OLG Frankfurt: Im Konfliktfall über „das Ob“ der Impfung des Kindes darf das Elternteil entscheiden, welches gemäß der ständigen Impfkommission entscheidet

erstmalig veröffentlicht: 29.08.2021, letzte Fassung: 19.10.2022

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors

Erforderlich ist ein Co-Konsens der sorgeberechtigten Eltern, um sein Kind gegen den Corona-Virus impfen zu lassen. Im Streitfall wird die Entscheidungsbefugnis auf das Elternteil übertragen, das gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommission des Robert Koch Instituts entscheidet, § 1628 BGB. Diese hat kürzlich eine Empfehlung für die Impfung der Altersgruppe von 12-17 Jahren ausgesprochen. In die Entscheidung muss außerdem der Wille des Kindes Eingang finden, sofern es hinsichtlich seines Alters sowie seiner Entwicklung auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechtsstreits bilden kann, § 1697 a BGB – Dirk Streifler, Rechtsanwalt, Streifler & Kollegen

Debattiert wird, ob Eltern ihre Kinder gegen Covid impfen lassen sollen oder nicht. Allgemein bekannt ist, dass sie zwar am wenigsten gefährdet, dennoch von der Pandemie am stärksten betroffen sind. Die Gesundheitsminister wollen nun auch 12-17-Jährigen ein Impfangebot unterbreiten; die ständige Impfkommission hat nämlich erst vor kurzer Zeit eine Empfehlung darüber ausgesprochen, dass sich nun auch diese Altersgruppe impfen lassen sollte.

Im vorliegenden Fall waren sich die beiden sorgeberechtigten Eltern uneinig darüber, ob ihr 15-jähriger Sohn geimpft werden soll oder nicht. Wie in einem solchen Streitfall vorgegangen wird, hat das OLG Frankfurt in seinem Beschluss entschieden:

Streit über "das Ob" der Impfung des eigenen Sohnes

In der vorliegenden Sache ging es streitgegenständlich um die zwei geschiedenen Eltern ihres minderjährigen Sohnes und den Konflikt über seine mögliche Impfung; sie übten gemeinsam die elterliche Sorge aus. Während Sohn und Vater eine Impfung befürworteten, sprach sich die Mutter strikt dagegen aus, bezeichnete eine solche vielmehr als eine „Gentherapie“.
 
Was nun? Ein Blick in § 1628 BGB bietet uns schon eine Antwort:

§ 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
 
„Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.“
 
Wenn sie die Norm lesen, So können Sie sich vermutlich schon vorstellen, wie das Oberlandesgericht auf den Antrag des Vaters entschieden hat: Es hat ihm im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die alleinige Befugnis zur Entscheidung über die Impfung seines Sohnes zugesprochen. Sodann ist seine erste Impfung schon verabreicht worden.

Beschwerde der Mutter gegen die gerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Impfung auf den Vater

Gegen diese einstweilige Anordnung reichte die Mutter des Sohnes eine Beschwerde ein - aber erfolglos.

Begründet wurde dies mit § 1628 BGB: Die Entscheidung über „das Ob“ der Impfung des minderjährigen Sohnes sei eine solche derartige Angelegenheit von „erheblicher Bedeutung“, sodass dem Vater aufgrund des Konfliktes über die vorliegende Entscheidung die alleinige Befugnis zugesprochen werden konnte, so das OLG.

Es führte außerdem aus, dass es zwar auch vertretbar sei, dass der Minderjährige Sohn selbst einwilligungsfähig in dieser Angelegenheit sei. Überzeugender sei allerdings, dass für die Wirksamkeit seiner Einwilligung bei einem solchen nicht unerheblichen Eingriff außerdem die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern von nöten sei.
 
Im strittigen Fall sei vor allem relevant, welche Empfehlungen die Ständige Impfkommission für die Altersgruppe ausgesprochen hat. Hier hat es eine Impfung für den fast 16-jährigen befürwortet; insbesondere dann, wenn – wie bei dem Minderjährigen – keine Impfrisiken vorliegen würden. Diese Empfehlung bestand auch schon bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Demzufolge war es auch richtig, die Entscheidungsbefugnis dem Vater zu übertragen, da auch er sich für eine Impfung seines Sohnes eingesetzt hat.

Auch für die gerichtliche Entscheidung relevant: Der Wille des Kindes

Außerdem wies das OLG darauf hin, dass gemäß § 1697 a BGB der Wille des Kindes, um das es in der Streitsache geht, Beachtung finden muss. Dies gelte allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ein solches hinsichtlich seines Alters und seiner Entwicklung eine eigenständige Meinung zur strittigen Materie bilden kann.

Dies könne im vorliegenden Fall aber unstreitig bejaht werden – denn der Sohn wollte seine Impfung. So sprach schlussendlich auch sein eigener Wunsch auf eine Impfung für die die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Vater. Schließlich sei es auch ein Teil der elterlichen Sorge, die sich entwickelnde Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu eigenverantwortlichem Handeln in die Entscheidung mit einfließen zu lassen.
 
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[E.K.]
 
Das OLG Frankfurt (6 UF 120/21) hat am 17.08 2021 folgendes beschlossen: Hier in Kürze abrufbar.

 

Gesetze

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2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern


Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elt

Referenzen

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.