Landessozialgericht NRW Urteil, 30. Sept. 2016 - L 21 R 334/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31.03.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt - im Ergebnis - die Anerkennung von Zeiten der Verfolgung durch das DDR-Regime als Pflichtbeitragszeiten.
3Die am 00.00.1943 geborene Klägerin besuchte bis zum Ende der siebten Klasse die Schule in der DDR. Die Klägerin weigerte sich, an der Jugendweihe teilzunehmen. Eine Versetzung in die Klasse acht erfolgte nicht. Auch in ihrem späteren Erwerbsleben gelang es der Klägerin nicht, eine weitere Ausbildung bzw. einen höheren Abschluss zu erwerben.
4Das Landesamt für Soziales und Familie des Freistaats Thüringen erkannte mit der Rehabilitierungsbescheinigung vom 11.01.2002 eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG) für die Zeit vom 01.09.1957 bis 01.10.1990 an.
5Diese Bescheinigung legte die Klägerin der Beklagten nach eigenen Angaben bereits mit Schreiben vom 08.03.2002 vor und beantragte eine Vergleichsberechnung ihrer Rente - auf der Basis des von ihr angestrebten Berufes einer Kinderärztin - sowie Nachzahlung der Rente einschließlich Zinsen.
6Die Klägerin bezog ab dem 06.06.1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheide vom 09.01.1991 und 16.04.1998) sowie ab dem 01.12.2006 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 17.07.2007).
7Am 13.08.2013 legte sie die Rehabilitierungsbescheinigung unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 08.03.2002 erneut vor. Die Beklagte konnte das Schreiben von März 2002 in der Akte nicht finden und wertete das Schreiben als Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit - streitgegenständlichem - Bescheid vom 05.09.2013 lehnte die Beklagte diesen ab, die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BerRehaG lägen nicht vor. Dagegen richtete sich der Widerspruch vom 17.09.2013. Die Klägerin führte aus, sie habe bereits als Schülerin das Berufsziel der Kinderärztin verfolgt. Da sie sich weigerte, an der Jugendweihe teilzunehmen, sei sie nicht in die nächsthöhere Klasse acht versetzt worden; der Staat habe ihr damit die Möglichkeit genommen, das Abitur zu machen und Medizin zu studieren. Auch in ihrem späteren Arbeitsleben habe die politische Verfolgung angehalten; trotz entsprechender Leistungen habe sie nicht die Möglichkeit erhalten, die gewünschte Ausbildung nachzuholen. Als sie im Jahre 1985 im Rahmen der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei, sei sie zu alt gewesen, um ihr Abitur nachzuholen, Medizin zu studieren und Kinderärztin zu werden.
8Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 als unbegründet zurück. Die im Bescheid vom 05.09.2013 getroffenen Ausführungen seien zutreffend. Voraussetzung eines Nachteilsausgleichs gemäß § 12 BerRehaG sei, dass wegen einer Verfolgungsmaßnahmen eine Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung unterbrochen und diese später wieder aufgenommen und abgeschlossen worden sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, so dass die Voraussetzungen der genannten Vorschrift nicht vorlägen.
9Dagegen hat die Klägerin am 06.12.2013 bei dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Antragstellung bereits am 08.03.2002 erfolgt sei. Das von der Beklagten als Antrag nach § 44 SGB X gewertete Schreiben vom 13.08.2013 sei eine weitere Erinnerung an den Antrag von März 2002. Die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung sei rechts- und verfassungswidrig. Sinn und Zweck des Rehabilitierungsgesetzes bestehe darin, die aufgrund rechtsstaatswidriger Maßnahmen in der DDR erlittenen beruflichen Benachteiligungen der Opfer während des gesamten Erwerbslebens wenigstens in der späteren, höheren Rente wiedergutzumachen. Die fehlende Versetzung in die Klasse acht aufgrund Ihrer Weigerung, an der Jugendweihe teilzunehmen, habe ihr die Möglichkeit genommen, ein Abitur zu machen und Medizin studieren zu können. Die Tatsache, dass sie bis 1972 in einem Dauerheim für Säuglinge und Kleinkinder gearbeitet habe, beweise, dass sie das Berufsziel Kinderärztin weiterverfolgt habe.
10Mit Urteil vom 31.03.2014 hat das Sozialgericht Köln nach einseitiger Verhandlung die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin sei durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert. Sie sei verfolgte Schülerin im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BerRehaG. Vorrangig kämen Maßnahmen der beruflichen Fortbildung und Umschulung nach dem Zweiten Abschnitt des Gesetzes in Betracht. Ergänzend verweise § 3 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG auf § 12 Abs.&8239;2 BerRehaG, welcher im Ergänzung zu § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI die erweiterte Anerkennung von Zeiten einer schulischen Ausbildung ermögliche. Voraussetzung sei allerdings der Abschluss einer Ausbildung - was bei der Klägerin nicht der Fall sei. Weder die Voraussetzungen für die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten noch für die Anerkennung von Anrechnungszeiten lägen vor. Das Sozialgericht Köln hatte keine Zweifel an der Vereinbarkeit der angewendeten Norm mit dem Grundgesetz.
11Das Urteil ist der Klägerin am 05.04.2014 zugestellt worden. Die Klägerin hat dagegen am 24.04.2014 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt.
12Die Klägerin verweist auf ihre Ausführungen in dem erstinstanzlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, die Regelungen in dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz verstießen gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Voraussetzung einer Versetzung in die Erweiterte Oberschule oder der Möglichkeit eines anschließenden Studiums sei "Linientreue" gewesen. In den Genuss der Regelung des § 12 Abs. 2 BerRehaG kämen damit diejenigen, die - zumindest später wieder - linientreu gewesen seien. Die Klägerin ist der Ansicht, dass hingegen die Schüler, die aufgrund fortbestehender Verfolgung ihre Schulausbildung auch später nicht abschließen konnten, vielmehr besonders schutzbedürftig seien.
13Die ordnungsgemäß geladene Klägerin hat sich schriftlich dahingehend eingelassen, dass sie an dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und damit einverstanden sei, wenn das Gericht die Sache ohne ihre Anwesenheit verhandelt und entscheidet.
14Die Klägerin beantragt sinngemäß,
15das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31.03.2014 sowie den Bescheid vom 05.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2013 aufzuheben und ihr unter Änderung der Rentenbescheide vom 09.10.1991 und 16.04.1998 eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie unter Änderung des Bescheides vom 17.07.2007 eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs nach § 11, 13 BerRehaG unter Zugrundelegung einer Beschäftigung als Kinderärztin zu gewähren und den Nachzahlbetrag zu verzinsen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2013 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31.03.2014 ist rechtmäßig.
21Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
22Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid den Überprüfungsantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen einer Rücknahme nicht vorliegen. Die Rentenbescheide vom 09.10.1991 und 16.04.1998 sind rechtmäßig.
23Weder besteht ein Recht der Klägerin auf Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten noch von weiteren Anrechnungszeiten für die Zeit der Verfolgung vom 01.09.1957 bis zum 01.10.1990.
241) Die Beklagte hat das (einfache) Recht zutreffend angewandt.
25a) Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen nach §§ 11, 13 BerRehaG für die Anerkennung zusätzlicher Pflichtbeitragszeiten. Sie ist anerkannt als verfolgte Schülerin gemäß § 3 Abs. 1 BerRehaG. Für diese Gruppe sieht das Gesetz vorrangig Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt des Gesetzes vor (bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung). Ferner sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG die Regelungen über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten gemäß § 12 Abs. 2 BerRehaG anzuwenden. Dieser Satz 2 ist erst durch Art. 7 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 27.07.2001 (BGBl. I, 2001, S. 1939-1945) mit Rückwirkung in das berufliche Rehabilitierungsgesetz eingefügt worden. Die Einfügung beruht auf einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drs. 499/01).
26Einfach rechtlich besteht damit für verfolgte Schüler kein Anspruch auf Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten für Zeiten der Verfolgung, weil § 3 BerRehaG auf die §§ 11, 13 BerRehaG nicht verweist.
27Auch ein Anspruch auf Anerkennung weiterer Anrechnungszeiten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 2 BerRehaG besteht nicht. Voraussetzung ist, dass eine Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden ist. Nach zwangsweisem Abbruch der Schulausbildung nach Klasse sieben hat die Klägerin diese oder eine weitere Ausbildung nicht abgeschlossen. Auch hier liegen die gesetzlichen Voraussetzungen mithin nicht vor.
28Da die Entscheidung der Rehabilitationsbehörde gemäß § 22 Abs. 3 BerRehaG bindend ist, kommt es auf eine etwaige materielle Unrichtigkeit dieser Entscheidung nicht an - eine Unrichtigkeit wird auch von den Beteiligten nicht vorgetragen.
292) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus materiellem Verfassungsrecht. Die Regelungen in dem BerRehaG verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es steht im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber für die Zuerkennung von Pflichtbeitragszeiten zwischen Personengruppen, welche zumindest eine berufsbezogene Ausbildung begonnen haben, und Schülern differenziert.
30Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung, BVerfGE 117, S. 272 ff., 300 f.). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz ist nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat.
31Es ist sachgerecht, wenn der Gesetzgeber für die Anerkennung von Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten an die berufliche Tätigkeit anknüpft; dies ist der rentenrechtliche Grundfall (§§ 55, 70 SGB VI). Damit, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 BerRehaG den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung genügen lässt, hat er schon den denkbar frühestens Zeitpunkt gewählt, an dem eine konkrete Ausbildung im Raume steht. Zwar trägt die Klägerin vor, dass es bei ihr schon als Schülerin festgestanden hätte, dass sie Kinderärztin werde. An den Berufswunsch musste der Gesetzgeber - ganz losgelöst von Schwierigkeiten des Nachweises - nicht anknüpfen, denn davon ausgehend gerät der weitere (mutmaßliche) berufliche Werdegang ins Spekulative. Bereits in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Beruflichen Rehabilitierungsgesetz vom 22.06.2001 (BT-Drs. 12/7048) heißt es: "Die empfohlene Regelung erfasst die Opfer von Maßnahmen individueller politischer Verfolgung, also diejenigen, die bei denen ein Eingriff die Zulassung zur Abiturstufe, dass Abitur oder die Zulassung zum Studium an einer Fach- oder Hochschule verhindert hat. Andere Fälle systembedingter Bildungsdiskriminierung oder Behinderung der vorberuflichen Ausbildung, denen ganzen Bevölkerungsgruppen ausgesetzt waren, werfen unlösbare Abgrenzungsprobleme auf und sind deshalb für die Rehabilitierungsbehörden kaum nachvollziehbar. Die Ansprüche der verfolgten Schüler müssen auf Hilfe zur Selbsthilfe beschränkt werden. Ein Anspruch auf Leistungen zum Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung - und auf die vorgeschalteten und damit in Zusammenhang stehenden Ausgleichsleistungen in Härtefällen - kann nicht in Betracht kommen. Für den Nachteilsausgleich bei der Rente ist es erforderlich, die Verfolgten bestimmten Qualifikationsgruppen und Berufsbereichen zuzuordnen, was voraussetzt, dass das Berufsbild des Verfolgten zum Zeitpunkt des Eingriffs bereits hinreichend konkretisiert ist. Eine hinreichende Konkretisierung fehlt im Falle eines Eingriffs in die vorberufliche Ausbildung. In diesen Fällen müssten hypothetische Lebensläufe über einen Zeitraum von bis zu 40 Jahren nachgezeichnet werden. Dies ist in aller Regel objektiv unmöglich, jedenfalls aber in einem Verwaltungsverfahren nicht zu leisten" (a.a.O.; S. 39)."
32Es verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber die Zuerkennung weiterer Anrechnungszeiten gemäß § 12 Abs. 2 BerRehaG davon abhängig macht, dass die (weitere) Ausbildung abgeschlossen wurde. Berücksichtigt werden sollte dadurch, dass es aufgrund der Verfolgung zu längeren Ausbildungszeiten kommen konnte (siehe dazu die Gesetzesbegründung zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED Unrecht - Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 2. SED-UnBerG - BT-Drs. 92/93 vom 12.12.1993, S. 133 f: "Zeiten der Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung werden nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur bis zu einer bestimmten Höchstdauer berücksichtigt. Abs. 2 der Vorschrift legt eine Verlängerung der jeweiligen Höchstdauer für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten bis zum Doppelten fest, soweit es verfolgungsbedingt zu einer Verlängerung der in der ehemaligen DDR üblichen Ausbildungszeiten gekommen ist"). Ein "Überschreiten bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer" setzt aber denknotwendig eine Ausbildung voraus, deren Abschluss erst nach der allgemein geltenden Höchstdauer erfolgte (siehe dazu Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.06.2016 - L 5 KN 564/13 -, juris Rn. 23).
33Bei Erlass der Rentenbescheide vom 09.10.1991 und 16.04.1998 ist das Recht richtig angewandt worden. Die Beklagte hat eine Änderung daher mit dem streitgegenständlichen Bescheid rechtsfehlerfrei abgelehnt.
343) Die Entscheidung des Sozialgerichts Köln erweist sich als rechtmäßig; die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
354) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
365) Es liegen keine Gründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG vor, die Revision zuzulassen.
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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Hat der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaßnahme seine Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung nicht abschließen können, gilt die Ausbildung für die Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abgeschlossen.
(2) Ist wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer anzuerkennen.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
- 1.
nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde, - 2.
die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte, - 3.
nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife, - 4.
nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder - 5.
die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
- 1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, - 1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, - 3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, - 3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, - 4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder - 5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit, - 6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung, - a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder - b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.
(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.
(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.
(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.
(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.
(1) Hat der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaßnahme seine Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung nicht abschließen können, gilt die Ausbildung für die Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abgeschlossen.
(2) Ist wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer anzuerkennen.
Für Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, gelten Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet als gezahlt. Zeiten nach Satz 1 und Pflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit zurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der Zeiten, für die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde zu legen sind, insgesamt nur insoweit als beitragsgeminderte Zeiten, als sich für die Summe aller Entgeltpunkte ein höherer Wert ergibt.
(1) Zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungszeiten werden für ein Kalenderjahr als Beitragsbemessungsgrundlage
- 1.
für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die sich aus den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes ergebenden Werte und - 2.
für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die sich aus den Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebenden und um 20 vom Hundert erhöhten Durchschnittsverdienste
(1a) Für jeden Kalendermonat mit Verfolgungszeit wird der monatliche Durchschnitt aus Entgeltpunkten für vollwertige Pflichtbeiträge auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder für freiwillige Beiträge im letzten Kalenderjahr oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung berücksichtigt, wenn diese durchschnittliche Entgeltpunkteposition eine höhere Rente ergibt. Im Fall der Anwendung von Absatz 2 sind jedoch höchstens die sich daraus ergebenden Entgeltpunkte zu berücksichtigen.
(2) Für Verfolgungszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 werden als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens
- 1.
die um 20 vom Hundert erhöhten Beträge der Anlage 16 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt, wenn der Verfolgte in dieser Zeit ein tatsächliches Einkommen von mehr als 600 Mark monatlich erzielt hat und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nicht angehört hat, - 2.
die Beträge nach Nummer 1 doppelt berücksichtigt, wenn der Verfolgte - a)
als Arbeiter, Angestellter oder Mitglied einer Produktionsgenossenschaft oder - b)
in der Zeit nach dem 30. November 1989 als Mitglied der Kollegien der Rechtsanwälte, in eigener Praxis tätiger Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, freiberuflich tätiger Kultur- und Kunstschaffender, Inhaber eines Handwerks- Handwerks- oder Gewerbebetriebes, freiberuflich Tätiger und anderer selbständig Tätiger sowie als deren ständig mitarbeitender Ehegatte
ein tatsächliches Einkommen von mehr als 1.200 Mark monatlich erzielt hat und sich nicht für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen über 1.200 Mark monatlich erklärt hat.
- 1.
sich in einer Fachschul- oder Hochschulausbildung befunden hat, - 2.
der FZR angehört hat, - 3.
sich für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen über 1.200 Mark monatlich erklärt hat oder nicht mindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit zur Abgabe der Erklärung gehabt hat oder - 4.
der FZR nicht angehören konnte oder nicht mindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit des Beitritts zur FZR gehabt hat.
(3) Absatz 2 ist für Verfolgte, die während Zeiten der Verfolgung einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) angehört haben oder wegen einer Verfolgungsmaßnahme aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, nicht anzuwenden. Auf die nach Absatz 1 ermittelten oder sich aus Absatz 1a ergebenden, durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geteilten Beitragsbemessungsgrundlagen sind die Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes anzuwenden.
(4) Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil der Werte nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde gelegt.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Für Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, gelten Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet als gezahlt. Zeiten nach Satz 1 und Pflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit zurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der Zeiten, für die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde zu legen sind, insgesamt nur insoweit als beitragsgeminderte Zeiten, als sich für die Summe aller Entgeltpunkte ein höherer Wert ergibt.
(1) Zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungszeiten werden für ein Kalenderjahr als Beitragsbemessungsgrundlage
- 1.
für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die sich aus den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes ergebenden Werte und - 2.
für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die sich aus den Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebenden und um 20 vom Hundert erhöhten Durchschnittsverdienste
(1a) Für jeden Kalendermonat mit Verfolgungszeit wird der monatliche Durchschnitt aus Entgeltpunkten für vollwertige Pflichtbeiträge auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder für freiwillige Beiträge im letzten Kalenderjahr oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung berücksichtigt, wenn diese durchschnittliche Entgeltpunkteposition eine höhere Rente ergibt. Im Fall der Anwendung von Absatz 2 sind jedoch höchstens die sich daraus ergebenden Entgeltpunkte zu berücksichtigen.
(2) Für Verfolgungszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 werden als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens
- 1.
die um 20 vom Hundert erhöhten Beträge der Anlage 16 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt, wenn der Verfolgte in dieser Zeit ein tatsächliches Einkommen von mehr als 600 Mark monatlich erzielt hat und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nicht angehört hat, - 2.
die Beträge nach Nummer 1 doppelt berücksichtigt, wenn der Verfolgte - a)
als Arbeiter, Angestellter oder Mitglied einer Produktionsgenossenschaft oder - b)
in der Zeit nach dem 30. November 1989 als Mitglied der Kollegien der Rechtsanwälte, in eigener Praxis tätiger Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, freiberuflich tätiger Kultur- und Kunstschaffender, Inhaber eines Handwerks- Handwerks- oder Gewerbebetriebes, freiberuflich Tätiger und anderer selbständig Tätiger sowie als deren ständig mitarbeitender Ehegatte
ein tatsächliches Einkommen von mehr als 1.200 Mark monatlich erzielt hat und sich nicht für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen über 1.200 Mark monatlich erklärt hat.
- 1.
sich in einer Fachschul- oder Hochschulausbildung befunden hat, - 2.
der FZR angehört hat, - 3.
sich für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen über 1.200 Mark monatlich erklärt hat oder nicht mindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit zur Abgabe der Erklärung gehabt hat oder - 4.
der FZR nicht angehören konnte oder nicht mindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit des Beitritts zur FZR gehabt hat.
(3) Absatz 2 ist für Verfolgte, die während Zeiten der Verfolgung einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) angehört haben oder wegen einer Verfolgungsmaßnahme aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, nicht anzuwenden. Auf die nach Absatz 1 ermittelten oder sich aus Absatz 1a ergebenden, durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geteilten Beitragsbemessungsgrundlagen sind die Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes anzuwenden.
(4) Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil der Werte nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde gelegt.
(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
- 1.
nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde, - 2.
die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte, - 3.
nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife, - 4.
nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder - 5.
die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Hat der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaßnahme seine Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung nicht abschließen können, gilt die Ausbildung für die Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abgeschlossen.
(2) Ist wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer anzuerkennen.
(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
- 1.
nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde, - 2.
die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte, - 3.
nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife, - 4.
nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder - 5.
die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
Für Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, gelten Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet als gezahlt. Zeiten nach Satz 1 und Pflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit zurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der Zeiten, für die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde zu legen sind, insgesamt nur insoweit als beitragsgeminderte Zeiten, als sich für die Summe aller Entgeltpunkte ein höherer Wert ergibt.
(1) Zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungszeiten werden für ein Kalenderjahr als Beitragsbemessungsgrundlage
- 1.
für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die sich aus den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes ergebenden Werte und - 2.
für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die sich aus den Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebenden und um 20 vom Hundert erhöhten Durchschnittsverdienste
(1a) Für jeden Kalendermonat mit Verfolgungszeit wird der monatliche Durchschnitt aus Entgeltpunkten für vollwertige Pflichtbeiträge auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder für freiwillige Beiträge im letzten Kalenderjahr oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung berücksichtigt, wenn diese durchschnittliche Entgeltpunkteposition eine höhere Rente ergibt. Im Fall der Anwendung von Absatz 2 sind jedoch höchstens die sich daraus ergebenden Entgeltpunkte zu berücksichtigen.
(2) Für Verfolgungszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 werden als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens
- 1.
die um 20 vom Hundert erhöhten Beträge der Anlage 16 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt, wenn der Verfolgte in dieser Zeit ein tatsächliches Einkommen von mehr als 600 Mark monatlich erzielt hat und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nicht angehört hat, - 2.
die Beträge nach Nummer 1 doppelt berücksichtigt, wenn der Verfolgte - a)
als Arbeiter, Angestellter oder Mitglied einer Produktionsgenossenschaft oder - b)
in der Zeit nach dem 30. November 1989 als Mitglied der Kollegien der Rechtsanwälte, in eigener Praxis tätiger Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, freiberuflich tätiger Kultur- und Kunstschaffender, Inhaber eines Handwerks- Handwerks- oder Gewerbebetriebes, freiberuflich Tätiger und anderer selbständig Tätiger sowie als deren ständig mitarbeitender Ehegatte
ein tatsächliches Einkommen von mehr als 1.200 Mark monatlich erzielt hat und sich nicht für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen über 1.200 Mark monatlich erklärt hat.
- 1.
sich in einer Fachschul- oder Hochschulausbildung befunden hat, - 2.
der FZR angehört hat, - 3.
sich für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen über 1.200 Mark monatlich erklärt hat oder nicht mindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit zur Abgabe der Erklärung gehabt hat oder - 4.
der FZR nicht angehören konnte oder nicht mindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit des Beitritts zur FZR gehabt hat.
(3) Absatz 2 ist für Verfolgte, die während Zeiten der Verfolgung einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) angehört haben oder wegen einer Verfolgungsmaßnahme aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, nicht anzuwenden. Auf die nach Absatz 1 ermittelten oder sich aus Absatz 1a ergebenden, durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geteilten Beitragsbemessungsgrundlagen sind die Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes anzuwenden.
(4) Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil der Werte nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde gelegt.
(1) Hat der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaßnahme seine Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung nicht abschließen können, gilt die Ausbildung für die Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abgeschlossen.
(2) Ist wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer anzuerkennen.
(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
die Feststellungen nach § 1 Abs. 1, - 2.
die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen, - 3.
Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2), - 4.
Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober 1990, - 5.
Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß, - 6.
Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die - a)
Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor dem 1. Januar 1950, - b)
Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949, - c)
tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion,
- 7.
Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.
(2) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 3 folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
die Feststellungen nach § 3 Abs. 1, - 2.
die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen, - 3.
Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990.
(2a) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 11a die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1.
die Feststellungen nach § 11a Absatz 3, - 2.
die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen, - 3.
Beginn und Ende der Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und - 4.
die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Kindererziehung.
(3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.
(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch
(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.
(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.
(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.
(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat
- a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten, - b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.
(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990
- 1.
infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, - 2.
infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, - 3.
durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder - 4.
durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Hat der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaßnahme seine Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung nicht abschließen können, gilt die Ausbildung für die Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abgeschlossen.
(2) Ist wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer anzuerkennen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.