Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Jan. 2014 - 3 B 24/13
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
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Der Kläger begehrt im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens seine Anerkennung als verfolgter Schüler nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG), weil ihm in der DDR aus Gründen politischer Verfolgung eine höhere Schulbildung verwehrt worden sei. Ein erster Antrag auf Rehabilitierung wurde vom Beklagten mit Bescheid von 2002 abgelehnt. Der Kläger unternahm hiergegen nichts. Im Jahre 2009 stellte er einen weiteren Antrag, den der Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 ablehnte. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die auf Wiederaufgreifen gerichtete Klage sei zulässig, aber unbegründet. Keiner der Gründe für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) liege vor. Unabhängig davon komme eine dem Kläger günstigere Entscheidung aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger zu einem Seefahrtberuf oder einer Berufsausbildung nicht zugelassen worden sei; insofern fehle es an einer Ablehnungsentscheidung. Hinsichtlich des Versuchs, die Abendschule zu absolvieren, habe der Arbeitgeber des Klägers zwar die Delegierung an die Schule abgelehnt; dabei handele es sich jedoch allenfalls um eine "andere Maßnahme" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG, die nicht zur Anerkennung als verfolgter Schüler führen könne. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege. Dies habe der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Das sei auch deshalb nicht fehlerhaft, weil der Kläger aus Rechtsgründen nicht als verfolgter Schüler anerkannt werden könne.
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch liegt ein Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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1. Der Kläger meint, nachdem er in revisionsrechtlich nicht weiterführender Weise ausführlich zum Streitverhältnis und zu seinem "relevanten Verfolgungsschicksal" vorgetragen hat, es liege ein Klärungsbedarf zum Begriff der "anderen Maßnahme" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG vor. Dieser Klärungsbedarf besteht jedoch schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht sein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, und zwar darauf, dass keine Gründe für ein Wiederaufgreifen vorlägen und dass der Kläger unabhängig davon in einem neuerlichen Rehabilitierungsverfahren aus Rechtsgründen nicht als verfolgter Schüler anerkannt werden könnte. Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschluss vom 1. August 2011 - BVerwG 7 BN 2.11 -juris Rn. 4 m.w.N.). Die Beschwerde wendet sich aber nicht mit durchgreifenden Rügen gegen die eingehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen von Gründen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 und §§ 48 f. VwVfG M-V. Zwar greift der Kläger diese Ausführungen an, aber nur unter dem Gesichtspunkt vermeintlich unzutreffender Rechtsanwendung und Tatsachenwürdigung. Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO wird daraus nicht erkennbar. Abgesehen davon ist ein Klärungsbedarf zu § 3 Abs. 1 Satz 1 BerRehaG nicht ersichtlich. Dass niemand Anspruch auf Leistungen als verfolgter Schüler hat, der durch eine "andere" als die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BerRehaG genannten hoheitlichen Maßnahmen bei einer Ausbildung benachteiligt worden ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Ob eine Maßnahme als hoheitliche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BerRehaG oder als "andere" nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG zu bewerten ist, wie es der Kläger mit Blick auf die Ablehnung seiner Delegation an die Abendschule meint, ist grundsätzlicher Klärung entzogen.
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2. Ein Verfahrensmangel liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerde will ihn darin sehen, dass das Verwaltungsgericht nicht verbindlich geklärt habe, ob im Falle des Klägers eine Delegation des Arbeitgebers überhaupt erforderlich war, um die Ausbildung an der Abendschule aufnehmen zu können (UA S. 9). Diese Rüge betrifft innerhalb der Mehrfachbegründung des Urteils wiederum nur dessen selbstständig tragende Argumentation, eine Anerkennung des Klägers scheide aus Rechtsgründen aus. Selbst wenn der Aufklärungsmangel vorliegen würde, könnte er wegen der unangefochten Bestand behaltenden weiteren Begründung des Urteils an dessen Ergebnis nichts ändern. Zudem ist das Absehen von weiterer Aufklärung aber auch schon deshalb nicht verfahrensfehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht das Erfordernis einer Delegation als einzigen Anknüpfungspunkt für eine Verfolgungsmaßnahme zugunsten des Klägers unterstellt hat. Aus einer Klärung der tatsächlichen Verhältnisse hätte sich diese Einschätzung also nur bestätigen oder zulasten des Klägers als falsch erweisen können.
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Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
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Annotations
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
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sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990
- 1.
infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, - 2.
infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, - 3.
durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder - 4.
durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990
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infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, - 2.
infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, - 3.
durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder - 4.
durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
- 1.
nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde, - 2.
die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte, - 3.
nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife, - 4.
nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder - 5.
die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990
- 1.
infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, - 2.
infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, - 3.
durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder - 4.
durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.