Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2019 - XII ZB 579/17

bei uns veröffentlicht am10.07.2019
vorgehend
Amtsgericht Kreuzberg, 147 F 2326/17, 28.06.2017
Kammergericht, 3 UF 144/17, 01.11.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 579/17
vom
10. Juli 2019
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt eine nach Erlass der angegriffenen
Entscheidung eingetretene Erledigung der Hauptsache regelmäßig
zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten
nach Erledigung des Verfahrensgegenstands – außer im Fall des § 62
FamFG – nicht mehr gegeben ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom
8. Juni 2011 - XII ZB 245/10 - FamRZ 2011, 1390).
BGH, Beschluss vom 10. Juli 2019 - XII ZB 579/17 - Kammergericht
AG Tempelhof-Kreuzberg
ECLI:DE:BGH:2019:100719BXIIZB579.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats – Senatfür Familiensachen – des Kammergerichts in Berlin vom 1. November 2017 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass seine Beschwerde gegen die Entscheidung zu Ziffer 2 des Amtsgerichts TempelhofKreuzberg vom 28. Juni 2017 verworfen wird. Wert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Die Eltern streiten noch um die Herausgabe des Kinderreisepasses und der Krankenversichertenkarte des gemeinsamen Kindes, die sich im Besitz des Vaters befinden.
2
Aus der Ehe der getrenntlebenden Eltern ist ihr im November 2012 geborener Sohn hervorgegangen. Den Eltern steht die elterliche Sorge gemeinsam zu. Seit der Trennung praktizieren sie das Wechselmodell.
3
Der Vater ist Deutscher. Die Mutter ist Vietnamesin, lebt seit 2003 in Deutschland und verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Einer ge- planten Reise der Mutter mit dem Kind zu ihrer Familie nach Vietnam verweigerte der Vater seine Zustimmung. Er befürchtete, dass die Mutter mit dem Kind nicht nach Deutschland zurückkehren werde.
4
Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht unter Ziffer 1 seines Beschlusses vom 28. Juni 2017 der Mutter die alleinige Entscheidungsbefugnis darüber übertragen, ob das Kind "im Oktober" für einen mehrwöchigen Aufenthalt in Begleitung der Mutter nach Vietnam reist. Ferner hat es unter Ziffer 2 seines Beschlusses angeordnet, dass der Vater den in seinem Besitz befindlichen Reisepass und die Krankenversicherungskarte des Kindes "spätestens sechs Wochen vor Reisebeginn" an die Mutter herauszugeben hat. Auf die Beschwerde des Vaters hat das Kammergericht am 1. November 2017 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen den amtsgerichtlichen Beschluss dahingehend abgeändert, dass es die Entscheidung zu Ziffer 1 aufgehoben hat. Das Kammergericht, das mangels erheblicher Bedeutung für das Kind kein Regelungsbedürfnis iSv § 1628 BGB gesehen hat, hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage der rechtlichen Zuordnung der Herausgabe von Kinderpässen und Krankenversicherungskarten in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitig sei. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Vater gegen die Herausgabeverpflichtung.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen , dass die Beschwerde des Vaters gegen die Herausgabeentscheidung des Amtsgerichts verworfen wird.
6
1. Gemäß der eingeschränkten Zulassung der Rechtsbeschwerde und der dementsprechenden beschränkten Einlegung hat der Senat allein über den – von der Frage der Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB abtrennbaren – Herausgabeanspruch der Mutter zu befinden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 338/17 - FamRZ 2018, 681 Rn. 10 mwN).
7
2. Das Kammergericht hat seine Entscheidung – soweit es die Herausgabe des Reisepasses und der Krankenversicherungskarte anbelangt – wie folgt begründet: Der Anspruch habe seine Grundlage entweder in der Personensorge oder in der Ausübung des Umgangsrechts. Der Sorgeberechtigte benötige zur Ausübung der elterlichen Sorge auch die zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen. Ebenso könne der umgangsberechtigte Elternteil die persönlichen Gegenstände des Kindes herausverlangen, die während der Zeit des Umgangskontaktes benötigt würden. Der Herausgabeanspruch stütze sich dabei entweder auf § 1632 Abs. 1 BGB analog oder § 1684 BGB analog. Der Reisepass und die Krankenversicherungskarte würden von der Mutter zur Ausübung der in § 1687 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 BGB genannten Angelegenheiten benötigt.
8
3. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
9
Zwar ist das Kammergericht im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen , dass es im Kindschaftsrecht auch einen Herausgabeanspruch für die persönlichen Sachen des Kindes gibt. Jedoch hat es nicht bedacht, dass der Vater im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung durch den angefochtenen Titel nicht mehr beschwert und deshalb die Beschwerde bereits unzulässig war.
10
a) Der Senat hat – nach Erlass des angegriffenen Beschlusses des Kammergerichts – entschieden, dass der personensorgeberechtigte wie auch der umgangsberechtigte Elternteil in entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe eines Kinderreisepasses haben kann (Senatsbeschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 345/18 - FamRZ 2019, 1056). Herauszugeben sind auch all diejenigen persönlichen Gegenstände, Kleidungsstücke und Urkunden, die das Kind während seines Aufenthalts bei dem die Herausgabe begehrenden Elternteil voraussichtlich benötigt (Senatsbeschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 345/18 - FamRZ 2019, 1056 Rn. 29).
11
b) Das Kammergericht hat sich allerdings nicht die – hier zu verneinende – Frage vorgelegt, ob der Vater im Zeitpunkt der Entscheidung am 1. November 2017 durch die amtsgerichtliche Herausgabeverpflichtung überhaupt noch beschwert war und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde bestanden hat.
12
aa) Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt eine nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung der Hauptsache regelmäßig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten nach Erledigung des Verfahrensgegenstands – außer im Fall des § 62 FamFG – nicht mehr gegeben ist (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 245/10 - FamRZ 2011, 1390 Rn. 7 mwN). Der Eintritt der Erledigung ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beachten. Dass das Kammergericht keine Feststellungen zu der Erledigung getroffen hat, hindert den Senat nicht daran, die entsprechenden Feststellungen zur Zulässigkeit der Beschwerde selbst zu treffen (vgl. Keidel/Sternal FamFG 19. Aufl. § 22 Rn. 34 mwN).
13
bb) Der amtsgerichtliche Beschluss ist dahin auszulegen, dass sich der Tenor zu Ziffer 1 auf eine Reise im Oktober 2017 bezieht.

14
Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde selbst darauf hin, dass Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung die für Oktober 2017 geplante gemeinsame Reise der Mutter mit dem Kind war. Wie die Rechtsbeschwerde weiter zu Recht vorträgt, lässt sich den Akten entnehmen, dass die Reise ursprünglich für den Zeitraum zwischen 31. Juli und 11. August 2017 geplant war. Schließlich hat die Mutter die Reise auf Oktober 2017 verschoben. Sie hat noch gegenüber dem Amtsgericht mitgeteilt, dass sie den Flug für den 28. September 2017 gebucht habe. Im Beschwerdeverfahren hat die Mutter zudem vorgetragen, dass das Amtsgericht nicht irgendeinen Oktober gemeint habe, sondern den Oktober im Jahr 2017. Der Vater wurde ausweislich der amtsgerichtlichen Entscheidung (Tenor zu Ziffer 2) verpflichtet, spätestens sechs Wochen vor Reisebeginn, also demnach etwa bis Mitte August 2017, den Reisepass und die Krankenversicherungskarte an die Mutter herauszugeben.
15
Deshalb wird der Vater durch den amtsgerichtlichen Titel nicht mehr in seiner Rechtssphäre beeinträchtigt. Er muss – wie er selbst in der Rechtsbeschwerde ausführt – nicht befürchten, jährlich auf Herausgabe der begehrten Unterlagen in Anspruch genommen zu werden.
16
cc) Zwar hatte der Vater bereits am 17. Juli 2017 eine zunächst zulässige Beschwerde eingelegt. Das Kammergericht hat indes erst am 1. November 2017 entschieden. Damit hatte sich die auf den konkreten Zeitpunktbezogene Herausgabeverpflichtung erledigt. Der Umstand, dass die Reise im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung wegen Zeitablaufs nicht mehr durchführbar war, lässt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch hinsichtlich der nur darauf bezogenen Herausgabe der geforderten Unterlagen eine Entscheidung in Form einer Aufhebung der Herausgabeanordnung nicht zu. Denn eine Sach- entscheidung setzt die Zulässigkeit und damit auch eine für den Rechtsmittelführer bestehende – hier aber fehlende – Beschwer voraus.
17
dd) Der Vater und Rechtsbeschwerdeführer ist durch die Entscheidung des Kammergerichts schließlich auch nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden.
18
(1) Die Rechtsbeschwerde meint, das Kammergericht habe gehörswidrig ignoriert, dass sich der Herausgabeantrag auf eine konkrete Reise im Oktober 2017 bezogen habe und daher im Zeitpunkt der beschwerdegerichtlichen Entscheidung wegen des Zeitablaufs nicht mehr durchführbar gewesen sei. Der Gehörsverstoß sei entscheidungserheblich. Der Herausgabeantrag hätte vom Kammergericht zurückgewiesen werden müssen, weil der Vater von der entsprechenden Verpflichtung frei geworden sei.
19
(2) Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
20
Zwar ist ihr darin beizupflichten, dass das Kammergericht nicht auf den Fixcharakter der Herausgabeverpflichtung eingegangen ist. Allerdings zieht die Rechtsbeschwerde hieraus die falschen Schlüsse. Das Kammergericht hätte nicht den Herausgabeantrag zurückweisen, sondern – wie dargelegt – die Beschwerde wegen der eingetretenen Erledigung verwerfen müssen. Dadurch, dass dies nicht geschehen ist, hat der Vater keinen Nachteil erlitten. Zwar hätte er nach Erledigung sein Rechtsmittel noch auf den Kostenpunkt beschränken können (BGH Beschluss vom 8. Mai 2012 - II ZB 17/11 - NJW-RR 2012, 997 Rn. 6 mwN). Dass das Kammergericht ihm diese Möglichkeit durch die eingeschlagene Verfahrensweise verwehrt hat, beschwert ihn hingegen nicht. Denn obgleich das Kammergericht der Mutter im Ergebnis in der Sache Recht gegeben und den Herausgabeanspruch dem Grunde nach – zu Recht – für gegeben er- achtet hat, hat es die Kosten des Verfahrens – zugunsten des in der Sache unterlegenen Vaters – den Eltern je zur Hälfte auferlegt.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 28.06.2017 - 147 F 2326/17 -
KG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2017 - 3 UF 144/17 -

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(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn

1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

29
(b) Daneben besteht auch eine Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte. Sowohl Personensorge als auch Umgang erfordern, dass der jeweils berechtigte Elternteil in die Lage versetzt wird, die gemeinsame Zeit mit dem Kind ungestört und damit kindeswohldienlich zu verbringen. Dazu müssen dem berechtigten Elternteil all diejenigen persönlichen Gegenstände, Kleidung und Urkunden herausgegeben werden, die das Kind während seines Aufenthalts bei dem die Herausgabe begehrenden Elternteil voraussichtlich benötigt.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

7
1. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17. Januar 2011 den von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss über die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Ergänzungsbetreuerin aufgehoben, weil die Aufgaben der Ergänzungsbetreuung abgeschlossen wurden. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt eine nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung der Angelegenheiten der Hauptsache regelmäßig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten nach Erledigung des Verfahrensgegenstandes nicht mehr gegeben ist (BGH Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10 - FGPrax 2011, 39 Rn. 11; MünchKomm- ZPO/Koritz 3. Aufl. § 62 FamFG Rn. 3; Müther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 62 Rn. 1; Unger in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 2. Aufl. § 62 Rn. 6; Bumiller/Harders Freiwillige Gerichtsbarkeit/FamFG 9. Aufl. § 62 FamFG Rn. 1; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 62 FamFG Rn. 1).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

6
1. Ein bereits eingelegtes Rechtsmittel wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Erledigung der Hauptsache grundsätzlich insgesamt unzulässig, wenn kein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vorliegt oder der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - V ZB 170/11, WM 2012, 300 Rn. 5; Beschluss vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 35/84, FamRZ 1987, 469; Beschluss vom 10. Februar 1983 - V ZB 18/82, BGHZ 86, 393, 395; OLG München, AG 2006, 590, 591). Mit der Erledigung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage bewirkt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81, NJW 1982, 2505, 2506; Beschluss vom 10. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39).