Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
V ZR 279/01 Verkündet am:
25. Oktober 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Unterschrift des an der Beurkundung Beteiligten unter einer notariellen Urkunde
erfordert die Unterzeichnung wenigstens mit dem Familiennamen; die Unterzeichnung
ausschließlich mit dem Vornamen hat die Unwirksamkeit der von dem Beteiligten
abgegebenen Erklärungen zur Folge.
BGH, Urt. v. 25. Oktober 2002 - V ZR 279/01 - OLG Celle
LG Hannover
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 2 werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Juli 2001 aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. Juni 2000 abgeändert.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen.
Die Kosten der I. Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten - mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten zu 2 verursachten - tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1 je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt die Klägerin; ihre außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte zu 1 zur Hälfte. Im übrigen tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Beklagte zu 2 trägt die durch seine Säumnis verursachten Kosten allein.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. April 1998 erwarben der an den Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 von der Klägerin ein Grundstück zum Preis von 4,5 Mio. DM. Beim Abschluß des Vertrags wurde der Beklagte zu 1 von seinem ersten Vorsitzenden M. Y. vertreten; dieser unterschrieb die Urkunde lediglich mit seinem Vornamen "M. ".
Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Teilbetrags von 100.000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; der Beklagte zu 1 hat das Urteil nicht angefochten. Die Berufung des Beklagten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den Kaufvertrag für wirksam. Die Unterzeichnung durch den gesetzlichen Vertreter des Beklagten zu 1 ausschließlich mit seinem Vornamen genüge dem Beurkundungserfordernis nach § 313 BGB a.F. und dem Schriftformerfordernis, weil der Namenszug den Unterzeichnenden ausreichend identifiziere.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, daß § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG und § 126 BGB kongruent auszulegen seien mit der Folge, daß die eigenhändige Namensunterschrift unter einer notariellen Urkunde zwingend den Familiennamen des Unterzeichnenden enthalten müsse. Diese Auffassung übersieht, daß Sinn und Zweck des § 126 BGB die eindeutige Identifizierbarkeit des Ausstellers einer privatschriftlichen Urkunde ist. Darum geht es bei der Unterschriftsleistung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG jedoch nicht, wie noch ausgeführt werden wird. Die beiden Vorschriften haben somit nicht nur unterschiedliche Anwendungsbereiche, sondern auch dem entsprechende verschiedene Zielsetzungen.
Auch die Vorschrift des § 126 a BGB gibt für die von der Revision vertretene Ansicht nichts her, denn mit der qualifizierten elektronischen Signatur soll derselbe Zweck verfolgt werden wie mit der Unterschriftsleistung nach § 126 BGB.
2. Der Umstand, daß türkische Staatsangehörige einen Vor- und einen Familiennamen tragen müssen, besagt - entgegen der Auffassung der Revision - für sich allein nichts darüber, ob ein von einem deutschen Notar beurkundeter Kaufvertrag über ein in Deutschland belegenes Grundstück mit beiden Namensbestandteilen des beteiligten türkischen Staatsangehörigen unterschrieben werden muß. Insoweit gilt nämlich ausschließlich das deutsche Verfahrensrecht.
3. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung – soweit für das Revisi- onsverfahren von Bedeutung – ist vielmehr § 313 Satz 1 BGB a.F. Danach bedarf ein Grundstückskaufvertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Welche Anforderungen an dieses Formerfordernis zu stellen sind, regeln § 128 BGB und die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes. Nur auf letztere kommt es hier an, weil ein Fall des § 128 BGB nicht vorliegt.
4. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG muß die von einem Notar errichtete Niederschrift in seiner Gegenwart von den Beteiligten eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterschrift ist Wirksamkeitsbedingung; eine Urkunde ohne Unterschrift führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung (Limmer, in: Eylmann / Vaasen, BNotO/BeurkG, § 13 Rdn. 16). Mit der Unterschrift wird dokumentiert, daß sich die Beteiligten ihre Erklärungen zurechnen lassen und die Urkunde in ihrer körperlichen Form genehmigen; die Unterschrift dient damit als formelles Zeichen der Verantwortungsübernahme für Geltung und Gültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts und für die Echtheit des beurkundeten Willens der Beteiligten (Heinemann, ZNotP 2002, 223, 224). Denn die Urkunde enthält nicht etwa Erklärungen des Notars, die er aufgrund des ihm mitgeteilten Willens der Beteiligten abgibt, sondern die eigenen Willenserklärungen der Beteiligten. Die Identifizierbarkeit der Beteiligten ist indes nicht Sinn der Unterschrift; hierzu dient die nach § 10 BeurkG zu treffende Identitätsfeststellung (vgl. KG, NJW-RR 1996, 1414; Heinemann, aaO).
5. Welche Namensbestandteile die Unterschrift enthalten muß, regelt das Gesetz nicht. Aus dem Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses ergibt sich allerdings, daß die Unterzeichnung der Urkunde mit dem Namen
erfolgen muß, den der Beteiligte tatsächlich führt, der ihn also kennzeichnet; nur dann können die beurkundeten Erklärungen ihm als einer individuell bestimmten Person zugeordnet werden.

a) Das ist beim Gebrauch des Vornamens und des Familiennamens zweifellos der Fall, denn der bürgerliche Namen einer Person besteht aus dem Familiennamen und mindestens einem Vornamen (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 12 Rdn. 5). Aber auch die Unterzeichnung nur mit dem Familiennamen reicht für die Wirksamkeit der Urkunde aus; er individualisiert nämlich den Unterzeichner hinreichend, weil die Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1958, IV ZR 95/58, NJW 1959, 525) im allgemeinen Sprachgebrauch jedenfalls außerhalb des Familien- und engeren Bekanntenkreises und erst recht im Rechtsverkehr durch den Familiennamen erfolgt.

b) Gegebenenfalls kann bei bestimmten Personengruppen auch die Unterzeichnung notarieller Urkunden ausschließlich mit dem Vornamen genügen , nämlich dann, wenn er die Person des Unterzeichnenden eindeutig kennzeichnet. Das ist dann der Fall, wenn sie unter diesem Vornamen in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist, wie z.B. kirchliche Würdenträger und Angehörige des Hochadels (vgl. RGZ 87, 109, 111; Huhn/von Schuckmann, BeurkG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 22; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 13 BeurkG, Rdn. 19; Mecke/ Lerch, BeurkG, 2. Aufl., § 13 Rdn. 20; Soergel/Harder, BGB, 12. Aufl., § 13 BeurkG, Rdn. 6; Glaser, DNotZ 1958, 302).

c) Ob die notarielle Urkunde auch dann wirksam ist, wenn andere Personen sie ausschließlich mit ihrem Vornamen unterzeichnen, ist in Rechtspre-
chung und Schrifttum umstritten (bejahend Jansen, aaO Rdn. 17; Josef, BayNotV 1927, 128, 136; Heinemann, aaO; verneinend BGHZ 27, 274, 276 [zu § 16 TestG]; OLG Stuttgart, DNotZ 2002, 543, 544; LG Oldenburg, BWNotZ 1991, 120; Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl., § 13 Rdn. 41; Firsching, NJW 1956, 24; Glaser, aaO; Köhler, Festschrift für Schippel, S. 209, 211). Der Senat entscheidet die Streitfrage dahingehend, daß eine solche Unterschrift die Unwirksamkeit der abgegebenen Erklärungen zur Folge hat.
aa) Der Zweck der Unterschriftsleistung kann durch die bloße Unterzeichnung mit dem Vornamen nicht erreicht werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch trifft ausschließlich Regelungen über den Familiennamen, sei es als Geburtsname (§§ 1616 ff. BGB), sei es als Ehename (§ 1355 BGB). Das Bestimmungsrecht über den in das Geburtenbuch einzutragenden Vornamen (§ 21 PStG) ist nicht näher geregelter Ausfluß der elterlichen Sorge (§§ 1626, 1628 BGB). Im Rechtsverkehr dient somit der Familienname und nicht der Vorname dazu, eine Person von einer anderen zu unterscheiden. Nicht einmal kraft allgemeiner Übung kommt dem Vornamen diese Unterscheidungsfunktion zu; vielmehr ist insoweit der Gebrauch des Familiennamens allgemein üblich. Will jemand eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung abgeben, unterschreibt er sie demgemäß wenigstens mit seinem Familiennamen. Der Vorname wird dagegen üblicherweise im Schriftverkehr zwischen Familienangehörigen und engen Bekannten benutzt, soweit darin keine rechtsverbindlichen Erklärungen enthalten sind. Den beiden Namensbestandteilen kommt also eine unterschiedliche Bedeutung zu. Deswegen läßt sich der Unterzeichnung einer notariellen Urkunde nur mit dem Vornamen nicht sicher entnehmen, ob der Unterzeichner wirklich für die Echtheit des beurkundeten Willens und für die Geltung des beurkundeten Rechtsgeschäfts einstehen will. Diese Funktion kann aus-
schließlich die Unterzeichnung mit dem Familiennamen erfüllen. Nur in dem - hier nicht gegebenen - Fall, daß etwa ein ausländischer Beteiligter auf Grund seines Heimatrechts keinen Familiennamen führt, gilt etwas anderes. Der Notar darf selbstverständlich nicht die Unterschrift mit einem nicht geführten Namen verlangen.
bb) Die Unterschriftsleistung der Beteiligten mit dem Familiennamen ist in der Struktur des Urkundsverfahrensrechts angelegt. Bei der Beurkundung von Willenserklärungen fertigt der Notar eine Niederschrift, in die er die vor ihm abgegebenen Willenserklärungen aufnimmt (§§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG). Anders als im Falle der Aufnahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen in ein gerichtliches Protokoll (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 ZPO) begnügt sich das Gesetz bei der notariellen Beurkundung nicht mit dem Zeugnis der Urkundsperson, hier des Notars nach § 13 Abs. 3 BeurkG, darüber, daß die Beteiligten die über ihre Erklärungen aufgenommene Niederschrift genehmigt haben. Die Genehmigung muß vielmehr in der eigenhändigen Unterschrift der Beteiligten ihren Ausdruck finden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG). Haben die Beteiligten unterschrieben, so wird nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BeurkG vermutet, daß ihnen die Niederschrift in Gegenwart des Notars vorgelesen (oder, wo zulässig, vorgelegt) wurde und ihre Genehmigung erhalten hat. Die abschließende Unterschrift des Notars unter die Urkunde (§ 13 Abs. 3 BeurkG) begründet diese Vermutung allein nicht. Der eigenhändigen Unterschrift der Beteiligten kommt mithin, neben der Notarunterschrift, eine eigenständige, mit dieser gleichrangige Bedeutung zu. Ein Anlaß, die Anforderungen an die Unterschrift der Beteiligten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG gegenüber den Erfordernissen der Schriftform (§ 126 BGB), wonach grundsätzlich - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - die Unterzeichnung mit dem Familiennamen erforderlich ist, herabzusen-
ken, besteht nicht. Dies würde Zweck und Bedeutung der Unterschrift der Urkundsbeteiligten nicht gerecht. Der Eigenständigkeit der Unterschriftsleistung liefe es auch zuwider, Wirksamkeitsdefekte der Unterzeichnung durch Rückgriff auf den Inhalt der vorangehenden Niederschrift zu beseitigen. Denn deren Beweiswirkung (§ 415 ZPO) hängt wiederum von der rechtsgültigen Unterschrift der Beteiligten ab. Die Substituierung eines Urkundselements durch das andere wird dem Gebot der doppelten Unterschriftsleistung, welches das Beurkundungsverfahren kennzeichnet, nicht gerecht. Daß sich aus der Bezeichnung der Beteiligten im Eingang der notariellen Urkunde (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG) Schlüsse auf den Familiennamen desjenigen ziehen lassen, der nur mit dem Vornamen unterzeichnet hat, hilft dem Mangel mithin nicht ab. Der im Beurkundungsgesetz vorgesehene Verfahrensgang ist vielmehr ein anderer. Der Notar hat sich über die Identität der Beteiligten nicht nur, aber auch zu dem Zwecke zu vergewissern, daß er die Vollständigkeit der Unterschriftsleistung unter dem Beurkundeten zu beurteilen vermag. Seine Amtspflicht ist es, hierauf hinzuwirken. Der Umstand, daß seit der Auflockerung der Formstrenge durch das Testamentsgesetz vom 31. Juli 1938 (RGBl. I 973) die Unterzeichnung mit Vorund Familiennamen kein (absolutes) Wirksamkeitserfordernis des eigenhändigen Testaments mehr ist (§ 2247 Abs. 3 BGB), bleibt für die notarielle Urkunde, auch wenn sie eine letztwillige Verfügung zum Inhalt hat, ohne Bedeutung. Die Formerleichterung will, im weiteren Sinne des "favor testamenti", der Erklärung des Erblassers, auch wenn dieser sich keiner juristischen Beratung bedient hat, zur Wirksamkeit verhelfen. Solche Gesichtspunkte spielen bei der Beurkundung in der Verantwortlichkeit des Notars keine Rolle.
cc) Auch läßt sich der im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Unterschrift in Anwaltsschriftsätzen vereinzelt bemühte Gedanke des Gerech-
tigkeitsempfindens, dem es zuwiderlaufen soll, Ansprüche an der Form der Unterschrift scheitern zu lassen, obwohl kein Zweifel an der Urheberschaft besteht (Schneider, NJW 1998, 1844, 1845), nicht auf den Fall der Unterzeichnung notarieller Urkunden nur mit dem Vornamen übertragen. Dort kommt nämlich der Unterschrift in erster Linie eine Identifizierungsfunktion zu, was bei der Unterzeichnung einer notariellen Urkunde - wie ausgeführt - nicht der Fall ist.
dd) Schließlich führt die hier vertretene Auffassung auch nicht zu Erschwerungen in der notariellen Beurkundungspraxis. Da der Notar die Identität der Beteiligten feststellen muß und dadurch ihren vollständigen Namen kennt, er außerdem dafür sorgen muß, daß die Beteiligten die Urkunde unterschreiben , bedeutet es für ihn keinen zusätzlichen Mehraufwand, bei der Unterschriftsleistung darauf zu dringen, daß kein Beteiligter nur mit seinem Vornamen unterschreibt, bzw. die Urkunde mit seiner eigenen Unterschrift nicht abzuschließen , bevor sämtliche Beteiligte sie wenigstens mit ihrem Familiennamen unterschrieben haben.
6. Nach alledem mußte der erste Vorsitzende des Beklagten zu 1 als Urkundsbeteiligter (§ 6 Abs. 2 BeurkG) die Urkunde wenigstens mit seinem Familiennamen, den er ausweislich der am Anfang der Urkunde enthaltenen Wiedergabe der vom Notar vorgenommenen Identitätsfeststellung geführt hat, unterschreiben. Da seine Unterschrift nur den Vornamen enthält, sind seine Erklärungen unwirksam. Das hat zur Folge, daß der Kläger nicht nur keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen den Beklagten zu 1, sondern auch keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu 2 hat. Denn wenn - wie hier - das Grundstückseigentum nicht aufgeteilt, sondern als Ganzes an mehrere
Erwerber veräußert werden soll, steht ihnen ein gemeinschaftlicher Anspruch auf Eigentumsübertragung zu; dieser Anspruch ist auf eine unteilbare Leistung gerichtet, so daß § 420 BGB nicht eingreift (BGH, Urt. v. 3. November 1983, IX ZR 104/82, NJW 1984, 795, 796). Ein solcher Anspruch ist jedoch nicht wirksam beurkundet (§ 313 BGB a.F.).
Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Klein
Lemke Schmidt-Räntsch

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2005 - V ZR 191/04

bei uns veröffentlicht am 13.05.2005

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(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Im Geburtenregister werden beurkundet

1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
3.
das Geschlecht des Kindes,
4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.

(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.

(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.

(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.

(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.