Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Feb. 2013 - 6 PB 3/13

Gericht
Gründe
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
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1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung oder sind nicht entscheidungserheblich.
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a) Der Antragsteller will geklärt wissen, ob die Bereichsausnahme des § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG bei einer Ersteingruppierung auch dann anzuwenden ist, wenn der Dienststellenleiter den Bewerber nicht darauf hingewiesen hat, dass eine Mitbestimmung des Personalrats nur auf ausdrücklichen Antrag des Bewerbers erfolgt. Die Frage ist bei der hier gegebenen Fallgestaltung eindeutig im Sinne des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten, so dass es ihrer Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.
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Streitgegenstand ist hier ausweislich der Antragstellung in beiden Vorinstanzen die Verpflichtung des Beteiligten, das Mitbestimmungsverfahren in Bezug auf die Eingruppierung des betroffenen Beschäftigten fortzusetzen. Nach der Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, die insoweit in der Beschwerdebegründung nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffen wird, handelt es sich bei dem in Rede stehenden Mitarbeiter um einen Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BPersVG. In Personalangelegenheiten derartiger Mitarbeiter bestimmt der Personalrat nur mit, wenn sie es beantragen. Die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens und die Fortsetzung eines abgebrochenen Mitbestimmungsverfahrens setzt daher in einem solchen Fall voraus, dass der betroffene Beschäftigte einen Antrag auf Mitbestimmung durch den Personalrat stellt. Daran hat es hier nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung gefehlt (BA S. 7).
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Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang dahinstehen lassen, ob der Beteiligte den Beschäftigten auf sein personalvertretungsrechtliches Antragsrecht hätte hinweisen müssen. Denn die Verletzung einer etwaigen Hinweispflicht ersetzt nicht im Wege einer Fiktion den fehlenden Antrag des Beschäftigten als Voraussetzung für die Einleitung oder Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens. Der Zweck der antragsabhängigen Mitbestimmung besteht in den Fällen des § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BPersVG darin, durch die Beschränkung der Personalratsbeteiligung bei personellen Maßnahmen die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre zu gewährleisten. Der Gesetzgeber wollte angesichts des besonderen Profils von Personen mit wissenschaftlicher Tätigkeit es diesen überlassen, ob sie den personalvertretungsrechtlichen Schutz wünschen oder eine von der Personalvertretung völlig unbeeinflusste Entscheidung vorziehen (vgl. Beschlüsse vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 6 P 30.85 - BVerwGE 80, 265 <267> = Buchholz 251.2 § 89 BlnPersVG Nr. 1 S. 3 und vom 20. März 2002 - BVerwG 6 P 6.01 - Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 16 S. 6 f.). Diese Entscheidungsfreiheit würde verletzt, wenn der Personalrat allein den Verstoß gegen eine etwaige Hinweispflicht der Dienststelle zum Anlass nehmen könnte, ohne oder gar gegen den Willen des betroffenen Beschäftigten in dessen Personalangelegenheit das Mitbestimmungsverfahren durchzuführen.
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Davon unberührt bleibt, dass bei Verletzung einer - unter bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen anzunehmenden - Hinweispflicht belastende Maßnahmen gegenüber dem Beschäftigten sich als rechtswidrig oder unwirksam erweisen können (vgl. in Beamtenangelegenheiten: Urteile vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 27.82 - BVerwGE 68, 197 = Buchholz 237.0 § 38 LBG BW Nr. 4, vom 23. Februar 1989 - BVerwG 2 C 76.86 - BVerwGE 81, 277 <279> = Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 46 S. 5 f. und vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 4.99 - BVerwGE 110, 173 <177 ff.> = Buchholz 232 § 35 BBG Nr. 4 S. 3 ff.; in Arbeitnehmerangelegenheiten: BAG, Urteile vom 26. August 1993 - 2 AZR 376/93 - BAGE 74, 158 <161 ff.>, vom 3. November 1999 - 7 AZR 880/98 - AP Nr. 1 zu § 5 LPVG NW Bl. 1369 und vom 6. März 2003 - 2 AZR 50/02 - juris Rn. 21 ff.). In der vorliegenden Sache geht es jedoch nicht um die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswirksamkeit personeller Maßnahmen, sondern um das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in Personalangelegenheiten. Dieses kann der Personalrat in den Fällen des § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nur wahrnehmen, wenn der betroffene Beschäftigte den Antrag auf Beteiligung stellt.
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b) Soweit die Grundsatzrüge des Antragstellers sich sinngemäß auch auf die Frage bezieht, ob die Dienststelle in den Fällen des § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BPersVG den Beschäftigten über sein personalvertretungsrechtliches Antragsrecht unterrichten muss, ist sie deswegen unbegründet, weil diese Frage nicht entscheidungserheblich ist. Von ihrer Beantwortung hängt der angefochtene Beschluss nicht ab, wie bereits oben ausgeführt wurde.
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2. Mit der Divergenzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kommt der Antragsteller gleichfalls nicht zum Zuge.
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a) Der angefochtene Beschluss weicht nicht ab vom Senatsbeschluss vom 20. März 2002 (a.a.O.). Dort findet sich lediglich die Aussage, dass die Dienststelle zweckmäßig und im Einklang mit § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG handelt, wenn sie zu Beginn eines Stellenbesetzungsverfahrens sämtliche Bewerber danach befragt, ob sie den Mitbestimmungsantrag stellen (a.a.O. S. 9). Damit ist nicht zugleich gesagt, dass die Dienststelle den von der personellen Maßnahme betroffenen Bewerber bzw. Beschäftigten über das Antragsrecht belehren muss, schon gar nicht, dass bei Nichtbefolgung der Hinweispflicht der Personalrat ohne Antragstellung das Recht auf Durchführung bzw. Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens hat.
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b) Der angefochtene Beschluss weicht ferner nicht von den zitierten Entscheidungen des 2. Senats des beschließenden Gerichts ab. Diese Entscheidungen sind zu Personalmaßnahmen gegenüber Beamten ergangen, für welche das Gesetz selbst neben der antragsabhängigen Mitwirkung eine darauf bezogene Unterrichtungspflicht der Dienststelle normiert (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Dass eine personalvertretungsrechtliche Hinweispflicht gleichen Inhalts sich auch auf die Fälle des § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG erstreckt, liegt keineswegs nahe (ausdrücklich verneinend: BAG, Urteile vom 26. August 1993 a.a.O. S. 165 und vom 6. März 2003 a.a.O. Rn. 22). Gerichtliche Entscheidungen, die zu nach Wortlaut und Systematik unterschiedlichen Regelwerken ergangen sind, widersprechen einander nicht. Abgesehen davon verhalten sich die zitierten Entscheidungen des 2. Senats nicht zu Folgerungen für das Mitbestimmungsrecht des Personalrats, wenn der Hinweis der Dienststelle auf das Antragsrecht des Beschäftigten unterblieben ist.

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Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
(1) Ist die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Begünstigten durch Beschluß in den Besitz des Grundstücks einweisen, auf das sich die vorgesehene Enteignung bezieht.
(2) Der Besitzeinweisung hat eine Verhandlung mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen. § 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf diese Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen. Die Verhandlung kann im Planprüfungstermin stattfinden, wenn in der Ladung zum Termin ein entsprechender Hinweis enthalten war.
(3) Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbeschluß wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen. Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhanden sind, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, daß die angemessene anderweitige Unterbringung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Entsprechendes gilt für die auf dem Grundstück ansässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.
(4) Der Bund hat für die durch die Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung).
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
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die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird, - 2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder - 3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
- 1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder - 2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind
- 1.
mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1, - 2.
mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, - 3.
mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn, - 4.
mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder - 5.
in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen,
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei
- 1.
Einstellung, - 2.
Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel, - 3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens, - 4.
Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einschließlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn, es wurden allgemeine Grundsätze erlassen, - 5.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, - 6.
Umsetzung innerhalb der Dienstelle für mehr als drei Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts befindet, - 7.
Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als drei Monate, - 8.
Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen oder Beamten in den Ruhestand oder Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus, - 9.
Anordnungen zur Wahl der Wohnung, - 10.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, - 11.
Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub, - 12.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen, - 13.
Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsveranstaltungen, die in weniger als drei Arbeitstagen beginnen, - 14.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten als Beschäftigte, - 15.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Beschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
(3) In Personalangelegenheiten der in § 15 Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach Absatz 1 nur mit, wenn sie es beantragen.
(4) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für die in § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten und für entsprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie - 2.
für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und entsprechende Arbeitnehmerstellen.
(5) Der Personalrat kann in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 verstößt, - 2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.