Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 04. Juni 2010 - 2 Sa 424/09

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2010:0604.2SA424.09.0A
published on 04/06/2010 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 04. Juni 2010 - 2 Sa 424/09
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers vom 10. 11. 2009 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19. 08. 2009 – 5 Ca 3426/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) für den Zeitraum vom 30. 12. 1996 bis zum 31. 12. 2002 einen Anspruch auf die Bruttodifferenz zwischen den Vergütungsgruppen IV b BAT-O und III BAT-O hat. Bzgl. des Zeitraumes vom 01. 01. 2003 bis 31. 05. 2007 war bereits das Verfahren 9 Ca 3119/07 E vor dem Arbeitsgericht Magdeburg anhängig gewesen.

2

Der am … geborene Kläger ist von Beruf Diplom-Physiker. 1983 wurde er wegen seiner politischen Überzeugung durch die TU Magdeburg entlassen. Auf Empfehlung der Universität Magdeburg wurde der Kläger durch ein Schreiben des damaligen Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. 12. 1993 gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 2 HEG LSA moralisch rehabilitiert. Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 09. 03. 1995 (Drucks. 2/16/729 B) die Landesregierung aufgefordert, „für ehemals Beschäftigte im wissenschaftlichen Dienst von Hochschulen und Universitäten, die aufgrund unrechtmäßigen Verwaltungshandelns der Staatsorgane der ehemaligen DDR berufliche Nachteile erlitten haben, Abweichungen von den Stellenübersichten gemäß § 49 Abs. 7 LHO zuzulassen.“

3

Das Anliegen des Klägers zur praktischen Rehabilitierung wurde am 06. 12. 1995 im Petitionsausschuss (Bl. 18 ff. d. A.) und am 20. 06. 1996 im Landtag von Sachsen-Anhalt behandelt. In diesem Zusammenhang hatte der damalige Kultusminister vor dem Landtag erklärt, dass für den rehabilitierten Kläger eine Beschäftigungsmöglichkeit an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg gefunden worden sei.

4

Am 27. 06. 1996 fand mit dem Kläger ein Gespräch im Kultusministerium (MK) statt. Dort wurde ihm das Angebot unterbreitet, eine Stelle der Vergütungsgruppe III BAT-O an der Otto-v.-Guericke-Universität Magdeburg zu besetzen und eine Tätigkeit im … aufzunehmen. Der Kläger erklärte, dass er das Angebot der Landesregierung mit Wirkung vom 01. 10. 1996 annehmen werde. In einem Schreiben des damaligen Abteilungsleiters im Kultusministerium Dr. H… vom 27. 06. 1996 (vgl. Bl. 17 d. A.) an den Rektor der Otto-von Guericke-Universität Magdeburg heißt es u. a.:

5

„…

6

Eine Petition von Herrn S… zur praktischen Rehabilitierung wurde am 20. 06. 1996 im Landtag des Landes Sachsen-Anhalt behandelt. Herr Minister R… erklärte für die Landesregierung, dass für Herrn S… als Form der Wiedergutmachung für die Behinderung in der beruflichen und persönlichen Entwicklung als Wissenschaftler in der Zeit vor 1989 ab dem 15. 07. 1996 an der Universität Magdeburg eine angemessene Beschäftigungsmöglichkeit gegeben sein wird, zugleich hat Herr Minister R… erklärt, dass er dem Ausschuss für Bildung und Wissenschaft einen abschließenden Bericht zukommen lassen wird.

7

Inzwischen hat im Kultusministerium am 27. 06. 1996 ein Gespräch mit Herrn S… stattgefunden. Herrn S… wurde das Angebot unterbreitet, eine BAT-O III-Stelle an der Universität Magdeburg zu besetzen, um eine Tätigkeit im Verwaltungsbereich aufzunehmen. Herr S… erklärte, dass er das Angebot der Landesregierung zum 01. 10. 1996 annehmen werde. Hinsichtlich der Abstimmung eines Termins für ein Einstellungsgespräch wird Herr S… mit dem Kanzler der Universität Magdeburg Kontakt aufnehmen.

8

Zur Vorgehensweise in Bezug auf die Einstellung von Herrn S… wurden mit Ihrer Dezernentin für Personalangelegenheiten bereits Vorabsprachen geführt.

9

Als stellenplanmäßige Lösung ist die Befristung einer kw-Stelle für die Dauer des Arbeitsvertrages vorgesehen. Über das Ergebnis der Verhandlungen mit dem Ministerium der Finanzen werde ich Sie informieren….“

10

Auf entsprechenden Antrag des MK stellte das Ministerium der Finanzen (MF) der Otto-von-Guericke-Universität in Umsetzung des Landtagsbeschlusses für die Beschäftigung eines rehabilitierten Wissenschaftlers eine Stelle der Vergütungsgruppe III BAT-O mit dem Vermerk „Kw zum 31. 12. 2002“ zur Verfügung.

11

Da der Kläger keine Befristung anstrebte, wurde mit ihm im MK am 27. 12. 1996 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O abgeschlossen. Um dem Kläger die in Aussicht gestellte Vergütung zu sichern, wurde eine Nebenabrede vom selben Tage mit folgendem Wortlaut vereinbart:

12

„Zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, …,
und Herrn R. S…, …,
wird folgende

                                      N e b e n a b r e d e

zum Arbeitsvertrag vom 27. 12. 1996 geschlossen:

§ 1
Der Angestellte ist in die Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a zum BAT-O (§ 22 Absatz 3 BAT-O) eingruppiert. Er erhält eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Vergütungsgruppen IV b BAT-O und III BAT-O nach Zusage des Ministeriums für Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 2
Der Anspruch auf die in § 1 angegebene persönliche Zulage besteht bei Zustimmung ab dem 30. 12. 1996.

M., 27. 12. 1996
gez. L…                               gez. R… S…
Kanzler“

13

§ 2 des eigentlichen Arbeitsvertrages lautet (Bl. 15 d. A.):

14

„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.“

15

§ 3 dieses Arbeitsvertrages hat folgenden Wortlaut:

16

„§ 3
Der Angestellte ist in die Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert, § 22 Abs. 3 BAT-O.“

17

Eine Zusage des MF zur Zahlung einer Bruttodifferenz zwischen den Vergütungsgruppen IV b BAT-O und III BAT-O erfolgte nicht. Mit Schreiben der Otto-von-Guericke-Universität vom 09. 01. 1997 an das MK (vgl. Bl. 42 in 9 Ca 3119/07 E) beantragte die Universität die übertarifliche Vergütung für den Kläger. Daraufhin hielt das MK im Frühjahr 1997 telefonisch Rücksprache mit dem MF. Das Telefonat wurde von der damaligen Referentin im MK, Frau S…, geführt. Das MF erklärte, dass dem Antrag auf übertarifliche Vergütung keine Chance auf Bewilligung eingeräumt werde. Hierüber unterrichtete die Referentin Herrn Z…, der auf einem Fax der Otto-von-Guericke-Universität vom 27. 01. 1997 folgenden undatierten Vermerk anfertigte (Bl. 52 d. A.):

18

„Stö: nach Rü mit MF hat Antrag auf übertarifl. Verg. keine Chance auf Bewilligung“

19

Aufgrund der telefonischen Auskunft des MF unterblieb anschließend eine schriftliche Nachfrage. Aus einem Schreiben des MF vom 20. 03. 2009 (vgl. Bl. 66 d. A.) ergibt sich:

20

„…

Insofern ist Ihre Frage, ob ein Antrag Ihres Hauses auf Zahlung einer übertariflichen Zulage in der mir zur Kenntnis gegebenen Personalangelegenheit und aufgrund der dargelegten Gründe seinerzeit befürwortet worden wäre, zu verneinen. Gemäß § 40 Landeshaushaltsordnung bedarf darüber hinaus die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen der Einwilligung meines Hauses. Die von Ihnen erwähnte Anfrage von Frau S… ist mir nicht mehr erinnerlich. Ich schließ dies aber nicht aus. Ich habe/hätte damals die gleiche Auskunft gegeben wie im nächsten Absatz folgend.

Rehabilitierungsmöglichkeiten für die Opfer der politischen Verfolgung im beruflichen Bereich erfolgen über das Zweite Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht vom 23. Juni 1994 – BGBl. I S. 1311, 1320. Vor diesem Hintergrund habe ich bereits in gleich gelagerten Fällen entschieden. Nach Artikel 2 – Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (BerRehaG) – könnten die Zeiten nach der Entlassung aus dem öffentlichen Dienst ggf. als Verfolgungszeiten anerkannt werden. Die nach den §§ 17, 22 BerRehaG zu beantragende Rehabilitierungsbescheinigung ermöglicht, die erlittenen Nachteile beim Zuständigen Rentenversicherungsträger geltend zu machen. Tarifverträge bzw. das das Tarifrecht selbst sind keine Instrumente der Rehabilitierung politischen Unrechts.

Im Auftrag
O…“

21

Mit Fax vom 18. 09. 1997 hatte das MK angeregt, von dem Kläger eine Einverständniserklärung zur Festschreibung der jetzigen Eingruppierung (Vergütungsgruppe IV b BAT-O) zu erhalten. Daraufhin führte der Bibliotheksdirektor Dr. O… am 08. 10. 1997 ein entsprechendes Gespräch mit dem Kläger. Der Kläger teilte am 14. 10. 1997 mit, dass er eine entsprechende Verzichtserklärung nicht unterzeichnen werde. Mit Schreiben vom 14. 11. 1997 (vgl. Bl. 44 in 9 Ca 3119/07 E) wandte sich die Otto-v.-Guericke-Universität erneut an das MK:

22

„…

Somit sehe ich keinen anderen Weg, als der Nebenabrede gerecht zu werden und den Antrag auf übertarifliche Vergütung nach BAT-O beim Ministerium der Finanzen zu beantragen.

Ich möchte an dieser Stelle deutlich machen, dass die fachlichen Fähigkeiten von Herrn S… eine übertarifliche Bezahlung nicht begründbar machen, sondern es hier nur um die Erfüllung der vom Kultusministerium gegebenen Zusage gehen kann.“

23

Aus dem Vermerk von Dr. S… vom 16. 01. 1998 (vgl. Bl. 45 in 9 Ca 3119/07 E) ergibt sich folgende Stellungnahme:

24

„…

Die beantragte Zahlung einer übertariflichen Vergütung an Herrn S… (Bezug 3.) ist auf dem jetzigen Dienstposten nicht möglich, da dieses gegen tarifliche Bestimmungen verstoßen würde. Gem. § 22 Abs. 1 BAT richtet sich die Eingruppierung eines Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnungen, die in den Anlagen 1 a und 1 b zum BAT niedergelegt sind. Damit ist allein die Übertragung von Aufgaben und deren Bewertung für die Eingruppierung maßgebend. Die Gewährung übertariflicher Zulagen scheidet aus, da diesbezüglich kein Anspruch zu begründen ist.

Auch unter Berücksichtigung der Rehabilitierung von Herrn S… und der Bereitstellung einer Stelle: Verg.-Gr. III BAT-O für Herrn S… durch die Landesregierung von Sachsen-Anhalt lässt sich eine übertarifliche Vergütung nicht begründen, da wie vorgenannt, die Tätigkeitsmerkmale entscheidend sind. Die vom Land Sachsen-Anhalt gewährte Dotierung der Stelle bringt wohl insbesondere zum Ausdruck, welche höchstmögliche Vergütung in dieser Rehabilitierungsangelegenheit (bei Entsprechung des BAT) in Frage kommt.

Mit der Eingruppierung von Herrn S… in die Verg.-Gr. IV b ist die Universität Magdeburg der höchstmöglichen Vergütung zudem sehr nahe gekommen.

Dies schließt alles in allem nicht aus, dass Herr S… später, bei eventueller Übernahme/Wahrnehmung einer anderen Tätigkeit und entsprechender Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale, die für ihn höchstmöglich bereitgestellte Vergütungsgruppe ausschöpfen kann

Im Auftrage
Dr. S…“

25

Mit Schreiben vom 21. 12. 1998 (vgl. Bl. 18 der beigezogenen Akte 9 Ca 3119/07 E) machte der Kläger gegenüber der Otto-v.-Guericke-Universität „zur Wahrung etwaiger Ausschlussfristen“ seinen Anspruch gemäß Nebenabrede seines Arbeitsvertrages vom 27. 12. 1996 geltend und bat um Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O.

26

Mit Schreiben vom 18. 01. 1999 beschied die Otto-v.-Guericke-Universität den Kläger wie folgt, vgl. Bl. 46 in 9 Ca 3119/07 E:

27

„Sehr geehrter Herr S…,

ich habe Ihren Antrag auf außertarifliche Höherstufung in die Vergütungsgruppe III erhalten.

Leider kann ich dem Antrag nicht entsprechen.

Sie haben einen Arbeitsvertrag mit einer Vergütungsgruppe IV b. Bereits diese Einstufung entspricht nicht den tariflichen Vorschriften, weil sie die geforderten persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Abschluss als Diplombibliothekar). In Anbetracht Ihrer besonderen Situation wurde mit dieser Eingruppierung versucht, so nahe wie möglich an die Ihnen vom Kultusministerium in Aussicht gestellte BAT-O III heranzukommen. Es handelt sich somit bereits um eine übertarifliche Leistung.

Wie in der Nebenabrede mit Ihnen vereinbart, hat die Universität am 09. 01. 1997 einen Antrag auf übertarifliche Bezahlung nach der Vergütungsgruppe III an das Kultusministerium zur Weiterleitung an das Finanzministerium gestellt.

Das Kultusministerium konnte den Antrag nicht an das Finanzministerium weiterleiten, weil die Ihnen übertragenen und von Ihnen übernommenen Aufgaben in keiner Weise der beantragten Vergütung entsprechen. Mit Ihnen wurden in der Bibliothek und auch im Kultusministerium Gespräche geführt, die Ihnen deutlich machten, dass Ihre Arbeitsleistungen auch nicht den Anforderungen, die an einen Diplombibliothekar gestellt werden, entsprechen.

Mit einem erneuten Antrag an das Finanzministerium würde die derzeitig übertarifliche Bezahlung nach IV b öffentlich gemacht werden. Unter den derzeitigen Haushaltsbedingungen erwarte ich nicht nur eine ablehnende Antwort des Finanzministeriums, sondern auch die Aufforderung an die Einrichtung, Sie lediglich nach den Ihnen übertragenen Aufgaben zu vergüten. Das würde bedeuten, dass Sie mindestens in die Vergütungsgruppe V b zurückgestuft werden müssten.

Wenn Sie dieses Risiko eingehen wollen, so bitte ich Sie, mir das mitzuteilen. Dann werden wir erneut einen Antrag stellen.

Sollten Sie das nicht wollen, bitte ich Sie, Ihren Antrag auf außertarifliche Bezahlung zurückzuziehen und auch in der Zukunft keinen derartigen Antrag mehr zu stellen.

Mit freundlichem Gruß
gez. A. K…
Dezernentin Personalwesen“

28

In Beantwortung des Schreibens vom 18. 01. 1999 teilte der Kläger der Otto-v.-Guericke-Universität mit Schreiben vom 08. 02. 1999 mit, dass er aufgrund der angespannten Haushaltslage der Otto-von-Guericke-Universität vorerst von der Geltendmachung seines Anspruches auf die persönliche Zulage gemäß der Zusage des Kultusministeriums und der Nebenabrede seines Arbeitsvertrages vom 27. 12. 1996 absehe, vgl. Bl. 48 in der beigezogenen Akte 9 Ca 3119/07 E.

29

Gegenstand des Verfahrens der beigezogenen Akte war die Zahlung einer Bruttovergütungsdifferenz zwischen den Vergütungsgruppen IV b und III BAT-O für die Zeit vom 01. 01. 2003 – 31. 05. 2007. Dieses Verfahren gewann der Kläger. Das Urteil ist rechtskräftig. Das Arbeitsgericht führte in 9 Ca 3119/07 E aus, dass der Kläger für die Zeit vom 01. 01. 2003 – 31. 05. 2007 – dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Land Sachsen-Anhalt – Anspruch auf die Bruttovergütungsdifferenz zwischen den Vergütungsgruppe IV b und III BAT-O habe. Der Anspruch sei weder verwirkt noch verjährt. Der Anspruch ergäbe sich aus der Nebenabrede vom 27. 12. 1996 zum Arbeitsvertrag der Parteien und dem Grundsatz von Treu und Glauben. Zwar habe die Beklagte formal richtig vorgetragen, dass der Anspruch erst nach Zustimmung des Ministeriums der Finanzen rückwirkend entstehen solle. Aus dem Arbeitsvertrag und der sich daraus ergebenden arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich aber auch die Pflicht, nach Kräften auf den Eintritt der Bedingung (Erteilung der Zusage durch das Finanzministerium) hinzuwirken. Diese Fürsorgepflicht sei besonders stark ausgeprägt. Das MK habe den Eintritt der Bedingung treuwidrig verhindert. Entscheidend sei, dass ein vertraglich gebotenes Handeln unterlassen worden sei. Auf Verjährung oder Verwirkung könne sich das Land nicht berufen. Die Erhebung der entsprechenden Einreden verstießen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Im Übrigen wirke die Geltendmachung des Klägers aus dem Schreiben vom 21. 12. 1998 fort.

30

Jenes Urteil wurde dem Kläger am 18. 08. 2008 zugestellt (Bl. 88 der beigezogenen Akte 9 Ca 3119/07 E).

31

Mit Schreiben vom 21. 10. 2008 (Bl. 20 d. A.) an den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt begehrte der Klägervertreter außergerichtlich u. a. die Zahlung der Bruttodifferenz zwischen den Vergütungsgruppen IV b und III BAT-O nebst Zinsen für die Zeit vom 30. 12. 1996 – 31. 12. 2002.

32

Nachdem dieses Schreiben nicht zur Zufriedenheit des Klägers beantwortet worden war, erhob er am 30. 12. 2008 – bei Gericht am selben Tage eingehend – Klage auf Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 30. 12. 1996 – 31. 12. 2002 die Bruttodifferenz zwischen den Vergütungsgruppen IV b und III BAT-O nebst Zinsen zu zahlen.

33

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm der entsprechende Anspruch auch für den o. g. hier streitgegenständlichen Zeitraum zustehe. Hierfür streite bereits die rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg aus dem Parallelverfahren 9 Ca 3119/07 E für die Zeit ab dem 01. 01. 2003. Der Anspruch sei im Übrigen weder verwirkt noch verjährt. Lediglich aus rein prozessökonomischen Gründen habe der Kläger seinerzeit davon abgesehen, auch die Zahlungsansprüche für die mit der hier vorliegenden Klage geltend gemachten Zeiträume einzuklagen. Außerdem habe das MK in treuwidriger Weise keinen hinreichenden Antrag auf übertarifliche Vergütung des Klägers beim MF gestellt. Ein solcher Antrag könne nicht fernmündlich gestellt bzw. abgelehnt werden. Dies widerspreche ordentlichen Verwaltungshandelns. Darüber hinaus habe das Urteil vom 05. 08. 2008 Präjudizwirkung. Gegenstand der Rehabilitierung der Opfer politischer Verfolgung im beruflichen Bereich sei im Übrigen nicht nur das Zweite Gesetz zur Bereinigung des SED Unrechts.

34

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

35

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 30.12.1996 bis 31.12.2002 den Bruttodifferenzentgeltbetrag zwischen der Vergütungsgruppe IV b BAT-O und der Vergütungsgruppe III BAT-O nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem jeweiligen monatlichen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.

36

Das beklagte Land hat beantragt,

37

die Klage abzuweisen.

38

Das beklagte Land ist der Auffassung, dass Klagebegehren sei unbegründet. Es habe sich nicht treuwidrig verhalten. Insbesondere habe es den Bedingungseintritt (die notwendige Zustimmung des MF nach §§ 1 und 2 der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 27. 12. 1996) nicht vereitelt. Es habe sich vielmehr in angemessener Weise bemüht, dem Ansinnen des Klägers nachzukommen.

39

Darüber hinaus stehe der Vergütungsforderung des Klägers der Einwand der Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfristen entgegen. Außerdem seien die Ansprüche verjährt. Im Übrigen sei das Klagebegehren des Klägers verwirkt, weil er nach Erhalt des Antwortschreibens der Universität vom 18. 01. 1999 in seinem weiteren Schreiben vom 18. 02. 1999 ausgeführt habe, dass er vorerst auf die Geltendmachung verzichte.

40

Das Arbeitsgericht Magdeburg hat die Klage abgewiesen. Sofern ein entsprechender Anspruch auf Vergütungsdifferenz zwischen den Vergütungsgruppe IV b und III BAT-O überhaupt bestanden haben sollte, sei dieser jedenfalls aufgrund der vom Land erhobenen Einrede der Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bl. 87 ff. d. A. verwiesen.

41

Das Urteil wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 30. 10. 2009 zugestellt, vgl. Bl. 93 d. A.. Hiergegen erhob dieser mit am 10. 11. 2009 eingegangen Schriftsatz per Fax Berufung, vgl. Bl. 96 f. d. A.. Zugleich begehrte der Klägervertreter Akteneinsicht. Diese wurde mit Verfügung vom 19. 03. 2010, vgl. Bl. 136, 138 f. d. A., gewährt. Mit am 23. 12. 2009 (vgl. Bl. 104 d. A.) eingegangenen Schriftsatz beantragte der Klägervertreter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01. 02. 2010, die auf der Grundlage des Beschlusses des Landesarbeitsgerichtes vom 28. 12. 2009 (vgl. 106 d. A.) gewährt wurde. Mit am 01. 02. 2010 eingehenden Schriftsatz (vgl. Bl. 109 ff.) begründete der Kläger seine Berufung.

42

U. a. unter Bezugnahme auf das Urteil der 9. Kammer des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 05. 08. 2008 bezüglich des Zeitraums vom 01. 01. 2003 – 31. 05. 2007 (9 Ca 3119/07 E) verfolgt der Kläger seinen Anspruch bezüglich des hier streitgegenständlichen Zeitraums vom 30. 12. 1996 – 31. 12. 2002 fort. Entgegen den Ausführungen der 5. Kammer des Arbeitsgerichts Magdeburg seien die Feststellungen der 9. Kammer des Arbeitsgerichts Magdeburg richtig. Diesen schließe sich der Kläger vollinhaltlich an. Soweit das angegriffene Urteil der 5. Kammer des Arbeitsgerichts Magdeburg der Auffassung sei, der Kläger sei gehalten gewesen, innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist nach Wegfall eines evtl. entgegenstehenden Hindernisses, die einen Zeitraum von 4 Wochen nach Ablehnung des Anspruches durch das Land in jenem Verfahren nicht überschreiten dürfe, die streitbefangenen Ansprüche für den nunmehr verfolgten Zeitraum vom 30. 12. 1996 – 31. 12. 2002 gerichtlich geltend zu machen, sei dies weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar. Eine derartige Überlegungsfrist würde voraussetzen, dass das beklagte Land nach Ablauf dieser Frist nicht mehr damit hätte rechnen müssen, dass der Kläger seine weitergehenden Ansprüche geltend mache. Ein derartiges Vertrauen des Landes bestehe jedoch nicht. Allenfalls sei hinsichtlich der Klagefrist auf die Rechtskraft des Urteils der 9. Kammer abzustellen. Außerdem übersehe die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Magdeburg die Präjudizwirkung des vorausgegangenen rechtskräftigen Urteils der 9. Kammer desselben Gerichts.

43

Der Kläger beantragt,

44

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19. 08. 2009 zum Aktenzeichen 5 Ca 3426/08 nach den Schlussanträgen des Klägers im Verfahren I. Instanz zu erkennen und die Kosten des Verfahrens dem beklagten Land aufzuerlegen.

45

Das beklagte Land beantragt,

46

die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.

47

Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil der 5. Kammer des Arbeitsgerichts. Die Ansprüche seien verjährt. Tatsachen, die einen Hemmungstatbestand begründen können, seien vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Einrede der Verjährung sei nicht treuwidrig. Auch erstrecke sich die Rechtskraft der Vorentscheidung in dem Verfahren 9 Ca 3119/07 E nicht auf die hier geltend gemachten Ansprüche. Die seinerzeit erhobene Teilklage beschränke sich hinsichtlich der Rechtskraft nur auf den dort erkannten Zeitraum.

48

Selbst wenn die Einrede der Verjährung bzw. tariflichen Verwirkung nicht zulässig gewesen sein sollte, wäre der Kläger gehalten gewesen, seine Ansprüche auch für den nunmehr verfolgten Zeitraum innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist gerichtlich geltend zu machen. Dies habe der Kläger unterlassen.

49

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Erklärungen zu den Protokollen verwiesen.

50

Die Verfahrensakte des Arbeitsgerichts Magdeburg zum Verfahren 9 Ca 3119/07 E wurde beigezogen und lag in der mündlichen Berufungsverhandlung vor.

Entscheidungsgründe

I.

51

Die nach §§ 8 S. 2, 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Der Beschwerdewert von 600,00 € wird überschritten. Die Fristen und Formen zur Einlegung der Berufung bzw. ihrer Begründung sind eingehalten worden, §§ 66 Abs. 1, 519, 520 ZPO.

II.

52

Die Berufung ist indes nicht begründet.

53

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Zahlung einer Vergütungsdifferenz zwischen den Vergütungsgruppen IV b BAT-O und III BAT-O nebst Zinsen für den Zeitraum vom 30. 12. 1996 – 31. 12. 2002.

1.

54

Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger statt einer bezifferten Zahlungsklage eine Feststellungsklage erhebt. Obgleich der Kläger seinen behaupteten Anspruch auf die Bruttodifferenz zwischen den Vergütungsgruppen IV b und III BAT-O ausrechnen könnte – es handelt sich ausschließlich um einen abgeschlossenen Zeitraum - ist die Klage auf Feststellung dennoch zulässig.

55

Das Rechtsschutzbedürfnis gem. § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben.

56

Denn es ist davon auszugehen, dass das beklagte Land auch bei einem obsiegenden Feststellungsurteil des Klägers den geltend gemachten Anspruch errechnen und auszahlen, somit auch aufgrund eines Feststellungsurteil im vorliegenden Falle eine endgültige Streitbeilegung eintreten würde, vgl. hierzu: Greger in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rz. 8.

2.

57

Darüber hinaus ist die Rechtsansicht der 5. Kammer des Arbeitsgerichts Magdeburg nicht zu beanstanden – und dies wird im Übrigen in der Berufung vom Kläger nicht weiter verfolgt -, dass das beklagte Land durch den Kanzler der Otto-v.-Guericke-Universität vertreten wird. Nach § 110 Abs. 1 HSG LSA ist das an den Hochschulen tätige Personal im Landesdienst beschäftigt. Obgleich die Hochschulen – hierzu gehört die Otto-v.-Guericke-Universität Magdeburg gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 HSG LSA – gem. § 54 S. 1 HSG-LSA eigenständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind, ist die Klage richtigerweise gegen das Land Sachsen-Anhalt gerichtet worden, da dieses Arbeitgeberin des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum war. Allerdings führt die Otto-v.-Guericke-Universität die Personalverwaltungsaufgaben gemäß § 56 Nr. 1 HSG LSA als staatliche Auftragsangelegenheit aus, mit der Folge dass der Kanzler der Universität als gesetzlicher Vertreter das Land Sachsen-Anhalt vertritt.

3.

58

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung (vgl. § 2 des Arbeitsvertrages vom 27. 12. 1996) Anwendung. Da es sich insoweit um einen Anspruch für die Zeit vom 30. 12. 1996 – 31. 12. 2002 handelt, sind der BAT-O und die ergänzenden Tarifverträge auch nach Inkrafttreten des TV-L weiterhin in Bezug genommen.

59

a.) Nach § 22 Abs. 1 BAT-O richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b). Der Angestellte erhält die Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. Der Angestellte ist nach § 22 Abs. 2 BAT-O in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmal die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit entspricht. Die gesamte ausgeübte Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitgleich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Arbeitsvorgänge sind nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu Abs. 2 des § 22 BAT-O Arbeitsleistungen einschließlich der Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

60

Danach sind folgende Eingruppierungsmerkmale heranzuziehen:

61

Vergütungsgruppe III:

1 a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)

1 b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)

Vergütungsgruppe IV a BAT-O:

1 a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)

1 b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)

Vergütungsgruppe IV b BAT-O:

8. Angestellte in wissenschaftlichen Bibliotheken mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) und entsprechender Tätigkeit,

a) denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16 oder 17 unterstellt ist, oder

b) die an wissenschaftlichen Bibliotheken mit einem Buchbestand von mindestens 50000 Bänden mit besonders schwierigen Fachaufgaben beschäftigt werden.

9. Angestellte an Behördenbüchereien mit abgeschlossener Fachausbildung entweder für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplombibliothekare) oder für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit,

a) denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft mindestens der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 16 oder 17 unterstellt ist, oder

b) als fachliche Leiter von Behördenbüchereien mit einem Buchbestand von mindestens 40000 Bänden.

10. Angestellte mit abgeschlossener Fachausbildung für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplombibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit,

a) denen mindestens ein Diplombibliothekar oder eine gleichwertige Fachkraft mindestens der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 16 oder 17 unterstellt ist,

b) als Leiter von öffentlichen Büchereien mit einem Buchbestand von mindestens 12000 Bänden und durchschnittlich 48000 Entleihungen im Jahr,

c) als Leiter von Stadtteilbüchereien (Nebenstellen) mit einem Buchbestand von mindestens 15000 Bänden und durchschnittlich 60000 Entleihungen im Jahr,

d) die für öffentliche Büchereien mit einem Buchbestand von mindestens 50000 Bänden mit besonders schwierigen Fachaufgaben oder mit entsprechenden Tätigkeiten bei staatlichen Büchereistellen beschäftigt werden,

e) als Abteilungsleiter von Musikbüchereiabteilungen in öffentlichen Büchereien mit einem Bestand von mindestens 8000 Bänden oder Tonträgern.

62

Auf die o. g. Eingruppierungsmerkmale kommt es letztlich aber nicht an, denn der Kläger stützt seinen Anspruch nicht auf eine originäre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III oder (hilfsweise IV a BAT-O), sondern auf die (treuwidrig vereitelte) Zusage einer übertariflichen Vergütung aus einer Nebenabrede.

63

Darüber hinaus würde der Kläger die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe III BAT-O nicht erfüllen. Er mag zwar noch Angestellter im sonstigen Innendienst i. S. d. Fallgruppen 1 a oder 1 b dieser Vergütungsgruppe sein, jedoch ist das Heraushebungsmerkmal der Fallgruppe 1 a zur Vergütungsgruppe III BAT-O - das Maß der damit verbundenen Verantwortung – nicht dargelegt worden. Die Heraushebung aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a sind damit nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe III ergibt sich nicht, wodurch sich die Tätigkeit des Klägers in der Bibliothek der Otto-v.-Guericke-Universität durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. Darüber hinaus ist bereits die besondere verantwortungsvolle Tätigkeit, die bereits die für Eingruppierungen in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a vorausgesetzt wird, nicht mitgeteilt worden.

64

b.) Auf die Zahlung einer Zulage zwischen den Vergütungsgruppen IV b und III BAT-O für die Zeit vom 30. 12. 1996 – 31. 12. 2002 kraft arbeitsvertraglicher Nebenabrede kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen.

65

aa) Zwar können die Verhandlungen des Klägers im MK am 27. 06. 1996 als Vertragsschluss mit dem Ergebnis einer Vergütung der Vergütungsgruppe III BAT-O angesehen werden. Aus dem Schreibens des MK vom 27. 06. 1996 an die Otto-v.-Guericke-Universität ergibt sich, dass dem Kläger seinerzeit ein Angebot unterbreitet worden war, eine Stelle an der Otto-v.-Guericke-Universität in M. mit der Vergütungsgruppe III BAT-O zu besetzen. Dieses Angebot hatte der Kläger zunächst zum 01. 10. 1996 angenommen. Allerdings hat er später einen anders lautenden Arbeitsvertrag unterzeichnet. Nach dem Arbeitsvertrag vom 27. 12. 1996 vereinbarten die Parteien lediglich eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O. Damit ist der möglicherweise am 27. 06. 1996 geschlossene mündliche Arbeitsvertrag mit einer Eingruppierung in eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe III BAT-O nachträglich abgeändert worden. Denn ein späterer Vertrag ändert – insoweit gelten die Grundsätze der Vertragsfreiheit – einen früheren entgegenstehenden Vertrag. Dies gilt auch dann, wenn Entsprechendes nicht ausdrücklich in dem zeitlich späteren Vertrag erwähnt wird.

66

bb) Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 27. 12. 1996 rechtfertigt den geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht. Nach § 3 erhält er danach lediglich Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O und nicht nach der Vergütungsgruppe III BAT-O.

67

cc) Auch aufgrund der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 27. 12. 1996, die die Parteien am selben Tage abschlossen, hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O bzw. auf Zahlung einer persönlichen Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Vergütungsgruppen IV b und III BAT-O. Diese Nebenabrede ist nach ihrem Wortlaut und der Auslegung abhängig von einer entsprechenden Zustimmung des MF. Das arbeitsvertraglich vereinbarte Zustimmungserfordernis des MF leitet sich aus § 40 LHO ab. Da die Parteien hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers in der Bibliothek übereinstimmend von einer übertariflichen persönlichen Zulage ausgehen – die Übertariflichkeit ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass die Voraussetzungen der originären Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O vom Kläger nicht dargelegt worden sind und die speziellen Eingruppierungstätigkeiten für eine Tätigkeit in einer Bibliothek lediglich eine höchstmögliche Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O vorsehen – ist eine übertarifliche Zahlung nur zulässig, wenn das MF zustimmt. Die Regelungen in § 1 und 2 der Nebenabrede vom 27. 12. 1996 sind Ausfluss von § 40 LHO LSA. Danach kann eine übertarifliche Zulage nur gewährt werden, wenn die Zustimmung des MF vorliegt.

68

Diese ist nicht erfolgt, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Voraussetzungen für die begehrte Zahlungsfeststellung einer persönlichen übertariflichen Zulage sind damit nicht gegeben.

69

dd) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung auf Grund des Beschlusses des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 09. 03. 1995.

70

Zwar wird dort die Landesregierung aufgefordert, für ehemals Beschäftigte im wissenschaftlichen Dienst von Hochschulen und Universitäten, die aufgrund unrechtmäßigen Verwaltungshandelns der Staatsorgane der ehemaligen DDR berufliche Nachteile erlitten haben, Abweichungen von den Stellenübersichten gemäß § 49 Abs. 7 LHO zuzulassen. Allerdings wird durch den Beschluss des Landtages keine Befreiung von dem Zustimmungserfordernis nach § 40 LHO gewährt. Da die entsprechende Zustimmung des MF nicht gegeben ist und Beschluss des Landtages vom 09. 03. 1995 Abweichungen lediglich im Allgemeinen, jedoch keine Einzelfällen anspricht, ergibt sich hieraus kein unmittelbarer Anspruch des Klägers. Die Umsetzung der Forderung des Landtages vom 09. 03. 1995 oblag der jeweiligen Verwaltungsbehörde der Exekutiven. Diese hatte aber auch nach dem Beschluss des Landtages vom 09. 03. 1995 in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Abweichung von den Stellenübersichten nach § 49 Abs. 7 LHO zugelassen werden kann und welcher Eingruppierung die danach zu übertragene Tätigkeit entspricht bzw. ob eine übertarifliche Zulage gezahlt werden soll. Der Beschluss des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 09. 03. 1995 enthält somit nicht die Aufforderung an die Landesregierung, generell übertarifliche Zulagen an diejenigen Beschäftigten zu zahlen, die aufgrund unrechtmäßigen Verwaltungshandelns der Staatsorgane der ehemaligen DDR berufliche Nachteile erlitten hatten. Im Übrigen erfasst der Beschluss des Landtages nur das Haushaltsjahr 1995; vorliegend ist der Kläger aber erst 1996 eingestellt worden.

71

ee) Der behauptete Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Otto-von-Guericke-Universität in der Zeit vom 30. 12. 1996 – 31. 12. 2002 eine befristet Stelle der Vergütungsgruppe III BAT-O zur Verfügung gestellt wurde. Denn die Vergütung ist von dem Vorhandensein einer Stelle unabhängig. Denn einerseits gilt der Grundsatz: Arbeitsrecht bricht Haushaltsrecht, andererseits kann eine (höherwertige) Stelle in Unterbesetzung – also mit einem Angestellten mit geringerer Vergütungsgruppe – besetzt werden. Das befristete Zurverfügungstellen einer Stelle mit der Wertigkeit BAT-O III stellt insbesondere keinen Ersatz für das Zustimmungserfordernis nach §§ 1 und 2 der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 27. 12. 1996 dar.

4.

72

Wenn man dies anders sehen will – und den Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zahlung einer persönlichen Zulage zwischen den Vergütungsgruppen IV b und III BAT-O annehmen will – ist die Berufung ebenfalls nicht begründet. Die Ansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 30. 12. 1996 - 31. 12. 2002 sind teilweise verfallen, in jedem Fall jedoch vollständig verjährt.

a.)

73

Die Ansprüche in der Zeit vom 30. 12. 1996 bis zum 30. 06. 1998 sind gemäß § 70 S. 1 BAT-O, der für den vorliegenden Zeitraum auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung fand, verfallen. Nach § 70 S. 1 BAT-O verfallen Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten schriftlich geltend gemacht werden. Seinerzeit waren die Monatsvergütungen gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 BAT-O am 15. eines Monats fällig.

74

Für die Zeit vom 30. 12. 1996 – 30. 06. 1998 hat der Kläger seine behaupteten Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht. Die erstmalige schriftliche Geltendmachung datiert vom 21. 12. 1998. Sie erfasst daher rückwirkend nur die Ansprüche ab dem 01. 07. 1998.

b.)

75

Für die Zeit ab dem 01. 07. 1998 bis zum 31. 12. 2002 und davor ab dem 30. 12. 1996 sind die Zahlungsansprüche des Klägers verjährt. Auf die Verjährung hatte sich das beklagte Land berufen.

aa)

76

Nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB a. F. galt eine zweijährige Verjährungsfrist für Ansprüche derjenigen, die im Privatdienst stehen, wegen des Gehaltes. Nach § 198 BGB a. F. begann die Verjährung mit der Entstehung des Anspruches. Der Beginn der Verjährung für Ansprüche nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB a. F. war allerdings durch § 201 BGB a. F. modifiziert. Danach begann die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres, in welchem der jeweilige Anspruch entstanden ist.

77

Danach wären Ansprüche des Jahres 2002 am 31. 12. 2004 verjährt. Die Ansprüche der früheren Jahre ab 2001 rückwärts betrachtet, wären demnach jeweils ein Jahr früher verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar.

78

Allerdings modifiziert Artikel 229 § 6 EGBGB die Verjährungsvorschriften nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Danach finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 01. 01. 2002 geltenden neuen Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Dies bedeutet für die Ansprüche des Jahres 2002, dass die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB n. F. drei Jahre beträgt. Sie beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das heißt, die Ansprüche des Jahres 2002 waren mit Ablauf des 31. 12. 2005 verjährt.

79

Zwar wären unter Berücksichtigung der neuen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. die Ansprüche aus den Jahren 2000 und 2001 ebenfalls bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01. 01. 2002 noch nicht verjährt. Allerdings bestimmt Artikel 229 § 6 Abs. 3 EGBGB, dass sich die Verjährung in den Fällen, in denen die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der neuen Fassung länger ist als die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der alten Fassung nach dem alten Recht richtet. Wenn also das neue Recht die Verjährungsfrist verlängert, bleibt bei Ansprüchen, auf die Art. 229 § 6 EGBGB anzuwenden ist, die kürzere Frist des alten Rechts maßgebend. Das heißt, die Ansprüche der Jahre 2000 und 2001 verjähren nach den Verjährungsvorschriften des alten Rechts, waren somit mit Ablauf des 31. 12. 2002 (für die Ansprüche des Jahres 2000) bzw. am Ende des 31. 12. 2003 (für die Ansprüche des Jahres 2001) verjährt.

80

Für die Ansprüche davor – das heißt für die Zeit vom 30. 12. 1996 bis zum 31. 12. 1999 – gelten ebenfalls die Verjährungsvorschriften des alten Rechts. Hier begründet Artikel 229 § 6 EGBGB keine abweichenden Übergangsvorschriften. Diese Ansprüche verjährten innerhalb von zwei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie begründet worden sind. Sie waren somit mit Ablauf des 31. 12. 1998 (Ansprüche aus 1996), mit Ablauf des 31. 12. 1999 (Gehalt aus 1997), mit Ablauf des 31. 12. 2000 (Ansprüche aus 1998) bzw. am Ende des 31. 12. 2001 (Lohn aus 1999) verjährt.

bb)

81

aaa) Vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Ansprüche aus 2002 ist diese nicht unterbrochen worden. Insbesondere ist die Verjährung für die Ansprüche des Jahres 2002 nicht durch eine Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB n. F. gehemmt worden. Denn die Klage für den vorliegenden Streitzeitraum wurde erst im Dezember 2008 bei Gericht anhängig gemacht.

82

Eine Hemmung gemäß § 203 n.F. für die Ansprüche des Jahres 2002 ist ebenfalls nicht gegeben. Denn im Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung für Ansprüche aus 2002 – am 31. 12. 2005 – schwebten keinerlei Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände. Vielmehr hatte der Kläger sich letztmalig um seine Zahlungsansprüche mit Schreiben vom 08. 02. 1999 geäußert. Die vorherigen Verhandlungen der Jahre 1997 und 1998 waren durch den abschließenden Bescheid der Otto-von-Guericke-Universität vom 18. 01. 1999 beendet. Eine sonstige Hemmung der Verjährung ist für die Ansprüche des Jahres 2002 nicht ersichtlich. Insbesondere hat das beklagte Land den Kläger nicht von der Geltendmachung seiner Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist abgehalten. Höhere Gewalt i. S. v. § 206 BGB n.F. liegt nicht vor. Der Hinweis des beklagten Landes aus dem Schreiben vom 18. 01. 1999 auf eine mögliche Herabgruppierung stellt keine Drohung dar, die den Kläger von der Geltendmachung seiner Ansprüche abhalten konnte. Er war objektiv in der Lage, seine Ansprüche geltend zu machen. Hierzu war er auch subjektiv in der Lage. Darüber hinaus hat der Kläger dieses Schreiben selber nicht als Drohung aufgefasst, denn aus seinem Antwortschreiben vom 08. 02. 1999 ergibt sich insoweit kein Hinweis. In der Sache zieht das Schreiben vom 18. 01. 1999 lediglich die Möglichkeit einer Herabgruppierung auf Weisung einer anderen Behörde in Betracht. Dass diese Gefahren seinerzeit nicht gänzlich zu vernachlässigen gewesen waren, ergibt sich bereits aus der Überprüfung der Eingruppierung des Klägers im Jahr 2004, nach der der Landesrechnungshof festgestellt hatte, dass sie zu hoch sei. Der Hinweis der Personalreferentin der Otto-v.-Guericke-Universität vom 18. 01. 1999 ist daher keine Drohung, sondern der Hinweis auf die geltende Tariflage, die im Rahmen der Fürsorgepflicht durchaus vertretbar war.

83

Das beklagte Land war auch nicht gehindert, sich bzgl. des Jahres 2002 auf die Verjährungsvorschriften zu berufen. Insbesondere war das beklagte Land unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht verpflichtet, auf die Verjährungseinrede zu verzichten. Zwar sind neben dem Hemmungstatbestand des § 203 BGB n. F. auch nach der neuen Rechtslage Konstellationen denkbar, in denen die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstoßen kann. So ist z. B. die Einrede missbräuchlich, wenn der Verpflichtete zuvor – ohne dass es zu Verhandlungen gekommen ist – den Anschein erweckt hatte, er werde sein Gegenrecht nicht geltend machen, und er dadurch, absichtlich oder unabsichtlich, den Berechtigten von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage zwecks Verjährungshemmung abgehalten hat, vgl. BAG, Urteil vom 18. 03. 1997, AP BGB § 217 Nr. 1. Gleiches gilt, wenn er den Berechtigten nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Klage eine vollständige Befriedigung seines Anspruches zu erzielen sein; das Schweigen des Arbeitgebers gehört allerdings nicht dazu, vgl. BAG, Urteil vom 07. 11. 2007, AP BGB § 196 Nr. 23. Die Rechtsprechung hat Treuwidrigkeit ferner angenommen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, vgl. BGH, Urteil vom 06. 12. 1990, NJW 1991, S. 974 f.. Weitere Merkmale eines treuwidrigen Verhaltens stellt die unzureichende Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über die Lohnberechnung bzw. die Vereinbarung, einen Musterprozess zu führen, die den Gläubiger von der Klageerhebung abgehalten haben können, dar, vgl. BAG, Urteil vom 24. 11. 1958 AP TOA § 3 Nr. 42 bzw. Urteil vom 29. 01. 1975, AP BGB § 242 unzulässige Rechtsausübung – Verwirkung Nr. 11.

84

Die Verjährungseinrede in Kenntnis des Bestehens der Verpflichtung ist für sich allein noch keine unzulässige Rechtsausübung, weil die Rechtsordnung sie erlaubt. Deswegen ist es dem Schuldner nicht verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen, selbst wenn der Gläubiger mit Rücksicht auf Ansehen und Stellung des Schuldners mit der pünktlichen Erfüllung seiner Ansprüche rechnen durfte, BAG, Urteil vom 29. 07. 1966, AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 115. Außerdem stellt es keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auf die drohende Verjährung seiner Ansprüche aufmerksam gemacht hat, BAG, Urteil vom 07. 05. 1986, AP BAT § 4 Nr. 12.

85

Mit dem Arbeitsgericht geht auch die erkennende Berufungskammer davon aus, dass sich das beklagte Land auf die Einrede der Verjährung berufen konnte. Anhaltspunkte, wonach das beklagte Land nach Treu und Glauben gehindert wäre, die Einrede der Verjährung zu erheben, sind nicht ersichtlich.

86

Dies gilt insbesondere für das Schreiben vom 18. 01. 1999. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich dort nicht um eine (versteckte oder offene) Bedrohung des Klägers mit einem Nachteil (einer möglichen Herabgruppierung). Auch die Motive der Einstellung des Klägers (seine materielle Rehabilitierung) begründen die Unzulässigkeit des Einwandes der Verjährung nicht. Das gleiche gilt für die im Vorfeld des hier streitgegenständlichen Vertrages geführten Verhandlungen und Übereinkünfte über eine Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O. Denn letztlich hat der Kläger einen Vertrag mit der Vergütungsgruppe IV b BAT-O mit Option einer Zulage nach entsprechender Zusage abgeschlossen. Das beklagte Land hat den Kläger auch nicht von der Geltendmachung weiterer Ansprüche abgehalten. Ausweislich des Schreibens vom 18. 01. 1999 hat es mitgeteilt, dass ein neuer Antrag auf die Zulage gestellt werden würde, wenn der Kläger dies mitteilen wolle. Eine entsprechende Mitteilung des Klägers ist jedoch nicht erfolgt. Auch der Hinweis, von zukünftigen Anträgen auf Zahlung einer höherwertigen Vergütung bzw. Zulage abzusehen (vgl. Schreiben vom 18. 01. 1999) stellt keinen Grund dar, den Einwand der Verjährungseinrede als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen. In dem Schreiben sind nämlich beide Optionen – neuer Antrag durch die Otto-v.-Guericke-Universität und entsprechendes Unterlassen bei entsprechendem Wunsch des Klägers – nebeneinander gestellt worden. Abschließend hat auch der Kläger über einen Zeitraum von nahezu 10 Jahren (ab Februar 1999 bis Dezember 2008) davon abgesehen, seine Ansprüche für den streitgegenständlichen Zeitraum geltend zu machen. Bei einem so langen Zwischenzeitraum stellt sich auch sein Geltendmachungsschreiben aus dem Jahr 1999, mit dem er zugegebenermaßen nur „vorerst“ von der Geltendmachung seiner Ansprüche absieht – in einem anderen Licht dar. Denn das beklagte Land musste im Hinblick auf diesen langen Zeitraum auch davon ausgehen, dass der Kläger eventuelle Ansprüche für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr mittels Klage geltend machen würde, zumal er in einer früheren Klage lediglich Ansprüche ab dem Jahr 2003 einklagte.

87

Der geltend gemachte Feststellungsanspruch für das Jahr 2002 ist daher verjährt.

88

bbb) Auch hinsichtlich der weiteren früheren Jahre konnte sich das beklagte Land auf den Einwand der Verjährung berufen. Insoweit gelten die Ausführungen zum Jahr 2002 entsprechend. Eine Unterbrechung der Verjährung ist auch in soweit nicht feststellbar.

5.

89

Gegen den Feststellungsanspruch des Klägers spricht auch Folgendes:

90

Für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung hinsichtlich der Berufung auf die Verjährung steht dem Kläger lediglich eine angemessene, in aller Regel kurze Überlegungsfrist zur Verfügung. Denn die Berufung des beklagten Landes auf die Verjährung ist nur dann treuwidrig und unwirksam, wenn der Kläger aus dem gesamten Verhalten des beklagten Landes erkennbar das Vertrauen geschöpft hat, es werde die Verjährungseinrede nicht geltend machen und sich vielmehr auf sachliche Einwendungen beschränken. Der aus § 242 BGB für den Kläger abzuleitende Vertrauensschutz reicht aber nur soweit und gilt nur solange, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden tatsächlichen Umstände fortdauern. Mit dem für den Gläubiger erkennbaren Fortfall dieser Umstände beginnt nicht etwa die Verjährung von neuem zu laufen und es findet auch keine Hemmung der Frist mit der in § 209 BGB n. F. bezeichneten Wirkung statt. Vielmehr muss der Gläubiger in diesem Fall innerhalb einer angemessenen, nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist seinen Anspruch gerichtlich geltend machen, vgl. BGH, Urteil vom 06. 12. 1990, VII ZR 126/90. So urteilte auch das BAG in einer älteren Entscheidung vom 24. 11. 1958, AP TOA § 3 Nr. 42. In beiden Fällen haben die Gerichte Frist von 4 Wochen als angemessen angesehen. Selbst wenn das Berufen des beklagten Landes auf Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung gewesen wäre, hätte der Kläger das Recht, sich hierauf zu berufen, verloren, wenn er nach Wegfall der den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände seinen Anspruch nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen geltend gemacht.

91

Vorliegend hat zwar das Arbeitsgericht Magdeburg in der früheren Entscheidung für den Zeitraum ab dem 01. 01. 2003 am 05. 08. 2008 festgestellt, dass sich das beklagte Land nicht auf die Verjährung berufen kann. Selbst wenn dies richtig wäre – die hier erkennende Kammer ist anderer Auffassung – hätte der Kläger seinen Anspruch binnen 4 Wochen nach Verkündung dieses Urteils gerichtlich geltend machen müssen. Denn spätestens mit Verkündung jenes Urteil war klar, dass das Land sich nach Auffassung der 9. Kammer des Arbeitsgerichts Magdeburg treuwidrig verhalten hatte, als es sich auf die Verjährung berief. Evtl. Hinderungsgründe, die Ansprüche für die Jahre 1996 – 2002 gerichtlich geltend zu machen, wären mit diesem Zeitpunkt entfallen.

92

Dies ist jedoch nicht geschehen.

93

Die hier streitgegenständliche Klage für den Zeitraum vom 30. 12. 1996 – 31. 12. 2002 ist erst am 30. 12. 2008 und damit rd. 4 Monate und 4 Wochen später eingegangen. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er zwischenzeitlich nochmals den Petitionsausschuss angerufen hatte und um eine Deckungszusage bei seiner Rechtsschutzversicherung nachsuchen musste. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kommt es auf die Rechtskraft jenes Urteils nicht an.

6.

94

Der hier getroffenen Entscheidung steht die Rechtskraft des obsiegenden Urteils für den Zeitraum der Ansprüche ab dem 01. 01. 2003 nicht entgegen. Insbesondere kann der Kläger nicht mit dem Argument gehört werden, die Entscheidung der 9. Kammer des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 05. 08. 2008 sei präjudiziell für den hier streitgegenständlichen Zeitraum. Die Klage (9 Ca 3119/07 E) für den Zeitraum ab dem 01. 01. 2003 stellt inhaltlich eine Teilklage dar. Die materielle Rechtskraft bei Teil- und Nachforderungsklagen erschöpft sich nur auf den jeweils ausgeurteilten Teil. Das heißt, die Rechtskraft ist nur für den Streitgegenstand der jeweiligen Klage bindend. Das Urteil der 9. Kammer bindet daher lediglich für den Zeitraum ab dem 01. 01. 2003, jedoch nicht für den hier streitgegenständlichen, davorliegenden Zeitraum. Lohnzahlungs(fest-)klagen haben als Streitgegenstand den jeweiligen Monat. Für die rechtskräftige Bejahung des eingeklagten Teils durch das Urteil der 9. Kammer vom 05. 08. 2008 bedeutet dies, dass keine Bindungswirkung hinsichtlich des Rests besteht, vgl. zur Problematik: so auch BGHZ, 34, S. 339.

7.

95

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes aus positiver Vertragsverletzung bzw. § 280 BGB n. F..

96

Einerseits macht der Kläger diesen gar nicht geltend. Der Klageantrag auf Feststellung einer Lohnzahlungsverpflichtung lässt sich in diesem Sinne nicht auslegen.

97

Andererseits hätte sich das beklagte Land – wollte man die entsprechende Auslegung des Klageantrages doch vornehmen – keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht. Wenn der Kläger behauptet, das beklagte Land habe nicht alles getan, um den Bedingungseintritt aus §§ 1 und 2 der Nebenabrede vom 27. 12. 1996 zu erfüllen, sondern habe diesen sogar vereitelt, überzeugt dies die erkennende Kammer nicht. § 162 Abs. 1 BGB führt hier nicht zum Erfolg für den Kläger. Das beklagte Land hat – zumindest telefonisch – beim MF angefragt, ob eine übertarifliche Zahlung im Fall des Klägers möglich sei. Es hat von dem insoweit zuständigen MF die Antwort erhalten, dass es besser sei, von einem Antrag abzusehen, da ein solcher keine Chance auf Bewilligung habe. Dieses Verwaltungshandeln mag zwar im vorliegenden Einzelfall nicht zwingend der besonderen Bedeutung der (materiellen) Rehabilitation des Klägers gerecht werden, führt jedoch zu keinem Schadensersatz begründenden Pflichtenverstoß des beklagten Landes. Denn das beklagte Land hat in noch ausreichendem Maße versucht, die vertragliche vereinbarte Zulagenregelung umzusetzen. Dass das beklagte Land die Zustimmung nicht erteilte, steht ebenfalls durch die Aussage, ein Antrag habe keinerlei Aussicht auf Erfolg fest. Da die Nebenabrede die Form des Erreichens der Zulage nicht festschreibt, war auch eine telefonische Anfrage noch ausreichend, um der Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag nachzukommen. Da der Kläger diese telefonische Anfrage und die entsprechende Antwort nicht bestreitet, sondern sie nur als unzureichendes Verwaltungshandeln qualifiziert, ist weiterhin davon auszugehen, dass eine entsprechende Zusage nicht erteilt wurde.

98

Eine Pflichtverletzung des beklagten Landes, die einen Sekundaranspruch begründen könnte, ist nicht begründet.

99

Im Übrigen wäre dieser Sekundaranspruch ebenfalls verjährt. Selbst wenn nach altem Recht Ansprüche aus Positiver Vertragsverletzung (PVV) binnen 30jähriger Frist verjährten (§§ 185, 198 a. F.), wäre unter Berücksichtigung von Artikel 229 § 6 Abs. 4 EGBGB der Sekundaranspruch aus PVV (nunmehr § 280 BGB) unter Berücksichtigung des Ablaufs der relativen Frist des § 195 BGB n. F. mit Ablauf des 31. 12. 2004 verjährt. Denn Artikel 229 § 6 Abs. 4 EGBGB bestimmt, dass im Falle einer längeren Verjährungsfrist nach altem Recht, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 01. 01. 2002 geltenden Fassung verkürzt wird, die kürzere Frist ab dem 01. 01. 2002 zu laufen beginnt.

III.

100

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und trifft den Kläger, da er unterliegt.

IV.

101

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die getroffene Entscheidung weicht nicht von einer obergerichtlichen Entscheidung ab. Grundsätzliche Bedeutung ist auch im Hinblick auf die erlittenen Lebensumstände des Klägers in der Vergangenheit nicht ersichtlich.


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Annotations

(1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1, des § 3 Absatz 1 oder des § 11a Absatz 3 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird.

(2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.

(3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind hiernach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist.

(1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Feststellungen nach § 1 Abs. 1,
2.
die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
3.
Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2),
4.
Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober 1990,
5.
Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß,
6.
Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die
a)
Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor dem 1. Januar 1950,
b)
Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949,
c)
tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatz- oder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion,
7.
Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.

(2) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 3 folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Feststellungen nach § 3 Abs. 1,
2.
die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
3.
Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990.
Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich.

(2a) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 11a die folgenden Angaben zu enthalten:

1.
die Feststellungen nach § 11a Absatz 3,
2.
die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
3.
Beginn und Ende der Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
4.
die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Kindererziehung.

(3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.