Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 25 Verwaltungsverfahren

(1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(2) Die Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigenschaft nach § 1 Absatz 1 oder § 11a Absatz 3, zur Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 und zur Verfolgung als Schüler nach § 3 Absatz 1 können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrundegelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

(4) Für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt gelten das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch. Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach § 8 Absatz 4.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 1 Begriff des Verfolgten


(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 N
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 27 Versicherung an Eides statt


(1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordn

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen


(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu e
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 1 Begriff des Verfolgten


(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 N

Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 2 Verfolgungszeit


(1) Verfolgungszeit ist 1. der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams sowie2. die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge e

Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 3 Verfolgte Schüler


(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 1. nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,2. die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungsein

Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG | § 8 Anspruchsvoraussetzungen


(1) Verfolgte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe von 240 Euro monatlich. Wenn der Verfolgte

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Feb. 2015 - 3 B 20/14

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. März 2010 - 3 C 34/09

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Tatbestand 1 Der 1937 geborene Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) wegen der vorzeitigen Entlassung aus der planm

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