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§ 13Amtlich · § 5 UrhG

Versagung der Verleihung von Bergwerkseigentum

Zeitreise: 29.03.2026‹ § 12§ 14 ›

Die Verleihung von Bergwerkseigentum ist zu versagen, wenn 1. der Antragsteller nicht Inhaber einer Bewilligung für die Bodenschätze und das Feld ist, für die er die Verleihung des Bergwerkseigentums beantragt (Bergwerksfeld), 2. der Antragsteller nicht glaubhaft macht, daß in Zukunft mit einer wirtschaftlichen Gewinnung im gesamten beantragten Feld zu rechnen ist, 3. das Feld, in dem gewonnen werden soll, nicht dem § 4 Abs. 7 entspricht oder seine Begrenzung an der Oberfläche nach der horizontalen Projektion eine Fläche von mehr als 25 Quadratkilometer umfassen soll, 4. folgende Angaben und Unterlagen des Antragstellers nicht oder nicht vollständig vorliegen:a) die genaue Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum verliehen werden soll, b) die Eintragung des Feldes, für das die Verleihung des Bergwerkseigentums beantragt ist, in einem Lageriß in zweifacher Ausfertigung, der von einem anerkannten Markscheider oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt worden ist und der den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 entspricht, c) der Name des zu verleihenden Bergwerkseigentums, d) die Beschreibung von Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens unter Angabe der geologisch-lagerstättenkundlichen Merkmale.

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