Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände

(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.

(3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Erbrecht: Zum Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen

18.08.2016

Der durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen umfasst auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft.
allgemeines

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 51 Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen


(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1. (2) Der Wert e
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1366 Genehmigung von Verträgen


(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt. (2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er gewusst, dass der vertragsschließ

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2007 - XII ZR 96/05

bei uns veröffentlicht am 17.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 96/05 Verkündet am: 17. Oktober 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2000 - XII ZR 25/98

bei uns veröffentlicht am 02.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 25/98 Verkündet am: 2. Februar 2000 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 29. Sept. 2016 - 34 U 231/15

bei uns veröffentlicht am 29.09.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 07.08.2015 – 3 O 149/14 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgela

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2016 - XII ZB 300/15

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 300/15 vom 29. Juni 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 180, 1638, 1909 Abs. 1 Der durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Ausschluss der elterlichen Ver

Landgericht Hamburg Urteil, 13. Jan. 2016 - 332 O 182/14

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 29. Okt. 2014 - 11 U 121/13

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.07.2013 – 1 O 138/12 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleis

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 17. Okt. 2013 - 15 W 237/12

bei uns veröffentlicht am 17.10.2013

Tenor Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung vom 06.03.2012 wird zurückgewiesen.Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelasse