Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 59 Entscheidung durch Beschluss
Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 59 Entscheidung durch Beschluss
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Bundesdisziplinargesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
- 1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, oder - 2.
die Disziplinarklage abweisen.
(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Besch
(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.
(2) Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlungen für
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1. Verweis (§ 6)2. Geldbuße (§ 7)3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)4. Zurückstufung (§ 9) und5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: 1. Kürzu
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 01/12/2014 00:00
Tenor
I. Das Ruhegehalt des Beklagten wird um 10% für die Dauer von drei Jahren gekürzt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
1. Der Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) ist ... gebo
published on 28/01/2015 00:00
Tenor
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zu
published on 07/04/2010 00:00
Tenor
Der Beamte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Dem Beamten wird für die Dauer von zwölf Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der E
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1. Verweis (§ 6)2. Geldbuße (§ 7)3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)4. Zurückstufung (§ 9) und5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: 1. Kürzung des...