zu dessen erneuter Vernehmung hätte geben können, wäre durch die in das Wissen der Zeugen C. gestellten Umstände nicht begründet.
2. Das angefochtene Urteil hat aber keinen Bestand, weil das Berufungsgericht , was die Revision zu Recht rügt, sich nicht mit dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten befaßt hat, der Makler H. habe in ihrem Auftrag im Spätjahr 1996 bei den Klägern angefragt, ob sie im Falle eines Verkaufs von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen würden; die Kläger hätten dies verneint. Trifft diese Behauptung zu, so liegt es nahe, daß zwischen den Parteien ein (vorweggenommener) Erlaßvertrag (§ 397 BGB) zustande gekommen ist, der die Beklagten von der Verpflichtung befreite, die durch die Ausübung des Vorkaufsrechts eintreten würde. Die Möglichkeit eines solchen, den Fortbestand des Vorkaufsrechts an sich unberührt lassenden (vgl. § 875 BGB), Geschäfts wird vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bejaht. Es ist formfrei möglich, an sein Zustandekommen sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Senat, Urt. v. 14. November 1956, V ZR 178/54, LM § 1098 BGB Nr. 2; Urt. v. 10. Juni 1966, V ZR 177/64, WM 1966, 893, 895; BGHZ 60, 275, 291; Urt. v. 9. Februar 1990, V ZR 279/88, NJW 1990, 1473; 1474). Sollte sich das Berufungsgericht bei der erforderlich werdenden erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 565 Abs. 1 ZPO) vom Zustandekommen
eines Erlaßvertrages zwischen den Parteien nicht überzeugen können, kann das Klagebegehren auch an Treu und Glauben (§ 242 BGB) scheitern, wenn die Kläger eine auf die Anfrage des Maklers abgegebene tatsächliche Zusage, von dem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch zu machen, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht eingehalten haben (Senat, Urt. v. 10. Juni 1966, aaO; MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 3. Aufl., § 504 Rdn. 27).
Wenzel Vogt Tropf Schneider Lemke

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 30. Juni 2000 - V ZR 116/99

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 30. Juni 2000 - V ZR 116/99

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Juni 2000 - V ZR 116/99 zitiert 10 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung


(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. (2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Proze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 167 Erteilung der Vollmacht


(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. (2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe


(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 875 Aufhebung eines Rechts


(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 168 Erlöschen der Vollmacht


Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erkläru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1098 Wirkung des Vorkaufsrechts


(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauf

Referenzen

(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.

(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass

1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden.

(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.

(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird.

(2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.

(3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten, wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist, für die Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.