(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken hat jährlich eine Feldesabgabe zu entrichten.

(2) Die Feldesabgabe ist an das Land zu entrichten, in dem das Erlaubnisfeld liegt; § 137 bleibt unberührt.

(3) Die Feldesabgabe beträgt im ersten Jahr nach der Erteilung fünf Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere fünf Euro bis zum Höchstbetrag von fünfundzwanzig Euro je angefangenen Quadratkilometer. Auf die Feldesabgabe sind die im Erlaubnisfeld in dem jeweiligen Jahr für die Aufsuchung gemachten Aufwendungen anzurechnen.

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Referenzen - Gesetze | § 30 BBergG

§ 30 BBergG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 30 BBergG wird zitiert von 2 anderen §§ im Bundesberggesetz.

Bundesberggesetz - BBergG | § 31 Förderabgabe


(1) Der Inhaber einer Bewilligung hat jährlich für die innerhalb des jeweiligen Jahres aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Gleiches gilt für den Bergwerkseigentümer. Eine För

Bundesberggesetz - BBergG | § 32 Feststellung, Erhebung und Änderung der Feldes- und Förderabgabe


(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 30 und 31 erforderlichen Vorschriften über die Feststellung des Marktwertes und des Wertes nach § 31 Abs. 2 Satz 2 sowie über die Erhebung und Bezahlung d

Referenzen - Urteile | § 30 BBergG

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2018 - 7 BN 3/18

bei uns veröffentlicht am 21.12.2018

Gründe I 1 Die Antragstellerin verfügt über mehrere Erlaubnisse zum Aufsuchen von Kohlenwassers