Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis
Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind
- 1.
mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1, - 2.
mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, - 3.
mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn, - 4.
mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder - 5.
in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen,
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,2. sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Am
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: 1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung
(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung zulassen, wenn vor Ablauf der Probezeit eine höherwertige Funktio
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 05/06/2014 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, er rügt insbesondere die unterlassene Durchführung eines betrieblichen Einglieder
published on 27/02/2013 00:00
Gründe
1
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 A
published on 15/02/2013 00:00
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er mit Wirkung vom 04.10.2007 zum Regierungsrat ernannt worden wäre.
Der Bescheid vom 20.09.2010
published on 26/01/2012 00:00
Tatbestand
1
Der 1974 geborene Kläger steht als Polizeimeister (BesGr A 7) im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Er wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestan
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(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann eine Verkürzung zulassen, wenn vor Ablauf der Probezeit eine höherwertige Funktion übertragen...
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: 1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der...