Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Mai 2018 - 14 B 16.2427

14.05.2018

Tenor

I. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils sowie des Bescheids der Beklagten vom 3. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013 wird die Beklagte verpflichtet, den Zeitpunkt der Gewährung der Ausgleichszulage auf den 1. Januar 2012 festzusetzen, dem Kläger einen Betrag von brutto 353,79 Euro nachzuzahlen und diesen ab Rechtshängigkeit mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz entsprechend der jeweiligen monatlichen Fälligkeit der Restbeträge zu verzinsen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Ausgleichszulage in Abweichung von der Festsetzung der Beklagten (1.2.2011) ab dem 1. Januar 2012.

Der im Jahre 1977 geborene Kläger steht als Beamter im gehobenen Zolldienst der Beklagten. Mit Wirkung vom 1. Juni 2012 wurde er vom Zolloberinspektor zum Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ernannt. Seit Oktober 1998 war der Kläger an verschiedenen Hauptzollämtern im Prüfdienst tätig. In dieser Verwendung erhielt er bis zum 31. Januar 2011 eine Stellenzulage in Gestalt der sog. Prüferzulage nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. der damaligen Nr. 26 (jetzt Nr. 13) der Vorbemerkungen zu Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B. In einem Siebenjahreszeitraum bis zum 31. Januar 2011 stand dem Kläger die Prüferzulage durchgehend zu.

Mit Schreiben vom 7. März 2011 teilte das zuständige Hauptzollamt der für die Besoldung des Klägers zuständigen Bundesfinanzdirektion mit, dass der Kläger ab dem 1. Februar 2011 die Voraussetzungen für den Erhalt der Prüferzulage nicht mehr erfülle, weil er ab diesem Zeitpunkt den erforderlichen monatlichen Außendienstanteil nicht mehr erreicht habe. Die Bundesfinanzdirektion stellte daraufhin die Zahlung der Prüferzulage ein; die Prüfung bzw. Anweisung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG als Ausgleich für den Wegfall der Prüferzulage unterblieb. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 wurde die Bundesfinanzdirektion darüber informiert, dass der Kläger seit dem 1. April 2011 die Voraussetzungen für den Erhalt der Prüferzulage wieder erfülle. Die Bundesfinanzdirektion nahm daraufhin die Zahlung der für Februar und März 2011 unterbrochenen Prüferzulage wieder auf.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wurde dem Kläger der Dienstposten des Leiters eines Zollamts übertragen. Nachdem das Hauptzollamt diesen Verwendungswechsel mit Schreiben vom 12. Januar 2012 mitgeteilt hatte, stellte die zuständige Bundesfinanzdirektion die Zahlung der Prüferzulage endgültig ein und prüfte das Bestehen eines Anspruchs auf eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG für die weggefallene Prüferzulage. Dabei gelangte die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszulage bereits zum 1. Februar 2011 erfüllt und ihm die Ausgleichszulage bereits seit diesem Zeitpunkt zugestanden habe.

Mit Bescheid vom 3. Februar 2012 gewährte die zuständige Bundesfinanzdirektion dem Kläger mit Wirkung vom 1. Februar 2011 eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG für die zuvor gezahlte Prüferzulage. Die Ausgleichszulage wurde auf (zunächst) 39,31 Euro pro Monat festgesetzt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass sich die Ausgleichszulage jeweils zum 1. Februar der Jahre 2012 bis 2015 um 20 v.H. des Ausgangsbetrags vermindere und ab dem 1. Februar 2016 vollständig abgeschmolzen sei. Auch wurde mitgeteilt, dass bei erneuter zulagenberechtigender Verwendung der Anspruch auf Ausgleichszulage ruhe, sich jedoch im Hintergrund fiktiv bis zur vollständigen Aufzehrung vermindere.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2012 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 zurückwies. Die am 15. Mai 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhobene Klage auf Festsetzung des Zeitpunkts der Gewährung der Ausgleichszulage auf den 1. Januar 2012 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2015 ab.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013 zu verpflichten, den Zeitpunkt der Gewährung der Ausgleichszulage auf den 1. Januar 2012 festzusetzen und die sich ergebenden Bruttonachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht nehme unzutreffend an, dass für den Wegfall der Prüferzulage in den Monaten Februar und März 2011 dienstliche Gründe maßgeblich gewesen seien und deshalb ein Anspruch auf die Ausgleichszulage entstanden sei. Zweck der Ausgleichszulage sei es, Bezügeminderungen zu vermeiden oder abzumildern, die durch Struktur- oder Reformmaßnahmen des Gesetzgebers oder durch vom Dienstherrn umgesetzte Organisationsmaßnahmen verursacht seien und den Status eines Beamten veränderten bzw. berührten. Vorrangiger Anwendungsbereich seien somit dienstlich veranlasste Verwendungswechsel. Hierfür spreche neben dem eindeutigen Wortlaut des § 13 BBesG auch der Ausschluss der Zulagengewährung bei vom Beamten zu vertretenden Gründen. Eine insoweit erforderliche Organisationsentscheidung der Beklagten, die zum Nichterreichen des Außendienstanteils des Klägers geführt habe, liege gerade nicht vor. Diese resultiere allein aus dem Verantwortungsbereich des Klägers. Nicht möglich sei, die dienstlichen Gründe derart extensiv auszulegen, dass ein nachrangiges dienstliches Interesse oder aber auch nur ein rein faktischer Bezug zum Dienstverhältnis zum Wegfall der Stellenzulage führen könne. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Wegfall der Stellenzulage auf eine dem Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme zurückzuführen sei. Eine derartige Maßnahme der Beklagten sei vorliegend nicht gegeben und nicht dargetan. Es entspreche nicht Sinn und Zweck der Vorschrift, dass jegliche Gründe, die zum Wegfall der Stellenzulage führten – somit auch deren kurzfristiger Wegfall –, einen Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszulage begründeten. Dies habe den weiteren Effekt, dass die Gewährung der Ausgleichszulage zum Beginn des Abschmelzungszeitraums führe und für den Fall des später tatsächlich erfolgenden Verwendungswechsels eine Ausgleichszulage nicht mehr oder nur noch kurzzeitig gezahlt werden könne, da diese aufgrund einer zwischenzeitlichen Gewährung bereits vollständig oder teilweise abgeschmolzen sei. Ein nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG für den Wegfall der Stellenzulage maßgeblicher dienstlicher Grund bzw. eine dem Dienstherrn zuzurechnende dienstliche Maßnahme liege vorliegend nicht vor. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung habe daher in den Monaten Februar und März 2011 nicht bestanden. Somit habe auch der Abschmelzungszeitpunkt nicht am 1. Februar 2011, sondern erst am 1. Januar 2012 begonnen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält dem Vorbringen des Klägers im Wesentlichen entgegen, der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG spreche gerade nicht für die vom Kläger behauptete einschränkende Auslegung. Dienstliche Gründe seien alle Gründe, die in der Einflusssphäre des Dienstherrn angesiedelt seien. Demgegenüber seien persönliche Gründe die Umstände, die ausschließlich in der Sphäre des Beamten selbst angesiedelt und dem Einfluss des Dienstherrn entzogen seien. Folge man der Begriffsreduktion durch den Kläger, sei das Nichterreichen des erforderlichen Außendienstanteils durch dienstlich-organisatorische Bedürfnisse des Prüfdienstes geschuldet gewesen. Derartige Bedürfnisse seien allein der Sphäre des Dienstherrn zuzuordnen. Der Dienstherr und nicht der Beamte lege die dienstlich-organisatorischen Rahmenbedingungen fest, innerhalb der der Beamte seine ordnungsgemäße Dienstverrichtung zu erbringen habe. Auch der gesetzliche Ausschluss des Anspruchs auf eine Ausgleichszulage bei vom Beamten zu vertretenden Gründen lasse die vom Kläger vorgenommene Reduktion des Begriffs „dienstliche Gründe“ auf die von ihm bezeichneten Unterfälle nicht als rechtlich zutreffend erscheinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die wörtliche Auslegung der Gesetzesbegriffe im Besoldungsrecht besonders geboten. Es sei nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber nicht bereits im Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG einen nur kurzzeitig vorübergehenden Wegfall des Anspruchs auf eine Stellenzulage als Anspruchsgrund für die Ausgleichszulage ausgeschlossen habe. Zudem stehe der Auslegung entgegen, dass nicht auf persönlichen Gründen beruhende Abordnungen bzw. vorübergehende Umsetzungen eines Beamten, die im Maßnahmezeitraum zum Wegfall des Anspruchs auf eine auf dem Stammdienstposten zustehende Stellenzulage führe, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sehr wohl einen Ausgleichszulagenanspruch begründeten. Dies sei in Literatur und Rechtsprechung unbestritten. Solche vorübergehenden Personalmaßnahmen seien aber in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht auf Langfristigkeit angelegt seien, sondern häufig nur für wenige Wochen oder Monate gälten. Für die Beklagte sei keine sachliche Begründung dafür ersichtlich, warum beispielsweise einem Beamten des Prüfungsdienstes, dem für zwei Monate vorübergehend zur Aushilfe eine andere Tätigkeit zugewiesen werde, eine Ausgleichzulage zu gewähren sei, während sie ihm zu verweigern sein solle, wenn er für eine gleiche Dauer den für die Stellenzulage erforderlichen Außendienstanteil aufgrund entgegenstehender dienstlicher Erfordernisse nicht erreiche. Dies führe zu einer nicht durch sachlichen Grund gerechtfertigten Ungleichbehandlung dieser Beamten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Der Senat entscheidet gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Der Kläger erklärte den Verzicht auf mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 27. September 2017, die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. September 2017.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat ab 1. Januar 2012 einen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (i.d. bis 31.7.2013 geltenden Fassung, die in den entscheidenden Passagen dem heutigen Wortlaut der Vorschrift entspricht – BBesG). Entgegen der Festsetzung der Beklagten im Bescheid vom 3. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013 waren die Voraussetzungen des § 13 BBesG beim Kläger nicht bereits ab dem 1. Februar 2011 (nachfolgend I.), sondern erst ab dem 1. Januar 2012 (nachfolgend II.) erfüllt. In diesem Umfang ist der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte ist daher unter Abänderung ihres angefochtenen Bescheids verpflichtet, den 1. Januar 2012 als Beginn für die Zahlung der Ausgleichszulage festzusetzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zudem hat sie dem Kläger für weitere neun Monate eine Ausgleichszulage in Höhe von brutto 39,31 Euro mtl. – mithin einen Betrag i.H.v. brutto 353,79 Euro – nachzuzahlen und diesen seit Rechtshängigkeit entsprechend der jeweiligen monatlichen Fälligkeit mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (nachfolgend III.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war demgemäß abzuändern und der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufzuheben.

I.

Die Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zahlung einer Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG bereits ab dem 1. Februar 2011 erfüllt waren. Die dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt zugestandene sog. Prüferzulage war zum 1. Februar 2011 nicht weggefallen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG wird der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht von dem Beamten zu vertreten sind, ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat.

1. Das Tatbestandsmerkmal „Wegfall einer Stellenzulage“ in § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG setzt einen Funktionswechsel des Beamten im Sinne eines Wechsels der dienstlichen Verwendung voraus. Dies ergibt die Auslegung der Bestimmung nach Wortlaut und Gesetzessystematik (nachfolgend a) sowie Sinn und Zweck unter Einbeziehung der Entstehungsgeschichte (nachfolgend b).

a) Bereits der Wortlaut des § 13 BBesG und die Gesetzessystematik sprechen dafür, dass nur der durch einen Wechsel der dienstlichen Verwendung bedingte Wegfall einer Stellenzulage einen Ausgleichsanspruch nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG begründen kann, ein Ausgleichsanspruch hingegen nicht entsteht, wenn die Zahlung der Stellenzulage eingestellt wird, weil der Beamte bei fortbestehender Aufgabenzuweisung zeitweise die Voraussetzungen der Zulagenvorschrift – hier: die überwiegende Verwendung des Klägers im Außendienst der Zollfahndung – nicht erfüllt.

aa) Der begrifflich-definitorischen Funktion des Wortlauts bei einem gesetzlichen Terminus kommt bei der Auslegung besoldungsrechtlicher Bestimmungen gesteigerte Bedeutung zu (vgl. zu der dem Wortlaut verpflichteten Auslegung des Besoldungs- und Versorgungsrechts u.a. BVerwG, U.v. 23.11.2004 – 2 C 28.03 – DVBl 2005, 513 m.w.N.). § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG knüpft die Zahlung einer Ausgleichszulage entscheidend an den „Wegfall einer Stellenzulage“. Der Terminus „Wegfall“ beschreibt nach seiner allgemeinsprachlichen Bedeutung einen „Fortfall“ von etwas, Synonyme des Begriffs sind unter anderem die Worte „Ausfall“ oder „Verlust“ (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Wegfall). Allein vom Terminus „Wegfall“ ausgehend läge es jedenfalls nicht fern, mit der Beklagten einen Wegfall einer Stellenzulage immer dann anzunehmen, wenn die Zahlung der Stellenzulage – wie im Fall des Klägers für die Monate Februar und März 2011 – eingestellt wird. Eine derartige Betrachtung lässt jedoch unberücksichtigt, dass die Begriffe „Wegfall“ und „Stellenzulage“ in untrennbarer Beziehung zueinander stehen. Damit kann der Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals „Wegfall einer Stellenzulage“ nicht ausschließlich am Wort „Wegfall“ festgemacht werden, sondern ist gesetzessystematisch unter Berücksichtigung des Charakters von Stellenzulagen zu ermitteln.

bb) Stellenzulagen stehen Beamten für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion zu (§ 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BBesG). Mit der Zulage sollen zusätzliche Anforderungen eines Dienstpostens abgegolten werden, die nicht bereits von der allgemeinen Ämterbewertung erfasst sind. Welche Funktionen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG herausgehoben sind, hat der Gesetzgeber in den einzelnen Zulagenvorschriften normativ entschieden (BVerwG, B.v. 25.11.2017 – 2 B 53.17 – ZTR 2018, 110 Rn. 8 m.w.N.).

Funktion in diesem Sinne ist die Summe der übertragenen Dienstaufgaben, also das Amt im funktionellen Sinn (Buchwald in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Nov. 2016, § 42 BBesG Rn. 13 m.w.N.), wobei der Dienstposten (Amt im konkret funktionellen Sinn) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich durch die zulagenberechtigende Funktion geprägt sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1985 – 2 C 9.84 – ZBR 1985, 197). Die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion setzt deren Übertragung voraus, d.h. der Beamte, Richter oder Soldat muss die mit der Stellenzulage ausgestattete Funktion auf Anweisung oder mit Zustimmung der Dienststelle oder Behörde innehaben. Das Besoldungsrecht knüpft insoweit – begrenzt auf den Zulagenanspruch und abweichend von der sonstigen Systematik – an das Amt im konkret funktionellen Sinne an (Buchwald in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 42 BBesG Rn. 28 m.w.N.).

cc) Damit führt nicht jede Einstellung der Zulagenzahlung zu einem Wegfall der Stellenzulage im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Vielmehr ist zwischen dem Ende der Zulagenberechtigung – im Sinne einer vorübergehenden Unterbrechung der Zulagenzahlung – und dem – für § 13 BBesG relevanten – Verlust (Wegfall) der Stellenzulage zu unterscheiden, der an den Verlust des mit der Zulagenberechtigung verbundenen konkret funktionellen Amts (Dienstposten) anknüpft.

Sieht man von den in § 42 Abs. 3 Satz 2 und 3 BBesG genannten besonderen Fallgestaltungen der Weitergewährung einer Stellenzulage bei Sondereinsätzen ab, endet die Stellenzulage mit dem Zeitpunkt, ab dem der Beamte die herausgehobene Funktion nicht mehr wahrnimmt. Insoweit ist zwischen einem generell-typisierenden und einem individuell-konkreten Funktionsbezug zu unterscheiden.

(1) Hinsichtlich der herausgehobenen Funktion des Dienstpostens kann der Gesetzgeber typisieren und für Beamten- oder Soldatengruppen in einem bestimmten Verwaltungszweig oder einer bestimmten organisatorischen Einrichtung in generalisierender Weise eine entsprechende Zulagenberechtigung vorsehen (BVerwG, B.v. 25.11.2017 – 2 B 53.17 – ZTR 2018, 110 Rn. 7 m.w.N.). Bei diesen Beamten- und Soldatengruppen reicht aus, dass sie in dem gesetzlich bestimmten Verwaltungszweig oder bei der gesetzlich bestimmten organisatorischen Einrichtung verwendet werden. Es kommt in diesen Fällen nicht darauf an, ob der jeweilige Beamte tatsächlich mit entsprechenden Aufgaben betraut ist. Anknüpfungspunkt für diese Art von Stellenzulage ist ein generell-typisierender Funktionsbezug, der sich bereits aus der Zugehörigkeit zu einer im Zulagentatbestand aufgeführten Organisationseinheit ergibt. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Beamte einen dort eingerichteten Dienstposten wahrnimmt. Der Gesetzgeber geht hier typisierend und pauschalierend davon aus, dass diese Dienstposten eine Prägung im Sinne der Stellenzulage aufweisen (BVerwG, U.v. 25.4.2013 – 2 C 39.11 – ZBR 2013, 304 Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblicher Bezugspunkt für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion ist die Zuweisung eines Dienstpostens in dem entsprechend bestimmten Bereich (BVerwG, B.v. 28.11.2017 – 2 B 53.17 – ZTR 2018, 110 Rn. 13). Der Wechsel des Dienstpostens ist mit einem Ende der bisherigen Verwendung verbunden und führt sowohl zum Ende der Zulagenberechtigung als auch zum Verlust der Stellenzulage. Liegen die weiteren Voraussetzungen des § 13 BBesG vor, hat der Beamte einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage.

(2) Wird im Zulagentatbestand dagegen auf die konkrete Aufgabenbetrauung und Verwendung abgestellt, setzt der Zulagentatbestand somit einen individuell-konkreten Funktionsbezug voraus, ist der Aufgabenkreis des jeweiligen Dienstpostens maßgeblich (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.2013 – 2 C 39.11 – ZBR 2013, 304 Rn. 12 m.w.N.). Für die „Betrauung“ entscheidend ist dabei der Aufgabenkreis, der dem Beamten durch Gesetz, allgemeine Geschäftsverteilung oder Einzelweisung übertragen ist (BVerwG, B.v. 25.11.2017 – 2 B 53.17 – ZTR 2018, 110 Rn. 7 m.w.N.). Die Übertragung der mit der Zulage versehenen Funktion – die organisatorische Bestellung – reicht für die Gewährung der Zulage allein nicht aus. Der Beamte muss die ihm übertragene Funktion, also die mit dem Dienstposten konkret verbundenen Aufgaben, auch wahrnehmen. Übertragung und Wahrnehmung in diesem Sinne bilden zusammen unter dem Begriff der „Verwendung“ die Voraussetzungen für die Gewährung. Der einzelne Beamte erhält die Stellenzulage, solange er in seiner konkreten Verwendung die herausgehobene Funktion im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. Nr. II der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B tatsächlich wahrnimmt (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2011 – 2 B 72.10 – IÖD 2011, 100 Rn. 7). Fehlt es am Tatbestand der Wahrnehmung der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben, liegt eine Verwendung im Sinne der Zulagenregelung nicht vor.

Anders als bei einem generell-typisierenden Funktionsbezug führen das Ende der Zulagenberechtigung bzw. der Verlust der Stellenzulage bei einem individuell-konkreten Funktionsbezug zu unterschiedlichen Rechtsfolgen. Da hier die Übertragung des Dienstpostens und der Zulagenbezug nicht zusammenfallen, hat erst die Wahrnehmung der konkreten Aufgaben – als ein auf die tatsächliche Sachlage abstellender Begriff (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.1989 – 2 C 10.87 – ZBR 1990, 124) – Auswirkungen auf den Bezug der Stellenzulage. Wird die zulagenberechtigende Tätigkeit eingestellt, endet die Zulagenberechtigung und die Zahlung der Stellenzulage ist einzustellen. Dies führt jedoch anders als bei einem generell-typisierenden Funktionsbezug nicht automatisch zum Verlust/Wegfall der Stellenzulage. Denn solange der Beamte das ihm übertragene Amt im konkret funktionellen Sinn innehat, kann er grundsätzlich die mit diesem Dienstposten verbundenen Aufgaben wahrnehmen, zumal bei Stellenzulagen wie der vorliegenden auch der Innendienst zu den mit dem Dienstposten übertragenen Funktionen gehört. Erst ein – kurzzeitiger oder endgültiger – Wechsel des Dienstpostens und damit ein Verwendungswechsel führen zum Wegfall der Stellenzulage. Verbleibt der Beamte auf dem ihm übertragenen Dienstposten, nimmt er jedoch die zulagenberechtigende Funktion nicht oder nicht in ausreichendem Umfang wahr, endet zwar die Zulagenberechtigung und die Zahlung der Stellenzulage ist solange einzustellen, bis der Beamte die Voraussetzungen des Zulagentatbestands wieder vollständig erfüllt. Zu einem Verlust (Wegfall) der Stellenzulage kommt es jedoch erst dann, wenn die Verwendung des Beamten wechselt, weil ihm – für eine gewisse Zeit oder auf Dauer – die Übertragung der mit der Zulage versehenen herausgehobenen Funktion entzogen oder ein anderer Dienstposten zugewiesen wird. Erst mit dem Zeitpunkt des Verwendungswechsels – durch Übertragung eines anderen oder durch eine veränderte Ausgestaltung des bisherigen Dienstpostens – fällt die Stellenzulage im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG Weg.

dd) Im Wortlaut des § 13 BBesG gibt es ausreichend greifbare Anhaltspunkte für die aufgezeigte Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Wegfall einer Stellenzulage“.

So benennt § 13 Abs. 3 BBesG ausdrücklich eine Versetzung des Beamten nach § 28 Abs. 3 BBG – und damit einen Verwendungswechsel – als einen möglichen Beispielsfall für die Zahlung einer Ausgleichszulage. Auch § 13 Abs. 4 BBesG erklärt die Absätze 1 bis 3 der Vorschrift für entsprechend anwendbar, wenn einem Beamten eine zuvor gewährte Stellenzulage im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

Für die aufgezeigte Auslegung spricht zudem der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG setzt die Zahlung der Ausgleichszulage neben dem Wegfall einer Stellenzulage u.a. voraus, dass die Stellenzulage dem Beamten zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG geht somit – anders als die Vorgängerregelungen – nicht mehr von einer ununterbrochenen zulagenberechtigenden Verwendung als Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch aus, sondern bestimmt, dass es im genannten Umfang zeitliche Unterbrechungen der Zulagenberechtigung geben kann. Eine fünfjährige Verwendung innerhalb von sieben Jahren genügt. Kürzere Unterbrechungen aus dienstlichen oder privaten Gründen sind somit unschädlich (vgl. BT-Drs. 16/7076 S. 135). § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG unterstellt damit, dass es kürzere Unterbrechungen aus dienstlichen oder privaten Gründen geben kann, die nicht ausgleichspflichtig sind.

Auch § 13 Abs. 1 Satz 4 BBesG und § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG sprechen gegen die Richtigkeit der von der Beklagten vertretenen Sicht. Nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BBesG wird die Erhöhung der Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage auf die Ausgleichszulage angerechnet, d.h. die Ausgleichszulage zehrt sich auf, wenn während des Bezugszeitraums die gleiche oder eine andere Stellenzulage gewährt wird. Nach § 13 Abs. 1 Satz 5 BBesG bleiben Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt; derartige Bezugszeiten sind für weitere Ausgleichsansprüche verbraucht. Würden in Fällen individuell-konkreten Funktionsbezugs dienstlich bedingte, nicht mit einem Verwendungswechsel einhergehende Unterbrechungen des Stellenzulagenbezugs regelmäßig zu einer Ausgleichspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG führen, könnte sich – wie der Fall des Klägers zeigt – der tatsächliche Bezug einer Ausgleichszulage durch das Zusammenspiel der beiden Vorschriften deutlich verkürzen. Dem steht jedoch der Wortlaut der Sätze 1 bis 3 des § 13 Abs. 1 BBesG entgegen, wonach die – sich betragsmäßig abbauende – Ausgleichszulage dem Beamten grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren zustehen soll.

b) Maßgeblich für das Auslegungsergebnis sind auch Sinn und Zweck der Norm, die unter Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte zu bestimmen sind. Danach ist von einem „Wegfall einer Stellenzulage“ auszugehen, wenn die Zahlung der Stellenzulage wegen eines Verwendungswechsels eingestellt wird.

aa) Regelungen zur Wahrung eines einmal erreichten Rechts- oder Besitzstands haben im Beamtenbesoldungsrecht eine lange Tradition. Bereits das Reichsbesoldungsgesetz vom 30. April 1920 (RGBl S. 805) bestimmte in seinem § 23, dass das Diensteinkommen der früheren Stelle an Beamte fortgezahlt werde, wenn diese aus Anlass der Umbildung von Reichsbehörden oder aus Anlass der Umgestaltung des Staatswesens in Stellen von geringerem Diensteinkommen verwendet worden sind (vgl. Leihkauff in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 13 BBesG Rn. 1 f.).

bb) § 13 BBesG wurde durch Art. I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 25. Mai 1975 (BGBl I S. 1173) als Regelung zur Wahrung des Besitzstands eingeführt und sah die Zahlung einer ruhegehaltfähigen Ausgleichszulage u.a. vor, wenn der Beamte in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt übertrat, übernommen oder versetzt wurde, weil seine Körperschaft oder Behörde ganz oder teilweise aufgelöst, umgebildet oder mit einer anderen Körperschaft oder Behörde verschmolzen wurde oder er besondere gesundheitliche Anforderungen nicht mehr erfüllte, ohne dass er dies zu vertreten hatte. Eine Ausgleichszulage wurde im Wege einer Besitzstandswahrung auch gewährt, wenn ein Beamter in anderen Fällen freiwillig aus dem Amt schied, um ein anderes Amt zu übernehmen und sich sein Grundgehalt (einschließlich einer ruhegehaltfähigen Stellenzulage) verringerte (vgl. Leihkauff in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 13 BBesG Rn. 1 f.).

cc) Mit dem Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 16. Mai 1997 wurde § 13 BBesG ab 1. Juli 1997 neu gefasst. Im Kern wurden die Ausgleichsregelungen der früheren Fassung beibehalten. Die übernommenen Regelungen wurden neu geordnet und enthielten sowohl Verbesserungen als auch Einschränkungen gegenüber dem früheren Recht (vgl. Leihkauff in Schwegmann/Summer a.a.O. Rn. 5). Ausweislich der Vorbemerkung zu Artikel 3 Nr. 5 der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 13/3994 S. 37) regelte § 13 BBesG den finanziellen Ausgleich in allen Fällen des dienstlich bedingten Verwendungswechsels. Ziel war, damit die mobilitätsfördernden statusrechtlichen Änderungen im Bereich der Versetzungs- und Abordnungsinstrumentarien zu stützen. § 13 BBesG gewährte einen finanziellen Ausgleich, wenn in der neuen Verwendung eine Verringerung der Dienstbezüge eintrat, und zwar sowohl beim Wechsel in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt als auch beim Wegfall einer Amts- oder Stellenzulage. Die Neufassung des § 13 BBesG unterschied damit entgegen den bisherigen Regelungen nur noch nach besonderen dienstlichen Verwendungswechseln mit umfassendem finanziellen Ausgleich (Absatz 1) und sonstigen dienstlich bedingten Verwendungswechseln mit einem abbaubaren finanziellen Ausgleich (Absatz 2). Für den Wegfall einer Stellenzulage wurde nunmehr in jedem Fall des dienstlich bedingten Verwendungswechsels eine abbaubare Ausgleichszulage vorgesehen, unabhängig davon, ob die wegfallende Stellenzulage ruhegehaltfähig war oder nicht. Sie zehrte sich in jedem Falle mit der Zeit auf, wiederum unabhängig davon, ob sie für eine ruhegehaltfähige oder nichtruhegehaltfähige Stellenzulage gewährt wurde. Die Neuregelung sah eine Ausgleichszulage vor, wenn dienstliche Gründe zu einer anderen Verwendung geführt hatten; dies waren insbesondere personalwirtschaftliche oder organisatorische Gründe. Dienstliche Gründe lagen nicht vor, wenn für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe maßgebend waren und dem Beamten die neue Verwendung aus diesen Gründen übertragen wurde (vgl. auch BVerwG, B.v. 19.12.2012 – 2 B 75.11 – juris Rn. 9).

dd) Mit Art. 2 Nr. 8 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) wurde die Vorschrift des § 13 BBesG insoweit im Kern geändert, als die bisherige Rechtsstandswahrung des Absatzes 1 und die im Ergebnis als solche wirkende Besitzstandswahrung des Absatzes 2 hinsichtlich des Grundgehalts und der Amtszulagen in § 19a BBesG verlagert wurden. Die ab 1. Juli 2009 verbleibende (Rest) Regelung des § 13 BBesG betrifft nur den Ausgleich von weggefallenen Stellenzulagen. Ausweislich der Gesetzesbegründung hatten sich die bisherigen Regelungen als zu kompliziert und verwaltungsaufwendig erwiesen. Mit der Neureglung sollte eine langjährige Forderung des Rechnungsprüfungsausschusses nach Verwaltungsvereinfachung umgesetzt werden (vgl. BT-Drs. 16/7076 S. 135). Der Entwurfsbegründung zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz lassen sich ansonsten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der Neufassung eine inhaltliche Änderung zum Anwendungsbereich der Zulagenberechtigung verbunden sein sollte (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2016 – 2 B 117.15 – ZBR 2016, 420). Damit regelt die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG ausschließlich den Ausgleich von Stellenzulagen, die infolge eines dienstlich veranlassten Verwendungswechsels, d.h. durch die Übertragung einer anderen Verwendung, weggefallen oder sich vermindert haben (vgl. hierzu auch Nr. 4.1.1. des RdSchr. des BMI vom 19.10.2009 – GMBl S. 1635 – D3– 221 020/54, wonach Ausgleichsansprüche ausgelöst werden bei einem Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung aus dienstlichen Gründen, abgedruckt in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. II A V/2).

2. Der vorbezeichneten Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Wegfall einer Stellenzulage“ steht Art. 3 Abs. 1 GG nicht entgegen.

Die Beklagte verweist zwar zu Recht in diesem Zusammenhang darauf, dass nicht auf persönlichen Gründen beruhende Abordnungen oder vorübergehende Umsetzungen eines Beamten, die zum Wegfall des Anspruchs auf eine auf dem Stammdienstposten zustehende Stellenzulage führen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 13 BBesG einen Ausgleichsanspruch begründen. Im Gegensatz zur vorliegenden Fallkonstellation ist gerade mit den von der Beklagten genannten Personalmaßnahmen ein – wenn auch nur kurzfristiger – Verwendungswechsel und damit ein Wegfall einer Stellenzulage im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG verbunden. Mangels gleichgelagerten Sachverhalts scheidet daher eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aus.

3. Die Zahlungseinstellung der Prüferzulage für die Monate Februar und März 2011 hat nicht zu einem Wegfall der Stellenzulage im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG geführt.

a) Im Falle der Prüferzulage nach Nr. 26 (jetzt Nr. 13) der Vorbemerkungen zu Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B ist von einem individuell-konkreten Funktionsbezug auszugehen. Nach Nr. 26 (jetzt Nr. 13) der Vorbemerkungen zu Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B erhalten Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX. Das Nähere wird gemäß Nr. 26 Abs. 3 (jetzt Nr. 13 Abs. 3) der Vorbemerkungen zu Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B durch allgemeine Verwaltungsvorschriften geregelt. Nach den Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums der Finanzen („DB-Prüferzulage“) vom 19. Januar 2004 ermitteln die im Zulagenbereich eingesetzten Bediensteten anhand ihrer Tagebuchaufschreibungen selbständig und eigenverantwortlich den Anteil des Außendienstes an der regelmäßigen Arbeitszeit (Nr. 2.1.2), wobei „überwiegend“ mehr als die Hälfte der Arbeitszeit bei monatsweiser Betrachtung bedeutet (Nr. 42.3.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 42 BBesG – BBesGVwV). Die Gewährung der Prüferzulage hängt somit davon ab, dass die Beamten der Steuer- und Zollverwaltung tatsächlich überwiegend im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung verwendet werden.

b) Für die Monate Februar und März 2011 war die Zahlungseinstellung nicht durch einen Verwendungswechsel des Klägers verursacht, sondern dadurch bedingt, dass der Kläger in beiden Monaten auf seinem konkreten Dienstposten den nach Nr. 26 der Vorbemerkungen zu Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B erforderlichen Außendienstanteil nicht erreichte. Die Prüferzulage war somit nicht zum 1. Februar 2011 weggefallen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG, so dass dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten ab diesem Zeitpunkt bereits aus diesem Grunde keine Ausgleichszulage zustand. Folglich ist vorliegend weder entscheidungserheblich, dass sich der Umfang der Außendiensttätigkeit in den Monaten Februar und März 2011 aus dienstlichen Gründen verringert hatte (vgl. zur Abgrenzung dienstliche – persönliche Gründe: BVerwG, B.v. 27.4.2016 – 2 B 117.15 – ZBR 2016, 420 Rn. 8 ff.; B.v. 19.12.2012 – 2 B 75.11 – juris Rn. 9 f.), noch ist maßgeblich darauf abzustellen, dass es sich beim Kläger um eine lediglich kurzfristige Zahlungseinstellung der Prüferzulage gehandelt hat (vgl. OVG SH, B.v. 9.12.2014 – 2 LA 66/14 – n.v.).

II.

Mit Versetzung des Klägers zum 1. Januar 2012 lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG vor.

1. Mit der Versetzung des Klägers zum Zollamt Bamberg unter gleichzeitiger Übertragung der Zollamtsleitung zum 1. Januar 2012 ist die Prüferzulage aus überwiegend dienstlichen Gründen weggefallen. Unstreitig stand dem Kläger die Prüferzulage in dem von § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG vorgesehenen Siebenjahreszeitraum für mindestens fünf Jahre zu. Somit hatte der Kläger ab dem 1. Januar 2012 gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG einen Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszulage.

2. Die Prüferzulage betrug am 31. Dezember 2011 als dem für die Höhe der Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG maßgeblichen Zeitpunkt 39,31 Euro. Da sich die Höhe der Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BBesG jeweils nach Ablauf eines Jahres ab Beginn des Folgemonats um 20 von Hundert reduziert, wäre die Ausgleichszulage somit nicht bereits zum 1. Februar 2016, sondern erst zum 1. Januar 2017 abgeschmolzen gewesen.

Aufgrund der rechtswidrig verfrühten Gewährung der Ausgleichszulage ab 1. Februar 2011 für die Monate Februar und März 2011 und der – wegen erneuter Zahlung der Prüferzulage – erfolgten Zahlungsaussetzung der Ausgleichszulage für die Monate April bis Dezember 2011 (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 4 BBesG) wurde der gesetzliche Anspruch des Klägers auf Zahlung der Ausgleichszulage nicht erfüllt. In Folge dessen besteht aufgrund der rechtswidrigen Festsetzung im Bescheid vom 3. Februar 2012 und der daraufhin erfolgten Auszahlungen ein Nachzahlungsanspruch des Klägers für neun Monate in Höhe von monatlich 39,31 Euro brutto.

III.

Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.

IV.

Nach alledem war der Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, § 132 VwGO, § 127 BRRG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 127


Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes: 1. Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Ents

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 42 Amtszulagen und Stellenzulagen


(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 28 Versetzung


(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. (2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Grü

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen


(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestan

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Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, d

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(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.