Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen
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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis
Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
20/06/2018 16:35
Das BVerfG hat entschieden, dass Beamtinnen und Beamten in Deutschland auch künftig nicht streiken dürfen – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsBeamten-, Dienst- und Wehrrecht
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Personalrat wirkt mit bei 1.Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtenges
(1) Der Personalrat wirkt mit bei 1. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtenge
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8 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 12/06/2018 00:00
Tenor
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
published on 10/03/2016 00:00
Tenor
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 18.9.2014 - 12. Kammer, Einzelrichter - wird geändert.
Der Bescheid vom 2.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2013 wird aufgehoben, soweit in ihm ein Ruhe
published on 21/10/2014 00:00
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Mai 2014 - 2 L 38/14 - wird dem Antragsgegner aufgegeben, den Antragsteller vorläufig bis zum Ergehen einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren 2 K 7
published on 29/09/2014 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 8. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten
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