Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 08. Feb. 2016 - 4 W 120/15

bei uns veröffentlicht am08.02.2016
vorgehend
Amtsgericht Forchheim, 1 UR II 383/13, 12.11.2015

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Gründe

Oberlandesgericht Bamberg

Az.: 4 W 120/15

Zum Verfahrensgang:

Vorinstanz AG Forchheim, Beschluss vom 12.11.2015 - 1 UR II 383/13.

Der Senatsbeschluss ist rechtskräftig.

Stichworte: Beratungshilfe - Vergütung des Anwalts bei vorbereitender Akteneinsichtnahme

Vorschriften:

Leitsätze:

In Sachen

...

- Antragstellerin

Beratungshilfe gewährender Rechtsanwalt: ...

- Antragsteller im Vergütungsfestsetzungsverfahren, Erinnerungs- und Beschwerdeführer

wegen Beratungshilfe/Vergütungsfestsetzung

hier: Beschwerde

erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 4. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 08.02.2016

folgenden

Beschluss

1.

Die Beschwerde des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Forchheim vom 12.11.2015, Az. 1 UR II 383/13, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Der Beratungshilfe gewährende Rechtsanwalt (im Folgenden: Anwalt) und die Staatskasse streiten darum, ob die Akteneinsichtnahme mit der Beratungsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2501 abgegolten ist oder eine Geschäftsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2503 entstehen lässt.

Der Antragstellerin wurde am 17.06.2013 in der Angelegenheit „Beratung wegen Führerschein (Strafbefehl)“ ein Beratungshilfe-Berechtigungsschein mit der Maßgabe erteilt, dass die rechtliche Beratung und - soweit erforderlich - die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bewilligt werde und dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in Straf- und Bußgeldsachen auf die Beratung beschränke. Der Anwalt beriet die Antragstellerin und nahm Akteneinsicht in die Verwaltungsakte der Straßenverkehrsbehörde. Weitere rechtliche Schritte wurden nicht ergriffen.

Der Anwalt beantragte am 12.11.2014 die Festsetzung und Auszahlung einer Vergütung von insgesamt 145,18 € unter Berücksichtigung u. a. einer Geschäftsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2503 in Höhe von 85,00 €. Mit Beschluss vom 12.08.2015 setzte das Amtsgericht Forchheim die Vergütung lediglich unter Berücksichtigung einer Beratungsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2501 von 35,00 € auf insgesamt 73,78 € fest.

Mit seiner Erinnerung vom 13.08.2015 beantragte der Anwalt unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Naumburg vom 14.12.2012, 2 Wx 66/12, die Festsetzung weiterer 71,40 €, weil bereits durch die Beantragung der Akteneinsicht eine Vertretungstätigkeit für die Mandantin entfaltet worden und die Geschäftsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2503 in Höhe von 85,00 € bereits durch die Akteneinsicht entstanden sei.

Nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger wies das Amtsgericht Forchheim mit Beschluss vom 12.11.2015 die Erinnerung zurück und ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Beschwerde zu. Die Richterin schloss sich der Ansicht der Rechtspflegers und des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bamberg an. Sie führte aus, dass die Akteneinsicht noch der Information im Rahmen der Beratung zuzuordnen sei, zumal weitere Aktivitäten vom Anwalt nicht mehr entfaltet wurden. Es wäre auch unbillig, wenn der Anwalt bei sonst gleichem Informations- und Beratungsaufwand allein durch ein Akteneinsichtsgesuch seine Vergütung von 35,00 auf 85,00 € steigern könnte.

Gegen diesen am 13.11.2015 zugestellten Beschluss hat der Anwalt am 27.11.2015 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Vergütung auf insgesamt 145,18 € festzusetzen. Er führte aus, das Amtsgericht habe verkannt, dass zur Akteneinsicht denknotwendig eine Vertretung erfolgen und eine Tätigkeit nach außen entfaltet werden muss. Der Tatbestand der Geschäftsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2503 schließe ausdrücklich die Information ein. Ohne Bedeutung sei, ob es danach zu weiterem Schriftverkehr oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen kommt.

Das Amtsgericht Forchheim hat der Beschwerde mit Beschluss vom 07.12.2015 nicht abgeholfen.

II.1. Die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde des Anwalts ist zulässig gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG.

Soweit der Anwalt die Beschwerde nicht nur ausdrücklich im eigenen Namen sondern auch im Namen der Antragstellerin erhoben hat, ist von einem offensichtlichen Versehen auszugehen, da der Vergütungsanspruch ausschließlich dem Beratungshilfe leistenden Anwalt zusteht und nur er (neben der Staatskasse) beschwerdebefugt ist, § 8 BerHG, §§ 44, 56 Abs. 1 RVG.

Zuständig zur Entscheidung ist gemäß § 33 Abs. 4 S. 2 RVG, § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG, § 5 BerHG das Oberlandesgericht Bamberg. Gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG entscheidet der Senat, nachdem der gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 RVG originär zuständige Einzelrichter das Verfahren mit Beschluss vom 01.02.2016 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Senat übertragen hat.

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Vergütungsfestsetzung ist nicht zu beanstanden.

Die Beantragung und die Einnahme von Akteneinsicht durch den Anwalt führt nicht zur Entstehung der Geschäftsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2503, wenn die Akteneinsicht - wie hier - ausschließlich zur Beratung dient und es zum Betreiben eines Geschäfts, also zu einer über die Beratung hinausgehenden Tätigkeit, z. B. zur Stellung eines Antrags in der Sache selbst oder zum Ergreifen eines Rechtsbehelfs, nicht kommt. Die Akteneinsicht wird dann durch die Beratungsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2501 abgegolten. Denn die Beratungsgebühr deckt sämtliche mit der Beratung zusammenhängenden Tätigkeiten und damit auch eine vorbereitende Akteneinsicht ab (ebenso OLG Oldenburg, B.v. 13.10.2014, 12 W 220/14 ; vgl. auch Lissner JurBüro 2013, 564/567 m. w. N.; ähnlich Mayer/Kroiß RVG, 5. Aufl., RN 1 zu Nr. 2503 VV).

Richtig ist zwar, dass die Akteneinsicht der Information dient und eine Vertretung durch einen Anwalt erfordern kann. Erfolgt diese aber noch im Vorfeld oder im Zuge der Beratung, kommt ihr nicht selbst der Charakter des Betreibens eines Geschäfts zu. Die Akteneinsicht ist dann lediglich „vorbereitende Maßnahme“ der Beratung und keine „Vertretung“ (Lissner a. a. O., S. 567). Es macht in Bezug auf die Beratung keinen wesentlichen Unterschied, ob sich der Anwalt aus den vom Mandanten zur Verfügung gestellten Unterlagen informiert oder aus eingesehenen Gerichts- oder Verwaltungsakten, um sodann sachgerecht beraten zu können. Die Informationseinholung ist sogar notwendige Voraussetzung einer sachgerechten Beratung und damit selbstverständlicher Teil einer jeden Beratungstätigkeit. Dies setzt der Vergütungstatbestand von VV RVG Nr. 2501 voraus. Wäre die Information durch Akteneinsicht damit nicht abgegolten, so müsste in allen Beratungsfällen, die einen Zusammenhang mit behördlichen oder gerichtlichen Verfahren aufweisen, regelmäßig die wesentlich höhere Geschäftsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2503 anfallen, weil eine Akteneinsichtnahme dann immer gerechtfertigt werden kann und diese dann auch im Vergütungsinteresse des Anwalts läge. Dies kann nicht Zweck des Gesetzes sein. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Beratung im Grundsatz genügt und nur als „ultima ratio“ auch eine Vertretung in Betracht kommt, wenn diese „erforderlich“ ist (Lissner a. a. O., S. 568 m. w. N.).

Die vom Anwalt herangezogene Entscheidung des OLG Naumburg vom 14.12.2012, 2 Wx 66/12 (diesem folgend AG Halle, B.v. 06.03.2013, 103 II 211/13 , ähnlich bereits AG Rostock, B.v. 04.03.2011, 41 II B 1434 ), steht damit letztlich nicht in Widerspruch. Denn ausweislich der dortigen Entscheidungsgründe erfolgte die Gewährung der Beratungshilfe für die „Durchführung eines Widerspruchsverfahrens“; der dort Beratungshilfe gewährende Rechtsanwalt legte am 22.12.2011 auch tatsächlich Widerspruch gegen einen sozialrechtlichen Bescheid ein und beantragte Akteneinsicht. Wird ein Geschäft betrieben, dann fällt nur die Geschäftsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2503 an, wobei in Ziffer 1 zu VV RVG Nr. 2503 klargestellt ist, dass auch die Information dann durch diese Gebühr mit abgegolten ist („... einschließlich der Information ...“).

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).

Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt (§§ 33 Abs. 4 S. 3, 56 Abs. 2 S 1 RVG).

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 119


(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte a) in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;b) in den Angelegenh

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe


Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen get

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 5 Anwendbare Vorschriften


Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 d

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 8 Vergütung


(1) Die Vergütung der Beratungsperson richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich. (2) Die Bewi

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Gründe Oberlandesgericht Bamberg Az.: 4 W 120/15 Zum Verfahrensgang: Vorinstanz AG Forchheim, Beschluss vom 12.11.2015 - 1 UR II 383/13. Der Senatsbeschluss ist rechtskräftig. Stichworte: Beratungshilfe - Vergütun
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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Vergütung der Beratungsperson richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich.

(2) Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt, dass die Beratungsperson gegen Rechtsuchende keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) geltend machen kann. Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung durch das Gericht.

Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.