Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG | § 5a Ermittlung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages
Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie Inhaltsverzeichnis
(1) Der betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag besteht aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe der
ermittelten Beträge.(2) Für Zuckerrüben ergibt sich der Betrag nach Absatz 1 Nummer 1, indem die Zuckermenge, die im Rahmen der jeweiligen Zuckerquote eines Zuckerunternehmens ohne Berücksichtigung
- 1.
der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. EU Nr. L 58 S. 1) oder - 2.
einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006
(3) Der Ausgleichsbetrag im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 je Tonne Zucker ergibt sich, indem der Betrag nach Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2006 abzüglich der Summe der sich aus Absatz 4 ergebenden Beträge durch die Summe der nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 zugrunde zu legenden Zuckermengen geteilt wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, den Ausgleichsbetrag durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden festzusetzen.
(4) Für Zichorien ergibt sich der Betrag nach Absatz 1 Nummer 2, indem die Hektarzahl der Flächen eines Betriebsinhabers, für die er für das Anbaujahr 2004 einen Anbauvertrag für die Erzeugung von Zichorien mit einem Inulinsirup erzeugenden Unternehmen im Rahmen der diesem Unternehmen mit Wirkung für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 zugeteilten Inulinsirupquoten abgeschlossen hatte, mit 360 Euro je Hektar multipliziert wird.