Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 3 Verfolgte Schüler
(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
- 1.
nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde, - 2.
die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte, - 3.
nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife, - 4.
nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder - 5.
die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 5 §§.
wird zitiert von 3 anderen §§ im .
zitiert 2 andere §§ aus dem .
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2...
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2...
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2...
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2...
(1) Hat der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaßnahme seine Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung nicht abschließen können, gilt die Ausbildung für die Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abgeschlossen.
(2) Ist wegen einer Verfolgungsmaßnahme...
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2...
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2...