Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2014 - M 5 K 14.485

published on 18/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2014 - M 5 K 14.485
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Tenor

I.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Leistungswiderspruchsbescheids des Landesamts für Finanzen vom ... Januar 2014 verpflichtet, der Klägerin ab 1. Oktober 2013 eine Ausgleichszulage gemäß Art. 52 BayBesG zu gewähren.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin stand seit ... 1997, zuletzt als Regierungsamtfrau in Diensten der Bundesrepublik Deutschland, wo sie als Bestandteil ihrer Besoldung auch eine Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten gemäß § 42 Bundesbesoldungsgesetz/BBesG in Verbindung mit Anlage I zum BBesG, dort Ziff. II.8. (Sicherheitszulage) erhielt.

Am ... 2013 wurde die Klägerin unter Wechsel des Dienstherrn auf dortige Anforderung an das ... Landeskriminalamt versetzt. Folge dessen war der Wegfall der Sicherheitszulage (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG).

Einen Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Ausgleichszulage für den Wegfall der Sicherheitszulage ab ... 2013 lehnte das Landesamt für Finanzen mit Leistungswiderspruchsbescheid vom ... Januar 2014 ab. § 13 BBesG greife nicht ein, da der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nur für Beamte des Bundes eröffnet sei. Aber auch Art. 52 Bayerisches Besoldungsgesetz/BayBesG sei nicht einschlägig, da sich der frühere Anspruch auf die Sicherheitszulage nach den Vorschriften des Bundes im Bundesbesoldungsgesetz gerichtet habe und das Bayerische Besoldungsgesetz den Ausgleich einer Bezügeminderung bei Wechsel des Dienstherrn nicht vorsehe.

Am 7. Februar 2014 hat die Klägerin Klage erhoben und zuletzt beantragt,

den Leistungswiderspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen vom ... Januar 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 52 BayBesG zu gewähren.

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Ausgleichszulage nach Maßgabe von Art. 52 BayBesG in unmittelbarer oder analoger Anwendung. Ein anderes Ergebnis würde die Klägerin gegenüber Beamtinnen und Beamten, die innerhalb mehrerer Bundesbehörden bzw. mehrerer Behörden des Freistaats ... wechseln, eklatant benachteiligen und wäre daher mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar.

Demgegenüber hat der Beklagte

Klageabweisung

beantragt.

Art. 52 BayBesG sei für den Fall eines bund- länderübergreifenden Wechsels nicht bzw. auch nicht entsprechend anwendbar. Dies widerspreche auch nicht dem Gleichheitsgrundsatz, da sich seit der Föderalismusreform jederzeit auch unterschiedliche Besoldungsentwicklungen bei Dienstherrenwechsel zwischen Bund und Ländern ergeben könnten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Ablehnung der begehrten Ausgleichszulage gemäß Art. 52 BayBesG ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass der Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids des Landesamts für Finanzen vom... Januar 2014 zu verpflichten war, diese der Klägerin zu gewähren.

1. Der zugrunde liegende Sachverhalt erfüllt die in Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayBesG genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichszulage. Danach wird der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen durch Ausgleichszulage ausgeglichen, wenn der Beamte oder die Beamtin vor dem dienstlichen Verwendungswechsel mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden ist. Es liegt ein dienstlicher Verwendungswechsel vor, da die Klägerin ausweislich der Versetzungsverfügung vom ... August 2013 auf Anforderung der aufnehmenden Behörde unter Wechsel des Dienstherrn zum ... 2013 versetzt worden ist (vgl. Bl. 9 und 18 der Behördenakte). Die Klägerin ist vor dem dienstlichen Verwendungswechsel mindestens fünf Jahre ununterbrochen berechtigt zum Bezug einer Stellenzulage, eine Sicherheitszulage nach § 42 BBesG i. V. m. Ziff. II.8. der Anlage I zum BBesG, mithin zulagenberechtigend verwendet worden. Durch den versetzungsbedingten dienstlichen Verwendungswechsel fiel der Anspruch der Klägerin auf die genannte Sicherheitszulage weg (§ 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG). Daran anknüpfend hat die Klägerin Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach Art. 52 BayBesG.

2. Diesem Anspruch steht auch nicht die vom Beklagten vertretene Auslegung entgegen, nach der als entfallene Stellenzulage nur eine Stellenzulage des Bayerischen Besoldungsgesetzes in Betracht komme, da der Anwendungsbereich der Vorschrift von vornherein auf einen dienstlichen Verwendungswechsel innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Besoldungsgesetzes gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayBesG beschränkt sei.

Eine derart restriktive Auslegung widerspricht der Systematik und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des Art. 52 BayBesG, die darauf abzielt, ergänzend zur Rechtsstandswahrung des Grundgehalts nach Art. 21 BayBesG den Grundgedanken des bisherigen § 13 Abs. 2 BBesG inhaltlich modifiziert in das bayerische Recht zu übertragen. Damit soll die Wechselbereitschaft und die Flexibilität des Personaleinsatzes gefördert werden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 396). Das neue Recht führt den Gedanken der Rechts- bzw. Besitzstandswahrung fort; es unterscheidet nach verringerten Bezügebestandteilen und reagiert systematisch entweder mit der Weitergewährung der höheren Grundbezüge oder der Zahlung einer Ausgleichszulage (LT-Drs. 16/3200 S. 350). Intendiert war damit, die Vorschrift entsprechend dem Grundgedanken des § 13 Abs. 2 BBesG in der bis 30. Juni 2009 geltenden Fassung und in Anlehnung an die ab 1. Juli 2009 für den Bund geltende Neufassung des § 13 BBesG inhaltlich modifiziert in das bayerische Recht zu übertragen (vgl. Leihkauff in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2014, § 13 BBesG, Rn. 19). Die angesprochene für den Bund geltende Regelung ihrerseits ist jedoch so auszulegen, dass diese für den umgekehrten Fall einer Versetzung eines Landesbeamten zum Bund Anwendung findet (Leihkauff, a. a. O., Rn. 16). Tragender Grund für diese Auslegung ist die systematisch unterschiedliche Fassung der Vorschriften des § 13 BBesG und § 19a BBesG. Während die Ausgleichsregelung in § 13 BBesG als Besitzstandsregelung nur das Tatbestandsmerkmal des Wegfalls einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen nennt, setzt die Rechtsstandsregelung des § 19a BBesG eine Verringerung des Grundgehalts während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 BBesG, mithin bei einem Bundesdienstherrn, voraus. Diese Systematik im Tatbestand der jeweiligen Vorschriften, wie auch in den jeweiligen Rechtsfolgen - Zahlung einer Ausgleichszulage einerseits und Weitergewährung der höheren Grundbezüge andererseits (vgl. hierzu LT-Drs. 16/3200, S. 350) - hat der bayerische Gesetzgeber in den Regelungen der Art. 52 BayBesG und Art. 21 BayBesG übernommen. In Art. 21 BayBesG ist anders als in Art. 52 BayBesG ein Dienstverhältnis nach Art. 1 Abs. 1 des BayBesG als Tatbestands-voraussetzung genannt. Im Ergebnis enthält die Vorschrift des Art. 52 BayBesG damit keine territoriale Begrenzung auf Dienstherrn im Geltungsbereich des Bayerischen Besoldungsgesetzes (ausdrücklich Leihkauff in: Schwegmann/Summer, Art. 52 BayBesG, Rn. 11).

3. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO. Wegen der über den Einzelfall hinausgehenden und damit grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Berufung zuzulassen, §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.