Bundesberggesetz - BBergG | § 34 Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze
Für die Befugnis des Grundeigentümers, bei der Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze nach Maßgabe dieses Gesetzes andere Bodenschätze mitzugewinnen, das Eigentum daran zu erwerben, Hilfsbaue anzulegen und fremde Grubenbaue zu benutzen, gelten,
- 1.
soweit sich dies nicht schon aus dem Inhalt des Grundeigentums und - 2.
soweit sich nicht aus den §§ 149 bis 158 etwas anderes
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(1) Bergwerkseigentum gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten und Rechte auszuüben; auf das Recht sind die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs...