Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 4. März 2013 nach den Bauvorlagen in der Fassung der Austauschpläne vom 16. März 2015 und mit der Korrektur vom 29. Juni 2017 zu erteilen.

II. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu je ½. Im Übrigen tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung.

Der Bauantrag enthält als Vorhabenbezeichnung „Teilung einer Ladeneinheit mit Nutzungsänderung in eine Büroeinheit und in eine Wettannahmestelle für Sportwetten mit Info-Lounge mit Getränke- und Süßwarenautomaten“ (Bl. 1 d. Behördenakts - i. F. BA -). Als Betriebszeit weist die Betriebsbeschreibung (Bl. 19ff. d. BA) nach Revision vom 29. Juni 2017 eine tägliche Betriebszeit von 11:00 bis 22:00 Uhr aus (Bl. 20 d. BA); ein Alkoholausschank soll demnach nicht stattfinden (Bl. 19 d. BA). Nach dem Austauschplan vom 16. März 2015 sind acht Wandterminals und zwei Medienwände in einem ca. 76 m² großen, sog. Loungebereich und eine Theke mit 4,6 m² geplant. Das Vorhaben soll auf FlNr. 478, Gem. U., verwirklicht werden, die in einem qualifizierten Bebauungsplanbereich liegt, § 30 Abs. 1 BauGB (Nr. 71/81 „Ortsmitte Zentrum“). Im Umgriff befindet sich ein weiteres Wettbüro („Bet3000“).

Die Erstfassung des Bauantrags datiert vom 4. März 2013 (Bl. 1ff. d. BA); diese Fassung wurde unter dem 16. März 2015 und unter dem 29. Juni 2017 ergänzt (vgl. schon oben). Die Beigeladene verweigerte zunächst mit Beschlüssen vom 9. April 2013 und vom 7. Mai 2015 ihr gemeindliches Einvernehmen (Bl. 5 d. BA, Bl. 101 d. BA). Unter dem 29. Juni 2017 wurde die Beigeladene zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens angehört und nach Art. 67 Abs. 4 Satz 2 BayBO um eine weitere diesbezügliche Entscheidung gebeten, da der Bauantrag nunmehr nach Auffassung des Landratsamtes M. genehmigungsfähig sei (Bl. 226ff. d. BA). Die Beigeladene verweigerte das gemeindliche Einvernehmen daraufhin mit Beschluss vom 9. August 2017 erneut (Bl. 230f. d. BA).

Daraufhin wurde die Klägerin unter dem 17. Januar 2018 zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags angehört (Bl. 237ff. d. BA).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. März 2018, zugegangen gegen Empfangsbekenntnis am 22. März 2018 (Bl. 265 d. BA), wurde der Bauantrag daraufhin abgelehnt. Der Schwellenwert von 100 m² sei allenfalls als untergeordnetes Indiz für die Kerngebietstypik zu werten. Es werde Bezug genommen auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig (VG Leipzig, U.v. 24.8.2016 - 4 K 2033/14 - juris). Die Attraktivität bei Wettbüros hänge von der Art und dem Umfang der Ausstattung sowie vom Angebot an Sitzgelegenheiten und sonstigen Leistungen wie Getränken ab. Es sei zu berücksichtigen, dass Wettbüros, soweit sie Live-Übertragungen von Sportereignissen anböten, gerade in den für die Wohnnutzung besonders relevanten Abend- und Nachtstunden eine erhöhte Attraktivität für Kunden entfalteten. In der geplanten Anlage stünden acht Wandterminals zur Verfügung, was bereits die Nutzung durch 40 Besucher ermögliche. Bei Großereignissen oder Spitzenspielen im Fußball sei jedoch mit bis zu 50 Besuchern zu rechnen. Der Betrieb ziele auf einen größeren Einzugsbereich ab nicht zuletzt aufgrund der nahen S-Bahn-Haltestelle (Fußweg ca. 100 m).

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26. März 2018 hiergegen Klage erhoben. Er beantragt,

den Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung, hilfsweise zur Neuverbescheidung des Bauantrags zu verpflichten.

Beantragt worden sei die Baugenehmigung für eine Wettvermittlungsstelle in Form einer Vergnügungsstätte mit Aufenthaltscharakter. Die Einstufung als Vergnügungsstätte sei korrekt. Die Bearbeitung des Bauantrags habe fünf Jahre gedauert. Das Landratsamt habe seine Meinung zur Genehmigungsfähigkeit zum Ende des Verfahrens auf politischen Druck der Gemeinde geändert und den Bauantrag überraschend abgelehnt. Die zulässige Verpflichtungsklage sei begründet, die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für ein Wettbüro. Der Schwellenwert von 100 m² werde bei weitem nicht erreicht, die Vergnügungsstätte sei nicht kerngebietstypisch. Die Entscheidung des VG Leipzig, auf die sich der Beklagte berufe, sei ein absoluter Ausreißer. Nichts anderes gelte, wenn man auf die vorhandenen Besucherplätze abstellen wollte. Es stünden nur maximal 32 Besucherplätze zur Verfügung; diese geringe Anzahl sei nicht geeignet, städtebaulich bedenkliche Unruhe in das Gebiet zu tragen. Der Betrieb an sich verursache nahezu keine Geräusche, es gebe weder Musikübertragungen noch angetrunkene Gäste; der An- und Abfahrtsverkehr sei geringfügig. Die Ausstattung des Wettbüros deute darauf hin, dass es typischerweise nur dem Glücksspiel und der Freizeitbetätigung eines Publikums aus dem begrenzten Stadtviertel dienen solle. Es gebe in der unmittelbaren Umgebung ebenfalls Wettvermittlungsstellen, z. B. im B.-Weg 6, oder in Taufkirchen, zudem die zahlreichen Wettbüros in München und die entsprechenden Internetangebote. Es sei angesichts dessen praxisfremd, dass Besucher „von weit her“ in die streitgegenständliche Anlage kämen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entsprechend der Betriebsbeschreibung seien in der Anlage Live-Wetten möglich. Durch Austauschplanung sei die Dimension von 117,5 m² auf ca. 80 m² und durch Änderung zum Bauantrag sei die Betriebszeit bis 22:00 Uhr beschränkt worden. Man habe sich unabhängig davon der Rechtsauffassung der Beigeladenen in ihrer letzten Stellungnahme angeschlossen, wonach der für Spielhallen entwickelte Schwellenwert von 100 m² auf Wettbüros nicht übertragen werden könne. Ergänzend werde vorgetragen, dass im benachbarten Anwesen B.-Weg 6 ein Antrag auf Nutzungsänderung zu einem Wettbüro u. a. wegen fehlenden Stellplatznachweises abgelehnt und eine Nutzungsuntersagung verfügt worden sei. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handele es sich unstreitig um eine Vergnügungsstätte. Es würden Live-Wetten vermittelt, die eine rasche Aufeinanderfolge von Wettmöglichkeiten böten; die Kunden sollten zum Verweilen bis zum Eintritt der Ergebnisse verleitet werden. Die Vergnügungsstätte sei kerngebietstypisch. Das VG Leipzig habe in seinem Urteil vom 22. September 2016 - 4 K 2033/14 - festgestellt, dass bei Wettvermittlungsstellen regelmäßig von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen sei. Auf die Grundfläche komme es nicht an. Ein Wettbüro ziehe auf einer Fläche von 100 m² einen bedeutend größeren Kundenkreis an als eine Spielhalle. Zudem entfalteten Live-Übertragungen von Sportereignissen gerade in den Abend- und Nachtstunden eine erhöhte Attraktivität für Kunden. Für einen großen Einzugsbereich sprächen auch die Angaben auf der Homepage, wonach mit der guten Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln geworben werde. Das Vorhaben sei im Übrigen rücksichtslos. Die besondere Störqualität ergebe sich auch aus den langen Öffnungszeiten, verbunden mit der Unruhe, die bei einer Live-Übertragung von Sportereignissen, auf die zuvor Wetten abgeschlossen würden, zu erwarten sei. Zudem sei nicht damit zu rechnen, dass der zuzurechnende Fahrzeugverkehr vor 22:00 Uhr abgewickelt werden könne. In der mündlichen Verhandlung wurde ergänzend die besondere Attraktivität des Vorhabenstandorts herausgestellt („Nähe des Ortszentrums“).

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Es sei offensichtlich unstreitig, dass vorliegend von einer Vergnügungsstätte auszugehen sei; das werde durch die Rechtsprechung und deren Kriterien auch bestätigt. Es handele sich weiter auch um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Es komme nicht maßgebend auf die Flächengröße an, sondern auf die damit verbundene Möglichkeit, eine bestimmte Anzahl von Spielgeräten aufzustellen. § 3 Abs. 2 der Spielverordnung sehe vor, dass je aufgestelltem Spielgerät eine Fläche von 12 m² zur Verfügung stehen müsse; damit seien dem Schwellenwert von 100 m² für eine Spielhalle letztlich acht Besucherplätze zugeordnet. Vorliegend sei angesichts der geplanten 32 Sitzplätze demnach mit dem Vierfachen an Besucherplätzen zu rechnen, womit die Schwelle zur Kerngebietstypik eindeutig überschritten sei. Zu beachten sei weiter auch das Kundenpotential, das sich aus der unmittelbaren Nähe zum Bahnhof ergebe. Das Geviert sei weiter von Wohnnutzung geprägt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Auf die Niederschrift über die Augenscheinfeststellungen wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die Niederschrift über die Augenscheinfeststellungen und die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2019.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO. Nach der zugrunde zu legenden Fassung der Baunutzungsverordnung - BauNVO - (1.) handelt es sich bei dem Bauvorhaben um einen regelhaft zulässigen, sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb (2.), dem weder § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (3.) noch § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (4.) entgegenstehen.

1. Der Genehmigungsanspruch der Klägerin bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 71/81 „Ortsmitte Zentrum“ der Beigeladenen - B. 1. der textlichen Festsetzungen - i. V. m. § 6 BauNVO 1977 (Mischgebiet); Letzteres folgt aus § 25c BauNVO 2013. Auch wenn die Übergangsregelungen, §§ 25ff. BauNVO, dem Wortlaut nach nur für Bauleitpläne gelten, ist anerkannt, dass sie mittelbar auch für die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Einzelfall Anwendung finden (vgl. nur EZBK, BauNVO, Stand: 131. EL Oktober 2018, Vorb. Rn. 4).

2. Das Bauvorhaben ist eine Vergnügungsstätte (a), die nach typisierender Betrachtungsweise keine Kerngebietstypik aufweist; sie ist damit unter Geltung der BauNVO 1977 als nicht störender Gewerbebetrieb und damit als Regelnutzung im Mischgebiet nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1977 einzuordnen (b).

a) Der Betrieb ist nach ständiger Rechtsprechung eine Vergnügungsstätte (Nachweise bspw. bei BayVGH, B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 - BeckRS 2019, 6043), da es sich nicht um einen reinen Annahmeschalter von Wettscheinen handelt, sondern Terminalgeräte für die Wetteingabe von Live-Wetten während der Sportevents zur Verfügung stehen und Medienwände mit entsprechenden Live-Übertragungen „zum Verweilen einladen“ sollen.

b) Es handelt sich aber um eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die unter Heranziehung der BauNVO 1977 als nicht störender Gewerbebetrieb einzuordnen ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 21.2.1986 - 4 C 31.83 - NVwZ 1986, 643; U.v. 25.11.1983 - 4 C 64.79 - NJW 1984, 1572, 1573; EZBK, BauNVO, Stand: 131. EL Oktober 2018, § 6 Rn. 48 zur alten Rechtslage; Fickert/Fieseler, BauNVO, Stand: 13. Auflage 2019, § 6 Rn. 16 a. E.; jeweils m. w. N.).

Dies folgt daraus, dass - als erster Anhalt - der von der Rechtsprechung herausgearbeitete 100 m²-Schwellenwert weit unterschritten ist (aa) und daraus, dass auch die (sonstigen) Einzelfallumstände gegen eine Kerngebietstypik sprechen (bb).

aa) Der Schwellenwert von 100 m² ist vorliegend weit unterschritten. Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten etc. sind dabei außer Betracht zu lassen (Landmann/Rohmer, GewO, Stand: 79. EL Juni 2018, § 3 SpielV Rn. 7) - womit vorliegend die Lagerräume 1 bis 3, der Abstellraum, der Gang und die Toiletten keine Rolle spielen. Die Räumlichkeiten werden, worauf angesichts der Maßgeblichkeit der Bauvorlagen nur ergänzend verwiesen wird, nach dem Ergebnis des Augenscheins auch plangemäß genutzt.

Der Schwellenwert kann bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Wettbüros auch herangezogen werden, wenngleich - worauf in der mündlichen Verhandlung mehrfach hingewiesen wurde - nicht letztverbindlich, sondern nur als Anhalt (vgl. für Wettbüros aus der Rechtsprechung BayVGH, B.v. 13.4.2017 - 9 ZB 17.284 -, als Bestätigung von VG Ansbach, U.v. 21.12.2016 - AN 9 K 15.2594 -, das auf den Schwellenwert abstellte; implizit bei B.v. 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 - BeckRS 2019, 6043 Rn. 28ff.; ausdrücklich OVG Bln-Bbg, B.v. 29.1.2018 - OVG 2 S 37.17 - BeckRS 2018, 889 Rn. 12; U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 34; ebenso bei OVG NW, U.v. 11.7.2017 - 2 A 470/15 - juris Rn. 37; weiter auch bspw. bei VG Augsburg, U.v. 9.3.2016 - Au 4 K 15.1371 - BeckRS 2016, 46320; aus der Kommentarliteratur: BeckOK BauNVO, Stand: 17. Ed. 15.3.2019, § 4a Rn. 74; EZBK, Stand: 131. EL Oktober 2018, BauNVO § 6 Rn. 43b m. w. N.; Fickert/Fieseler, BauNVO, Stand: 13. Auflage 2019, § 4a Rn. 23.6 a. E. m. w. N. - allein Letztere nennen ca. zehn weitere Fundstellen aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung, auf deren Wiedergabe verzichtet wurde).

Die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig (U.v. 22.9.2016 - 4 K 2033/14 - juris) negiert den Schwellenwert demgegenüber damit, dass sie letztlich, soweit ersichtlich, jedes Wettbüro als „standardmäßig“ kerngebietstypisch einordnen möchte (so wird die Entscheidung auch von Fickert/Fieseler, BauNVO, Stand: 13. Auflage 2019, § 4a Rn. 23.69, S. 650, verstanden). Sie setzt sich jedenfalls u. a. damit, dass sie die Grundfläche - und damit letztlich die Größe der Vergnügungsstätte - von vorn herein „für keinen geeigneten Parameter zur Bestimmung der Kerngebietstypik eines Wettbüros“ hält (juris Rn. 31), in Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung und ist deshalb zu Recht vereinzelt geblieben. Die weiter angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (U.v. 24.9.2012 - M 8 S 12.3890 - juris) äußerte nur im Rahmen eines Obiter Dictum Zweifel an der Übertragbarkeit des für Spielhallen entwickelten Schwellenwerts auf die Beurteilung von Wettbüros, ohne diesen Gedanken aber weiter auszuführen.

Nach Ansicht des Gerichts gilt Folgendes:

Die Festlegung eines Schwellenwerts dient im vorliegenden Zusammenhang als Anhalt, ab welcher Größenordnung eines Wettbüros typischerweise mit Störungen zu rechnen ist, die sich mit dem Charakter eines Mischgebiets, § 6 Abs. 1 BauNVO 1977, nicht mehr vereinbaren lassen, sondern von einem Kerngebiet aufzunehmen sind. Eine derartige Schwelle zumindest als Anhaltspunkt heranzuziehen, ist für die typisierten Tatbestände der BauNVO unproblematisch, solange dieser Orientierungswert nicht schematisch angewandt wird. Der von den Beteiligten hierüber ausgetragene Streit ist deshalb müßig. Nach höchstrichterlicher Wertung (u. a. BVerwG, B.v. 19.11.1990 - 4 B 162/90 - juris; U.v. 21.2.1986 - 4 C 31/83 - NVwZ 1986, 643, 644; weiter auch BayVGH, B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris) ist die Größe der Anlage nämlich jedenfalls ein maßgebliches Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten generell - eine Einschränkung auf Spielhallen findet sich nicht -, weshalb es auch möglich ist, für Wettbüros eine bestimmte Größe als ersten Anhalt festzumachen.

Dies gilt unabhängig davon, dass sich die 100 m²-Schwelle ursprünglich aus § 3 Abs. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit - SpielV - und damit aus einer Regelung zur quadratmetermäßigen Begrenzung der Zulässigkeit von Geld- oder Warenspielgeräten herleitete, wohingegen eine entsprechende Regelung für Wettterminals fehlt(e). So wird zu Recht darauf hingewiesen (HessVGH, B.v. 18.9.2013 - 3 A 496/13.Z - ZfBR 2014, 272, 273; BeckOK BauNVO, Stand: 17. Ed. 15.3.2019, § 4a Rn. 73), dass es sich bei dem Schwellenwert von 100 m² um einen Anhaltswert handelt, der bauplanungsrechtlich weniger nach den Vorgaben der SpielV, als vielmehr nach natürlicher Betrachtungsweise gegriffen ist. Aus der baurechtlichen Rechtsprechung geht diesbezüglich hervor, dass eine Vergnügungsstätte mit einer Nutzfläche bis zu 100 m² regelmäßig als eine Vergnügungsstätte mittlerer Größe angesehen wird, deren Auswirkungen grundsätzlich noch als mischgebietsverträglich anzusehen sind (so ausdrücklich bspw. bei VG Darmstadt, U.v. 05.10.2010 - 9 K 1230/09.DA - BeckRS 2011, 47510). Die Anknüpfung an die SpielV ist damit in keiner Weise zwingend und hindert nicht, Wettbüros analog den Spielhallen ebenfalls einem Schwellenwert als ersten Anhalt zu unterwerfen - wobei es sich dann auch nicht etwa um eine „Übertragung der Spielhallenrechtsprechung“ handelt.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein an „Besucherplätzen“ festgemachter Schwellenwert für Wettbüros keinesfalls größere Rechtssicherheit böte als das Abstellen auf die Grund- bzw. Betriebsfläche. Es ist bereits fraglich, was ein Besucherplatz in diesem Sinne im Rahmen eines Wettbürobetriebs sein soll. Bei Spielhallen geht eine Ansicht (VGH BW, U.v. 22.2.2011 - 3 S 445/09 - BeckRS 2014, 45949 Rn. 31) davon aus, dass zur Ermittlung der zu erwartenden Nutzeranzahl Besucherplätze an Geldspielautomaten, an sonstigen Spielgeräten, an Bistrotischen und an der Theke zu zählen sind. Anders als bei Spielhallen ist eine derartige Zuordnung bei Wettbüros aber von vorn herein unmöglich. Dies jedenfalls dann, wenn man, wie der Bevollmächtigte der Beigeladenen, ein Abstellen allein auf die Wandterminals (acht Stück) ablehnt. Der Bevollmächtigte verwies stattdessen auch auf die „analoge“ Wettmöglichkeit an den Tischen und damit auf die vorhandenen Sitzplätze (insgesamt 32), d. h. auf die Möglichkeit, einen Wettschein an einem der Sitzplätze auszufüllen und das Live-Event von dort aus zu verfolgen (vgl. Niederschrift, S. 5). Am Vorhandensein eines Sitzplatzes dürfte diese Sichtweise dann aber konsequenterweise nicht haltmachen: Sie müsste, geht es ihr dabei doch um das gegenüber Spielhallen angeblich extrem gesteigerte Störpotential von Wettbüros, auch auf verfügbare Stehplätze abstellen. Schließlich kann auch an Stehtischen oder schlicht frei stehend „analog“ gewettet und das Live-Event verfolgt werden, wie in jeder Bar oder ähnlichen Etablissements, in denen regelmäßig weit mehr Personen Live-Übertragungen beiwohnen als Sitzplätze vorhanden sind. Die nur dem Austauschplan vom 16. März 2015 zu entnehmende Sitzplatzanzahl könnte auch jederzeit zugunsten von weiteren Stehplätzen verringert werden (zu entsprechenden Überlegungen OVG NW, B.v. 15.4.2011 - 7 B 1263/10 - BeckRS 2011, 50861). Wenn der VGH BW (U.v. 22.2.2011, a. a. O.) in seiner Entscheidung bspw. je Billardtisch zwei Besucherplätze - hier also: Stehplätze - veranschlagt, so zeigt dies im Übrigen, dass diese Form der „Zuordnung“ auch im Rahmen von Spielhallen problematisch ist: Billard kann durchaus auch mit drei oder vier Spielern je Tisch gespielt werden. Eine solche Zuordnung ist aber im Rahmen eines Wettbürobetriebs, wie gesagt, von vorn herein unmöglich bzw. - würde nur auf die Sitzplätze abgestellt - nicht sinnvoll; die Kriterien dieser Betrachtung wären willkürlich. Man müsste, wie das VG Leipzig (U.v. 22.9.2016, a. a. O.), zu einer „standardmäßigen“ Unzulässigkeit von Wettbüros u. a. in Mischgebieten gelangen, die so in der BauNVO (1977) keinesfalls angelegt ist. Abgesehen davon, dass das Gericht die Bewertung anhand von Besucherplätzen demnach kritisch sieht, sei aber darauf hingewiesen, dass die streitgegenständliche Vergnügungsstätte, soweit ersichtlich, nach allen dazu vorgeschlagenen Richtwerten ohnehin zulässig wäre, wollte man (nur) auf die Sitzplätze abheben und/oder noch zusätzlich die Wandterminals einbeziehen (VGH BW, U.v. 22.2.2011 - 3 S 445/09 - BeckRS 2014, 45949 Rn. 31, Kröninger, LKRZ 2011, 406, 407 und Stüer, ZfWG 2010, 386, 388 sprechen sich dafür aus, dass erst eine Anzahl von mehr als 40 Besucherplätzen ein Merkmal für eine Kerngebietstypik sei).

Klarzustellen ist, dass alle Varianten der Einordnung, auch der Weg über die Besucherplätze, mittelbar wiederum an die Größe der Anlage anknüpfen (vgl. auch BVerwG, U.v. 18.5.1990 - 4 C 49/89 - NVwZ 1991, 264, zu einer Spielhalle). Derlei Schwellenwerte können dabei so oder so nur ein erster Anhalt sein, bestimmt sich der Zulauf, den eine Vergnügungsstätte typischerweise erfährt oder erfahren kann, doch in erster Linie nach den Einzelfallumständen.

bb) Auch nach den sonstigen, schwellenwertunabhängigen Einzelfallumständen (vgl. z. B. OVG NW, B.v. 15.6.2012 - 2 A 2992/11 - ZfBR 2012, 682) ist vorliegend für eine Kerngebietstypik des klägerischen Betriebs nichts ersichtlich.

Nach der dabei anzulegenden typisierenden Betrachtungsweise (vgl. für Spielhallen BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287; U.v. 18.5.1990 - 4 C 49.89 - NVwZ 1991, 264; B.v. 28.7.1988 - 4 B 119/88 - NVwZ 1989, 50; U.v. 21.2.1986 - 4 C 31/83 - NVwZ 1986, 643, 644; Fickert/Fieseler, BauNVO, Stand: 13. Auflage 2019, § 4a Rn. 23ff.) sind Vergnügungsstätten als kerngebietstypisch anzusehen, die als zentrale Dienstleistungsbetriebe einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar und attraktiv sein sollen. Dabei kommt es nach der einhelligen Rechtsprechung u. a. auf die Größe der Anlage an - womit eine Anknüpfung an den bzw. die unter Buchst. aa dargestellten Schwellenwerte hergestellt ist. Es ist weiter festzustellen, ob eine Vergnügungsstätte der beabsichtigten Art typischerweise das Wohnen in einem Mischgebiet i. S. d. § 6 Abs. 1 BauNVO wesentlich stört oder nicht. Der konkrete Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn Betriebe seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen hervorrufen können. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es nicht an (BVerwG, U.v. 25.11.1983 - 4 C 64/79 - NJW 1984, 1572, 1573; B.v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - juris; B.v. 27.6.2018 - 4 B 10/17 - juris). Maßgebend sind demnach vorliegend vor allem die Öffnungszeiten der Anlage, ob eine Verbindung mit einem weiteren, die Attraktivität steigernden Betrieb vorliegt und ob Alkohol ausgeschenkt wird (Brügelmann, BauNVO, Stand: 104. Lfg. September 2017, § 4a Rn. 84). Bei der Beurteilung ist von der Vorhabenbezeichnung und von den Bauvorlagen auszugehen.

Wieso diese zu Spielhallen entwickelten Kriterien auf Wettbüros nicht übertragbar seien, wie der Beigeladenen-Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, erschließt sich nicht, da diese Maßstäbe sachgerecht sind. Demgegenüber begegnet es aber erheblichen Zweifeln, die „Attraktivität des Standorts“ - gemeint war hierbei stets der konkrete Standort, u. a. aufgrund der unmittelbaren Nähe zur S-Bahn-Station etc. - in die Betrachtung einbeziehen zu wollen, wie dies die Beigeladene und der Beklagte vorschlugen. Der typisierenden Betrachtungsweise ist eine solche Sichtweise fremd. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungsartenkatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen können soll, ohne dass dies zu Unverträglichkeiten führt; das Korrektiv des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (vgl. Ziff. 3), für das die örtlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung des Vorhabens maßgeblich sind, greift auf dieser Ebene der Zulässigkeitsprüfung noch nicht ein (BVerwG, a. a. O.; Fickert/Fieseler, BauNVO, Stand: 13. Auflage 2019, Vorbem. §§ 2-9, 12-14 Rn. 9.2, S. 223).

Nach den aufgezeigten Kriterien ist der Betrieb als das Wohnen nicht wesentlich störend einzuordnen, § 6 Abs. 1 BauNVO 1977. Es sind nur acht Wandterminals auf - die sog. Theke miteinbezogen - lediglich 80 m² geplant, an denen gleichzeitig gewettet werden kann; weiter stehen nur maximal 32 Besucher- bzw. besser Sitzplätze zur Verfügung. All dies spricht für sich genommen und unabhängig von absoluten Schwellenwerten dagegen, dass ein Betrieb wie der klägerische als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein soll. Es handelt sich um eine vergleichsweise kleine Anlage, wie auch der Augenschein selbst für die derzeitige Nutzungsweise - und damit für eine planabweichende Vergrößerung der Nutzfläche um ca. 10 m² - ergeben hat. Dass theoretisch auch die Möglichkeit besteht, an den Tischen Wettscheine in Papierform auszufüllen, mag sein (siehe bereits oben); dies ändert aber zum einen an der geringen Betriebsgröße nichts. Zum anderen ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass der „Spieltrieb“ bei einem Live-Wetten-Angebot vor Ort typischerweise vor allem an den mit einem Touchscreen ausgestatteten Terminals befriedigt werden wird. Es ist angesichts von Online-Wettmöglichkeiten einerseits und Oddset-Angeboten andererseits nicht zu erwarten, dass ein Betrieb wie der klägerische vor allem von an den Tischen „analog“ wettenden Besuchern lebt. Weiter findet nach den allein maßgeblichen Bauvorlagen (vgl. die Revision in der Betriebsbeschreibung, Bl. 20 d. BA) in den besonders sensiblen Nachtstunden kein Betrieb statt, das Wettbüro schließt um 22:00 Uhr. Inwiefern eine derartige Betriebsgestaltung gerade - wie wiederholt behauptet wurde - für die Verfolgung von besonders beliebten Sportevents wie bspw. Übertragungen von Spielen der UEFA Champions League (Fußball) attraktiv sein soll, erschließt sich nicht; die Spiele werden dort erst um 21:00 Uhr angepfiffen, die Besucher müssten den klägerischen Betrieb somit zur Halbzeit verlassen. Übertragungen bspw. der amerikanischen NBA (Basketball) finden in Deutschland aufgrund der Zeitverschiebung ohnehin erst nach Mitternacht statt. Der Betrieb verfügt weiter nicht über eine angeschlossene Gaststätte, in der die Gäste bewirtet werden könnten; auch ein Alkoholausschank findet nicht statt. An der sog. Theke hält sich nur die Aufsicht auf und können die „analogen“ Tippscheine abgegeben werden. Mit den in den Räumlichkeiten befindlichen Getränke-, Zigaretten- und Süßigkeitenautomaten wird weiter letztlich nur das bereitgestellt, was auch ein normales Laden-/Schreibwarengeschäft mit Oddset-Annahmen bietet. Insgesamt eröffnet ein Betrieb wie der klägerische kein Angebot, das bspw. einer Sportsbar vergleichbar wäre; dementsprechend erklärten die Beigeladene und der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch, es gebe „hier keine sonstigen aktivitätssteigernden Angebote wie Alkohol oder Essen“ (vgl. die Niederschrift, S. 6). Auch der mit einem Vorhaben wie dem klägerischen verbundene An- und Abfahrtsverkehr ist unproblematisch (vgl. dazu auch VGH BW, U.v. 22.2.2011 - 3 S 445/09 - juris). Drei oberirdische Stellplätze sind mittlerweile bei jeder Wohnnutzung zu erwarten. Die Befürchtung eines vielfachen Abfahrtsverkehrs nach 22:00 Uhr ist spekulativ und kann nicht zu einer Vorverlagerung des Tagzeitendes führen, welche die TA Lärm gerade nicht vorsieht (dann wären Öffnungszeiten generell bspw. auf 21:45 Uhr zu begrenzen). Es ist nach alledem weder ersichtlich noch dargetan und auch in keiner Weise nachvollziehbar, woraus sich die Befürchtung speist, es handele sich bei einem Betrieb wie dem klägerischen um ein Vorhaben, das typischerweise als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich hat und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar und attraktiv sein soll. Eine besondere oder gar gesteigerte Attraktivität, die ein größeres und allgemeines Publikum anziehen könnte, ist in keiner Weise ersichtlich; ein Betrieb wie der klägerische ist typischerweise nur darauf ausgerichtet, (bestenfalls) der Entspannung und Freizeitbetätigung in einem begrenzten Gebiet zu dienen.

Selbst wenn man weiter noch auf die unmittelbare Nähe zur S-Bahn-Station - und nicht nur auf die allgemeine örtliche Situation im Baugebiet - ab- und weiter unterstellen wollte, dass Besucher auch von außerhalb des Gemeindegebiets den Betrieb aufsuchten, so wäre dies unschädlich; allein ein - unterstellt - auch übergemeindlicher Kundenstamm macht eine Einrichtung noch nicht zu einer zentralen kerngebietstypischen Einrichtung (BVerwG U.v. 21.2.1986 - 4 C 31.83 -). Dass die Annahme eines solchen Einzugsbereichs ohnehin unrealistisch ist, hat der Klägerbevollmächtigte mit seinen Verweisen auf die in den Nachbarorten und im Stadtgebiet München befindlichen Wettbüros dargetan.

Nach alledem stellt das Bauvorhaben einen das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb dar, der als Regelnutzung zulässig ist. Die folgenden Ausführungen sind angesichts dessen ergänzender Natur, da sich der Beklagte - nach seiner Auffassung folgerichtig - mit einer Unzulässigkeit im Einzelfall nicht mehr auseinandergesetzt hat.

Da es sich um Regelnutzung handelt, ist weiter darauf hinzuweisen, dass das gemeindliche Vergnügungsstättenkonzept (erwähnt bspw. auf Bl. 101 d. BA) - das dem Gericht ohnehin nicht vorgelegt wurde - von vorn herein unbeachtlich ist. Bei derlei Maßgaben handelt es sich um ermessensleitende Konzepte, die die Verwaltungspraxis bei Erteilung von Ausnahmen - nach neuer Rechtslage sind Entscheidungen nach § 31 Abs. 1 BauGB auch für Vergnügungsstätten notwendig, § 6 Abs. 3 BauNVO - steuern und transparent machen sollen (für ein entsprechendes, als „Masterplan“ bezeichnetes Konzept OVG NW, U.v. 9.8.2018 - 7 A 2554/16 - LSK 2018, 26406). Da vorliegend eine Regelnutzung im Raum steht, ist kein Ermessen auszuüben, vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Dementsprechend hatte der Beklagte die Beigeladene bspw. unter dem 2. August 2016 darüber unterrichtet (Bl. 175 d. BA), dass das Vergnügungsstättenkonzept vorliegend solange unbeachtlich bleiben müsse, als es nicht in die Bauleitplanung Einfluss finde.

3. Dem Bauvorhaben steht auch nicht der auf Tatbestandsseite zu prüfende § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO entgegen. Das Vorhaben widerspricht weder der Anzahl noch der Lage nach der Eigenart des vorliegenden Mischgebiets. Ein derartiger Widerspruch kann sich in Konstellationen wie der vorliegenden - ohne dass trennscharf zwischen „Lage“ und „Anzahl“ unterschieden werden könnte (EZBK, BauNVO, Stand: 131. EL Oktober 2018, § 15 Rn. 16) - zumeist aus einer Agglomeration von Nutzungen ergeben, die in erster Linie der Zulassung mehrerer Vergnügungsstätten entgegenstünde (BVerwG, U.v. 21.2.1986 - 4 C 31/83 - juris; OVG NW, U.v. 11.7.2017 - 2 A 470/15 - juris m. w. N.). Dem weiteren, im Umgriff liegenden Wettbüro „Bet3000“ wurde aufgrund fehlender formeller und materieller Legalität (u. a. fehlender Stellplatznachweis) aber bereits die Nutzung untersagt; nach Angaben der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung laufe gegebenenfalls Ende Mai die Vollstreckung dieser Anordnung an. Diese Nutzung kann somit keine Berücksichtigung mehr finden (BVerwG, B.v. 22.10.2002 - 9 VR 13/02 - BeckRS 2002, 24278 m. w. N.). Eine auf der unzulässigen Anzahl der Anlage(n) basierende Ablehnung setzte bei Regelnutzungen - es handelt sich vorliegend nicht um die Umgestaltung von Baugebieten durch Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen - weiter besondere Umstände voraus, die weder ersichtlich noch dargetan sind (Fickert/Fieseler, BauNVO, Stand: 13. Auflage 2019, § 15 Rn. 10). Auch eine Unzulässigkeit der Lage nach scheidet offensichtlich aus - von dem geringen Anwendungsbereich der Vorschrift gerade in Abgrenzung zu § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO einmal abgesehen. Im Rahmen dieses Tatbestandsmerkmals ist nach der Systematik der BauNVO nunmehr der konkrete Standort maßgebend. Dass das Vorhaben aufgrund seines konkreten Standorts städtebauliche Unzuträglichkeiten in dem Baugebiet hervorrufen könnte, ist abwegig: Das Wettbüro befindet sich auf der nördlichen, äußeren Seite des Gebäudeblocks, zur Hauptverkehrsstraße und zur S-Bahn-Trasse hin orientiert und nicht im geschützten Innenquartier. Es liegt weiter auch nicht auf der Südseite des Komplexes, dem Standort der nutzungsuntersagten weiteren Vergnügungsstätte, der durch Restaurantnutzungen geprägt ist und der sich zur Hauptfußgängerzone des Gemeindegebiets öffnet; ob in diesem Bereich einem Wettbüro ein negativer Einfluss auf andere Nutzungen - Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und Rückgang der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt durch Vergnügungsstätten bzw. Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und -zonen - zugesprochen werden könnte (zum sog. Trading-Down-Effekt bspw. BayVGH, U.v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BeckRS 2011, 50824), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Das Bauvorhaben ist auch seinem Umfang nach mit der Eigenart des Mischgebiets vereinbar, das viele Gewerbeflächen aufweist (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 − 2 B 09.2419 - juris). Auch seiner Zweckbestimmung nach widerspricht es nicht der Eigenart des Baugebiets, sprengt insbesondere nicht vorhandene Erschließungsanlagen (EZBK, BauNVO, Stand: 131. EL Oktober 2018, § 15 Rn. 19).

Es wird darauf hingewiesen, dass § 15 Abs. 1 BauNVO kein Platz ist, um allgemeingebietliche Überlegungen umzusetzen. Hätte die Beigeladene Vergnügungsstätten aus ihrem Stadtgebiet oder aus dem Zentrum „heraushalten wollen“, so hätte sie planerisch tätig werden müssen. Es wird auf die Möglichkeiten einer Feindifferenzierung verwiesen, § 1 Abs. 5ff. BauNVO 2013, insbesondere auf § 1 Abs. 9 BauNVO (vgl. zur Realisierbarkeit BayVGH, B.v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - BeckRS 2013, 52287; Fickert/Fieseler, BauNVO, Stand: 13. Auflage 2019, § 4a Rn. 23.69, S. 648 m. w. N.: „ohne weiteres möglich“).

4. Das Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Von ihm gehen keine unzumutbaren Lärmemissionen bzw. -Immissionen, § 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG, aus. Nach dem vorgelegten, belastbaren Lärmgutachten sind die zu erwartenden Lärmimmissionen an den nachvollziehbar gewählten Immissionsorten tagsüber völlig unproblematisch, der Lärmbeitrag der Anlage ist demnach irrelevant i. S. v. Nr. 3.2.1 Abs. 2, 4.2 Buchst. c TA Lärm. Dies wird bestätigt durch den Eindruck vor Ort und durch die Schalltechnische Untersuchung, die dem Bebauungsplan zugrunde lag (Gutachten von Müller-BBM GmbH vom 14. Juli 1982): Das Objekt liegt an der Hauptverkehrsstraße und an der S-Bahn-Trasse. Bereits in den 80er-Jahren wurde mit einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen von ~ 14.150 Kfz/24 h gerechnet (Gutachten, S. 6). Unabhängig davon, dass Anlagen- und Verkehrsemissionen auseinanderzuhalten sind, fällt die Zusatzbelastung durch den Betrieb in dieser örtlichen Situation in keiner Weise ins Gewicht.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladene hat einen Sachantrag (Klageabweisung) gestellt und sich damit in ein Kostenrisiko begeben, das sich nach der hiesigen Entscheidung billigerweise realisiert hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit geht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708f. ZPO zurück.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2019 - M 9 K 18.1488 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Spielverordnung - SpielV | § 3


(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 25c Überleitungsvorschrift aus Anlass der vierten Änderungsverordnung


Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahr

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen eine mit Urteil des Verwaltungsgerichts A. ausgesprochene Verpflichtung, der Klägerin eine versagte Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung zu erteilen.

Das Bauordnungsamt der Beklagten erteilte mit Bescheid vom 18. November 1986 für das Anwesen auf dem Baugrundstück (FlNr. … der Gemarkung A., U.-…str. ... = Baugrundstück) eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung, wonach im Erdgeschoss die Errichtung einer „Pilsbar mit Billardcafé“ (Bistro, laut Baubeschreibung auf einer gewerblichen Nutzfläche von 167,16 m²) gestattet wurde.

Unter dem 18. Oktober 2016 stellte die Klägerin für das Baugrundstück einen Antrag auf Baugenehmigung für das Vorhaben „Einbau einer Wettannahmestelle“. Nach den Bauvorlagen soll hierfür in der südwestlichen Ecke des bestehenden Bistros ein 12 m² großer Raum abgetrennt werden, der ausschließlich über einen neu zu schaffenden Eingang von der U. Straße aus - d.h. nicht über eine Verbindung zu der im Übrigen verbleibenden gastronomischen Betriebsstätte - betretbar ist. Unmittelbar östlich neben der zu schaffenden Wettannahmestelle ist laut den vorgelegten Plänen zum Baugenehmigungsantrag die Schaffung eines zusätzlichen Eingangs für das Bistro vorgesehen. Dem Bauantrag war eine vom planenden Architekten sowie vom Geschäftsführer der Klägerin unterschriebene, auf den 12. Oktober 2016 datierte „Betriebs- und Nutzungsbeschreibung“ beigefügt, in der es heißt:

„Die geplante Räumlichkeit soll als Annahmestelle für Sportwetten genutzt werden.

Ein Zugang ist ausschließlich von der U. Straße aus geplant.

Ein Kunde kann an der Kasse beim Mitarbeiter oder am Wettautomaten eine Sportwette abgeben oder tätigen.

Die Öffnungszeiten sind täglich von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr.

Der Zutritt für Personen unter 18 Jahren ist verboten.“

Mit E-Mail vom 20. Dezember 2016 führte der planende Architekt der Klägerin gegenüber dem Bauordnungsamt der Beklagten unter dem Betreff „Bauantrag: Einbau einer Wettannahmestelle in das bestehende Wohn- und Geschäftshaus U. Straße ... - Angabe zu den Sportwetten“ aus, dass in der in der Wettannahmestelle „… Sportwetten“ angeboten würden. Es werde ähnlich wie beim Lotto-Spiel ein Tippschein abgegeben. Live-Wetten fänden nach Aussage der Klägerin nicht statt. Es werde um entsprechende Berücksichtigung gebeten.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2017 lehnte die Beklagte den Bauantrag vom 18. Oktober 2016 ab. In der Begründung wird u.a. darauf verwiesen, dass in der geplanten Wettannahmestelle keine Personalräume bzw. Toiletten vorgesehen seien. Daher sowie aufgrund der Betreiberidentität könne davon ausgegangen werden, dass das Bistro und die Wettannahmestelle organisatorisch verbunden würden, zumal die Eingangstüren unmittelbar nebeneinander lägen. Bei einer natürlichen Betrachtungsweise und auch aus der Sicht des Kunden erschienen die beiden Betriebe räumlich miteinander verknüpft sowie durch ein gemeinsames Konzept miteinander verbunden. Die Wettannahmestelle und das Bistro bildeten bei der gebotenen objektiven Betrachtung einen einheitlichen Betrieb, der es problemlos ermögliche in einem Raum die gewünschten Wetten abzuschließen sowie in den angrenzenden Räumen des Bistros zu verweilen. Im Gastronomiebetrieb könnten sich Menschen aufhalten, dort aufgrund einer entsprechenden technischen Ausstattung Sportereignisse, auf die nebenan gewettet worden sei, auf Fernsehmonitoren verfolgen sowie danach ggf. weitere Wetten abschließen. Aufgrund des räumlich-funktionalen Zusammenhangs müsse von einer Einheit ausgegangen werden, sodass aufgrund einer mehr als 100 m² großen Nutzfläche eine kerngebietstypische Vergnügungsfläche vorliege, die in einem Mischgebiet generell nicht zulässig sei. Zudem sei das Mischgebiet im betroffenen Bereich nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt, sodass das Vorhaben als Vergnügungsstätte generell nach § 6 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei.

Am 6. März 2017 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht A. Verpflichtungsklage. Im Klageverfahren wies sie u.a. darauf hin, dass die Wettannahmestelle und das Bistro jeweils unterschiedliche Betreiber hätten und dass sich im Bistro keine Quotenbildschirme sowie Wett-Terminals befänden. Ferner legte sie eine Bestätigung des Wettanbieters … vom 7. November 2017 mit folgendem Wortlaut vor:

„(…) wir (…) bestätigen Ihnen mit diesem Schreiben, dass in der Wettvertriebsstätte (Terminalstandort) der … keine Wettangaben auf Live-Wetten möglich sind.

Das Live-Wettenangebot ist an allen Terminals abgeschaltet. Dies kann weder vom Endkunden noch von Ihnen als Betreiber geändert werden.“

Mit Urteil vom 8. Februar 2018 verpflichtete das Verwaltungsgericht A. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Februar 2017, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Klägerin habe gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, weil ihrem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden, die im - hier gem. Art. 59 BayBO vereinfachten - Genehmigungsverfahren zu prüfen seien. Das nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten in einem faktischen Mischgebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 BauNVO liegende Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Weil es sich bei dem beantragten Vorhaben nicht um eine Vergnügungsstätte i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V. mit § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, sondern um einen in einem (faktischen) Mischgebiet ohne weitere Einschränkung zulässigen „sonstigen Gewerbebetrieb“ i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO handele, komme es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Betriebsstätte in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Teil des Mischgebiets liege, nicht an. Das beantragte Vorhabens sei maßgeblich deshalb als ein in einem (faktischen) Mischgebiet grundsätzlich gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässiger „sonstiger Gewerbebetrieb“ i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO - und nicht als Vergnügungsstätte i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V. mit § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO - einzuordnen, weil im beantragten Betrieb keine Live-Wetten angeboten würden. Es handele sich um eine bloße Wettannahmestelle, nicht hingegen um ein sog. Wettbüro. Darüber hinaus enthalte die einschließlich Theken- und Arbeitsbereich lediglich 12 m² große Betriebsstätte laut Planzeichnung keine Sitzgelegenheiten; Getränke oder Speisen würden nicht angeboten. Dass die Wettangebote nicht nur auf dem Bildschirm der vier Wett-Terminals, sondern auch auf Monitoren angezeigt würden, könne zwar ggf. die Abwicklung der Wetten erleichtern, vermöge aber ohne ein Livewetten-Angebot unter Berücksichtigung der Größe und der Ausstattung der Betriebsstätte allein noch nicht den für eine Vergnügungsstätte typischen Verweilcharakter der Betriebsstätte zu begründen bzw. zu prägen. Eine Einordnung als Vergnügungsstätte ergebe sich auch nicht aus einer baulichen-funktionellen Einheit zwischen der Wettvermittlungsstelle und dem verbleibenden Bistro. Die Wettvermittlungsstelle erhalte nach den Planunterlagen einen eigenen Eingang zur öffentlichen Verkehrsfläche hin, wenngleich dieser auch nur wenige Meter neben dem Eingang zu der Pilsbar liege. Innerhalb des Gebäudes gebe es keine bauliche Verbindung zwischen beiden Nutzungen. Ein Hin- und Herwechseln zwischen den beiden Betriebsstätten (offensichtlich gemeint: innerhalb des Gebäudes, d.h. ohne Betreten des öffentlichen Straßenraums) sei weder für das Personal noch für Kunden möglich. Mangels konkreter Anhaltspunkte könne nicht davon ausgegangen werden, dass es in den Betriebskonzepten der beiden Betriebe angelegt sei, dass das Personal oder die Kunden der Wettvermittlungsstelle die sanitären Anlagen der Pilsbar ohne weiteres mitbenutzen dürften. Beide Betriebsstätten würden nach den vorliegenden Unterlagen von unterschiedlichen Betreibern geführt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von e i n e m Betreiber für beide Betriebe auszugehen sei, hätten sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch im Übrigen ergeben. Soweit nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass das Nebeneinander von Wettvermittlungsstelle und Pilsbar dazu führen könne, dass Besucher der einen Betriebsstätte auch die andere aufsuchten und dass deshalb beide Betriebsstätten im Sinne einer größeren Attraktivität voneinander profitierten, rechtfertige dies nicht die Annahme einer entsprechenden Einheit, zumal das geltende Recht keine Abstandspflicht zwischen einer Wettvermittlungsstelle und einem gastronomischen Betrieb kenne. Selbst wenn in der Pilsbar nach den Feststellungen einer Baukontrolle durch Mitarbeiter der Beklagten im Oktober 2017 zwei TV-Bildschirme vorhanden seien, auf denen auch Live-Übertragungen von Sportereignissen möglich seien, sei daher nicht davon auszugehen, dass Besucher der Pilsbar deswegen in größerem Umfang in der benachbarten Wettvermittlungsstelle Wetten abgäben, als dies ohne die Übertragung von Sportereignissen der Fall wäre.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf den sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.

Nach Maßgabe der mit der Antragsbegründung vorgebrachten Einwände ist die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das beantragte Vorhaben der Klägerin sei bauplanungsrechtlich am Maßstab von § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig, nicht ernstlich zweifelhaft.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils können nicht damit begründet werden, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft entscheidungstragend darauf abgestellt, dass keine Live-Wetten angeboten würden.

Die Beklagte wendet mit ihrer Antragsbegründung ein, dass allein ein Verzicht auf das Angebot von Live-Wetten nicht genüge, um den Betrieb zu einer planungsrechtlich zulässigen Wettannahmestelle zu qualifizieren. Auch bei einem Verzicht auf Live-Wetten bestehe die Möglichkeit, sich an Wett-Terminals über aktuelle Spielstände laufender Sportereignisse zu informieren und sich deswegen länger in den betreffenden Räumlichkeiten aufzuhalten. Allein im Aufstellen von Wett-Terminals sei - auch ohne die Möglichkeit der Abgabe von Live-Wetten und unabhängig von der Größe der Ladeneinheit sowie unabhängig davon, ob eine Bestuhlung und / oder ein Getränkeangebot bestehe - im Regelfall die Verfolgung kommerzieller Unterhaltungszwecke zu sehen. Anders als bei Bildschirmen, bei denen gelistete Informationen vom Kunden nicht beeinflussbar seien und die lediglich ähnlich einer Angebotstafel in einer Metzgerei informatorisch die aktuellen Wettangebote zu festen Quoten aufzeigten, generiere die technische Möglichkeit, etwaige Spielstände derzeit laufender Sportereignisse abzurufen und sich insoweit zu informieren, einen für die Einstufung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte sprechenden Anreiz, sich länger in den betreffenden Räumlichkeiten aufzuhalten.

Diese Erwägungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts in Zweifel zu ziehen.

Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht seiner Art nach als herkömmlicher Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht. Eine Vergnügungsstätte ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen. In Wettbüros (als Wettvermittlungsstellen mit Vergnügungsstättencharakter) werden zwischen dem Kunden (Spieler), einem Vermittler (dem Betreiber des Wettbüros) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Bereits das Bereithalten von Einrichtungsgegenständen - wie von Wettterminals und Monitoren -, die der Vermittlung von Live-Wetten dienen, führt zur Aufnahme einer Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines (künftigen) Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. weitere Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch die Installation der Terminals und Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher - anders als bei einer bloßen Wettannahmestelle - überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Der „Verweilcharakter“ muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zusammenfassend BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 15; vgl. auch jeweils m.w.N.: BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 13 ff., 20; B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14 f.; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7 f.; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23 f.; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7, 14; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 9.1.2018 - 7 A 2068/16 - juris Rn. 4 ff.; B.v. 20.4.2018 - 7 A 85/17 - juris Rn. 4; U.v. 9.8.2018 - 7 A 2554/16 - BauR 2019, 217 = juris Rn. 23 ff.; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; U.v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - ZfBR 2018. 788 = juris Rn. 30, 36 ff., 50; OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

Soweit demgegenüber ein Wettvermittlungsstellenbetrieb - wie hier - auf ein Live-Wetten-Angebot und insbesondere auf den Einsatz entsprechend vergnügungsstättenspezifisch programmierter Terminals / Monitore verzichtet, sich mithin mit einem abgestuften technischen Equipment auf ein Wettangebot beschränkt, das dem Charakter einer bloßen Wettannahmestelle gerecht wird, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass von einer Vergnügungsstelle im o.g. Sinn grundsätzlich nicht ausgegangen werden kann. Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts für die Einstufung als Wettbüro nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt, ist für den Vergnügungsstättencharakter - auch wenn die Betriebsstätte im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum besteht und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügt - der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2015 a.a.O. juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 a.a.O. juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 a.a.O.- juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 18.9.2018 a.a.O. juris Rn. 50). Wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme eines vergnügungsstättenspezifischen Verweilcharakters eines Wettbüros ist m.a.W. auch im Fall eines weniger ansprechenden Ambientes allein schon die Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen u n d noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 20; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8; B.v. 19.7.2016 a.a.O. juris Rn. 14).

Mit der unsubstantiierten Behauptung, dass eine fortbestehende Möglichkeit, etwaige Spielstände derzeit laufender Sportereignisse abzurufen und sich insoweit zu informieren, für sich einen Anreiz generiere, sich länger in den betreffenden Räumlichkeiten einer Wettvermittlungsstelle aufzuhalten, und dass deshalb allein im Aufstellen eines Wettterminals auch ohne die Vermittlung von Live-Wetten im Regelfall die Verfolgung kommerzieller Unterhaltungszwecke im Sinne einer Vergnügungsstätte zu sehen sei, erfüllt die Beklagte die aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Berufungszulassungsgrundes ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 19 m.w.N.). In der Zulassungsbegründung der Beklagten bleibt im Dunkeln und wird in der Sache auch nicht näher erläutert, warum allein über die die Information aktueller Spielstände o.ä. ein besonderer vergnügungsstättenspezifischer Anreiz zum Verweilen in den Räumlichkeiten der Wettannahmestelle geschaffen werde, wenn mangels Angebot von Live-Wetten gerade keine Möglichkeit besteht, dass Spiel- bzw. Wettverhalten aktuell an die noch laufenden Wettereignisse anzupassen. Die Beklagte hat sich mithin mit der entscheidungstragenden These des Verwaltungsgerichts, dass maßgeblich mit Wegfall des Live-Wetten-Angebots der für die Annahme einer Vergnügungsstätte erforderliche Verweilcharakter entfallen sei (vgl. Rn. 34 ff. der angefochtenen Entscheidung), nicht hinreichend konkret auseinandergesetzt. Auch finden sich keine näheren Ausführungen, welche sonstigen Umstände - wie z.B. das Ambiente in den betroffenen Räumlichkeiten der Wettannahmestelle - es gebe, die trotz Unterlassung eines Live-Wetten-Angebots den für eine Vergnügungsstelle mit kommerziellen Unterhaltungsangebot zu fordernden besonderen Anreiz zum Verweilen begründen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2018 a.a.O. juris Rn. 21; B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15, 20)

b) Auch mit ihrer ergänzenden Argumentation, es sei nach den vorliegenden Unterlagen zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt in ihrer Betriebs- und Nutzungsbeschreibung auf Live-Wetten verzichtet habe, sodass die Richtigkeit des Urteil jedenfalls deshalb erheblichen Zweifeln unterliege, vermag die Beklagte den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend zu untermauern.

Das Verwaltungsgericht (vgl. Rn. 35 des angegriffenen Urteils) hat insofern auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt: Weil die Klägerin eine Bestätigung ihres Wetthalters vorgelegt habe, wonach in der streitgegenständlichen Betriebsstätte das Anbieten von Live-Wetten technisch unmöglich sein werde, und weil es der Klägerin ersichtlich bewusst sei, dass das Anbieten von Livewetten die Einstufung der Wettvermittlungsstelle als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte zur Folge habe, sei davon auszugehen, dass der Bauantrag bzw. der Antrag auf Nutzungsänderung das Anbieten von Live-Wetten nicht umfasse.

Dem hat die Beklagte mit ihrer Antragsbegründung nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Unabhängig davon, dass sowohl die Erklärung des Architekten im Baugenehmigungsverfahren (E-Mail vom 20. Dezember 2016 - Bl. 78 der Bauakte der Beklagten) als auch die im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vorgelegte Bescheinigung des Wettanbieters vom 7. November 2017 tatsächlich dafür sprechen, dass die Klägerin ihren Bauantrag nach den vorliegenden Umständen auf eine Wettvermittlung unter Ausschluss von Live-Wetten beschränken wollte, hat die Beklagte mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichts jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung des Zulassungsgrunds gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 12.2.2019 - 15 ZB 18.255 - juris Rn. 9 m.w.N.). Soweit die Beklagte der Meinung sein sollte, mit dem Antrag auf Genehmigung einer Wettannahmestelle und den hierzu eingereichten Bauvorlagen resp. der vorgelegten Betriebsbeschreibung sei nicht hinreichend klar das Angebot von Live-Wetten ausgeschlossen worden (vgl. VGH BW, .v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - ZfBR 2018. 788 = juris Rn. 32 ff.; vgl. auch: OVG Berlin-Bbg., B.v. 2.10.2018 - OVG 10 S 75.17 - LKV 2018, 562 = juris Rn. 6: keine gesetzliche Definition der Begriffe „Wettannahmestelle“ und „Wettbüro“), hätte sie im Genehmigungsverfahren von Art. 65 Abs. 2 BayBO Gebrauch machen und die Klägerin auffordern können, eine Ergänzung zur Betriebsbeschreibung mit einer entsprechenden ausdrücklichen Verzichtserklärung vorzulegen. Sollten die Bauvorlagen tatsächlich zu unbestimmt sein, um eine hinreichende Differenzierung zwischen einer schlichten Wettannahmestelle als „sonstigem Gewerbebetrieb“ i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und einem Wettbüro als Vergnügungsstätte zu gewährleisten, hätte es die Beklagte in der Hand, die Baugenehmigung mit einer Neben- bzw. Inhaltsbestimmung (vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 12 Rn. 4) zu versehen, in der klargestellt wird, dass das vergnügungsstättenspezifische Anbieten von Live-Wetten von der Feststellungs- und Gestattungswirkung der Baugenehmigung nicht umfasst ist.

c) Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Wettvermittlungsstelle bilde mit der benachbarten Pilsbar keine bauliche Einheit im Sinne einer Funktionseinheit, sodass auch deswegen eine Einstufung des streitgegenständlichen Vorhabens als Wettbüro / Vergnügungsstätte abzulehnen sei, ist ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft.

Die Beklagte wendet insofern im vorliegenden Antragsverfahren ein, das Verwaltungsgericht habe den engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang der beiden Betriebsstätten fehlerhaft unberücksichtigt gelassen bzw. fehlerhaft bewertet. Zu den räumlichen bzw. baulichen Gesichtspunkten, die einen Zusammenhang der Nutzung begründeten, sei die Historie des streitgegenständlichen Vorhabens anzuführen, weil die vier Wettterminals der Klägerin vormals - formell illegal - in den als Pilsbar genehmigten Räumlichkeiten untergebracht gewesen seien. Ähnlich wie in einem vom Verwaltungsgerichts Ansbach entschiedenen Fall, bei dem zwischen einem Vereinsheim und einer Wettannahmestelle eine Funktionseinheit angenommenen worden sei (VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01321), spreche auch vorliegend für eine Funktionseinheit von Pilsbar und Wettannahmestelle als einheitliche Vergnügungsstätte, dass aus den Räumlichkeiten ersterer die in ihrer räumlichen Ausdehnung sehr reduzierte Wettannahmestelle gleichsam „herausgeschnitten“ werde und dass beide Betriebsstätten durch zwei unmittelbar nebeneinander liegende Zugänge betreten und verlassen werden könnten. Zwar sei die Wettannahmestelle baulich nicht mit dem bestehenden Billard-Café verbunden, beide Betriebsstätten könnten aber durch zwei unmittelbar nebeneinanderliegende Zugänge betreten und verlassen werden. Auch wenn hierzu der Straßenraum betreten werden müsse, sei die vom Kunden zurückgelegte Wegstrecke so minimal, dass von einem mühelosen Hin- und Herwechseln der Kunden gesprochen werden könne. Es bestehe daher schon deswegen ein enger räumlicher und funktioneller Zusammenhang. Hierzu bedürfe es keines gemeinsamen Nutzungskonzepts; unerheblich sei auch, ob es sich um denselben oder um verschiedene Betreiber handele. Für eine räumliche Verknüpfung der Betriebe spreche neben der einheitlichen Gestaltung der unmittelbar nebeneinanderliegenden neuen Zugangsbereiche auch der Umstand, dass die Wettannahmestelle weder über Toiletten noch über anderweitige Personalaufenthaltsbereiche verfüge. Wie die Wettannahmestelle bei der vorgesehenen Personalausstattung für die Dauer der Öffnungszeiten ohne Einbeziehung benachbarter Räumlichkeiten betrieben werde, erscheine fraglich. Es sei nicht unüblich, dass entsprechende Wettterminals durch Nutzungsüberlassungsverträge in geeigneten Räumlichkeiten durch Dritte zur Verfügung gestellt werden. Die fehlende Betreiberidentität werde auch deshalb vom Verwaltungsgericht mit falschem Gewicht in die Betrachtung miteinbezogen, weil schon die vorhandene Konstellation für rechtliche Verbindungen zwischen den lediglich formal divergierenden Betreibern spreche. Die Wettannahmestelle sei nämlich lediglich durch eine Verkleinerung der bisherigen Gastraumfläche realisierbar, wofür es umfangreicher vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Eigentümer der Anlage und den Betreibern bedürfe. Für einen funktionalen Zusammenhang spreche ferner, dass auch im Übrigen die Nutzungen aufeinander, so auch in Bezug auf die Öffnungszeiten, abgestimmt seien. Der Sache nach würden durch das Verwaltungsgericht Nutzungseinheiten, die nur bei isolierter Betrachtung jeweils für sich zulässig seien, künstlich aufgespalten. Die in der Pilsbar vorhandene Ausstattung, wie sie im bauaufsichtlichen Vermerk zum Ortstermin aufgeführt sei, generiere sämtliche Möglichkeiten und Aufenthaltsqualitäten im Sinne eines klaren Wettbewerbsvorteils. In der Pilsbar könnten sämtliche Sportereignisse auch über einen eröffneten Internetzugang live mitverfolgt werden. In geselliger Runde bei zusätzlichem Getränkeangebot sei ein ständiger Aufenthalt vor Ort möglich. Insbesondere über die unmittelbar nebeneinander liegende Zugangssituation werde in komfortabler Weise die Möglichkeit eröffnet, den Verlauf der Wetten mitzuverfolgen und ständig neue Wetteinsätze zu treffen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass bei der gebotenen objektiven Betrachtung von einem einheitlichen Betrieb auszugehen sei. Folge der betrieblichen Einheit sei in planungsrechtlicher Hinsicht die Qualifikation als Vergnügungsstätte. Anhaltspunkte dafür, dass trotz der Überschreitung des in der Rechtsprechung entwickelten Schwellenwerts von 100 m² Nutzfläche ausnahmsweise nicht von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen sei, bestünden nicht.

Auch diese Argumentation in der Antragsbegründung der Beklagten ist nicht geeignet, einen Zulassungsgrund i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu stützen. Soweit das Bauplanungsrecht besondere Zulässigkeitsanforderungen an einen gewerblichen Betrieb stellt, kann es - wovon die Beklagte im Grundsatz zu Recht ausgeht - im Einzelfall geboten sein, zwei formal voneinander getrennte Einheiten als einheitlichen Betrieb anzusehen. Dies bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 - ZfBR 2006, 253 = juris Rn. 10). So geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei der Berechnung der Verkaufsfläche als maßgeblichem Parameter für die Einstufung als „großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ i.S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO mehrere Verkaufseinheiten (z.B. Getränkemarkt und / oder integrierte Bäckerei im Verhältnis zum eigentlichen Supermarkt) mit der Folge der Zusammenrechnung der Verkaufsflächen als einziger Betrieb anzusehen sind. Das Vorliegen einer betrieblichen Einheit unter baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten muss dabei immer mit Blick auf die konkrete bauplanungsrechtliche Anforderung betrachtet werden. So kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) eine Verkaufsstätte ein selbständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie selbständig, d.h. unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb baurechtlich auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Im Falle zweier Spielhallen „unter einem Dach“, die erst in Addition ihrer Nutzflächen den Schwellenwert von 100 m² für eine gem. § 8 BauNVO 1977 grundsätzlich nicht zulässige kerngebietstypische Spielhalle überstiegen, hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs bei der Beurteilung, ob diese am Maßstab von § 8 BauNVO (1977) als einheitliche kerngebietstypische Vergnügungsstätte anzusehen war (zu ähnlichen Fragen vgl. VGH BW, B.v. 15.3.2013 - 8 S 2073/12 - juris Rn. 6; VG Stuttgart, U.v. 15.4.2014 - 5 K 1953/13 - juris Rn. 56), ganz im Sinne einer baulichen und betrieblich-funktionellen Betrachtungsweise Folgendes ausgeführt (BayVGH, B.v. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 11):

„Das Verwaltungsgericht hat hier zu Recht eine bauliche Einheit der Spielhallen 4 und 5 i.S.e. Funktionseinheit angenommen. Zwar kann dies nicht schon daraus geschlossen werden, dass sie sich in einem Gebäude befinden (…). Das Verwaltungsgericht hat jedoch ebenfalls darauf abgestellt, dass die beiden Vergnügungsstätten - wie sich aus den dem Bauvorbescheidsantrag beiliegenden Plan ergibt - über einen gemeinsamen Eingang und Flur (von der Klägerin später als - gemeinsame - „Raucherzone“ bezeichnet) verfügen, so dass jedenfalls der Eingang in beide Spielhallen über eine allgemein zugängliche Fläche innerhalb des Gebäudes erfolgt. Die gegenständlichen Spielhallen verfügen zudem über einen gemeinsamen Lagerraum und gemeinsame Besuchertoiletten (…). Zudem ist nach den baulichen Gegebenheiten, wie sie sich aus den Plänen ergeben, ein Hin- und Herwechseln der Besucher innerhalb des Gebäudes möglich und es besteht ein gemeinsamer Aufsichtsbereich, so dass insgesamt von einer betrieblich-funktionellen Einheit (…) und einer organisatorischen Zusammenfassung zum Zweck der Führung eines Betriebes (…) auszugehen ist.“

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es Fallgestaltungen geben kann, bei denen zwei bauliche Einheiten innerhalb desselben Gebäudes, die vom öffentlichen Straßenraum nur durch getrennte Eingangstüren betreten werden können, eine baulich-funktionelle Einheit als gemeinsame Vergnügungsstätte bilden können. Dass vorliegend ggf. das Personal der Wettannahmestelle die Personaltoilette des gastronomischen Betriebs mitbenutzen darf, ist für die streitentscheidende Abgrenzung, ob die Wettannahmestelle als „sonstiger Gewerbebetrieb“ (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) oder als (kerngebietstypische oder nicht kerngebietstypische) Vergnügungsstätte einzuordnen ist, von vornherein irrelevant. Dass womöglich nach Absprache der unterschiedlichen Betreiber das Personal der Wettvermittlungsstelle die Personaltoilette des gastronomischen Betriebs mitbenutzen kann, kann nicht dazu führen, dass gerade deshalb von einer Vergnügungsstätte kraft betrieblicher Einheit auszugehen ist. Denn dieser Umstand hat offensichtlich nicht zur Folge, dass die Kunden der Wettannahmestelle und / oder des Bistros zu einem Verweilen animiert werden, um an kommerziellen Wettspielen teilzunehmen. Hinsichtlich der hier entscheidungserheblichen Frage, ob eine Wettvermittlungsstelle und ein Gaststättenbetrieb zusammen eine einheitliche Vergnügungsstätte i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V. mit § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bilden, kommt es neben den baulichen Umständen bei der gebotenen betrieblich-funktionellen Bewertung am Maßstab der genannten Normen der BauNVO sowie deren Sinn und Zweck vielmehr darauf an, ob die potenziell als Einheit zu betrachtenden Betriebe gerade im Konglomerat die o.g. Voraussetzungen einer Vergnügungsstätte erfüllen. Das mag etwa sein, wenn im gastronomischen Teil (und damit in einem zum Verweilen Anreiz gebenden Ambiente) mögliche Wettereignisse - wie etwa Sportveranstaltungen oder aktuelle Spielstände - live mitverfolgt werden können und die Gäste sodann die Möglichkeit haben, im unmittelbar benachbarten Wettbüro auf diese Ereignisse reagierend noch Live-Wetten abzugeben (so in der Fallgestaltung der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01321). Dies trifft auf die vorliegende Fallgestaltung aber gerade nicht zu (s.o.). Ein spezieller funktioneller Zusammenhang dergestalt, dass im Bistro unter einem geselligen Ambiente gerade für Wettzwecke aktuelle Informationen bereitgestellt werden, die für die Abgabe von Wettmöglichkeiten in der unmittelbar benachbarten Wettvermittlungsstelle zeitaktuell verwertbar wären, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Kunden im Bistro länger verweilen, um anlässlich dort erhaltener Informationen über laufende Sportveranstaltungen o.ä. zwischenzeitlich in der benachbarten Wettvermittlungsstelle Wetten auf diese Live-Ereignisse abzugeben. Auch insofern ist ausschlaggebend, dass die Klägerin mit ihrem Bauantrag nicht die Genehmigung eines Wettbüros mit der Möglichkeit der Abgabe von Live-Wetten anstrebt (s.o.). Der Hinweis der Beklagten, in der Pilsbar könnten sämtliche Sportereignisse über den dort vorhandenen Internetzugang live mitverfolgt werden, sodass die Möglichkeit eröffnet werde, ständig neue Wetteinsätze zu treffen, geht daher ins Leere. Würden nach Erteilung der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung die dann als Wettannahmestelle genehmigte Wettvermittlungsstelle und das Bistro ihren Betrieb tatsächlich organisatorisch derart abstimmen, dass im Bistro laufende Events, auf die gewettet werden kann, mitverfolgt werden können, auf die in der unmittelbar benachbarten Wettvermittlungsstelle noch aktuell Live-Wetten abgegeben werden könnten, läge unabhängig von der Frage des Vorliegens einer dann womöglich einheitlichen Vergnügungsstätte schon hinsichtlich der Wettannahmestelle (jedenfalls bei einer entsprechenden Beauflagung oder Inhaltsbestimmung, s.o.) eine von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckte Nutzung als Vergnügungsstätte vor, gegen die bauordnungsrechtlich vorgegangen werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300; BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 ff.).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und folgt in der Sache der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 76.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Kfz-Ausstellungsfläche zu einem Café/Bistro und einem Laden mit Wettannahmestelle in dem Gebäude auf FlNr. … Gemarkung A …

Den Bauantrag auf Nutzungsänderung der Klägerin vom 16. Juni 2015 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2015 ab. Die darauf erhobene Verpflichtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2016 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich das Vorhaben nach der gebotenen objektiven Betrachtung als kerngebietstypische Vergnügungsstätte darstellt und in der als faktisches Mischgebiet zu beurteilenden maßgeblichen Umgebungsbebauung bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Es ist bereits fraglich, ob der im Stil einer Berufungsbegründung gehaltene Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt. Selbst wenn man aber davon ausgehen sollte, dass im Begründungsschriftsatz vom 6. März 2017 sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden, bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg.

a) Das Verwaltungsgericht ist vorliegend nicht entscheidungserheblich von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen.

Das Vorbringen der Klägerin, „das Objekt trägt, auch wenn es nicht mehr darauf ankommen dürfte, die Nr. 3“ und nicht, wie das Verwaltungsgericht im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, die Hausnummer 1a, ist - unabhängig von der Frage, ob diese Hausnummer von der Beklagten (noch nicht) förmlich zugeteilt worden ist - unbeachtlich. Denn das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass das Vorhaben in dem Gebäude der ehemaligen Kfz-Ausstellungshalle auf dem „Grundstück FlNr. … Gemarkung A …“ (UA S. 2) ausgeführt werden soll. Dem entsprechen auch die Bauvorlagen und der Sachvortrag sämtlicher Beteiligten.

Die Kritik an der vom Verwaltungsgericht angenommenen „Toilettenmitbenutzung“ im Café/Bistro ist unberechtigt. Anders als die Klägerin darlegt, hat das Verwaltungsgericht dem Vorhaben keine „Gemeinschaftstoilette angedichtet“, sondern ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass zumindest die - in der Betriebsbeschreibung angegebenen - Beschäftigten der Wettannahmestelle die Toiletten des Café/Bistros mitbenutzen werden (UA S. 19). Hierauf geht das Zulassungsvorbringen nicht ein.

Soweit die Klägerin vorbringt, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, die Theke in der Wettannahmestelle diene neben der Annahme von Wettscheinen zugleich dem Kaffeeausschank (vgl. UA S. 3, 18), ergibt sich dies zwar nicht aus den Bauantragsunterlagen oder der Betriebsbeschreibung. Diese etwaige Unrichtigkeit kann allerdings nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil das Verwaltungsgericht für das Vorliegen einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte nicht entscheidungserheblich auf einen Kaffeeausschank in der Wettannahmestelle abgestellt hat. Entscheidungserheblich war für das Verwaltungsgericht insoweit vielmehr eine Gesamtschau anhand objektiver Umstände, ob das Vorhaben in seinen städtebaulichen Auswirkungen als räumlich funktionale Einheit zu bewerten ist. Diese räumlich funktionale Einheit bejaht das Verwaltungsgericht im Folgenden und stellt dabei maßgeblich auf die „ideale Ergänzung der Angebote beider Einheiten, die sich durch die Verbindung der Wettabgabe und des Verfolgens von Live-Sportereignissen in geselliger Atmosphäre im Sinne einer jeweils gesteigerten Attraktivität verbinden“ ab. Ein eventueller Kaffeeausschank in der Wettannahmestelle bleibt hierbei gänzlich unerwähnt.

b) Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Annahme einer räumlich funktionalen Einheit durch das Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat weder die Wettannahmestelle und das Café/Bistro „addiert“ bzw. „zusammengewürfelt“, noch hat es dem „staunenden Publikum vermittelt, als geschehe beides im selben Raum“. Es hat seine rechtliche Bewertung zum Vorliegen einer räumlich funktionalen Einheit auf Grundlage der tatsächlichen Umstände vielmehr überzeugend begründet und sich dabei auf die Beantragung als einheitliches Vorhaben, das unmittelbare Nebeneinander der Räumlichkeiten, den einheitlichen Betreiber und die weitgehend einheitlichen Öffnungszeiten sowie die optische Erscheinung (UA S. 18 f.) gestützt. Das Verwaltungsgericht hat dabei auch das Vorliegen unterschiedlicher Eingänge berücksichtigt, zu denen im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. November 2015 unwidersprochen ausgeführt wird, dass das Vorhaben in einer Sackgasse liegt und die Kunden die nah aneinander liegenden Eingänge betreten und verlassen können ohne Straßen zu queren oder Straßenverkehr groß beachten zu müssen.

Die Klägerin kann auch nicht mit dem Vortrag durchdringen, dass auf den beiden Monitoren in der Wettannahmestelle „keinerlei Live-Wetten übertragen“ werden. Denn das Verwaltungsgericht geht an keiner Stelle des angefochtenen Urteils davon aus, dass von der Klägerin beabsichtigt sei, Live-Wetten zu übertragen oder zu vermitteln. Es bewertet lediglich die Verbindung der Wettabgabe in der Wettannahmestelle einerseits und die Möglichkeit des Verfolgens von Live-Sportereignissen im unmittelbar angrenzenden Café/Bistro in geselliger Atmosphäre andererseits im Sinne einer jeweils gesteigerten Attraktivität, die - neben anderen Gegebenheiten - dem einheitlich zu beurteilenden Vorhaben hier seine Prägung als Vergnügungsstätte verleiht. Dieser Bewertung wird im Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegengetreten.

2. Soweit der Bevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 3. April 2017 die Notwendigkeit einer grundsätzlichen Klärung des Schwellenwertes von 100 m2 für die Einstufung als kerngebietstypische Spielhalle anführt, ist der Vortrag zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bereits nicht fristgerecht erfolgt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Unabhängig davon ist eine grundsätzliche Bedeutung weder ausreichend dargelegt (vgl. zu den Anforderungen: BayVGH, B.v. 23.2.2017 - 9 ZB 14.1914 - juris Rn. 13) noch die Frage einer grundsätzlichen Klärung zugänglich (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 103.92 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 15.3.2013 - 8 S 2073/12 - juris Rn. 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen eine mit Urteil des Verwaltungsgerichts A. ausgesprochene Verpflichtung, der Klägerin eine versagte Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung zu erteilen.

Das Bauordnungsamt der Beklagten erteilte mit Bescheid vom 18. November 1986 für das Anwesen auf dem Baugrundstück (FlNr. … der Gemarkung A., U.-…str. ... = Baugrundstück) eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung, wonach im Erdgeschoss die Errichtung einer „Pilsbar mit Billardcafé“ (Bistro, laut Baubeschreibung auf einer gewerblichen Nutzfläche von 167,16 m²) gestattet wurde.

Unter dem 18. Oktober 2016 stellte die Klägerin für das Baugrundstück einen Antrag auf Baugenehmigung für das Vorhaben „Einbau einer Wettannahmestelle“. Nach den Bauvorlagen soll hierfür in der südwestlichen Ecke des bestehenden Bistros ein 12 m² großer Raum abgetrennt werden, der ausschließlich über einen neu zu schaffenden Eingang von der U. Straße aus - d.h. nicht über eine Verbindung zu der im Übrigen verbleibenden gastronomischen Betriebsstätte - betretbar ist. Unmittelbar östlich neben der zu schaffenden Wettannahmestelle ist laut den vorgelegten Plänen zum Baugenehmigungsantrag die Schaffung eines zusätzlichen Eingangs für das Bistro vorgesehen. Dem Bauantrag war eine vom planenden Architekten sowie vom Geschäftsführer der Klägerin unterschriebene, auf den 12. Oktober 2016 datierte „Betriebs- und Nutzungsbeschreibung“ beigefügt, in der es heißt:

„Die geplante Räumlichkeit soll als Annahmestelle für Sportwetten genutzt werden.

Ein Zugang ist ausschließlich von der U. Straße aus geplant.

Ein Kunde kann an der Kasse beim Mitarbeiter oder am Wettautomaten eine Sportwette abgeben oder tätigen.

Die Öffnungszeiten sind täglich von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr.

Der Zutritt für Personen unter 18 Jahren ist verboten.“

Mit E-Mail vom 20. Dezember 2016 führte der planende Architekt der Klägerin gegenüber dem Bauordnungsamt der Beklagten unter dem Betreff „Bauantrag: Einbau einer Wettannahmestelle in das bestehende Wohn- und Geschäftshaus U. Straße ... - Angabe zu den Sportwetten“ aus, dass in der in der Wettannahmestelle „… Sportwetten“ angeboten würden. Es werde ähnlich wie beim Lotto-Spiel ein Tippschein abgegeben. Live-Wetten fänden nach Aussage der Klägerin nicht statt. Es werde um entsprechende Berücksichtigung gebeten.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2017 lehnte die Beklagte den Bauantrag vom 18. Oktober 2016 ab. In der Begründung wird u.a. darauf verwiesen, dass in der geplanten Wettannahmestelle keine Personalräume bzw. Toiletten vorgesehen seien. Daher sowie aufgrund der Betreiberidentität könne davon ausgegangen werden, dass das Bistro und die Wettannahmestelle organisatorisch verbunden würden, zumal die Eingangstüren unmittelbar nebeneinander lägen. Bei einer natürlichen Betrachtungsweise und auch aus der Sicht des Kunden erschienen die beiden Betriebe räumlich miteinander verknüpft sowie durch ein gemeinsames Konzept miteinander verbunden. Die Wettannahmestelle und das Bistro bildeten bei der gebotenen objektiven Betrachtung einen einheitlichen Betrieb, der es problemlos ermögliche in einem Raum die gewünschten Wetten abzuschließen sowie in den angrenzenden Räumen des Bistros zu verweilen. Im Gastronomiebetrieb könnten sich Menschen aufhalten, dort aufgrund einer entsprechenden technischen Ausstattung Sportereignisse, auf die nebenan gewettet worden sei, auf Fernsehmonitoren verfolgen sowie danach ggf. weitere Wetten abschließen. Aufgrund des räumlich-funktionalen Zusammenhangs müsse von einer Einheit ausgegangen werden, sodass aufgrund einer mehr als 100 m² großen Nutzfläche eine kerngebietstypische Vergnügungsfläche vorliege, die in einem Mischgebiet generell nicht zulässig sei. Zudem sei das Mischgebiet im betroffenen Bereich nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt, sodass das Vorhaben als Vergnügungsstätte generell nach § 6 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei.

Am 6. März 2017 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht A. Verpflichtungsklage. Im Klageverfahren wies sie u.a. darauf hin, dass die Wettannahmestelle und das Bistro jeweils unterschiedliche Betreiber hätten und dass sich im Bistro keine Quotenbildschirme sowie Wett-Terminals befänden. Ferner legte sie eine Bestätigung des Wettanbieters … vom 7. November 2017 mit folgendem Wortlaut vor:

„(…) wir (…) bestätigen Ihnen mit diesem Schreiben, dass in der Wettvertriebsstätte (Terminalstandort) der … keine Wettangaben auf Live-Wetten möglich sind.

Das Live-Wettenangebot ist an allen Terminals abgeschaltet. Dies kann weder vom Endkunden noch von Ihnen als Betreiber geändert werden.“

Mit Urteil vom 8. Februar 2018 verpflichtete das Verwaltungsgericht A. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Februar 2017, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Klägerin habe gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, weil ihrem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden, die im - hier gem. Art. 59 BayBO vereinfachten - Genehmigungsverfahren zu prüfen seien. Das nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten in einem faktischen Mischgebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 BauNVO liegende Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Weil es sich bei dem beantragten Vorhaben nicht um eine Vergnügungsstätte i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V. mit § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, sondern um einen in einem (faktischen) Mischgebiet ohne weitere Einschränkung zulässigen „sonstigen Gewerbebetrieb“ i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO handele, komme es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Betriebsstätte in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Teil des Mischgebiets liege, nicht an. Das beantragte Vorhabens sei maßgeblich deshalb als ein in einem (faktischen) Mischgebiet grundsätzlich gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässiger „sonstiger Gewerbebetrieb“ i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO - und nicht als Vergnügungsstätte i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V. mit § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO - einzuordnen, weil im beantragten Betrieb keine Live-Wetten angeboten würden. Es handele sich um eine bloße Wettannahmestelle, nicht hingegen um ein sog. Wettbüro. Darüber hinaus enthalte die einschließlich Theken- und Arbeitsbereich lediglich 12 m² große Betriebsstätte laut Planzeichnung keine Sitzgelegenheiten; Getränke oder Speisen würden nicht angeboten. Dass die Wettangebote nicht nur auf dem Bildschirm der vier Wett-Terminals, sondern auch auf Monitoren angezeigt würden, könne zwar ggf. die Abwicklung der Wetten erleichtern, vermöge aber ohne ein Livewetten-Angebot unter Berücksichtigung der Größe und der Ausstattung der Betriebsstätte allein noch nicht den für eine Vergnügungsstätte typischen Verweilcharakter der Betriebsstätte zu begründen bzw. zu prägen. Eine Einordnung als Vergnügungsstätte ergebe sich auch nicht aus einer baulichen-funktionellen Einheit zwischen der Wettvermittlungsstelle und dem verbleibenden Bistro. Die Wettvermittlungsstelle erhalte nach den Planunterlagen einen eigenen Eingang zur öffentlichen Verkehrsfläche hin, wenngleich dieser auch nur wenige Meter neben dem Eingang zu der Pilsbar liege. Innerhalb des Gebäudes gebe es keine bauliche Verbindung zwischen beiden Nutzungen. Ein Hin- und Herwechseln zwischen den beiden Betriebsstätten (offensichtlich gemeint: innerhalb des Gebäudes, d.h. ohne Betreten des öffentlichen Straßenraums) sei weder für das Personal noch für Kunden möglich. Mangels konkreter Anhaltspunkte könne nicht davon ausgegangen werden, dass es in den Betriebskonzepten der beiden Betriebe angelegt sei, dass das Personal oder die Kunden der Wettvermittlungsstelle die sanitären Anlagen der Pilsbar ohne weiteres mitbenutzen dürften. Beide Betriebsstätten würden nach den vorliegenden Unterlagen von unterschiedlichen Betreibern geführt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von e i n e m Betreiber für beide Betriebe auszugehen sei, hätten sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch im Übrigen ergeben. Soweit nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass das Nebeneinander von Wettvermittlungsstelle und Pilsbar dazu führen könne, dass Besucher der einen Betriebsstätte auch die andere aufsuchten und dass deshalb beide Betriebsstätten im Sinne einer größeren Attraktivität voneinander profitierten, rechtfertige dies nicht die Annahme einer entsprechenden Einheit, zumal das geltende Recht keine Abstandspflicht zwischen einer Wettvermittlungsstelle und einem gastronomischen Betrieb kenne. Selbst wenn in der Pilsbar nach den Feststellungen einer Baukontrolle durch Mitarbeiter der Beklagten im Oktober 2017 zwei TV-Bildschirme vorhanden seien, auf denen auch Live-Übertragungen von Sportereignissen möglich seien, sei daher nicht davon auszugehen, dass Besucher der Pilsbar deswegen in größerem Umfang in der benachbarten Wettvermittlungsstelle Wetten abgäben, als dies ohne die Übertragung von Sportereignissen der Fall wäre.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf den sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.

Nach Maßgabe der mit der Antragsbegründung vorgebrachten Einwände ist die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das beantragte Vorhaben der Klägerin sei bauplanungsrechtlich am Maßstab von § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig, nicht ernstlich zweifelhaft.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils können nicht damit begründet werden, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft entscheidungstragend darauf abgestellt, dass keine Live-Wetten angeboten würden.

Die Beklagte wendet mit ihrer Antragsbegründung ein, dass allein ein Verzicht auf das Angebot von Live-Wetten nicht genüge, um den Betrieb zu einer planungsrechtlich zulässigen Wettannahmestelle zu qualifizieren. Auch bei einem Verzicht auf Live-Wetten bestehe die Möglichkeit, sich an Wett-Terminals über aktuelle Spielstände laufender Sportereignisse zu informieren und sich deswegen länger in den betreffenden Räumlichkeiten aufzuhalten. Allein im Aufstellen von Wett-Terminals sei - auch ohne die Möglichkeit der Abgabe von Live-Wetten und unabhängig von der Größe der Ladeneinheit sowie unabhängig davon, ob eine Bestuhlung und / oder ein Getränkeangebot bestehe - im Regelfall die Verfolgung kommerzieller Unterhaltungszwecke zu sehen. Anders als bei Bildschirmen, bei denen gelistete Informationen vom Kunden nicht beeinflussbar seien und die lediglich ähnlich einer Angebotstafel in einer Metzgerei informatorisch die aktuellen Wettangebote zu festen Quoten aufzeigten, generiere die technische Möglichkeit, etwaige Spielstände derzeit laufender Sportereignisse abzurufen und sich insoweit zu informieren, einen für die Einstufung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte sprechenden Anreiz, sich länger in den betreffenden Räumlichkeiten aufzuhalten.

Diese Erwägungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts in Zweifel zu ziehen.

Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht seiner Art nach als herkömmlicher Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht. Eine Vergnügungsstätte ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen. In Wettbüros (als Wettvermittlungsstellen mit Vergnügungsstättencharakter) werden zwischen dem Kunden (Spieler), einem Vermittler (dem Betreiber des Wettbüros) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Bereits das Bereithalten von Einrichtungsgegenständen - wie von Wettterminals und Monitoren -, die der Vermittlung von Live-Wetten dienen, führt zur Aufnahme einer Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines (künftigen) Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. weitere Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch die Installation der Terminals und Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher - anders als bei einer bloßen Wettannahmestelle - überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Der „Verweilcharakter“ muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zusammenfassend BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 15; vgl. auch jeweils m.w.N.: BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 13 ff., 20; B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14 f.; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7 f.; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23 f.; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7, 14; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 9.1.2018 - 7 A 2068/16 - juris Rn. 4 ff.; B.v. 20.4.2018 - 7 A 85/17 - juris Rn. 4; U.v. 9.8.2018 - 7 A 2554/16 - BauR 2019, 217 = juris Rn. 23 ff.; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; U.v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - ZfBR 2018. 788 = juris Rn. 30, 36 ff., 50; OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

Soweit demgegenüber ein Wettvermittlungsstellenbetrieb - wie hier - auf ein Live-Wetten-Angebot und insbesondere auf den Einsatz entsprechend vergnügungsstättenspezifisch programmierter Terminals / Monitore verzichtet, sich mithin mit einem abgestuften technischen Equipment auf ein Wettangebot beschränkt, das dem Charakter einer bloßen Wettannahmestelle gerecht wird, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass von einer Vergnügungsstelle im o.g. Sinn grundsätzlich nicht ausgegangen werden kann. Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts für die Einstufung als Wettbüro nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt, ist für den Vergnügungsstättencharakter - auch wenn die Betriebsstätte im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum besteht und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügt - der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2015 a.a.O. juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 a.a.O. juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 a.a.O.- juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 18.9.2018 a.a.O. juris Rn. 50). Wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme eines vergnügungsstättenspezifischen Verweilcharakters eines Wettbüros ist m.a.W. auch im Fall eines weniger ansprechenden Ambientes allein schon die Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen u n d noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 20; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8; B.v. 19.7.2016 a.a.O. juris Rn. 14).

Mit der unsubstantiierten Behauptung, dass eine fortbestehende Möglichkeit, etwaige Spielstände derzeit laufender Sportereignisse abzurufen und sich insoweit zu informieren, für sich einen Anreiz generiere, sich länger in den betreffenden Räumlichkeiten einer Wettvermittlungsstelle aufzuhalten, und dass deshalb allein im Aufstellen eines Wettterminals auch ohne die Vermittlung von Live-Wetten im Regelfall die Verfolgung kommerzieller Unterhaltungszwecke im Sinne einer Vergnügungsstätte zu sehen sei, erfüllt die Beklagte die aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Berufungszulassungsgrundes ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 19 m.w.N.). In der Zulassungsbegründung der Beklagten bleibt im Dunkeln und wird in der Sache auch nicht näher erläutert, warum allein über die die Information aktueller Spielstände o.ä. ein besonderer vergnügungsstättenspezifischer Anreiz zum Verweilen in den Räumlichkeiten der Wettannahmestelle geschaffen werde, wenn mangels Angebot von Live-Wetten gerade keine Möglichkeit besteht, dass Spiel- bzw. Wettverhalten aktuell an die noch laufenden Wettereignisse anzupassen. Die Beklagte hat sich mithin mit der entscheidungstragenden These des Verwaltungsgerichts, dass maßgeblich mit Wegfall des Live-Wetten-Angebots der für die Annahme einer Vergnügungsstätte erforderliche Verweilcharakter entfallen sei (vgl. Rn. 34 ff. der angefochtenen Entscheidung), nicht hinreichend konkret auseinandergesetzt. Auch finden sich keine näheren Ausführungen, welche sonstigen Umstände - wie z.B. das Ambiente in den betroffenen Räumlichkeiten der Wettannahmestelle - es gebe, die trotz Unterlassung eines Live-Wetten-Angebots den für eine Vergnügungsstelle mit kommerziellen Unterhaltungsangebot zu fordernden besonderen Anreiz zum Verweilen begründen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2018 a.a.O. juris Rn. 21; B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15, 20)

b) Auch mit ihrer ergänzenden Argumentation, es sei nach den vorliegenden Unterlagen zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt in ihrer Betriebs- und Nutzungsbeschreibung auf Live-Wetten verzichtet habe, sodass die Richtigkeit des Urteil jedenfalls deshalb erheblichen Zweifeln unterliege, vermag die Beklagte den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend zu untermauern.

Das Verwaltungsgericht (vgl. Rn. 35 des angegriffenen Urteils) hat insofern auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt: Weil die Klägerin eine Bestätigung ihres Wetthalters vorgelegt habe, wonach in der streitgegenständlichen Betriebsstätte das Anbieten von Live-Wetten technisch unmöglich sein werde, und weil es der Klägerin ersichtlich bewusst sei, dass das Anbieten von Livewetten die Einstufung der Wettvermittlungsstelle als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte zur Folge habe, sei davon auszugehen, dass der Bauantrag bzw. der Antrag auf Nutzungsänderung das Anbieten von Live-Wetten nicht umfasse.

Dem hat die Beklagte mit ihrer Antragsbegründung nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Unabhängig davon, dass sowohl die Erklärung des Architekten im Baugenehmigungsverfahren (E-Mail vom 20. Dezember 2016 - Bl. 78 der Bauakte der Beklagten) als auch die im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vorgelegte Bescheinigung des Wettanbieters vom 7. November 2017 tatsächlich dafür sprechen, dass die Klägerin ihren Bauantrag nach den vorliegenden Umständen auf eine Wettvermittlung unter Ausschluss von Live-Wetten beschränken wollte, hat die Beklagte mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichts jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung des Zulassungsgrunds gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 12.2.2019 - 15 ZB 18.255 - juris Rn. 9 m.w.N.). Soweit die Beklagte der Meinung sein sollte, mit dem Antrag auf Genehmigung einer Wettannahmestelle und den hierzu eingereichten Bauvorlagen resp. der vorgelegten Betriebsbeschreibung sei nicht hinreichend klar das Angebot von Live-Wetten ausgeschlossen worden (vgl. VGH BW, .v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - ZfBR 2018. 788 = juris Rn. 32 ff.; vgl. auch: OVG Berlin-Bbg., B.v. 2.10.2018 - OVG 10 S 75.17 - LKV 2018, 562 = juris Rn. 6: keine gesetzliche Definition der Begriffe „Wettannahmestelle“ und „Wettbüro“), hätte sie im Genehmigungsverfahren von Art. 65 Abs. 2 BayBO Gebrauch machen und die Klägerin auffordern können, eine Ergänzung zur Betriebsbeschreibung mit einer entsprechenden ausdrücklichen Verzichtserklärung vorzulegen. Sollten die Bauvorlagen tatsächlich zu unbestimmt sein, um eine hinreichende Differenzierung zwischen einer schlichten Wettannahmestelle als „sonstigem Gewerbebetrieb“ i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und einem Wettbüro als Vergnügungsstätte zu gewährleisten, hätte es die Beklagte in der Hand, die Baugenehmigung mit einer Neben- bzw. Inhaltsbestimmung (vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 12 Rn. 4) zu versehen, in der klargestellt wird, dass das vergnügungsstättenspezifische Anbieten von Live-Wetten von der Feststellungs- und Gestattungswirkung der Baugenehmigung nicht umfasst ist.

c) Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Wettvermittlungsstelle bilde mit der benachbarten Pilsbar keine bauliche Einheit im Sinne einer Funktionseinheit, sodass auch deswegen eine Einstufung des streitgegenständlichen Vorhabens als Wettbüro / Vergnügungsstätte abzulehnen sei, ist ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft.

Die Beklagte wendet insofern im vorliegenden Antragsverfahren ein, das Verwaltungsgericht habe den engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang der beiden Betriebsstätten fehlerhaft unberücksichtigt gelassen bzw. fehlerhaft bewertet. Zu den räumlichen bzw. baulichen Gesichtspunkten, die einen Zusammenhang der Nutzung begründeten, sei die Historie des streitgegenständlichen Vorhabens anzuführen, weil die vier Wettterminals der Klägerin vormals - formell illegal - in den als Pilsbar genehmigten Räumlichkeiten untergebracht gewesen seien. Ähnlich wie in einem vom Verwaltungsgerichts Ansbach entschiedenen Fall, bei dem zwischen einem Vereinsheim und einer Wettannahmestelle eine Funktionseinheit angenommenen worden sei (VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01321), spreche auch vorliegend für eine Funktionseinheit von Pilsbar und Wettannahmestelle als einheitliche Vergnügungsstätte, dass aus den Räumlichkeiten ersterer die in ihrer räumlichen Ausdehnung sehr reduzierte Wettannahmestelle gleichsam „herausgeschnitten“ werde und dass beide Betriebsstätten durch zwei unmittelbar nebeneinander liegende Zugänge betreten und verlassen werden könnten. Zwar sei die Wettannahmestelle baulich nicht mit dem bestehenden Billard-Café verbunden, beide Betriebsstätten könnten aber durch zwei unmittelbar nebeneinanderliegende Zugänge betreten und verlassen werden. Auch wenn hierzu der Straßenraum betreten werden müsse, sei die vom Kunden zurückgelegte Wegstrecke so minimal, dass von einem mühelosen Hin- und Herwechseln der Kunden gesprochen werden könne. Es bestehe daher schon deswegen ein enger räumlicher und funktioneller Zusammenhang. Hierzu bedürfe es keines gemeinsamen Nutzungskonzepts; unerheblich sei auch, ob es sich um denselben oder um verschiedene Betreiber handele. Für eine räumliche Verknüpfung der Betriebe spreche neben der einheitlichen Gestaltung der unmittelbar nebeneinanderliegenden neuen Zugangsbereiche auch der Umstand, dass die Wettannahmestelle weder über Toiletten noch über anderweitige Personalaufenthaltsbereiche verfüge. Wie die Wettannahmestelle bei der vorgesehenen Personalausstattung für die Dauer der Öffnungszeiten ohne Einbeziehung benachbarter Räumlichkeiten betrieben werde, erscheine fraglich. Es sei nicht unüblich, dass entsprechende Wettterminals durch Nutzungsüberlassungsverträge in geeigneten Räumlichkeiten durch Dritte zur Verfügung gestellt werden. Die fehlende Betreiberidentität werde auch deshalb vom Verwaltungsgericht mit falschem Gewicht in die Betrachtung miteinbezogen, weil schon die vorhandene Konstellation für rechtliche Verbindungen zwischen den lediglich formal divergierenden Betreibern spreche. Die Wettannahmestelle sei nämlich lediglich durch eine Verkleinerung der bisherigen Gastraumfläche realisierbar, wofür es umfangreicher vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Eigentümer der Anlage und den Betreibern bedürfe. Für einen funktionalen Zusammenhang spreche ferner, dass auch im Übrigen die Nutzungen aufeinander, so auch in Bezug auf die Öffnungszeiten, abgestimmt seien. Der Sache nach würden durch das Verwaltungsgericht Nutzungseinheiten, die nur bei isolierter Betrachtung jeweils für sich zulässig seien, künstlich aufgespalten. Die in der Pilsbar vorhandene Ausstattung, wie sie im bauaufsichtlichen Vermerk zum Ortstermin aufgeführt sei, generiere sämtliche Möglichkeiten und Aufenthaltsqualitäten im Sinne eines klaren Wettbewerbsvorteils. In der Pilsbar könnten sämtliche Sportereignisse auch über einen eröffneten Internetzugang live mitverfolgt werden. In geselliger Runde bei zusätzlichem Getränkeangebot sei ein ständiger Aufenthalt vor Ort möglich. Insbesondere über die unmittelbar nebeneinander liegende Zugangssituation werde in komfortabler Weise die Möglichkeit eröffnet, den Verlauf der Wetten mitzuverfolgen und ständig neue Wetteinsätze zu treffen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass bei der gebotenen objektiven Betrachtung von einem einheitlichen Betrieb auszugehen sei. Folge der betrieblichen Einheit sei in planungsrechtlicher Hinsicht die Qualifikation als Vergnügungsstätte. Anhaltspunkte dafür, dass trotz der Überschreitung des in der Rechtsprechung entwickelten Schwellenwerts von 100 m² Nutzfläche ausnahmsweise nicht von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen sei, bestünden nicht.

Auch diese Argumentation in der Antragsbegründung der Beklagten ist nicht geeignet, einen Zulassungsgrund i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu stützen. Soweit das Bauplanungsrecht besondere Zulässigkeitsanforderungen an einen gewerblichen Betrieb stellt, kann es - wovon die Beklagte im Grundsatz zu Recht ausgeht - im Einzelfall geboten sein, zwei formal voneinander getrennte Einheiten als einheitlichen Betrieb anzusehen. Dies bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 - ZfBR 2006, 253 = juris Rn. 10). So geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei der Berechnung der Verkaufsfläche als maßgeblichem Parameter für die Einstufung als „großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ i.S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO mehrere Verkaufseinheiten (z.B. Getränkemarkt und / oder integrierte Bäckerei im Verhältnis zum eigentlichen Supermarkt) mit der Folge der Zusammenrechnung der Verkaufsflächen als einziger Betrieb anzusehen sind. Das Vorliegen einer betrieblichen Einheit unter baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten muss dabei immer mit Blick auf die konkrete bauplanungsrechtliche Anforderung betrachtet werden. So kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) eine Verkaufsstätte ein selbständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie selbständig, d.h. unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb baurechtlich auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Im Falle zweier Spielhallen „unter einem Dach“, die erst in Addition ihrer Nutzflächen den Schwellenwert von 100 m² für eine gem. § 8 BauNVO 1977 grundsätzlich nicht zulässige kerngebietstypische Spielhalle überstiegen, hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs bei der Beurteilung, ob diese am Maßstab von § 8 BauNVO (1977) als einheitliche kerngebietstypische Vergnügungsstätte anzusehen war (zu ähnlichen Fragen vgl. VGH BW, B.v. 15.3.2013 - 8 S 2073/12 - juris Rn. 6; VG Stuttgart, U.v. 15.4.2014 - 5 K 1953/13 - juris Rn. 56), ganz im Sinne einer baulichen und betrieblich-funktionellen Betrachtungsweise Folgendes ausgeführt (BayVGH, B.v. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 11):

„Das Verwaltungsgericht hat hier zu Recht eine bauliche Einheit der Spielhallen 4 und 5 i.S.e. Funktionseinheit angenommen. Zwar kann dies nicht schon daraus geschlossen werden, dass sie sich in einem Gebäude befinden (…). Das Verwaltungsgericht hat jedoch ebenfalls darauf abgestellt, dass die beiden Vergnügungsstätten - wie sich aus den dem Bauvorbescheidsantrag beiliegenden Plan ergibt - über einen gemeinsamen Eingang und Flur (von der Klägerin später als - gemeinsame - „Raucherzone“ bezeichnet) verfügen, so dass jedenfalls der Eingang in beide Spielhallen über eine allgemein zugängliche Fläche innerhalb des Gebäudes erfolgt. Die gegenständlichen Spielhallen verfügen zudem über einen gemeinsamen Lagerraum und gemeinsame Besuchertoiletten (…). Zudem ist nach den baulichen Gegebenheiten, wie sie sich aus den Plänen ergeben, ein Hin- und Herwechseln der Besucher innerhalb des Gebäudes möglich und es besteht ein gemeinsamer Aufsichtsbereich, so dass insgesamt von einer betrieblich-funktionellen Einheit (…) und einer organisatorischen Zusammenfassung zum Zweck der Führung eines Betriebes (…) auszugehen ist.“

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es Fallgestaltungen geben kann, bei denen zwei bauliche Einheiten innerhalb desselben Gebäudes, die vom öffentlichen Straßenraum nur durch getrennte Eingangstüren betreten werden können, eine baulich-funktionelle Einheit als gemeinsame Vergnügungsstätte bilden können. Dass vorliegend ggf. das Personal der Wettannahmestelle die Personaltoilette des gastronomischen Betriebs mitbenutzen darf, ist für die streitentscheidende Abgrenzung, ob die Wettannahmestelle als „sonstiger Gewerbebetrieb“ (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) oder als (kerngebietstypische oder nicht kerngebietstypische) Vergnügungsstätte einzuordnen ist, von vornherein irrelevant. Dass womöglich nach Absprache der unterschiedlichen Betreiber das Personal der Wettvermittlungsstelle die Personaltoilette des gastronomischen Betriebs mitbenutzen kann, kann nicht dazu führen, dass gerade deshalb von einer Vergnügungsstätte kraft betrieblicher Einheit auszugehen ist. Denn dieser Umstand hat offensichtlich nicht zur Folge, dass die Kunden der Wettannahmestelle und / oder des Bistros zu einem Verweilen animiert werden, um an kommerziellen Wettspielen teilzunehmen. Hinsichtlich der hier entscheidungserheblichen Frage, ob eine Wettvermittlungsstelle und ein Gaststättenbetrieb zusammen eine einheitliche Vergnügungsstätte i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V. mit § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bilden, kommt es neben den baulichen Umständen bei der gebotenen betrieblich-funktionellen Bewertung am Maßstab der genannten Normen der BauNVO sowie deren Sinn und Zweck vielmehr darauf an, ob die potenziell als Einheit zu betrachtenden Betriebe gerade im Konglomerat die o.g. Voraussetzungen einer Vergnügungsstätte erfüllen. Das mag etwa sein, wenn im gastronomischen Teil (und damit in einem zum Verweilen Anreiz gebenden Ambiente) mögliche Wettereignisse - wie etwa Sportveranstaltungen oder aktuelle Spielstände - live mitverfolgt werden können und die Gäste sodann die Möglichkeit haben, im unmittelbar benachbarten Wettbüro auf diese Ereignisse reagierend noch Live-Wetten abzugeben (so in der Fallgestaltung der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01321). Dies trifft auf die vorliegende Fallgestaltung aber gerade nicht zu (s.o.). Ein spezieller funktioneller Zusammenhang dergestalt, dass im Bistro unter einem geselligen Ambiente gerade für Wettzwecke aktuelle Informationen bereitgestellt werden, die für die Abgabe von Wettmöglichkeiten in der unmittelbar benachbarten Wettvermittlungsstelle zeitaktuell verwertbar wären, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Kunden im Bistro länger verweilen, um anlässlich dort erhaltener Informationen über laufende Sportveranstaltungen o.ä. zwischenzeitlich in der benachbarten Wettvermittlungsstelle Wetten auf diese Live-Ereignisse abzugeben. Auch insofern ist ausschlaggebend, dass die Klägerin mit ihrem Bauantrag nicht die Genehmigung eines Wettbüros mit der Möglichkeit der Abgabe von Live-Wetten anstrebt (s.o.). Der Hinweis der Beklagten, in der Pilsbar könnten sämtliche Sportereignisse über den dort vorhandenen Internetzugang live mitverfolgt werden, sodass die Möglichkeit eröffnet werde, ständig neue Wetteinsätze zu treffen, geht daher ins Leere. Würden nach Erteilung der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung die dann als Wettannahmestelle genehmigte Wettvermittlungsstelle und das Bistro ihren Betrieb tatsächlich organisatorisch derart abstimmen, dass im Bistro laufende Events, auf die gewettet werden kann, mitverfolgt werden können, auf die in der unmittelbar benachbarten Wettvermittlungsstelle noch aktuell Live-Wetten abgegeben werden könnten, läge unabhängig von der Frage des Vorliegens einer dann womöglich einheitlichen Vergnügungsstätte schon hinsichtlich der Wettannahmestelle (jedenfalls bei einer entsprechenden Beauflagung oder Inhaltsbestimmung, s.o.) eine von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckte Nutzung als Vergnügungsstätte vor, gegen die bauordnungsrechtlich vorgegangen werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300; BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 ff.).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und folgt in der Sache der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 20.8.2015 - Az.: ... - wird aufgehoben.Die Beklagte wird verurteilt, den am 7.8.2015 beantragten Vorbescheid: Umnutzung von Gewerbeflächen als Wettbüro zu erteilen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Umnutzung von Gewerbeflächen in ein Wettbüro.

Mit bei der Beklagten am 7. August 2015 eingegangenen Unterlagen beantragte der Kläger einen Bauvorbescheid für die Nutzung eines Teils eines Gewerbeobjekts auf dem Grundstück Fl. Nr. ... (Im ...) als Wettbüro. Ausweislich des eingereichten Lageplans soll die eigentliche Fläche des Wettbüros bei 84,89 m² liegen. Hinzu kommt ein Thekenbereich (10.07 m²), ein Abstellraum (6,55 m²) und ein WC-Bereich (insgesamt 6,34 m²). Der Plan weist im Bereich des Wettbüros sechs Tische aus, um die jeweils sechs Stühle herum gruppiert sind. Ausweislich der beigefügten Betriebsbeschreibung soll ein Tipico Wettbüro auf Franchise-Basis betrieben werden. Geboten werde die Möglichkeit, Wettscheine für Sportwetten im Wettbüro an dafür bereit stehenden Schreib- oder Stehtischen auszufüllen und diese an der Wettannahmestelle (Theke) aufzugeben. Zusätzlich könnten Kunden aktuelle Wettereignisse verfolgen bzw. an Displays Quoten und Ergebnisse einsehen. Wetteinsetze würden gegen Quittung an der Annahmestelle angenommen. Gewinne könnten dort auch ausbezahlt werden. Im Wettbüro finde keine Bewirtung statt. Für die Kunden würden Getränkeautomaten für Kaffee und Erfrischungsgetränke bereitgestellt. Zur Betreuung der Wettannahmestelle bzw. des gesamten Wettbüros stünden ein bis zwei Mitarbeiter permanent zur Verfügung.

Das Vorhabengrundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen „..., ... + ... ... - ...“, der gemäß § 11 BBauG am2. August 1966 von der Regierung von Schwaben genehmigt wurde. Dieser setzt für das Vorhabengrundstück sowie weitgehend für den gesamten Bereich südlich der Straße „Im ...“ ein Industriegebiet fest, welches bis an die (mittlerweile ehemalige) Bahnlinie ... - ... grenzt. Lediglich im östlichen Bereich südlich der Straße Im ... ist ein Mischgebiet festgesetzt.

Mit Datum vom 20. August 2015 erließ die Beklagte einen Ablehnungsbescheid. Das Bauvorhaben sei nicht genehmigungsfähig. Das geplante Wettbüro sei als Vergnügungsstätte einzustufen. Es handele sich nicht um eine reine Wettannahmestelle, da auch Räumlichkeiten geplant seien, die Gelegenheit zum Verbleib bieten würden. In einem Industriegebiet seien Vergnügungsstätten gem. § 9 BauNVO nicht, auch nicht ausnahmsweise, zulässig. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht gewährt werden, da die Grundzüge des Planungsrechts verletzt würden.

Der Kläger ließ am 17. September 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2015 - Az: ... wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den am 7. August 2015 beantragten Vorbescheid: Umnutzung von Gewerbeflächen als Wettbüro zu erteilen.

3. hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, den am 7. August 2015 beantragten Vorbescheid: Umnutzung von Gewerbeflächen als Wettbüro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 ausgeführt: Die beantragte Nutzung widerspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der Nutzung. Der Bebauungsplan stamme aus dem Jahre 1965 und unterfalle damit der BauNVO 1962. Nur nach der BauNVO 1990 seien Vergnügungsstätten in einem Industriegebiet unzulässig. Bis zur Novellierung der BauNVO 1990 seien aber zumindest nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten im Industriegebiet allgemein zulässig gewesen. Eine Anpassung des Bebauungsplans an die BauNVO 1990 sei nicht erfolgt.

Das beantragte Wettbüro sei aufgrund seiner Größe als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte zu qualifizieren, weil diese unter dem Schwellenwert von 100 m² Grundfläche als Anhaltspunkt für die nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte liege. Dies ergebe sich auch aus der Umgebungsnutzung. Weder sei das Vorhaben unzumutbaren Störungen und Belästigungen durch die anderen Betriebe ausgesetzt, noch erzeuge es seinerseits für die anderen Betriebe derartige Belästigungen und Störungen (§ 15 Abs. 1 BauNVO). Im festgesetzten Industriegebiet sei lediglich die erste Reihe entlang der Südseite der Straße „Im ...“ bebaut. Dort befänden sich unter anderem eine Prüfstelle des ..., der Handwerksbetrieb der Fa. ..., ein Bürogebäude der ..., ein Dentallabor, eine Anlage für sportliche Zwecke (Boxen und Kickboxen), ein Reifenhandel und ein Catering-Unternehmen mit Imbiss. Aktuell sei im Internet-Angebot der Beklagten für das Gebäude im ... ein Inserat für die Vermietung von Büro- und Praxisflächen eingestellt. Südöstlich schließe sich eine unbebaute Wiesenfläche an. Nur im äußersten Westen des Industriegebietes befinde sich eine Eisengießerei. Nördlich der Straße Im ... befänden sich ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (...) sowie der ebenfalls großflächige Einzelhandelsbetrieb der Fa. ....

Darüber hinaus sei der Bebauungsplan angesichts der beschriebenen Nutzungen funktionslos geworden, so dass sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB, gegebenenfalls i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO beurteile.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 28. Oktober 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Unstreitig sei das Vorhaben als „Vergnügungsstätte“ zu qualifizieren. Vorliegend bestehe Uneinigkeit zwischen Kläger und Beklagter, ob die geplante Vergnügungsstätte „kerngebietstypisch“ sei oder nicht. Hier sei eine in einem Industriegebiet generell gemäß § 9 BauNVO unzulässige kerngebietstypische Vergnügungsstätte geplant. Nach ständiger Rechtsprechung zeichne sich eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte dadurch aus, dass sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich habe und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein solle. Als nicht kerngebietstypisch seien demgegenüber solche Vergnügungsstätten anzusehen, die der üblichen Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil dienten und dabei weniger in der Gefahr stünden, von außen Unruhe in das Gebiet zu tragen. Maßgeblich für die Zuordnung zu einer der beiden Kategorien seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, d. h. eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der Vergnügungsstätte und der tatsächlichen örtlichen Situation beruhenden, städtebaulichen Gesamtbeurteilung. Danach sei von einer Kerngebietstypik auszugehen.

Bei Spielhallen sei eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte mit dementsprechend übergeordnetem Einzugsbereich von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang im Allgemeinen jedenfalls dann angenommen worden, wenn hinsichtlich der Größe ein Schwellenwert von 100 m² Netto-Spielfläche im Sinne des § 3 Abs. 2 SpielV überschritten werde. Allerdings sei fraglich, ob dieser Schwellenwert ohne weiteres auf ein Wettbüro übertragen werden könne. Zudem sei nach der letzten Novellierung der Spielverordnung vom 17. Dezember 2005 der für Spielhallen angenommene Schwellenwert von 100 m², der zudem keine starre Grenze, sondern nur einen Anhaltswert darstelle, in die Diskussion geraten. In Betracht käme nunmehr auch ein Schwellenwert von 80 m² Spielfläche. Hiervon seien mehrere Verwaltungsgerichte ausgegangen. Im vorliegenden Fall betrage die reine Spielfläche des geplanten Wettbüros 94,96 m² (Wettbüro + Theke). Damit sei ein Schwellenwert von 80 m² überschritten, aber auch ein Schwellenwert von 100 m² sei nahezu erreicht. Damit sei bereits im Hinblick auf die reine Größe des Vorhabens von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen.

Hierfür spreche auch die Lage des klägerischen Vorhabens an einer Durchgangsstraße in der Nähe mehrerer Verkehrsknotenpunkte, die eine besondere, weit über das Baugebiet hinausreichende Attraktivität des Vorhabens und einen großen überörtlichen Einzugsbereich auch für ein überwiegend motorisiertes Publikum vermuten lasse. Dass in der Umgebung überwiegend Gewerbebetriebe angesiedelt seien, sei keine städtebauliche Besonderheit, denn Gewerbebetriebe seien in einem festgesetzten Industriegebiet ausnahmslos zulässig.

Zudem deute § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 darauf hin, der Verordnungsgeber eine solche spezielle gewerbliche Nutzung wegen ihres typischen Erscheinungsbildes, insbesondere wegen der typischerweise mit ihr verbundenen städtebaulichen Auswirkungen und ihre typischen Standortanforderungen jedenfalls in der Regel nicht mit der Zweckbestimmung anderer Baugebiete vereinbar angesehen habe.

Das klägerische Vorhaben führe zu negativen städtebaulichen Auswirkungen wie Trading-Down-Prozesse, einem Imageverlust der Geschäftslage, Leerstände, die dann durch weitere Vergnügungsstätten nachgenutzt würden, die Verdrängung des traditionellen Einzelhandels oder Gewerbes durch höhere Mietzahlungsfähigkeit des betreffenden Teilsegments der Vergnügungsstättenbranche, sowie die Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes. Die Beklagte habe zudem nur ein eingeschränktes Potential an Gewerbe- und Industrieflächen zur Verfügung. Zum Schutz der Gewerbe- und Industriebetriebe solle der Flächenwert für Gewerbe- und Industrieflächen niedrig gehalten und eine Verdrängung von Gewerbebetrieben durch höherpreisige Nutzungen verhindert werden.

Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, weil die Grundzüge der Planung - Gebietscharakter der näheren Umgebung - der Zulassung eines kerngebietstypischen Wettbüros und sowohl nachbarliche wie öffentliche Belange entgegenstünden. Nach ständiger Rechtsprechung sollten Teile der Innenstadt konzentriert die Vergnügungsstätten, insbesondere auch Spielhallen und Wettbüros, aufnehmen, da dies der geeignete Standort für Vergnügungsstätten sei, nicht aber Gewerbe- und Industriegebiete.

Ferner widerspreche nach § 15 Abs. 1 BauNVO die Zulassung des geplanten Wettbüros der Eigenart des festgesetzten Industriegebiets. In Industriegebieten sollten gerade solche Betriebe untergebracht werden, die aufgrund der von ihnen ausgehenden Belastungen für die Umgebung in anderen Baugebieten unzulässig seien. Faktisch solle ein Industriegebiet insbesondere dem produzierenden bzw. verarbeitenden Gewerbe vorbehalten bleiben. Das klägerische Vorhaben sei hingegen seiner Eigenart nach für ein Kerngebiet typisch und würde den Gebietscharakter in unzulässiger Weise verändern. Insofern wäre auch der Gebietserhaltungsanspruch der benachbarten Gewerbebetriebe tangiert.

Die Andeutung des Klägers, der einschlägige Bebauungsplan sei zwischenzeitlich funktionslos und außer Kraft getreten, sei nicht beizutreten. Der Bereich des vorliegenden Industriegebiets werde geprägt von § 9 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen und Einrichtungen, so auch von produzierendem und verarbeitendem Gewerbe (... Eisengießerei, Autoglaserei) und weiteren industriegebietstypischen Gewerbebetrieben. Selbst wenn singulär planwidrige Nutzungen vorlägen, würde dies für eine insgesamte oder teilweise Funktionslosigkeit des Bebauungsplans bei weitem nicht ausreichen. Zielsetzung des Bebauungsplans sei es gewesen, dass sich entlang der Straße „Im ...“ Gewerbe und Industrie ansiedeln sollte. Diese Zielstellung sei nach wie vor nicht hinfällig. Noch immer seien in dem überplanten Gebiet freie Restflächen, sowie Restbetriebe mit brachgefallener industrieller Nutzung auf dem Gelände der ehemaligen Papierfabrik vorhanden. Im östlichen Bereich des Bebauungsplangebiets existiere noch eine große Grünfläche. Eine Nachentwicklung entsprechend der planerischen Intention sei damit möglich.

Selbst wenn der Bebauungsplan funktionslos geworden sei, richte sich die Zulässigkeit nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, § 31 Abs. 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 9 BauNVO 1990. Hinsichtlich der danach maßgeblichen prägenden Bebauung sei insbesondere die Eisengießerei zu berücksichtigen. Damit verbleibe es weiterhin bei dem Charakter eines Industriegebiets gemäß § 9 BauNVO, so dass das klägerische Vorhaben unzulässig sei.

Im Übrigen habe der Kläger nicht die gemäß der Stellplatzsatzung der Beklagten notwendigen Stellplätze nachgewiesen. Auf dem Vorhabengrundstück lägen 29 Stellplätze. Die bestehenden Nutzungen „Reifendienst“ und „Catering-Service“ benötigten 12 Stellplätze. Für das klägerische Vorhaben verblieben damit 17 Stellplätze. Benötigt würden jedoch 22. Nach Nr. 6.2 der Anlage 2 zur Stellplatzsatzung der Beklagten habe ein Wettbüro als „sonstige Vergnügungsstätte“ einen Stellplatz je 5 m² Nutzfläche vorzuhalten. Unzutreffend habe der Kläger den Stellplatzbedarf nur im Hinblick auf die als Wettbüro ausgewiesene Fläche (85 m²) ermittelt. Nach der seit 2005 DIN 277 Teil 2 bestehe keine Untergliederung mehr in „Hauptnutzfläche“ und „Nebennutzfläche“. Vielmehr seien nunmehr auch Sanitär- und Abstellräume in die Flächenberechnung einzustellen. Die maßgebliche Nutzfläche belaufe sich daher auf 108,55 m², was einem Stellplatzbedarf von 22 Stellplätzen entspreche. Damit weise der Kläger fünf notwendige Stellplätze zu wenig nach. Eine Ablösung der Herstellungspflicht sei nach § 4 Abs. 3 der Stellplatzsatzung der Beklagten ausgeschlossen.

Der Kläger ließ hierauf mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1. Dezember 2015 erwidern, dass entgegen der Auffassung der Beklagten eine kerngebietsuntypische Vergnügungsstätte vorliege. In der Rechtsprechung habe sich ein Schwellenwert von ca. 100 m² Nutzfläche (ohne Sanitär- und Abstellräume) eingependelt, der vorliegend nicht erreicht werde. Soweit bei Spielhallen neuerdings diskutiert werde, ob der Schwellenwert auf 80 m² abzusenken sei, könne dies auf ein Wettbüro nicht übertragen werden.

Die Beklagte führe nachteilige städtebauliche Auswirkungen nur abstrakt aus, ohne einen Bezug zur konkreten städtebaulichen Situation herzustellen. So sei für einen Trading-Down-Effekt notwendig, dass die Umgebung über eine gewisse Wertigkeit verfüge; insbesondere müsse ein schutzwürdiger Einzelhandel gegeben sein. Vorliegend sei nicht zu erkennen, welcher Gewerbebetrieb vorliegend aus städtebaulichen Gründen vor der Ansiedlung eines Wettbüros geschützt werden müsse. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs müsse die Größe des beantragten Vorhabens zum Umfang der gewerblichen Nutzung ins Verhältnis gesetzt werden. Gegebenenfalls bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Es sei nicht erkennbar, dass das Hinzutreten eines Wettbüros, das aufgrund seiner Größe nicht kerngebietstypisch sei, zu einer Gebietsveränderung des Industrie-/Gewerbegebiets „Im ...“ führen würde.

Zudem sei wegen der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans nicht von einem typischen Industriegebiet, sondern von einem faktischen Gewerbegebiet auszugehen. Industriegebiete dienten ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig seien. Letzteres qualifiziere den speziellen Charakter dieses Gebietstypus. Industriegebiete seien Auffangbecken für besonders immissionsträchtige Betriebe. Gemeint seien damit primär die erheblich belästigenden Gewerbebetriebe, die selbst in Gewerbegebieten als Störfaktor unzulässig seien. Vorwiegend müssten deswegen solche anderweitig unzulässigen Betriebe den Charakter eines Industriebetriebes prägen. Nicht erheblich belästigende Betriebe dürften im Industriegebiet nicht untergebracht werden. Geschehe dies, wie im Industriegebiet „Im ...“, dennoch, dürften sie nach Umfang und Gewicht nicht überwiegen. Im Planungsgebiet erfülle allenfalls die - im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans bereits bestehende - Eisengießerei die Voraussetzungen für einen industriegebietstypischen Gewerbebetrieb. Der Beklagten sei es nicht gelungen, im Planungsgebiet weitere Industriebetriebe anzusiedeln. Danach sei eine Vergnügungsstätte nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig.

Soweit sich die Beklagte nunmehr auf ihre Stellplatzsatzung berufe, werde deren Unwirksamkeit gerügt. Nr. 6.2 der Anlage zu § 20 GaStellV lege unter anderem für sonstige Vergnügungsstätten einen Stellplatz je 20 m² Nutzfläche fest. Zwar seien die Gemeinden bei der satzungsmäßigen Festlegung zur Zahl der Stellplätze nicht an diese Vorschrift gebunden. Dennoch sei die Frage aufgeworfen, wieso auf dem Gebiet der Beklagten ein viermal höherer Stellplatzbedarf für eine Vergnügungsstätte der hier strittigen Art gegeben sein solle. Es liege daher eine gemessen am Zweck der Ermächtigungsnorm (Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO) unverhältnismäßige Regelung vor, die den Grundstückseigentümer übermäßig belaste. Sie stehe im Widerspruch zum übergeordneten Art. 47 BayBO. Der Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz je 5 m2 Nutzfläche führe zu einer Stellplatzzahl, die durch den gegebenen Bedarf nicht gerechtfertigt sei.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 äußerte sich die Beklagte weiter. Es sei daran festzuhalten, dass eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte vorliege. Bereits aufgrund der Lage des Vorhabens könne nicht davon ausgegangen werden, dass das geplante Wettbüro lediglich der „üblichen Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtviertel“ dienen solle. Vielmehr solle es gerade auch für ein größeres und allgemeines Publikum aus anderen Stadtteilen attraktiv sein. Hierfür spreche die geplante Größe, die selbst einen Schwellenwert von 100 m² annähernd erreiche. Weshalb die betreffend die Spielhallen diskutierte Absenkung des Schwellenwerts von 100 m² auf 80 m² auf Wettbüros keine Anwendung finden solle, sei nicht erkennbar. Die Größe des Wettbüros und die sich damit ergebende Anzahl an Bildschirmen und Sitzgelegenheiten bestimmten die Attraktivität des Angebots und damit die Anzahl der Besucher, vergleichbar den Spielhallen. Der Schwellenwert von 100 m² sei analog zu der Rechtsprechung betreffend die Spielhallen entwickelt worden. Zu berücksichtigen sei zudem das Verhältnis der Einwohnerzahl der Beklagten zur Wettbürofläche. In einer kleineren Stadt wie der Beklagten könne der Einzugsbereich eines Wettbüros so groß sein, dass dieses als kerngebietstypisch angesehen werden müsse. Die geringe Anzahl von Wettbüros im Gebiet der Beklagten spreche dafür, dass ein Wettbüro in der geplanten Größe gut frequentiert werde. An den befürchteten nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen werde festgehalten. Es sei zu befürchten, dass Vorhaben wie das klägerische andere Gewerbebetriebe verdränge.

Unzutreffend sei auch, dass sich im Planungsgebiet keine Industriebetriebe angesiedelt hätten. Zudem liege selbst bei Funktionslosigkeit des Bebauungsplans wegen der bestehenden und bestandsgeschützten Eisengießerei weiterhin ein Industriegebiet vor.

Auch die Stellplatzsatzung der Beklagten sei rechtmäßig. Sie finde in Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO ihre Rechtsgrundlage. Darin, wie hoch oder wie niedrig die Beklagte die Zahl der notwendigen Stellplätze festsetzt, sei sie grundsätzlich frei. Der Beklagten stehe ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Der Kläger gehe nach seinen Planunterlagen von notwendigen Sitzgelegenheiten für mindestens 36 Personen aus. Aufgrund der exponierten Lage des Vorhabens sei ferner davon auszugehen, dass der überwiegende Teil des von dem Vorhaben angesprochenen Besucherkreises motorisiert das Wettbüro aufsuchen würde. Auch für die Mitarbeiter des Wettbüros müsse entsprechend Parkraum zur Verfügung stehen. Dies rechtfertige die Forderung nach insgesamt 22 Stellplätzen. Ziffer 6.2 der Anlage 2 zur Stellplatzsatzung beziehe sich auch nicht nur auf Wettbüros, sondern generell auf „sonstige Vergnügungsstätten“.

Am 23. Februar 2016 führte der Berichterstatter einen Augenscheinstermin durch.

Der Klägerbevollmächtigte äußerte sich darauf mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 weiter. Der Augenschein habe ergeben, dass die von der Beklagten vorgetragenen negativen städtebaulichen Auswirkungen nicht zutreffend seien. Das Vorhaben in einem nicht besonders ansehnlichen Gebäude würde dort einen Leerstand beseitigen und nicht zu einem Leerstand führen. Die Umgebungsbebauung habe nicht den Eindruck einer schützenswerten Hochwertigkeit erweckt. Es sei auch nicht erkennbar, welche Gewerbebetriebe einem (abzuwehrenden) Verdrängungswettbewerb ausgesetzt seien.

Das Vorhaben liege auch nicht, wie von der Beklagten behauptet, an einer Durchgangsstraße. Es handle sich um eine Stichstraße. Auch mehrere Verkehrsknotenpunkte lägen nicht in der Nähe. Angesichts der konkreten örtlichen Situation könne nicht von einer zentralen und attraktiven Lage gesprochen werden, die dazu führen könnte, dass ein zentraler Dienstleistungsbetrieb entstehe. Nach wie vor sei für die Beurteilung der Zentralität in erster Linie die Größe des Betriebs maßgeblich.

Soweit die Beklagte mit dem Stellplatznachweis einen weiteren Ablehnungsgrund eingeführt habe, sei dies zulässig, so dass auch über die Frage des ausreichenden Stellplatznachweises zu entscheiden sei. Die Beklagte verfolge über den Stellplatzschlüssel für Vergnügungsstätten (1 Stellplatz pro 5 m² Nutzfläche) einen unzulässigen Zweck. Sie wolle unzulässigerweise die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten über das Bauordnungs- und nicht über das Bauplanungsrecht steuern. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, weshalb sie für Vergnügungsstätten einen um den Faktor 4 höheren Bedarf gegenüber Art. 47 BayBO und der entsprechenden Rechtsverordnung ansetze. Ein verkehrliches Konzept der Beklagten sei nicht erkennbar. Ebenso wenig sei der Bedarf methodisch-wissenschaftlich korrekt ermittelt worden. Auf die Anzahl der Sitzgelegenheiten komme es bezüglich des Stellplatznachweises nicht an, sondern nur auf die Nutzfläche. Dass die Besucher das Wettbüro motorisiert aufsuchten, sei bereits Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 47 Abs. 1 BayBO.

Die Beklagte trug, wie vom Gericht beim Ortstermin erbeten, mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 zum Umgriff der ehemaligen Seifen- und Holzfabrik vor. Diese Fabrik sei 1985 stillgelegt worden. In einem Teilbereich werde jedoch weiterhin ein Säge-, Hobel- und Spaltwerk geführt. Der gesamte südliche Bereich des Bebauungsplangebiets stünde im Eigentum der Seifen- und Holzwerk .... Auf diesen Flächen sei theoretisch die erneute Ansiedlung von Industriebetrieben möglich. Aktuelle diesbezügliche Pläne seien der Beklagten allerdings nicht bekannt. Die noch erhaltenen Gebäude der ehemaligen Seifen- und Holzfabrik würden weiterhin gewerblich genutzt. Soweit beim Ortstermin auf dem Anwesen „Im ...“ eine Wohnraumnutzung festgestellt worden sei, sei diese zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten genehmigt worden. Genehmigt worden sei 1973 ein Bürogebäude. Dieser Eingriffsfall sei an die zuständige Stelle zur weiteren Bearbeitung gemeldet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist bereits im Hauptantrag zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf den beantragten Vorbescheid für die Umnutzung von Gewerbeflächen als Wettbüro. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. August 2015 ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO ist auf Antrag des Bauherrn vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Aus dem Ablehnungsbescheid der Beklagten sowie den im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätzen ergibt sich, dass Gegenstand des Vorbescheids - was unter den Beteiligten auch nicht streitig ist - die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sowie seine Vereinbarkeit mit der Stellplatzsatzung der Beklagten als örtlicher Bauvorschrift im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO sein soll. Damit handelt es sich jeweils um zulässige Fragestellungen für einen Vorbescheid (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 bzw. Alt. 2 BayBO).

1. Das Vorhaben stimmt mit den Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach §§ 29 bis 38 BauGB überein. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 9 BauNVO, wobei wegen des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Bebauungsplans und der unterbliebene Anpassung an späteres Planungsrecht die Vorschriften der BauNVO 1962 maßgeblich sind (vgl. zum Ganzen Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, Einführung, Nr. 1). Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus.

Die im maßgeblichen Bebauungsplan im Hinblick auf die Art der Nutzung erfolgte Festsetzung eines Industriegebiets (GI) ist nicht funktionslos geworden (1.1). In diesem Gebiet ist das geplante Wettbüro als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte hinsichtlich der - hier allein streitigen - Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig (1.2). Das Vorhaben ist auch nicht im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO 1962 unzulässig (1.3).

1.1 Der maßgebliche Bebauungsplan für das Gebiet zwischen „Mittlerem ... ... - ...“ ist in Bezug auf die Festsetzung eines Industriegebiets nicht funktionslos geworden.

Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.8.2014 - 2 ZB 13.912 - juris Rn. 6). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Im Bebauungsplangebiet liegt die ... AG. Deren Betriebsgelände und betriebliche Anlagen liegen zwar am westlichen Rand des Plangebiets. Sie weisen jedoch einen erheblichen Umfang auf, nämlich deutlich mehr als ein Drittel der gesamten Bebauung entlang der Straße „Im ...“ sowie ein Fünftel bis ein Viertel des gesamten als Industriegebiet festgesetzten Bereichs. Dass ein solcher Betrieb wegen der Ausmaße seiner Gebäude und sonstigen Einrichtungen, seines Umgriffs sowie seiner Lärm- und sonstigen Immissionen nicht nur seine unmittelbare Umgebung erheblich prägt, liegt auf der Hand; seine prägende Wirkung ließ sich auch beim durchgeführten Augenschein feststellen. Ein solcher Betrieb ist - wovon wohl auch die Beteiligten ausgehen - ausschließlich in einem Industriegebiet zulässig. Es handelt sich um einen Betrieb, der wegen seines hohen Störgrades durch Emissionen, insbesondere durch Lärm und Luftverunreinigungen, in anderen Gebieten unzulässig wäre (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 1), und zwar auch in einem Gewerbegebiet, weil es sich nicht mehr um einen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 1 BauNVO 1962) handelt.

Dass die Eisengießerei im Bereich der Industriegebiets-Festsetzung derzeit der einzige ausschließlich in einem Industriegebiet zulässige (Gewerbe-) Betrieb ist, reicht für die Annahme einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans nicht aus. Bebauungspläne können nur in äußerst seltenen Fällen funktionslos sein. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG, U.v. 3.12.1998 - 4 CN 3/97 - BVerwGE 108, 71 - juris Rn. 22). Von der Wirksamkeit eines ein weit reichendes Areal umfassenden Bebauungsplans ist auszugehen, auch wenn er bislang nur in räumlich geringem Umfang umgesetzt wurde (vgl. OVG NRW, B.v. 26.9.2002 - 7 B 1716/02 - juris Rn. 3 zu einem Industriegebiet).

Eine Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Bebauungsplans ist daher nicht allein deshalb anzunehmen ist, wenn das Plangebiet faktisch nicht oder nicht mehr einem Gebietstyp der BauNVO (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 2 ff. BauNVO) entspricht. Zwar haben sich außer der Eisengießerei lediglich Gewerbebetriebe angesiedelt, die auch in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO 1962 allgemein zulässig wären. Jedoch sind nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962 auch in einem Industriegebiet Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig. Zulässig sind mithin auch nichtstörende und /oder selbst störempfindliche Anlagen. Der Gebietscharakter des Industriegebiets schließt also nicht solche Gewerbebetriebe von vornherein aus, die den zulässigen Störgrad „erheblich belästigend“ nicht erreichen. „Vorwiegend“ im Wortlaut des § 9 Abs. 1 BauNVO 1962 bringt nur zum Ausdruck, dass Industriegebiete in erster Linie für die in anderen Gebieten unzulässigen Betriebe vorgesehen sind (Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 6). Hinsichtlich des „Vorwiegens“ nach § 9 Abs. 1 BauNVO 1962 darf auch nicht bloß auf quantitative Kriterien abgestellt werden. Vielmehr schließt es § 9 BauNVO nicht aus, dass sich bei einem umfangreichen, erheblich störenden Betrieb die zusätzlich - zulässigerweise - vorhandenen gewerblichen Betriebe in der Überzahl befinden. Die vorliegende Situation eines großen und weiterräumig prägenden industriegebietstypischen Betriebs sowie weiterer, nicht nur in einem Industriegebiet zulässigen Gewerbebetriebe ist mithin durchaus typisch für ein Industriegebiet und stellt die Geltung der Industriegebiets-Festsetzung nicht in Frage.

Die - wenigen - nicht gewerblichen Nutzungen lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass die Festsetzung eines Industriegebiets funktionslos geworden ist. Die Nutzung des Anwesens „Im ... durch die ... mit einem Werkhaus und einer heilpädagogischen Ambulanz stellt jedenfalls eine in einem Industriegebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962 ausnahmsweise zulässige Nutzung als Anlage für soziale, ggfs. auch gesundheitliche Zwecke dar. Hinsichtlich der Wohnungen im Anwesen „Im ... hat die Beklagte zwischenzeitlich nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, dass diese (allgemeine) Wohnnutzung von ihr nicht genehmigt sei und als Eingriffsfall gemeldet worden sei. Sofern sich in den Anwesen Nr. ... und ... Wohnnutzungen neueren Datums feststellen ließen, ist von einer Zulässigkeit nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1962 auszugehen. Die vorhandenen nicht gewerblichen Nutzungen sind damit qualitativ wie quantitativ im Sinne von § 9 Abs. 3 BauNVO lediglich ausnahmsweise vorhanden. Selbst wenn aber das Gebiet südlich der Straße „Im ...“ - derzeit - nicht als faktisches Industriegebiet zu qualifizieren wäre, wäre damit, wie ausgeführt, noch nicht automatisch die Schwelle zur Funktionslosigkeit der entsprechenden Bebauungsplan-Festsetzung erreicht.

Gegen eine Funktionslosigkeit spricht ferner, dass die Festsetzung eines Industriegebiets offenkundig unter anderem dazu diente, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bereits vorhandenen Betriebe, namentlich auch die schon seinerzeit vorhandenen Eisengießerei, nicht nur im Bestand abzubilden, sondern für diese auch Rechts- und Planungssicherheit sowie Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen. Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung „Industriegebiet“ nach wie vor geeignet, zur städtebaulichen Ordnung einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Wie die Abbildung der Eisengießerei im Bebauungsplan ausweist, hat diese ihr Gelände, ihre Betriebsanlagen und sonstigen Gebäude im Laufe der Jahrzehnte deutlich ausgeweitet. Die letzten baulichen und betrieblichen Erweiterungen erfolgten vor weniger als 10 Jahren. Die Festsetzung „Industriegebiet“ gibt der Eisengießerei damit weiterhin Rechts- und Planungssicherheit und kann die Grundlage für weitere, angesichts ihrer Entwicklung in jüngerer Zeit durchaus denkbare, Entwicklungsmöglichkeiten bilden. Nachdem die Beklagte - wenn auch in anderem Zusammenhang - unwidersprochen vorgetragen hat, nur über ein eingeschränktes Potential an Gewerbe- und Industrieflächen zu verfügen, ist gerade die vorliegende planerische Festsetzung weiterhin von Bedeutung. So kann die Festsetzung gegebenenfalls verhindern, dass (sonstige) Gewerbebetriebe Erweiterungen der Eisengießerei eine Nicht-Verträglichkeit mit ihrem gewerblichen Betrieb entgegenhalten können.

Schließlich spricht gegen eine Funktionslosigkeit, dass sich in dem festgesetzten Industriegebiet noch erhebliche Freiflächen befinden, nämlich solche, die - wie im Osten des Gebiets - noch nie bebaut waren, oder solche, die - nach der Stilllegung des früheren Holz- und Seifenwerks - wieder brach liegen. Diese stehen für andere, auch industriegebietstypische Nutzungen zur Verfügung. Zwar mag es derzeit diesbezüglich keine konkreten Planungen geben; ferner ist, nachdem sich jenseits der östlichen Grenzen des Industriegebiets mittlerweile auch Wohnbebauung befindet, nicht ausgeschlossen, dass bei der Zulassung einer industriegebietstypischen Nutzung auf diese Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen wäre. Dass diese Umstände jedoch - wie geboten - auf unabsehbare Zeit mit der erforderlichen Offensichtlich- bzw. Erkennbarkeit die Ansiedlung neuer bzw. die Erweiterung bestehender industriegebietstypischer Betriebe ausschließen, ist nicht ersichtlich. Die sich innerhalb des Bebauungsplangebiets befindliche Wohnnutzung erfolgt entweder ohne Genehmigung und kann daher den üblichen Schutz einer Wohnnutzung nicht beanspruchen; auch die gegebenenfalls genehmigten Wohnnutzungen müssten sich im Falle einer Bebauung bzw. Nutzung bisher unbebauter bzw. ungenutzter Gebietsteile hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit die Industriegebiets-Festsetzung entgegenhalten lassen.

Nach allem sind die Voraussetzungen für eine Funktionslosigkeit der Industriegebiets-Festsetzung im Bebauungsplan nicht erfüllt.

1.2 Das Vorhaben ist hinsichtlich der - hier allein im Streit stehenden - Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962 als Gewerbebetrieb zulässig.

Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine bloße „Wettannahmestelle“, sondern um eine Vergnügungsstätte (vgl. bereits § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962). Nach gefestigter Rechtsprechung sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, die zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. Ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. zur Abgrenzung u. a. BayVGH, B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7 f. m. w. N.). Diese Voraussetzungen erfüllt das geplante Wettbüro ausweislich der dem Vorbescheidsantrag beigefügten Betriebsbeschreibung sowie des Lage-/Grundrissplans ohne Weiteres. Auch hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

Das streitgegenständliche Wettbüro ist als Vergnügungsstätte vorliegend in einem Industriegebiet nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962 zulässig. Zwar werden Vergnügungsstätten in dieser Vorschrift (anders als in § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962) nicht ausdrücklich genannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können jedoch - anders als nach der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990, in der die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten für die einzelnen Baugebiete abschließend geregelt ist - nach den älteren Fassungen der Baunutzungsverordnung Vergnügungsstätten grundsätzlich auch als „sonstige Gewerbebetriebe“ zulässig sein. Lediglich kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind mit der Zweckbestimmung des Industriegebiets nicht vereinbar (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 23.98 - NVwZ 2000, 1054 - juris Rn. 11; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 7.21; König/Röser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 9 Rn. 5). Auch hierüber besteht zwischen den Beteiligten im Grundsatz kein Streit.

Uneinigkeit besteht hinsichtlich der - zentralen - Frage, ob das vorliegende Wettbüro eine „kerngebietstypische“ Vergnügungsstätte darstellt. Im vorliegenden Fall ist von einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen.

Für die Beurteilung, ob es sich um eine für eine Kerngebiet typische und deshalb in anderen Baugebieten nicht allgemein zulässige Vergnügungsstätte handelt, spielt die Größe des Betriebes eine maßgebliche Rolle (BVerwG, B.v. 28.7.1988 - 4 B 119/88 - NVwZ 1989, 50 - juris Rn. 5 m. w. N.). Für Spielhallen hat die Rechtsprechung, namentlich auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, zur Abgrenzung zwischen kerngebietstypischer und nicht kerngebietstypischer Vergnügungsstätte einen Schwellenwert von „etwa 100 m2“ herausgearbeitet (vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 3.9.2013 - 14 ZB 13.901 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 20.9.2012 - 15 ZB 11.460 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 28.6.2012 - 9 B 10.2279 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BauR 2011, 1785 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 11.2.2009 - 2 ZB 08.3309 - juris Rn. 2). Diesen Wert unterschreitet das vorliegend geplante Wettbüro mit einer (Netto-) Nutzfläche von 94,96 m2. Auch diese Unterschreitung ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Zwar handelt es sich bei der Größe von „etwa 100 m2“ nicht um einen starren, allein maßgeblichen Grenzwert. Notwendig ist jeweils eine Beurteilung an Hand der Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 24.03.2011 - 2 B 11.59 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 19.6.2012 - 9 ZB 09.11 - juris Rn. 10). Nach wie vor grundlegend ist insoweit auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abzustellen, wonach einem für Spielhallen herangezogenen „Schwellenwert“ von 100 m2 Grundfläche die Bedeutung eines wesentlichen Anhalts zukommen kann, andere Kriterien damit aber nicht von vornherein ausgeschlossen sind (BVerwG, U.v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287 - juris Rn. 4). In diesem Zusammenhang ist jedoch nicht zu verkennen, dass bei einer Unterschreitung des Schwellenwerts von ca. 100 m2 um - wie hier - mehrere Quadratmeter in der Rechtsprechung namentlich des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs jeweils keine kerngebietstypische Spielhalle angenommen wurde (BayVGH, B.v. 11.2.2009 - 2 ZB 08.3309 - juris Rn. 2: 97,67 m2; BayVGH, U.v. 17.3.2005 - 25 B 01.624 - juris Rn. 25: Nettofläche von 97,43 m2 bzw. 98,24 m2 BayVGH, U.v. 17.12.2004 - 25 B 01.2850 - juris Rn. 24: Nutzfläche von 99,72 m2). Es handelt sich zudem um Vergnügungsstätten, deren Größen noch über der hier beantragten lagen.

Die von der Beklagten - im Anschluss an einige erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen (vgl. die Nachweise bei Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Rn. 23.4) - befürwortete Absenkung des Schwellenwertes auf 80 m2 ist bislang von der oberverwaltungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht aufgegriffen worden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr erwogen, dass angesichts der Änderung der Spielverordnung, auf die sich diese Verwaltungsgerichte maßgeblich stützen, eine Korrektur des Schwellenwerts nach oben angezeigt sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2012 - 9 ZB 09.11 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 19.1.2012 - 15 ZB 09.3142 - juris Rn. 10). Auch die Kammer hat weiterhin auf den bisher anerkannten Schwellenwert von ca. 100 m2 abgestellt (VG Augsburg, U.v. 28.10.2009 - Au 4 K 08.1164 - juris, bestätigt durch BayVGH, B.v. 19.1.2012 - 15 ZB 09.3142). An dem Schwellenwert von ca. 100 m2 als - wie ausgeführt - wesentlichem Anhaltspunkt für die Frage der Beurteilung der Kerngebietstypik ist daher festzuhalten. Es besteht auch kein Anlass, den Schwellenwert der Einwohnerzahl der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde anzupassen.

Der für Spielhallen entwickelte Schwellenwert ist aus Sicht der Kammer grundsätzlich auf den hier vorliegenden Fall eines als Vergnügungsstätte zu qualifizierenden Wettbüros übertragbar. Dass für die Beurteilung, ob es sich um eine für ein Kerngebiet typische und deshalb in anderen Baugebieten nicht (allgemein) zulässige Vergnügungsstätte handelt, die Größe des Betriebs eine maßgebliche Rolle spielt, hat das Bundesverwaltungsgericht zwar anhand einer Spielhalle bzw. eines Spielcasinos entschieden (BVerwG, B.v. 28.7.1988 - 4 B 119/88 - NVwZ 1989, 50 - juris Rn. 5). Es hat diese Aussagen aber auch und gerade generell zur Abgrenzung bei Vergnügungsstätten getroffen. Ein Wettbüro der vorliegenden Art ist einer Spielhalle zumindest ähnlich (so auch VG Ansbach, U.v. 1.7.2015 - AN 9 K 14.01543 - juris Rn. 33). Soweit ersichtlich, wird auch sonst in Rechtsprechung und Schrifttum ganz überwiegend eine Übertragung des Schwellenwerts von 100 m2 für sachgerecht erachtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 34; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4 a Rn. 23.69 m. w. N.). In Zweifel gezogen wurde eine Übertragbarkeit lediglich in der von der Beklagten genannten Entscheidung des VG München in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG München, B.v. 24.9.2012 - M 8 S 12.3890 - juris Rn. 34). Das VG München hat dort jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass diese Frage in einem Eilverfahren nicht abschließend entschieden werden könnte.

Ohnehin ist - wie ausgeführt - hinsichtlich der Frage der Kerngebietstypik eine Einzelfallbetrachtung angezeigt. Im vorliegenden Fall sind, abgesehen davon, dass die maßgebliche Flächengröße etliche Quadratmeter unter dem anerkannten Schwellenwert liegt, sind keine Gründe ersichtlich, von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten haben einen größeren, überörtlichen Einzugsbereich. Sie sollen als „zentrale Dienstleistungsbetriebe“ für ein allgemeines Publikum erreichbar sein. Nicht kerngebietstypisch sind demgegenüber solche Vergnügungsstätten, die der üblichen Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtviertel dienen und damit weniger in der Gefahr stehen, von außen „Unruhe in das Gebiet zu tragen“ (vgl. etwa BayVGH, B.v. 7.8.2003 - 22 ZB 03.1041 - BayVBl. 2003, 749 - juris Rn. 18 m. w. N.). Bei einer Spielhalle hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Fläche auch auf die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze abgestellt (BVerwG, U.v. 18.5.1990 - 4 C 49/89 - BayVBl. 1990, 726 - juris Rn. 25). Im vorliegenden Fall weist die Ausstattung des Wettbüros keine derartigen Besonderheiten auf, dass von einem „zentralen Dienstleistungsbetrieb“ mit größerem, insbesondere überörtlichem Einzugsbereich gerechnet werden könnte. Der Umfang und die Qualität der vorgesehenen Einrichtung sind - auch für ein Wettbüro - als eher zweckmäßig bis karg zu bewerten. Die Zahl der anzubringenden Flachbildschirme (vier) hebt das Wettbüro nicht sonderlich heraus, zumal zur Unterhaltung der Kunden eingesetzte Flachbildschirme mittlerweile auch etwa in Cafés, Läden und Supermärkten mit begrenztem Einzugsbereich zwischenzeitlich nicht mehr völlig ungewöhnlich sind. Auch die Zahl der geplanten Sitzgelegenheiten (36) erscheint nicht derart üppig bemessen, dass dies für ein größeres und allgemeines Publikum besonders attraktiv wäre. Auch sollen ausweislich der Betriebsbeschreibung nur ein bis zwei Mitarbeiter anwesend sein, was die Zahl der gleichzeitig bedienbaren Kunden erheblich einschränkt. Zur Versorgung existieren - in Selbstbedienung - Automaten für Kaffee und nicht alkoholische Getränke; auch insoweit weist das Vorhaben keine Besonderheiten auf, die es zu einem zentralen Dienstleistungsbetrieb machen könnte.

Ferner muss das bestehende Gebäude, in dem das Wettbüro eingerichtet werden soll, nicht zuletzt wegen des sich dort ebenfalls befindlichen Reifen- und Autoservices sowie des von der Eisengießerei geprägten unmittelbare Umfelds als nicht derart ansprechend bezeichnet werden, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, das Vorhaben sei auf ein größeres und allgemeines Publikum gerichtet. Auch eine besondere Attraktivität, etwa wegen Verbindung mit einer Gaststätte (vgl. hierzu etwa BVerwG, B.v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287 - juris Rn. 4), liegt nicht vor. Zwar bietet der sich im gleichen Gebäude befindliche Catering-Service auch einen Imbiss an. Jedoch besteht eine räumliche Trennung zu dem geplanten Wettbüro, und der Schwerpunkt dieses Gewerbes liegt nicht in dem Verkauf von Speisen und Getränken vor Ort. Auch liegt das Vorhaben nicht an einer stark befahrenen, überörtlich bedeutsamen Straße (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, U.v. 23.6.2015 - OVG 10 B 7.13 - juris Rn. 34), sondern an einer nicht dem überörtlichen Verkehr dienenden Stichstraße mit entsprechendem Ausbauzustand. Zwischen Abzweigung vom ... - mag dieser auch überörtliche Bedeutung besitzen - und dem streitgegenständlichen Vorhaben liegen ca. 500 m; von der ...straße ist das Vorhaben nicht zu erkennen.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass das Vorhaben der lediglich der üblichen Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtviertel dient. Dass die Kunden des Wettbüros ihren Wohnsitz wohl überwiegend nicht im näheren Umfeld haben würden, ist insoweit unschädlich, denn dies liegt in der Konsequenz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch in festgesetzten Industriegebieten eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte möglich und zulässig ist. Bei einer solchen Konstellation werden die Kunden regelmäßig überwiegend außerhalb des fraglichen Gebiets wohnen, zumal eine Wohnnutzung im Industriegebiet nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen möglich ist. Dass die Kunden mithin überwiegend von jenseits des Industriegebiets das Wettbüro aufsuchen werden, rechtfertigt nicht die Annahme, es liege eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte vor.

Nach allem ist das Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung gemäß § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962 zulässig, ohne dass es einer Ausnahme oder Befreiung bedürfte.

1.3 Das Vorhaben ist nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO 1962 unzulässig.

Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang erneut darauf, dass ein Wettbüro seiner Zweckbestimmung nach der Eigenart eines Industriegebiets widerspreche. Da jedoch die Rechtsprechung die - generelle - Zulässigkeit kerngebietsuntypischer Vergnügungsstätten in einem Industriegebiet nach älteren Fassungen der BauNVO anerkannt hat, könnte ein solches Vorhaben - wie § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 auch klarstellt - nur im Einzelfall seiner Zweckbestimmung nach der Eigenart des Industriegebiets widersprechen. Ein solcher Fall ist hier nicht ersichtlich. Bei dem Wettbüro handelt es sich um die erste Vergnügungsstätte in dem festgesetzten Industriegebiet. Damit kann von einer Veränderung oder Bedrohung des Gebietscharakters wegen einer Häufung von Vergnügungsstätten keine Rede sein (zu einem solchen Fall in Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO: BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 9 ZB 12.1912 - juris Rn. 17 f.). Die Lage des Vorhabens könnte allenfalls insoweit Fragen aufwerfen, als es unmittelbar an den - wie ausgeführt einzigen - ausschließlich in einem Industriegebiet zulässigen Betrieb (Eisengießerei) grenzt. Dass das Vorhaben mit dieser Nutzung jedoch nicht verträglich sein könnte, ist weder von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr spricht, wie ausgeführt, die deutlich von der überörtlichen ...straße abgesetzte Lage des Vorhabens, für eine Zulässigkeit des Vorhabens.

Es liegt auch nicht der Fall vor, dass mehrere Merkmale des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zusammen zur qualitativen Unzulässigkeit des Vorhabens führen (vgl. dazu BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 2 B 09.2419 - NVwZ-RR 2011, 514 - juris Rn. 33). Namentlich ergeben sich keine zureichenden Anhaltspunkte für den von der Beklagten befürchteten „Trading-Down-Effekt“. Ein „Trading-Down-Effekt“ liegt vor, wenn es aufgrund der Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und eines Rückgangs der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt durch Spielhallen zu einem Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und -zonen kommt (BayVGH, U.v. 20.12.2012 - 2 B 12.1977 - BayVBl. 2013, 275 - juris Rn. 40). Für ein faktisches Gewerbegebiet hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass ein „Trading-Down-Effekt“ durch die Zulassung einer Spielhalle allenfalls in einem extremen Ausnahmefall eintreten kann (BayVGH, U.v. 15.12.2010 - 2 B 09.2419 - NVwZ-RR 2011, 514 - Leitsatz). Diese Rechtsprechung lässt sich auf ein festgesetztes Industriegebiet übertragen, da dort - wie ausgeführt - ebenfalls Gewerbebetriebe aller Art zulässig sind, zumal der Gebietscharakter des Industriegebiets dadurch gekennzeichnet ist, dass dort erheblich belästigende, in anderen Gebieten nicht zulässige Gewerbebetriebe untergebracht werden sollen. Dass hier ein solcher Extremfall vorliegt, ist weder von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich. Das fragliche Gebiet ist gekennzeichnet durch eine starke Heterogenität der gewerblichen Nutzungen. Gleiches gilt für das optische Erscheinungsbild. Es handelt es sich - wie nicht selten in von gewerblichen Nutzungen am Stadtrand geprägten Gebieten - um eine letztlich wohl mit gewisser Zufälligkeit gewachsene Nutzungsstruktur. Dass teilweise durchaus sowohl hinsichtlich der Darbietung des Angebots als auch der angebotenen Dienstleistungen höherwertig einzustufende Gewerbebetriebe, wie etwa das Einrichtungshaus für „individuelles Wohnen“, vorhanden sind, reicht für die Annahme eines Qualitätsverlusts in dem erforderlichen Umfang nicht aus. Solche Nutzungen befinden sich auch nicht im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens. Wie bereits ausgeführt, kann auch keine Rede davon sein, dass das Gebiet mit der Zulassung einer - nicht kerngebietstypischen - Vergnügungsstätte seinen Charakter verlöre.

Auch für eine Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 spricht nichts; von dem Vorhaben gehen keine Belästigungen oder Störungen aus, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebiets unzumutbar sind. Wie ausgeführt, ist das Gebiet durch die bestehende Eisengießerei und deren Emissionen maßgeblich geprägt. Etwaige - hier auch von der Beklagten nicht vorgetragene - Belästigungen oder Störungen durch das streitgegenständliche Vorhaben fielen demgegenüber kaum ins Gewicht.

2. Der Erteilung des Vorbescheids steht auch nicht die „Satzung über die Ermittlung und den Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge“ (Stellplatzsatzung) der Beklagten vom 16. Februar 2010 entgegen.

Zwar besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, dass der Kläger fünf der gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. Nr. 6.2 der Anlage 2 der Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze nicht nachweisen kann. Jedoch ist die Stellplatzsatzung der Beklagten in Bezug auf die Anforderungen an notwendige Stellplätze für die unter Nr. 6.2 der Anlage 2 genannten Verkehrsquellen unwirksam.

Gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO können die Gemeinden durch Satzung im eigenen Wirkungskreis u. a. über die Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge örtliche Bauvorschriften erlassen. Diese Ermächtigungsgrundlage steht im Zusammenhang mit Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO, wonach, wenn die Zahl der notwendigen Stellplätze durch eine örtliche Bauvorschrift oder eine städtebauliche Satzung festgelegt wird, diese Zahl maßgeblich ist.

Dabei ist eine Gemeinde nicht an die Zahlen gebunden, die in der auf der Grundlage von Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBO durch das Staatministerium des Innern erlassenen Anlage zur GaStellV (vgl. § 20 GaStellV) genannt sind. Die Gemeinde wird auch nicht allein dadurch darlegungs- (und ggfs. beweis-) pflichtig, dass sie von der Anlage zur GaStellV abweicht (in diese Richtung aber - für das rheinland-pfälzische Recht - der Leitsatz des OVG RP, U.v. 7.10.2015 - 8 C 10371/15 - juris). Anerkannt ist vielmehr, dass die von der Gemeinde festgelegte Zahl höher oder niedriger als in der GaStellV festgesetzt werden kann (Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: September 2015, Art. 81 Rn. 186; Molodovsky, in ders./Famers/Kraus, BayBO, Stand Februar 2016, Art. 47 Rn. 60; Jäde, in ders./Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Stand September 2015, Art. 47 Rn. 95). Dabei steht ihr auch eine gewisse Pauschalierung zu (BayVGH, U.v. 16.12.1996 - 14 B 93.2981 - NVwZ 1998, 205/206). Die GaStellV und die auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO als Satzung erlassenen örtliche Bauvorschriften stellen jeweils untergesetzliche Normen dar; die GaStellV und ihre Anlage gehen gemeindlichen Satzungen daher nicht in der Normhierarchie vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO vom Staatsministerium des Innern zu setzenden Vorgaben vielmehr subsidiär ausgestaltet; das Letztentscheidungsrecht über die Zahl der notwendigen Stellplätze steht der Gemeinde zu (vgl. LT-Drs. 15/7161, S. 56).

Allerdings ist die Gemeinde nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO - im Zusammenspiel mit Art. 47 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 BayBO - bei der Festsetzung der nachzuweisenden Stellplätze nicht völlig frei. Die Ermächtigungsnormen verlangen die Festlegung des notwendigen bzw. ausreichenden Maßes. Diesbezüglich unterliegt die Gemeinde Ermessensschranken; sie darf nicht mehr Stellplätze fordern, als bei objektiver Betrachtungsweise für das jeweilige Bauvorhaben erforderlich sein können. Die von ihr festgelegte Stellplatzzahl muss zumindest vertretbar sein (Jäde, in ders./Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Stand September 2015, Art. 47 Rn. 95). Die Gemeinde ist zwar berechtigt, dabei andere Parameter als § 20 GaStellV (nebst der zugehörigen Anlage) zugrunde zu legen (Molodovsky in ders./Famers/Kraus, BayBO, Stand Februar 2016, Art. 81 Rn. 61); erforderlich ist aber, dass die Gemeinde die von ihr herangezogenen Parameter zur Bestimmung der Erforderlichkeit bzw. des Ausreichens auch benennen kann und diese konsequent umsetzt. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach sich Erforderlichkeit und Zahl der notwendigen Stellplätze in hohem Maße nach örtlichen Gegebenheiten und nach den verkehrspolitischen Konzepten der jeweiligen Gemeinde richten sollen (vgl. LT-Drs. 15/7161, S. 56). Dementsprechend hat die Rechtsprechung, soweit sie sich mit den in gemeindlichen Stellplatzvorschriften genannten Zahlen befasst hat, jeweils die von der Gemeinde angegebenen spezifischen örtlichen Gegebenheiten bzw. die jeweilige besondere (Verkehrs-) Situation im Gemeindegebiet beurteilt bzw. entsprechende Angaben der Gemeinde herangezogen (BayVGH, B.v. 25.6.2003 - 14 ZB 03.274 - juris Rn. 2; BayVGH, U.v. 16.12.1996 - 14 B 93.2981 - NVwZ 1998, 205/206; OVG RP, U.v. 7.10.2015 - 8 C 10371/15 - juris Rn. 20).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Zahlen und sonstigen Regelungen der Anlage zur GaStellV in der Anlage 2 zu ihrer Stellplatzsatzung weitestgehend übernommen. Nennenswerte Abweichungen finden sich lediglich bei Nr. 1.1 und Nr. 8.4; in Einzelheiten bei Nrn. 1.2, 9.1., 9.2 und 9.4. Bei den unter Nr. 6.2 genannten Verkehrsquellen (Spiel- und Automatenhallen, Billard-Salons, sonstige Vergnügungsstätten) verlangt die Satzung der Beklagten jedoch das Vierfache an Stellplätzen gegenüber der entsprechenden Ziffer in der Anlage zur GaStellV, nämlich einen Stellplatz je 5 m2 Nutzfläche. Verschärft wird diese Regelung durch § 4 Abs. 3 der Stellplatzsatzung, wonach - was die Beklagte im vorliegenden Fall auch betont hat - für die Nutzung als Spiel- und Automatenhallen, Billard-Salons und sonstigen Vergnügungsstätten - mithin für die Verkehrsquellen nach Nr. 6.2 der Anlage - die Ablösung der Herstellungspflicht ausgeschlossen ist; dieser Ausschluss gilt ausschließlich für diese Verkehrsquellen.

Ein Grund für diese deutlichen und nur die Verkehrsquellen nach Nr. 6.2 der Anlage 2 betreffenden Verschärfungen gegenüber der Anlage zur GaStellV ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat mit der weitgehenden Übernahme der Zahlen der Anlage zur GaStellV zu erkennen gegeben, dass sie die dort verwendeten Parameter auch für ihre örtlichen Gegebenheiten bzw. örtliche Verkehrssituation weitgehend für geeignet hält. Weshalb diese gerade bei den Verkehrsquellen nach Nr. 6.2 derart ungeeignet sein sollen, dass eine Erhöhung um den Faktor 4 notwendig ist, erschließt sich nicht.

Die Beklagte hat insoweit ausgeführt, den Stellplatzbedarf „nutzungsspezifisch“ ermittelt zu haben. Insoweit hat sie jedoch lediglich auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen, dass der Zu- und Abfahrtsverkehr des Vorhabens auf dem Grundstück selbst bzw. in dessen unmittelbarer Nähe abgewickelt werde. Im Übrigen verweist die Beklagte offenbar darauf, dass der öffentliche Personennahverkehr in ihrem Stadtgebiet nicht in einer „berücksichtigungsfähigen Größenordnung“ ausgebaut sei. Der von ihr diesbezüglich angestellte Vergleich mit den - ausgehend von der Einwohnerzahl - über vier- bzw. über zwanzigmal so großen Städten Augsburg und München ist jedoch nicht statthaft. Abgesehen davon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die in der Anlage zur GaStellV genannten Zahlen nur für Städte mit einem Nahverkehrsangebot einer - wie auch immer festzustellenden - „berücksichtigungsfähigen Größenordnung“ das ausreichende bzw. notwendige Maß abbilden; die Anlage zur GaStellV stellt nur ein „standardisiertes Minimum“ dar (Jäde, in ders./Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Stand September 2015, Art. 47 Rn. 95; vgl. auch LT-Drs. 15/7161, S. 56). Selbst wenn die Beklagte aber wegen des von ihr angenommenen unzureichend ausgebauten öffentlichen Personennahverkehrs höhere Zahlen als in der GaStellV für notwendig erachtet hätte, hätte diese „spezifische örtliche Verkehrssituation“ der Beklagten durchgängig in der Stellplatzsatzung berücksichtigt werden müssen. Damit hätte es sich aufgedrängt, auch und gerade bei (anderen) Nutzungen, die vorzugsweise mit dem Kfz angesteuert werden, signifikant erhöhte Stellplatzzahlen festzulegen bzw. jedenfalls gegenüber der Anlage zur GaStellV eigenständige Regelungen zu treffen. Bei derartigen Nutzungen - Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Nr. 2.2), Läden (Nr. 3.1), Waren- und Geschäftshäusern (einschließlich Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben, Nr. 3.2) und Versammlungsstätten (Nr. 4) - hat die Beklagte aber die in der Anlage zur GaStellV genannten Zahlen übernommen. Einen Differenzierungsgrund hinsichtlich der in Nr. 6.2 der Anlage 2 geforderten Stellplatzzahl hat die Beklagte damit nicht dargetan.

Soweit sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung wohl darauf berufen hat, sich an den Satzungen anderer Städte orientiert zu haben, stellt dies schon deshalb keinen sachlichen Grund für die Regelung in Nr. 6.2 der Anlage 2 zur Stellplatzsatzung dar, weil, wie ausgeführt, der Gesetzgeber mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO eine Ermächtigung zugunsten der Gemeinden gerade deshalb geschaffen hat, um den örtlichen Gegebenheiten und Konzepten der jeweiligen Gemeinde Rechnung zu tragen.

Da somit nicht nachvollziehbar ist, wie die Beklagten die Notwendigkeit der für die unter Nr. 6.2 der Anlage 2 ihrer Stellplatzsatzung geforderten Stellplatzzahlen ermittelt hat, und auch sonst nicht erkennbar ist, weshalb im Gebiet der Beklagten gerade für die dort genannten Vergnügungsstätten im Vergleich zu Nutzungen mit (ebenfalls) hohem Stellplatzbedarf derart viele Stellplätze erforderlich sein sollen, ist diese Stellplatzzahl nicht als - wie geboten - vertretbar zu werten. Die Regelung verstößt vielmehr gegen das Willkürverbot (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) und bewegt sich daher nicht mehr in den der Beklagten von der Ermächtigungsnorm gesetzten Ermessensschranken. Der Gleichheitssatz lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Dabei bleibt es dem Ermessen des Normgebers überlassen zu bestimmen, in welcher Weise dem Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachliche Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (vgl. BayVerfGH, E.v. 17.03.2011 - Vf. 17-VII-10 - VerfGH 64, 20 - juris Rn. 54). Dies ist indes hier anzunehmen. Ein sachlicher Grund, weshalb die Beklagte ausschließlich bei den Verkehrsquellen nach Nr. 6.2 der Anlage 2 zu ihrer Stellplatzsatzung um den Faktor 4 von den ansonsten weitgehend herangezogenen Zahlen der GaStellV abgewichen ist und zusätzlich eine Ablösung der Herstellungspflicht ausgenommen hat, ist nach dem oben Ausgeführten nicht erkennbar. Namentlich kann die Beklagte diese Abweichung nicht mit den vom Gesetzgeber als (vorrangig) maßgeblich erachteten örtlichen Gegebenheiten und ihren verkehrspolitischen Konzepten begründen.

Da folglich die Stellplatzsatzung der Beklagten hinsichtlich der Anforderungen in Nr. 6.2. der Anlage 2 unwirksam ist, gilt Nr. 6.2 der Anlage zur GaStellV. Die danach erforderlichen Stellplätze (ein Stellplatz je 20 m2 Nutzfläche, mindestens drei Stellplätze) kann der Kläger unstreitig nachweisen.

Angesichts dessen kann offen bleiben, ob, wie von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die Stellplatzsatzung der Beklagten auch an einem Bekanntmachungsmangel leidet, weil gegebenenfalls nicht sichergestellt ist, dass Betroffene vom Inhalt der verwiesenen DIN 277 Teil 2 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können und ob die diesbezügliche Rechtsprechung zu Bebauungsplänen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - BauR 2014, 503 - juris Rn. 4) auf (isolierte) gemeindliche Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 BayBO übertragen werden kann.

Da die Klage nach allem bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, war über den Hilfsantrag (Neuverbescheidung) nicht mehr zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 28.488,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in entsprechender Anwendung (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 27). Da - wie ausgeführt - der Schwellenwert für Spielhallen hinsichtlich der Kerngebietstypik auf Wettbüros der vorliegenden Art übertragen werden kann, erscheint es konsequent, die Regelung des Streitwertkatalogs für Spielhallen entsprechend anzuwenden. Wegen Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs war die Hälfte des sich so ergebenden Betrags als Streitwert festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

I.

Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die zwangsgeldbewehrte und für sofort vollziehbar erklärte bauaufsichtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014, mit der der Antragstellerin untersagt wird, die ihr als Wettannahmestelle genehmigten Räume als Vergnügungsstätte zu nutzen; zu diesem Zweck seien acht installierte Monitore zu entfernen.

Ausweislich der Betriebsbeschreibung vom 14. Mai 2012, die der Baugenehmigung vom 18. Juli 2012 über die Errichtung der Wettannahmestelle zugrunde liegt, werden „keine TV-Geräte zur Übertragung von Live-Wetten installiert“. Nachdem die Antragsgegnerin festgestellt hatte, dass in der Wettannahmestelle acht TV-Monitore installiert wurden, untersagte sie der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Oktober 2014, die als Wettannahmestelle genehmigten Räume als Vergnügungsstätte zu nutzen (Nr. 1 Satz 1 des Bescheidstenors). Zu diesem Zweck seien die installierten acht Monitore bis spätestens 15. November 2014 zu entfernen (Nr. 1 Satz 2 des Bescheidstenors). In Nr. 2 des Bescheidstenors ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids an. In Nr. 3 des Bescheidstenors wurde für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der auferlegten Pflicht ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 4. November 2014 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az. Au 5 K 14.1605). Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2014 in Bezug auf dessen Nr. 1 und Nr. 2 wieder her und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf dessen Nr. 3 an. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts führten die Installation von acht Monitoren sowie deren tatsächliche Nutzung voraussichtlich nicht zum Vorliegen einer Vergnügungsstätte. Die Variationsbreite der genehmigten Nutzung als Wettannahmestelle werde hierdurch nicht verlassen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende rechtswidrige Nutzung, die eine vorbeugende Nutzungsuntersagung rechtfertigen könnten, seien nach Aktenlage nicht gegeben. Auch die Verfügung, die acht Monitore zu entfernen, sei voraussichtlich rechtswidrig. Die Zwangsgeldandrohung lasse nicht erkennen, auf welche der beiden Verpflichtung sie sich beziehe.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin am 23. Dezember 2014 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, mit der Anbringung der Monitore sei die Antragstellerin von der Baugenehmigung abgewichen, weil der Zusatz in der Betriebsbeschreibung, „zur Übertragung von Live-Wetten“, nicht dahin einschränkend auszulegen sei, dass lediglich keine Übertragung von Live-Sportveranstaltungen erfolgen solle. Die Nutzung sei deshalb bereits formell illegal und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Sollte sich der Inhalt der Betriebsbeschreibung nicht klar bestimmen lassen, wäre die formelle Illegalität wegen eines Mangels der hinreichenden Bestimmtheit zu bejahen. Die ausgeübte Nutzung sei auch materiell illegal, weil allein die Nutzung der Monitore, welche die bewettbaren und quotenmäßig ständig aktualisierten Sportereignisse teletextähnlich listen würden, wegen der damit verbundenen kommerziellen Unterhaltung zur Qualifikation der Einrichtung als Vergnügungsstätte führe. Die ständigen Aktualisierungen sollten den Kunden im Laden halten und zum Nachsteuern seiner laufenden Wetten animieren. Das Verwaltungsgericht habe weiter verkannt, dass Nr. 1 Satz 2 des Bescheidstenors keinen über Nr. 1 Satz 1 hinausgehenden Regelungsgehalt aufweise. Deshalb erweise sich - anders als das Verwaltungsgericht meine - auch die Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2014 abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Da für den Betrieb der Wettannahmestelle eine Baugenehmigung vorliege, liege keine formelle Illegalität vor. Sollte die Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt sein, so änderte dies an deren Bestandskraft nichts. Im Unterschied zum Wettbüro finde in der Wettannahmestelle der Antragstellerin keine Live-Übertragung von Sportereignissen über TV-Geräte statt. Es würden lediglich die Ergebnislisten elektronisch angezeigt. Ein kommerzieller Unterhaltungswert sei in der bloßen Kenntnisnahmemöglichkeit elektronisch vermittelter Informationen über Wettmöglichkeiten und Wettverläufe nicht zu sehen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet. Eine Prüfung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Beschwerdeentscheidung in erster Linie maßgeblichen Beschwerdevorbringens ergibt, dass die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit der Installation von acht Monitoren zur Auflistung der Sportereignisse, auf die aktuell gewettet werden kann sowie zur Darstellung der Wettarten und Wettquoten eine nicht genehmigte Nutzung als Vergnügungsstätte aufgenommen hat.

a) Der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung u. a. von Sportwetten zulässig sind, wird durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV i. d. F. v. 30.6.2012, GVBl 2012, 318) aufgezeigt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV sind Sportwetten Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Wetten während des laufenden Sportereignisses sind unzulässig, können aber als „Endergebniswetten“ zugelassen werden, nicht jedoch als „Ereigniswetten“ (§ 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV). Sportwetten dürfen vorbehaltlich der Regelung in § 10a Abs. 4 GlüStV nur in „Wettvermittlungsstellen“ (konzessionierter Veranstalter oder ggf. Vermittler) vermittelt werden (Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des GlüStV vom 20.12.2007, GVBl 2007, 922, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014, GVBl 2014, 286 - AGGlüStV).

b) Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ihrer Art nach als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht (gegen die Einstufung als Laden i. S.v. §§ 2 bis 4a BauNVO vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - noch nicht veröffentlicht; VGH BW, B. v. 15.10.2013 a. a. O.; BayVGH, B. v. 25.4.2013, a. a. O.; OVG RhPf, B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11; OVG Saarl, B. v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2014, § 6 BauNVO Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Erl. 23.69; Mitschang, „Der Vergnügungsstättenbebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB-neu“, ZfBR 2012, 419 jeweils m. w. N.). Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. OVG NW, B. v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m. w. N.).

c) So liegt es offenkundig hier. Ausweislich der zur Baukontrolle vom 23. und 24. Juni 2014 gefertigten Fotografien werden über die installierten Monitore Angaben zu sog. Live-Wetten dargestellt. Neben dem jeweiligen Sportereignis, dem aktuellen Spielstand und den festen Gewinnquoten („Tipp“) finden sich etwa bei den Fußballwetten noch die Spalten „Restzeit“, „nächstes Tor“ und „Tore ab jetzt“ jeweils mit den an den Spielstand angepassten Gewinnquoten. Dies wird durch die Ausführungen der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt. Danach sei die Antragstellerin an das Wettangebot der Muttergesellschaft gebunden, wobei es laufend zu Aktualisierungen bei den möglichen Wetten komme, was von den Wettkunden vor Ort verfolgt werden könne. Die Vermittlung von Live-Wetten in einer Wettvermittlungsstelle überschreitet die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann (vgl. Fickert/Fieseler, a. a. O.). Die hier durch das Anbringen der Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher, anders als die zugelassene Wettannahmestelle, überwiegend der kommerziellen Unterhaltung in den Räumen der Antragstellerin. Dass es an Sitzgelegenheiten fehlt, hindert nicht die Annahme einer Vergnügungsstätte. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen ist ebenso wie das Bereitstellen von Getränken ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs. Die Größe eines Betriebs ist ein Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (§ 7 Abs. 2 Nr. 1, § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; vgl. BVerwG, B. v. 19.11.1990 - 4 B 162/90 - juris Rn. 8 m. w. N.). Eine Vergnügungsstätte liegt aber nicht erst ab einer bestimmten Flächengröße vor.

2. Davon abgesehen ist die Untersagung, die als Wettannahmestelle genehmigten Räume als Vergnügungsstätte zu nutzen, gerechtfertigt, weil die Antragstellerin vom Inhalt der ihr erteilten Baugenehmigung abweicht.

Um den Inhalt einer Baugenehmigung zu bestimmen, kann grundsätzlich auf den Tenor und die Gründe des Genehmigungsbescheids sowie auf die in dem Bescheid in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen zurückgegriffen werden (vgl. König, in Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 68 Rn. 34 m. w. N.). Zu den im Tenor des Genehmigungsbescheids genannten „geprüften Bauvorlagen“ zählt auch die Betriebsbeschreibung vom 14. Mai 2012 (vgl. § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV), der zufolge ausdrücklich „keine TV-Geräte zur Übertragung von Live-Wetten installiert“ werden sollen. Hieran ist die Reichweite der Baugenehmigung zu messen, weil diese im Bauantrag angegebene Beschränkung planungsrechtlich relevant ist. Ob die Monitore dem Fernsehempfang dienen, was die Antragstellerin bestreitet, ist danach ohne Belang, weil die Übertragung von „Live-Wetten“ ausgeschlossen sein soll. Gerade diese erfolgt aber über die installierten Monitore. Der Vortrag der Antragstellerin, gemeint sei, dass keine TV-Geräte installiert würden, um Sportveranstaltungen live zu übertragen, findet keine Stützte in der gewählten Formulierung „Live-Wetten“. Ein etwaiger Irrtum der Antragstellerin beim Verfassen ihrer Betriebsbeschreibung ginge deshalb zu ihren Lasten, führte aber nicht zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Es bedurfte auch keiner den Wortlaut der Betriebsbeschreibung wiederholenden Auflage, weil die Antragstellerin ihren Bauantrag durch Beifügung der von ihr abgegebenen Betriebsbeschreibung selbst hinreichend konkretisiert hat (vgl. § 9 Satz 1 BauVorlV).

3. Die mithin voraussichtlich genehmigungswidrige Änderung der Nutzung in eine Vergnügungsstätte ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Ihrer Zulassung steht derzeit eine Veränderungssperre der Antragsgegnerin entgegen. Darüber hinaus wäre im Genehmigungsverfahren zu klären, ob eine und ggf. welche Gebietsart vorliegt und sich die Nutzung einer Vergnügungsstätte der Art nach in die nähere Umgebung einfügt oder in dem faktischen Baugebiet allgemein zulässig ist oder ausnahmsweise zugelassen werden kann. Angesichts der nach den Bauvorlagen zugelassenen Größe der Wettannahmestelle von unter 50 m² käme - vorbehaltlich der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin und der Prägung der näheren Umgebung - die Zulassung eines Wettbüros nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 oder Abs. 3 BauNVO in Betracht.

4. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Das der Antragsgegnerin eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen‚ mit der die ihr obliegende Aufgabe‚ für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen‚ möglichst effektiv erfüllt wird; liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor‚ muss im Regelfall nicht näher begründet werden‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 35 m. w. N.; sog. intendiertes Ermessen: Decker in Simon/Busse‚ BayBO, Stand November 2014, Art. 76 Rn. 301 m. w. N.). Davon abgesehen sind die zur Begründung der Ermessensentscheidung angestellten Erwägungen der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen. Danach bestehe kein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin, weil bereits in der Betriebsbeschreibung der Verzicht auf die Installation von TV-Geräten zur Übertragung von Live-Wetten bekräftigt worden sei. Außerdem werde ein Nachahmungseffekt in der Branche befürchtet.

5. Auch die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden.

Die Zwangsgeldandrohung ist nicht deswegen unbestimmt, weil sie sich auf zwei Verpflichtungen beziehen würde. Anders als die Antragstellerin und das Verwaltungsgericht annehmen, enthält die Verfügung in Nr. 1 des Bescheidstenors keine „zwei selbstständig nebeneinander stehenden Pflichten“, sondern nur die Verpflichtung, die (derzeit ausgeübte) Nutzung der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte zu unterlassen (Nr. 1 Satz 1 des Bescheidstenors); „zu diesem Zweck sind die Monitore zu entfernen“ (Nr. 1 Satz 2 des Bescheidstenors). Satz 2 erläutert lediglich konkretisierend, unter welcher von der Antragstellerin zu erfüllenden Bedingung die Nutzungsuntersagung als erledigt gilt (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) und der Betrieb der Wettannahmestelle genehmigungskonform fortgeführt werden darf. Es wird mithin nur das bezeichnet, was von der Antragstellerin zu tun ist, damit die untersagte Nutzung als Vergnügungsstätte aufgegeben und auch nicht weiter fortgeführt wird (vgl. Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 271, 273 m. w. N.). Insoweit kann dahinstehen, ob Monitore Anlagen i. S. d. Art. 76 Satz 1 BayBO sind, deren Beseitigung angeordnet werden könnte.

Gegen das Anknüpfen der Nutzungsuntersagung an die Entfernung der Monitore ist auch sonst nichts zu erinnern, weil die Monitore aus den Betriebsräumen der Antragstellerin entfernt werden können, ohne dass ein Substanzverlust eintritt oder besondere Kosten hierfür anfallen. Nicht zu fordern ist im konkreten Fall, dass die Antragsgegnerin lediglich den Betrieb der Monitore oder gar nur bestimmte Inhalte des Dargestellten untersagt. Der Antragstellerin geht es um die Vermittlung von Live-Wetten und ein zu diesem Zweck erforderliches und ständig aktualisiertes Informationsangebot über Ergebnisse, Ereignisse und Quoten zu laufenden Sportveranstaltungen. Es ist der Antragsgegnerin im Vollzug der Nutzungsuntersagung deshalb nicht zuzumuten, die Räume der Antragstellerin ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder waren oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden, solange die Antragstellerin nicht von sich aus erklärt, auf die Vermittlung von Live-Wetten bis zur etwaigen Genehmigung eines Änderungsantrags zu verzichten und nachvollziehbar darlegt, welches Informationsangebot zum Betrieb der zugelassenen Wettannahmestelle sie zur Verfügung stellen will. Angesichts der unschwer vorzunehmenden Entfernung der Monitore ist die Bedingung deshalb geeignet und auch verhältnismäßig, um die Nutzungsuntersagung durchzusetzen. Das Interesse der Antragstellerin an der wirtschaftlichen Führung ihres Betriebs, der ohne Informationsangebot über die zur Verfügung stehenden Wetten nicht funktionieren könne, ist, jedenfalls soweit es um die Vermittlung um Live-Wetten geht, nicht schutzwürdig. Wie bereits ausgeführt wurde, hatte die Antragstellerin ihren Bauantrag selbst dahin beschränkt, dass keine TV-Geräte zur Übertragung von Live-Wetten installiert werden. Erweist sich der Betrieb einer derart beschränkten Wettannahmestelle als unwirtschaftlich, obliegt es der Antragstellerin, das ihrer Ansicht nach erforderliche Informationsangebot zur Vermittlung von Live-Wetten über einen Änderungsbauantrag legalisieren zu lassen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2008 - 4 K 764/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung eines Einzelhandelsgeschäfts als Spielothek.
Am 08.05.2007 beantragte die Klägerin die Genehmigung für den „Umbau eines Einzelhandelsgeschäfts in eine Vergnügungsstätte/Spielothek“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung der Beklagten. Die Spielothek soll im Erdgeschoss eines fünfstöckigen Gebäudekomplexes entstehen. Direkt neben dem Vorhaben befindet sich im gleichen Gebäudekomplex bereits eine Spielothek mit einer Grundfläche von 94 m², der ein Internetcafé mit einer Grundfläche von 31 m² angegliedert ist. Desweiteren befinden sich im Erdgeschoss des Gebäudekomplexes ein Einzelhandelsgeschäft für Motorradbedarf und ein Friseurgeschäft. Die oberen Geschosse werden ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans 5 - 9 a „...-Mitte“ in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.06.1966, der für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1962 festsetzt.
Nach dem - im Laufe des Verwaltungsverfahrens geänderten - Bauantrag sollen auf einer Gesamtfläche von 100 m² (ursprünglich 108,3 m²) acht Geldspielautomaten, ein Billardtisch sowie ein Unterhaltungsgerät für Brett- und Kartenspiele aufgestellt werden. Die Spielothek soll wie die bereits vorhandene Spielothek werktags von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr und sonn- und feiertags von 9.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein und den selben Betreiber besitzen jedoch über keine baulichen Verbindungen zu der anderen Spielothek verfügen.
Mit Bescheid vom 18.01.2008 lehnte die Beklagten den Bauantrag ab, da das Bauvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 in Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets als Mischgebiet mit vorwiegender Wohnnutzung stehe. Trotz der baulichen Trennung der beiden Spielotheken würden sie als ein Standort wahrgenommen. Der Wechsel von einer Spielhalle zur anderen wäre problemlos möglich, was die Attraktivität des Standorts deutlich erhöhe. Beide Betriebe würden durch „Mitnahmeeffekte“ voneinander profitieren. Eine derartige Konzentration von Vergnügungsstätten widerspreche sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch der Lage der konkreten Eigenart des Baugebiets. Ob der von der Rechtsprechung für die Mischgebietsverträglichkeit einer Spielhalle entwickelte Schwellenwert von 100 m² angesichts der Änderung der Spielverordnung nach unten zu korrigieren sei mit der Folge, dass es sich bei der beantragten Nutzung um eine kerngebietstypische Spielhalle handele, könne offenbleiben.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 24.01.2008 Widerspruch ein, der nicht beschieden wurde.
Die von der Klägerin am 24.04.2008 erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht Freiburg nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 06.11.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Versagung der Baugenehmigung sei rechtmäßig, da das Vorhaben planungsrechtlichen Vorschriften widerspreche und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt sei. Das Vorhaben sei nicht mischgebietsverträglich, denn es handele sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die im Mischgebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 könnten zwar grundsätzlich Spielotheken in einem Mischgebiet als „sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ zulässig sein. Die von der Klägerin geplante Spielothek mit einer Grundfläche von 100 m² sei jedoch als kerngebietstypisch einzustufen, weil nach der Änderung der Spielverordnung der maßgebliche Schwellenwert von 100 m² auf etwa 80 m² nach unten zu korrigieren sei. Die Gesetzesnovelle habe zur Folge, dass auf einer Grundfläche von 100 m² statt bislang sechs Spielgeräten nunmehr acht Geräte aufgestellt werden dürften. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass die neue Generation der Spielgeräte deutlich weniger Besucher anlocken würde als bislang. Mit einigen der Änderungen hinsichtlich Spieldauer, Spieleinsatz und Höchsteinsatz könnte die Attraktivität letztlich sogar eher gesteigert worden sein. Wesentliches Kriterium zur Abgrenzung von kerngebietstypischen zu mischgebietsverträglichen Spielotheken sei somit weiterhin die zulässige Zahl der Spielgeräte. Ausgehend von sechs Spielgeräten und einer Fläche von 12 m² je Geldspielgerät liege der Schwellenwert heute bei etwa 80 m². Denn bereits ab einer Grundfläche von 84 m² könnten nach der Spielverordnung n.F. sieben Spielgeräte aufgestellt werden. Selbst wenn man darüber hinausginge und auch bei sieben Spielgeräten typischerweise noch von einer Mischgebietsverträglichkeit der Spielothek ausginge, müsse die Grundfläche weniger als 96 m² (8 x 12 m²) betragen. Auch diesen Wert überschreite das Vorhaben der Klägerin. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus dem konkreten Betriebskonzept und der konkreten Umgebung. Insbesondere wirke der fehlende Alkoholausschank wegen der Regelung des § 3 Abs. 3 SpielV nicht attraktivitätsmindernd. Auch die geplanten Öffnungszeiten von 8.00 Uhr (sonn- und feiertags 9.00 Uhr) bis 24.00 Uhr sprächen eher gegen ein Mischgebietsverträglichkeit der Spielothek. Daher komme es auch nicht mehr darauf an, ob aufgrund der Gefahr eines „trading-down-Effekts“ das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB komme nicht in Betracht, da eine solche im maßgeblichen Bebauungsplans nicht vorgesehen sei. Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, da es sich bei der maßgeblichen Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan als Mischgebiet um einen Grundzug der Planung handele, der durch die Erteilung einer Befreiung für die von der Klägerin beantragte Nutzungsänderung berührt würde.
Gegen das ihr am 29.01.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.02.2009 die vom Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt sie zusammengefasst im Wesentlichen vor: Der Schwellenwert sei nicht nach unten zu korrigieren, da die Zahl der Besucher und der von ihnen verursachten Störungen des Wohnens nicht allein von der Zahl der Spielgeräte, sondern von deren Art und Attraktivität abhänge. Aufgrund der Änderungen der Spielverordnung habe die Attraktivität der Geldspielgeräte abgenommen. Denn die Maximalgewinne seien gesunken, die Maximalverluste pro Stunde seien jedoch gestiegen. In die gleiche Richtung weise die Einführung einer mindestens fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde ununterbrochenen Spielbetriebs sowie die Summenbegrenzung für die Speicherung von Geldbeträgen. Der verringerte Platzbedarf gehe darüber hinaus einher mit detaillierten Anforderungen an die Aufstellung der Geräte zur Vermeidung von Mehrfachbespielungen. Zur Reduktion der Attraktivität habe auch das umfassende Verbot von sogenannten Fun Games sowie von Geräten beigetragen, deren Gewinne ausschließlich in Weiterspielberechtigungen in Form von mehr als sechs Freispielen bestehen. Diese Unterhaltungsgeräte, die vormals ohne Einschränkung zulässig gewesen seien, hätten die Attraktivität von Spielhallen nicht unerheblich mitbestimmt. Die konkrete Situation des Vorhabens führe zu keinem anderen Ergebnis. Die geplanten Öffnungszeiten hielten sich im Rahmen dessen, was durch die in der Umgebung des Vorhabens befindlichen Gewerbebetriebe und Schank- und Speisewirtschaften ausgeschöpft werde. Darüber hinaus befänden sich in der Umgebung des Vorhabens mischgebietsübliche Gewerbebetriebe, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig seien. Das Vorhaben verstoße zudem nicht gegen § 15 Abs. 1 BauNVO 1962. Das Vorhaben führe auch zusammen mit der benachbarten Spielothek nicht zu einer deutlichen Prägung der unmittelbaren oder der weiteren Umgebung. Denn es befänden sich dort sonst keine weiteren Spielotheken oder sonstigen Vergnügungsstätten.
Von dem Vorhaben gingen auch keine unzumutbaren Belästigungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 aus. Vor diesem Hintergrund könne auch ein „trading-down-Effekt“ ausgeschlossen werden.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.11.2008 - 4 K 764/08 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.01.2008 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung des bestehenden Einzelhandelsgeschäfts im Erdgeschoss des Gebäudes ... ... in ..., Flurstück-Nr. ... in eine Vergnügungsstätte/Spielothek mit einer Grundfläche von 100 m² zu erteilen.
12 
2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung trägt sie vor: Das Vorhaben der Klägerin sei kerngebietstypisch, weil nach der Änderung der Spielverordnung der bisherige Schwellenwert von 100 m² Grundfläche für die Zulässigkeit einer Spielothek in einem Mischgebiet nicht mehr beibehalten werden könne. Bei der Einstufung einer Spielhalle als kerngebietstypisch oder mischgebietsverträglich komme der Anzahl der Spielgeräte die erheblichste Bedeutung zu. Sie entscheide über die Attraktivität einer Vergnügungsstätte. Je mehr Geldspielgeräte in einer Spielothek vorhanden seien, desto mehr Besucher fühlten sich durch die Spielothek angezogen. Die flächenmäßige Größe einer Vergnügungsstätte gebe dagegen keine Anhaltspunkte dafür, wie viele Besucher durch eine Spielhalle angezogen würden. Die Änderungen der Spielverordnung seien zudem ausschließlich unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt; bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte habe der Normgeber nicht regeln wollen. Die Änderungen der Spielverordnung machten das Spielen an Geldspielgeräten auch nicht deutlich weniger attraktiv als bisher. Die nunmehr zwingenden Spielpausen ermöglichten dem Besucher, an ein anderes Gerät zu gehen, so dass das bislang bespielte Gerät für einen neuen Besucher frei werde. Mit dem Verbot der sog. Fun-Games habe der Gesetzgeber die fehlerhafte Einschätzung berichtigen wollen, die man bei der Einführung dieser Geräte hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials gehabt habe. Dagegen habe er mit dem Herabsetzen der Mindestgrundfläche für ein Geld- oder Warenspielgerät und dem Heraufsetzen der Gesamtzahl der Spielgeräte nicht etwa einen Ausgleich für die vermeintlich geringere Attraktivität der Spielhalle durch das Verbot der Fun-Games schaffen wollen. Eine Ausnahme oder Befreiung komme bereits aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht in Betracht. Darüber hinaus sei das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig. Es störe in Verbindung mit der benachbarten Spielhalle die umliegende Wohnnutzung deutlich und stelle somit einen Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets dar. Die beiden benachbarten Spielhallen ergänzten sich und profitierten von Mitnahmeeffekt, was zur Erhöhung der jeweiligen Nutzung führen könne. Aufgrund ihrer unmittelbaren Nachbarschaft und der identischen Öffnungszeiten könnten sie von den Besuchern als ein Standort wahrgenommen werden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die beiden Spielhallen zusammen 15 Geldspielgeräte anbieten könnten. Von den beiden Spielhallen könnte darüber hinaus ein trading-down-Effekt ausgehen, denn es sei von negativen Auswirkungen auf das durch Wohnnutzungen und Dienstleistungsgewerbe geprägte Mischgebiet auszugehen. Das Vorhaben sei schließlich auch nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 unzulässig, da die unmittelbare Nachbarschaft ganz überwiegend von Wohnbebauung geprägt sei und das Vorhaben die bereits durch die vorhandene Spielhalle bestehende städtebauliche Spannungslage unerträglich verschärfe.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat liegt die das Vorhaben betreffende Bauakte sowie die die angrenzende Spielothek betreffende Bauakte der Beklagten vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der vom Senat - nach fristgerechtem Antrag - gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO).
B.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Baugenehmigung zur Nutzung eines Einzelhandelsgeschäftes als Spielothek. Denn das Vorhaben verstößt gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts; es ist mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vereinbar.
19 
Das Vorhaben beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans 5 - 9 a „...-Mitte“ in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.06.1966, der für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet festsetzt. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die geplante Spielothek aufgrund ihrer Größe von 100 m² und acht Geldspielautomaten, einem Billardtisch sowie einem Unterhaltungsgerät für Karten- und Brettspiele mit dieser Festsetzung der Art der baulichen Nutzung noch vereinbar ist (dazu I.). Denn selbst wenn sie als noch mischgebietsverträglich, d.h. nicht kerngebietstypisch einzustufen ist, verstößt sie gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (dazu II.).
I.
20 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - das Vorhaben die Anforderungen an eine kerngebietstypische Spielhalle erfüllt und bereits deshalb in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 der Baunutzungsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 26.06.1962 - im Folgenden: BauNVO 1962 - unzulässig ist. Insbesondere stellt er infrage, ob das von der Rechtsprechung unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung erarbeitete Merkmal für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle, der sogenannte Schwellenwert von 100 m² (dazu 1.), auch nach der Novellierung der Spielverordnung zum 01.01.2006 noch zur Anwendung kommen kann (dazu 2.).
21 
1. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO 1962 dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind neben Wohngebäuden (Nr. 1) unter anderem „sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ (Nr. 4) allgemein zulässig. Vergnügungsstätten - wozu Spielhallen nach allgemeinem Verständnis zählen - werden in § 6 Abs. 2 BauNVO 1962 dagegen nicht ausdrücklich erwähnt. Sie sind nur im Katalog der allgemein zulässigen Nutzungen in einem Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962) genannt. Dennoch ging die Rechtsprechung und Literatur zumindest bereits unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1977 nahezu einhellig davon aus, dass eine Vergnügungsstätte nicht nur in Kerngebieten (und nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 ausnahmsweise in besonderen Wohngebieten) zulässig ist, sondern dass sie eine besondere Art eines gewerblichen Betriebs darstellt und daher als „sonstiger Gewerbebetrieb“ beispielsweise auch in einem Mischgebiet zugelassen werden kann, wenn sie nicht dem Typus der Vergnügungsstätte entspricht, wie er für Einrichtungen in Kerngebieten kennzeichnend ist und keine wesentlichen Störungen der Wohnruhe vor allem am Abend und in der Nacht mit sich bringt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 64.79 -, BVerwGE 68, 207). Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1977 waren in Mischgebieten „sonstige Gewerbebetriebe“ allgemein zulässig. Der noch in § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 und 1968 bei den sonstigen Gewerbebetrieben enthaltene Zusatz „nicht wesentlich störende“ ist seit der Fassung 1977 entfallen. Der Zusatz wurde wohl als überflüssig angesehen, weil nach der allgemeinen Gebietsbeschreibung in § 6 Abs. 1 BauNVO (sämtlicher Fassungen) Mischgebiete ohnehin nur der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Daher ist auch unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1962 eine Spielhalle in einem Mischgebiet als sonstiger Gewerbebetrieb zulässig, wenn sie nicht kerngebietstypisch ist und das Wohnen nicht wesentlich stört.
22 
Kerngebietstypisch sind nach allgemeiner Auffassung solche Vergnügungsstätten, die als „zentrale Dienstleistungsbetriebe“ einen „größeren Einzugsbereich haben“ und „für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen“. Allein ein übergemeindlicher Kundenstamm macht eine Einrichtung jedoch noch nicht zu einer zentralen kerngebietstypischen Einrichtung. Vielmehr muss eine gewisse Größe des Betriebes hinzukommen. Denn maßgebend für die Unverträglichkeit einer Vergnügungsstätte mit einer Wohnnutzung ist der Störungsgrad der Einrichtung. Dieser hängt entscheidend von der Größe des Betriebes ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.1986 - 4 C 31.83 -, NVwZ 1986, 643). Die Betriebsgröße einer Spielhalle wird wiederum bestimmt durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte sowie die Zahl der Besucherplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264).
23 
Wenngleich Einigkeit darüber besteht, dass die Abgrenzung von mischgebietsverträglichen Spielhallen und kerngebietstypischen Spielhallen nicht schematisch erfolgen kann, sondern eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse erfordert, hat sich doch unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung ein sogenannter Schwellenwert herausgebildet. Danach spricht bei Spielhallen bis zu einer Größe von ungefähr 100 m² vieles für eine Mischgebietsverträglichkeit, während Spielhallen, die diesen Schwellenwert überschreiten, eher als kerngebietstypisch einzustufen sind (vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, NVwZ-RR 1992, 465; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, BRS 56 Nr. 58). Dieser Wert stellt allerdings keine starre Grenze, sondern nur einen Anhaltswert dar (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/01 -, GewArch 2003, 214). Von der Betriebsfläche hängt ab, wie viele Geld- oder Warenspielgeräte in rechtlich zulässiger Weise aufgestellt werden können. Denn die entsprechende Regelung des § 3 Abs. 2 SpielV über die in einer Spielhalle maximal zulässige Anzahl von Geld- und Warenspielgeräten knüpft an die Betriebsfläche an. Art und Anzahl der Spielgeräte bestimmen wiederum maßgeblich die Attraktivität der Spielhalle und damit regelmäßig den Umfang des Zuspruchs sowie den Grad der mit der Benutzung der Spielhalle für die Wohnnutzung typischerweise verbundenen Störungen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994, a.a.O.). Solche Störungen werden insbesondere durch den An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr ausgelöst, den der Betrieb verursacht. Der Betrieb der Spielgeräte selbst wird dagegen in der Regel kaum nennenswerte Geräuschemissionen verursachen, die ein Störungspotential für die umliegende Wohnnutzung darstellen. Insofern liegt eine andere Situation vor, als dies beispielsweise bei Gewerbsbetrieben mit lärmintensiven Maschinen der Fall ist, bei denen der Betrieb der Maschinen oft die maßgebende Geräuschquelle darstellt. Es liegt auf der Hand, dass der Grad der Störung mit der Anzahl der Besucher der Spielhalle zunimmt. Je größer eine Spielhalle ist, desto mehr Spielgeräte dürfen darin aufgestellt werden und desto mehr Besucher sind typischerweise zu erwarten. Die Größe der Spielhalle lässt somit Rückschlüsse auf den Grad der Störung zu, den die Spielhalle verursacht.
24 
Eine Art „Geburtsstunde“ des Schwellenwertes lässt sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte zwar nicht feststellen. Vielmehr hat sich die Rechtsprechung durch Einzelfallentscheidungen an diesen Wert „herangetastet“. Zur Herleitung des Schwellenwertes lässt sich jedoch zumindest Folgendes feststellen: Dem von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Schwellenwert von 100 m² für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle ist als Ausgangspunkt § 3 Abs. 2 SpielV zugrunde gelegt worden. Diese Vorschrift regelte in ihrer bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung, dass je 15 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden durfte. Insgesamt war die Anzahl dieser Geräte auf zehn beschränkt. In Betrieben mit einer Nutzfläche von ca. 100 m² waren somit maximal sechs Geld- oder Warenspielgeräte zulässig. Solche Spielhallen wurden in aller Regel als mischgebietsverträglich eingestuft (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, BauR 2007, 1373); sie waren aus betriebswirtschaftlicher Sicht im mittleren Bereich anzusiedeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, NVwZ-RR 1993, 66; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O.).
25 
2. Aufgrund der Änderung der Spielverordnung zum 01.01.2006 darf nunmehr nicht mehr nur je 15 m² Grundfläche, sondern je 12 m² Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Gleichzeitig wurde die maximal zulässige Anzahl solcher Spielgeräte je Betrieb von zehn auf 12 erhöht. Legt man der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin den Schwellenwert von 100 m² zugrunde, so sind nunmehr auch Spielhallen mit acht Spielgeräten mischgebietsverträglich.
26 
Die obigen Ausführungen zeigen jedoch, dass der Schwellenwert von 100 m² kein reiner Flächenwert ist. Vielmehr ist er mittelbar entwickelt worden und zwar durch eine Multiplikation der Spielgeräte mit dem „Grundwert“ von 15 m² je Spielgerät. Zusätzlich wurden Betriebe mit sechs Geldspielgeräten - wohl ausgehend von der maximal zulässigen Anzahl von insgesamt zehn Geräten und einem arithmetischen Mittel von fünf Geräten - als Betriebe im mittleren Bereich eingestuft (so BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, a.a.O. und Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O. allerdings ohne nähere Begründung).
27 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob unter der Geltung der neuen Spielverordnung der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin der Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche zugrunde zu legen ist (von der Rspr. wurde dies bislang entweder offengelassen vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -‚ BauR 2007, 1373, oder es wurde ohne Erörterung dieser Frage weiterhin der Schwellenwert von 100 m² angewendet, vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45 [fünffache Überschreitung des Schwellenwertes] und BayVGH, Beschluss vom 11.02.2009 - 2 ZB 08.3309 -, juris). Zu denken wäre zunächst an eine Korrektur des Schwellenwertes nach unten - wie dies vom Verwaltungsgericht angenommen wurde -, weil auf 100 m² Nutzfläche nunmehr acht Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen (so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.07.2008 - 10 K 2870/07 -, juris Rn. 24). Dies wäre insoweit folgerichtig, als das städtebauliche Störpotential einer Spielhalle nicht von ihrer Fläche als solche ausgeht, sondern von der Intensität der Nutzung dieser Fläche zum Aufstellen von Spielgeräten. Dieses Störpotential pro Spielgerät ist jedoch auch nach der Novellierung der Spielverordnung im Wesentlichen unverändert geblieben.
28 
Damit würde jedoch ausgeblendet, dass durch die Änderung der Spielverordnung eine ganz erhebliche Veränderung der Struktur einer Spielhalle ausgelöst wurde, die sich auch auf deren baurechtlich relevantes Störpotential ausgewirkt hat. Denn durch das Verbot der sogenannten Fun Games hat sich die Zahl der Besucher pro gewerberechtlich konzessionierter Spielhalle im Regelfall reduziert, so dass auch die Störungen der Wohnnutzung in der Umgebung dieser Spielhalle abgenommen haben.
29 
Bis zur Novellierung der Spielverordnung galten diese Fun Games nicht als Geldspielgeräte, sondern als erlaubnisfreie Unterhaltungsgeräte. Die an diesen Geräten gewonnenen Weiterspielberechtigungsmarken, sog. Tokens, wurden jedoch illegal in Geld getauscht, so dass die Geräte faktisch als Geldspielgeräte missbraucht wurden. Aufgrund der geringen Spielzeit von nur 2 bis 3 Sekunden sowie des unbeschränkten Einsatzes und der unbegrenzten Gewinn- und Verlustmöglichkeiten waren sie bei Spielern sehr beliebt. Da die Aufstellung der Geräte zudem keiner gesonderten Erlaubnis bedurfte, stieg ihre Zahl rasch an, wohingegen die Zahl der eigentlichen Geldspielgeräte stark abnahm (vgl. die Begründung des Verordnungsentwurfs BR-Drs. 655/05 vom 30.08.2005 S. 9). Diese Entwicklung wurde durch das Verbot der Fun Games gestoppt (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung, BR-Drs. 881/10 vom 08.12.2010). Da das Hauptinteresse der Spieler jedoch dem Geldspiel gilt, ist die Aufstellung von Unterhaltungsgeräten ohne Geldgewinnmöglichkeit für die Betreiber von Spielhallen nicht lukrativ. Dies belegt exemplarisch der vorliegende Fall. Denn die Klägerin hat eine Spielhalle mit acht Geldspielgeräten, aber nur einem Unterhaltungsgerät und einem Billardtisch zur Genehmigung gestellt. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen ist aber in der Spielhallenbranche eine Entwicklung zu Mehrfachkonzessionen zu beobachten. Dabei werden in unmittelbarer räumlicher Nähe - meist im selben Gebäude - mehrere gewerberechtlich selbständige Spielhallen betrieben, so dass dort den Spielern eine größere Anzahl an Geldspielgeräten zur Verfügung steht (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 40).
30 
Durch das Verbot der Fun Games hat sich das städtebauliche Störpotenzial einer Spielhalle nicht unerheblich geändert. Waren vor der Novellierung der Spielverordnung in einer Spielhalle neben einer gewerberechtlich begrenzten Zahl erlaubnispflichtiger Geldspielgeräte noch eine Vielzahl erlaubnisfreier Fun Games zu finden, stehen in den Spielhallen moderner Prägung ganz überwiegend nur noch Geldspielgeräte, deren Anzahl pro Betrieb durch die Spielverordnung begrenzt ist. Sonstige Spielgeräte, wie z.B. Billard, Dart, Kicker oder Flipper sind dagegen kaum vertreten (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 35). Wegen der normativ nicht begrenzten Zahl an Fun Games besaß eine Spielhalle vor der Novellierung der Spielverordnung im Regelfall deutlich mehr Besucherplätze als dies heute der Fall ist. Dies hat auch Auswirkungen auf deren städtebauliches Störungspotential. Denn eine Spielhalle, in der sich im Wesentlichen nur die nach der Spielverordnung zulässigen Geldspielgeräte befinden, besitzt weniger Besucherplätze und verursacht demzufolge weniger Störungen als eine Spielhalle mit einer größeren Anzahl weiterer Spielgeräte.
31 
Ein Festhalten an dem Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche und einer darauf zulässigen Anzahl von sechs bzw. jetzt acht Geldspielgeräten erscheint dem Senat angesichts der dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen nicht mehr sachgerecht. Vielmehr liegt es näher, für die Abgrenzung einer kerngebietstypischen zu einer mischgebietsverträglichen Spielhalle auf die Anzahl der in dem Vorhaben geplanten Besucherplätze abzustellen, und zwar losgelöst von den Regelungen der Spielverordnung über die zulässige Anzahl an Geldspielgeräten in einer Spielhalle bestimmter Größe sowie deren absoluter Obergrenze pro Konzession und unabhängig davon, ob es sich um Besucherplätze an Geldspielautomaten, an sonstigen Spielgeräten, an Bistrotischen oder an der Theke handelt. Legt man diesen Maßstab zugrunde, könnte dem Vorhaben der Klägerin die Mischgebietsverträglichkeit wohl nicht abgesprochen werden. Denn in deren geplanter Spielhalle sind neben den acht Geldspielgeräten nur noch ein weiteres Unterhaltungsgerät und ein Billardtisch vorgesehen. Bei voller „Belegung“ der Spielgeräte ist daher von 11 Gästen auszugehen. Hinzu kommen neun Plätze an Bistrotischen und der Theke. Insgesamt stehen daher in der Spielothek 20 Besucherplätze zur Verfügung. Diese Zahl ist regelmäßig wohl nicht geeignet, städtebaulich bedenkliche Unruhe in ein Mischgebiet zu tragen (nach Stüer, ZfWG 2010, 387, 388 sind mehr als 40 Besucherplätze ein Merkmal für eine kerngebietstypische Spielhalle). Denn der durch dieses Vorhaben ausgelöste An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr dürfte aufgrund seines relativ geringen Umfangs dort nicht zu gebietsunverträglichen Lärmimmissionen führen. Die Nutzung der Spielhalle im Inneren verursacht kaum Geräusche und es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass durch die Gäste einer Spielhalle in der geplanten Größe auf dem Fußweg zur Spielhalle, auf dem Rückweg oder während des Aufenthalts vor der Spielhalle Geräusche verursacht werden, die das mischgebietsverträgliche Maß überschreiten. Dies gilt auch für die besonders sensiblen Abend- und Nachtstunden.
II.
32 
Das Vorhaben der Klägerin verstößt jedoch gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962. Nach dieser Vorschrift ist eine in den §§ 2 bis 14 BauNVO 1962 genannte bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Der Widerspruch gegen eines der genannten Merkmale muss nicht so gravierend sein, dass bereits dieser - für sich genommen - zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führt. Vielmehr kann ein Vorhaben auch dann unzulässig sein, wenn es bei Prüfung einzelner Tatbestandsmerkmale noch vertretbar wäre, es jedoch - wie hier - in der Gesamtschau mehrerer Merkmale zu städtebaulichen Unzuträglichkeiten führt (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 2 B 09.2419 -, juris). Bei der Prüfung, ob ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets besteht, ist maßgeblich auf die jeweilige örtliche Situation abzustellen, in die ein Gebiet hineingeplant ist, sowie auf den jeweiligen Planungswillen, soweit er im zeichnerischen und textlichen Teil des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der Begründung zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, BRS 73 Nr. 82 und Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45). Es kommt mit anderen Worten entscheidend auf den konkreten Zuschnitt des Baugebiets an, der - auch wenn er sich innerhalb der Variationsbreite eines Mischgebiets im Sinne des § 6 BauNVO 1962 bewegt - von Baugebiet zu Baugebiet unterschiedlich sein kann.
33 
Der Bebauungsplan und seine Begründung geben zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber bei Satzungsbeschluss die Ausweisung eines Mischgebiets bestimmter Prägung beabsichtigt hat. Die tatsächliche örtliche Situation ist jedoch stark von Wohnnutzung geprägt. Wenngleich die in einem Mischgebiet Ansässigen stets damit rechnen müssen, dass sämtliche nach § 6 Abs. 2 und 3 BauNVO zulässigen Nutzungen verwirklicht werden, sofern der Bebauungsplan nicht entsprechende Ausnahmen enthält, ist die tatsächliche Entwicklung eines Baugebiets bei der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vollständig auszublenden (so aber „grundsätzlich“ Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 15 Rn. 12). Denn es handelt sich um eine Entscheidung „im Einzelfall“, die ohne Berücksichtigung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse nicht getroffen werden kann. Wollte man den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf solche Fälle beschränken, in denen der Plangeber einem Mischgebiet eine besondere Funktion zuerkannt hat, würde die Vorschrift weitgehend leerlaufen. Zudem würde verkannt, dass gerade Mischgebiete aufgrund ihrer relativ breiten Palette zulässiger Nutzungen sehr unterschiedliche Entwicklungen nehmen können. Dies hat im Übrigen auch der Gesetzgeber erkannt, indem er in der derzeit geltenden Baunutzungsverordnung 1990 bei der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten maßgeblich darauf abstellt, ob das Vorhaben in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teil des Mischgebiets verwirklicht werden soll (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO 1990).
34 
Aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung der Nutzungen in der Umgebung des Vorhabens sowie den ebenfalls vorgelegten Lichtbildern lässt sich entnehmen, dass die Gebäude des als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiets überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Denn die vier- bis fünfgeschossigen Häuser in der Umgebung enthalten zu einem erheblichen Teil ausschließlich Wohnungen (... 1, 3, 5 und 7 sowie ... 47, 49, 52, 56, 60 und 62). In den übrigen Häusern (...- ... 11 und 13, ... 50, 51 - 53, 54 55, 57 und 58) befinden sich zwar in den Erdgeschossen Einzelhandelsgeschäfte, Gewerbe-, Handwerks- und Büronutzungen sowie eine Gaststätte. Die restlichen Geschosse dieser Häuser werden jedoch zu Wohnzwecken genutzt. Mit der Eigenart dieses Baugebiets steht die von der Klägerin geplante Spielhalle im Widerspruch im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
35 
1. Nach „Anzahl“ kann eine Spielhalle der Eigenart eines Mischgebiets widersprechen, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213). Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich zwar um die zweite Spielhalle im Baugebiet. Ob dieser Umstand allein hier zu dessen Unzulässigkeit führt, kann offenbleiben. Diese ergibt sich aber jedenfalls, wenn auch die Lage des Vorhabens sowie dessen Umfang und zusätzlich dessen Zweckbestimmung in den Blick genommen werden.
36 
2. Ein Widerspruch nach der „Lage“ kann vorliegen wenn, das Vorhaben aufgrund seines konkreten Standorts städtebauliche Unzuträglichkeiten in dem Baugebiet hervorruft (vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45; BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.).
37 
Die Spielhalle der Klägerin soll in der oben beschriebenen, durch überwiegende Wohnnutzung geprägten Umgebung direkt neben einer bereits bestehenden Spielhalle errichtet werden. In dieser vorhandenen Spielhalle dürfen nach der baurechtlichen Genehmigung sechs Geldspielgeräte sowie mehrere Unterhaltungsgeräte betrieben werden; es ist baulich mit einem Internetcafé verbunden. Die vorhandene und die geplante Vergnügungsstätte sind zwar baulich getrennt. Sie besitzen gleichwohl eine deutlich größere Magnetwirkung als es zwei im Baugebiet verstreut liegende Spielhallen hätten. Dieser von den Betreibern solcher nebeneinanderliegender Spielhallen auch beabsichtigte Synergieeffekt führt zu einem höheren Besucheraufkommen und damit zu einer größeren Unruhe im Baugebiet. Der Senat teilt die Ansicht des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass ein Spielhallenstandort mit vielen Spielgeräten eine größere Anziehungskraft besitzt als Standorte mit wenigen Geräten, da das Risiko der Spieler, kein freies Spielgerät vorzufinden und eine Spielhalle an einem anderen Ort ansteuern zu müssen, reduziert ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in der benachbarten Spielhalle - nach der Baugenehmigung - nicht nur sechs Geldspielgeräte zu finden sind, sondern zusätzlich mehrere Unterhaltungsgeräte sowie ein Billardtisch und ein Dartspiel aufgestellt werden dürfen und zudem ein Internetcafé betrieben werden darf. Der Senat lässt dabei außer Acht, dass diese Spielhalle derzeit wohl baurechtswidrig mit zwölf Geldspielgeräten betrieben wird, was die Magnetwirkung noch deutlich erhöht. Denn die Beklagte hat angekündigt, je nach Ausgang des vorliegenden Verfahrens gegen die ungenehmigte Nutzung vorgehen zu wollen. Auch bei einem genehmigungskonformen Betrieb wären an dem Standort - ohne Berücksichtigung der Theken- und Bistroplätze - ausweislich der zur Genehmigung gestellten und der bereits genehmigten Baupläne bereits 30 Besucherplätze vorhanden. Rechnet man die in den Plänen eingezeichneten Theken- und Bistroplätze hinzu, erhöht sich die Zahl auf 52 Plätze. Selbst wenn man unterstellt, dass die Theken- und Bistroplätze in den Spielhallenbereichen nicht in gleicher Intensität genutzt werden, wie die Besucherplätze an den Spielgeräten, ist an dem Standort eine Zahl an Besucherplätzen vorhanden, die geeignet ist, in diesem Baugebiet ein unzuträgliches Maß an Störungen hervorzurufen. Dieses Störpotential führt zusammen mit dem Umfang und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Vorhabens zu dessen Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
38 
3. Ein Widerspruch nach dem „Umfang“ kann sich sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ergeben (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.). Von ihrer Größe her fällt die geplante Spielhalle im Verhältnis zu den Anlagen in der Umgebung nicht aus dem Rahmen. Für sich genommen gäbe auch ihr qualitativer Umfang keinen Anlass, an der Verträglichkeit des Vorhabens mit der Eigenart des Baugebiets zu zweifeln. In der Zusammenschau mit der Anzahl und insbesondere der Lage der Spielhalle, widerspricht sie jedoch dessen Eigenart. Denn das Vorhaben befindet sich - wie oben dargestellt - in einer vorwiegend durch Wohnnutzung geprägten Umgebung und besitzt gemeinsam mit der angrenzenden, bereits vorhandenen Spielhalle über 30 Spielerplätze bzw. ca. 50 Besucherplätze. Beide Spielhallen gemeinsam hätten aufgrund ihrer stärkeren Magnetwirkung einen größeren Einzugsbereich und wären geeignet, die gegebene Situation negativ in Bewegung zu bringen. Die beiden Spielhallen, die mit zusammen 14 Geldspielgeräten auch gewerberechtlich zwei Konzessionen erforderten (vgl. § 3 Abs. 2 SpielV), bildeten einen Schwerpunkt der Nutzungsart „Vergnügungsstätte“ in dem betroffenen Baugebiet und wären geeignet, dieses negativ zu prägen. Denn es entspricht einem städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf die Umgebung auswirken, indem sie den sogenannten trading-down-Effekt auslösen (BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, NVwZ 1995, 698). Dieser Effekt wird durch die „Sogwirkung“ von Vergnügungsstätten verursacht. Denn je mehr solcher Nutzungen in einem bestimmten Gebiet bereits vorhanden sind, desto eher werden weitere folgen. Durch das verstärkte Nachrücken von Vergnügungsstätten in freiwerdende Fachgeschäfte verliert aber ein Baugebiet wie das vorliegende an Attraktivität mit der Folge weiterer Abwanderung von Einzelhandelsgeschäften und solcher Nutzungen, die sich eher unproblematisch mit einer Wohnnutzung vereinbaren lassen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42). Es kommt hinzu, dass häufig eine Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke sowie „normalen“ Gewerbebetrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke eintreten wird. Dies führt tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Gewerbebranchen mit schwächerer Finanzkraft (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2009 - 8 A 10480/09 -, BRS 74, 85). Die beschriebene Entwicklung im Bereich der gewerblichen Nutzungen hat wiederum negative Auswirkungen auf die Qualität des Baugebiets als Wohnquartier, so dass insgesamt eine schleichende Verschlechterung der Gebietsqualität stattfindet.
39 
4. Der vorliegende Widerspruch des Vorhabens der Klägerin zur Eigenart des Baugebiets wird schließlich noch verstärkt durch die Zweckbestimmung des Vorhabens. Nach der „Zweckbestimmung“ widerspricht ein Vorhaben der Eigenart eines Baugebiets, wenn es sich zwar innerhalb der Bandbreite der regelmäßig oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen des Baugebiets hält, mit dem Baugebiet in seinem konkreten Zuschnitt und seiner konkreten Ausgestaltung jedoch nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, a.a.O.). Wenngleich das Vorhaben der Klägerin mit der Eigenart des Baugebiets nicht in dem Sinne in Widerspruch steht, dass es allein aus diesem Grund nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig wäre, unterscheidet sich seine Zweckbestimmung doch von der Eigenart des konkreten Baugebiets. Denn das Vorhaben der Klägerin dient dem Zweck, eine Möglichkeit zum Amusement bis in die Nacht hinein zu schaffen. Es unterscheidet sich insbesondere durch seine geplante tägliche Öffnung bis 24 Uhr von den Öffnungszeiten der in dem Baugebiet neben der Wohnnutzung zulässigen und vorhandenen Einzelhandels- und Gewerbebetriebe. Deren Öffnungs- und Betriebszeiten enden regelmäßig spätestens um 22 Uhr. Verkaufsstellen müssen darüber hinaus an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben (vgl. § 3 Abs. 2 LadÖG). Die von der Klägerin geplante täglich Öffnungszeit erstreckt sich dagegen auch auf die der Ruhe und Erholung der Wohnbevölkerung dienenden späten Abendstunden und die Sonntage. Die Spielhalle zieht daher - wie oben ausgeführt gemeinsam mit der angrenzenden Spielothek - auch und gerade in dieser Zeit eine erhebliche Zahl von Besuchern an, die sich amüsieren wollen, was dem Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung zuwider läuft.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere kam eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht, da die Frage, ob der „Schwellenwert“ für die Abgrenzung von kerngebietstypischen zu mischgebietsverträglichen Spielhallen nach der Änderung der Spielverordnung nach unten zu korrigieren ist, für den Senat nicht entscheidungserheblich war.
41 
Beschluss vom 16. Februar 2011
42 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der vom Senat - nach fristgerechtem Antrag - gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO).
B.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Baugenehmigung zur Nutzung eines Einzelhandelsgeschäftes als Spielothek. Denn das Vorhaben verstößt gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts; es ist mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vereinbar.
19 
Das Vorhaben beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans 5 - 9 a „...-Mitte“ in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.06.1966, der für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet festsetzt. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die geplante Spielothek aufgrund ihrer Größe von 100 m² und acht Geldspielautomaten, einem Billardtisch sowie einem Unterhaltungsgerät für Karten- und Brettspiele mit dieser Festsetzung der Art der baulichen Nutzung noch vereinbar ist (dazu I.). Denn selbst wenn sie als noch mischgebietsverträglich, d.h. nicht kerngebietstypisch einzustufen ist, verstößt sie gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (dazu II.).
I.
20 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - das Vorhaben die Anforderungen an eine kerngebietstypische Spielhalle erfüllt und bereits deshalb in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 der Baunutzungsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 26.06.1962 - im Folgenden: BauNVO 1962 - unzulässig ist. Insbesondere stellt er infrage, ob das von der Rechtsprechung unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung erarbeitete Merkmal für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle, der sogenannte Schwellenwert von 100 m² (dazu 1.), auch nach der Novellierung der Spielverordnung zum 01.01.2006 noch zur Anwendung kommen kann (dazu 2.).
21 
1. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO 1962 dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind neben Wohngebäuden (Nr. 1) unter anderem „sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ (Nr. 4) allgemein zulässig. Vergnügungsstätten - wozu Spielhallen nach allgemeinem Verständnis zählen - werden in § 6 Abs. 2 BauNVO 1962 dagegen nicht ausdrücklich erwähnt. Sie sind nur im Katalog der allgemein zulässigen Nutzungen in einem Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962) genannt. Dennoch ging die Rechtsprechung und Literatur zumindest bereits unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1977 nahezu einhellig davon aus, dass eine Vergnügungsstätte nicht nur in Kerngebieten (und nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 ausnahmsweise in besonderen Wohngebieten) zulässig ist, sondern dass sie eine besondere Art eines gewerblichen Betriebs darstellt und daher als „sonstiger Gewerbebetrieb“ beispielsweise auch in einem Mischgebiet zugelassen werden kann, wenn sie nicht dem Typus der Vergnügungsstätte entspricht, wie er für Einrichtungen in Kerngebieten kennzeichnend ist und keine wesentlichen Störungen der Wohnruhe vor allem am Abend und in der Nacht mit sich bringt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 64.79 -, BVerwGE 68, 207). Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1977 waren in Mischgebieten „sonstige Gewerbebetriebe“ allgemein zulässig. Der noch in § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 und 1968 bei den sonstigen Gewerbebetrieben enthaltene Zusatz „nicht wesentlich störende“ ist seit der Fassung 1977 entfallen. Der Zusatz wurde wohl als überflüssig angesehen, weil nach der allgemeinen Gebietsbeschreibung in § 6 Abs. 1 BauNVO (sämtlicher Fassungen) Mischgebiete ohnehin nur der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Daher ist auch unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1962 eine Spielhalle in einem Mischgebiet als sonstiger Gewerbebetrieb zulässig, wenn sie nicht kerngebietstypisch ist und das Wohnen nicht wesentlich stört.
22 
Kerngebietstypisch sind nach allgemeiner Auffassung solche Vergnügungsstätten, die als „zentrale Dienstleistungsbetriebe“ einen „größeren Einzugsbereich haben“ und „für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen“. Allein ein übergemeindlicher Kundenstamm macht eine Einrichtung jedoch noch nicht zu einer zentralen kerngebietstypischen Einrichtung. Vielmehr muss eine gewisse Größe des Betriebes hinzukommen. Denn maßgebend für die Unverträglichkeit einer Vergnügungsstätte mit einer Wohnnutzung ist der Störungsgrad der Einrichtung. Dieser hängt entscheidend von der Größe des Betriebes ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.1986 - 4 C 31.83 -, NVwZ 1986, 643). Die Betriebsgröße einer Spielhalle wird wiederum bestimmt durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte sowie die Zahl der Besucherplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264).
23 
Wenngleich Einigkeit darüber besteht, dass die Abgrenzung von mischgebietsverträglichen Spielhallen und kerngebietstypischen Spielhallen nicht schematisch erfolgen kann, sondern eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse erfordert, hat sich doch unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung ein sogenannter Schwellenwert herausgebildet. Danach spricht bei Spielhallen bis zu einer Größe von ungefähr 100 m² vieles für eine Mischgebietsverträglichkeit, während Spielhallen, die diesen Schwellenwert überschreiten, eher als kerngebietstypisch einzustufen sind (vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, NVwZ-RR 1992, 465; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, BRS 56 Nr. 58). Dieser Wert stellt allerdings keine starre Grenze, sondern nur einen Anhaltswert dar (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/01 -, GewArch 2003, 214). Von der Betriebsfläche hängt ab, wie viele Geld- oder Warenspielgeräte in rechtlich zulässiger Weise aufgestellt werden können. Denn die entsprechende Regelung des § 3 Abs. 2 SpielV über die in einer Spielhalle maximal zulässige Anzahl von Geld- und Warenspielgeräten knüpft an die Betriebsfläche an. Art und Anzahl der Spielgeräte bestimmen wiederum maßgeblich die Attraktivität der Spielhalle und damit regelmäßig den Umfang des Zuspruchs sowie den Grad der mit der Benutzung der Spielhalle für die Wohnnutzung typischerweise verbundenen Störungen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994, a.a.O.). Solche Störungen werden insbesondere durch den An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr ausgelöst, den der Betrieb verursacht. Der Betrieb der Spielgeräte selbst wird dagegen in der Regel kaum nennenswerte Geräuschemissionen verursachen, die ein Störungspotential für die umliegende Wohnnutzung darstellen. Insofern liegt eine andere Situation vor, als dies beispielsweise bei Gewerbsbetrieben mit lärmintensiven Maschinen der Fall ist, bei denen der Betrieb der Maschinen oft die maßgebende Geräuschquelle darstellt. Es liegt auf der Hand, dass der Grad der Störung mit der Anzahl der Besucher der Spielhalle zunimmt. Je größer eine Spielhalle ist, desto mehr Spielgeräte dürfen darin aufgestellt werden und desto mehr Besucher sind typischerweise zu erwarten. Die Größe der Spielhalle lässt somit Rückschlüsse auf den Grad der Störung zu, den die Spielhalle verursacht.
24 
Eine Art „Geburtsstunde“ des Schwellenwertes lässt sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte zwar nicht feststellen. Vielmehr hat sich die Rechtsprechung durch Einzelfallentscheidungen an diesen Wert „herangetastet“. Zur Herleitung des Schwellenwertes lässt sich jedoch zumindest Folgendes feststellen: Dem von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Schwellenwert von 100 m² für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle ist als Ausgangspunkt § 3 Abs. 2 SpielV zugrunde gelegt worden. Diese Vorschrift regelte in ihrer bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung, dass je 15 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden durfte. Insgesamt war die Anzahl dieser Geräte auf zehn beschränkt. In Betrieben mit einer Nutzfläche von ca. 100 m² waren somit maximal sechs Geld- oder Warenspielgeräte zulässig. Solche Spielhallen wurden in aller Regel als mischgebietsverträglich eingestuft (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, BauR 2007, 1373); sie waren aus betriebswirtschaftlicher Sicht im mittleren Bereich anzusiedeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, NVwZ-RR 1993, 66; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O.).
25 
2. Aufgrund der Änderung der Spielverordnung zum 01.01.2006 darf nunmehr nicht mehr nur je 15 m² Grundfläche, sondern je 12 m² Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Gleichzeitig wurde die maximal zulässige Anzahl solcher Spielgeräte je Betrieb von zehn auf 12 erhöht. Legt man der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin den Schwellenwert von 100 m² zugrunde, so sind nunmehr auch Spielhallen mit acht Spielgeräten mischgebietsverträglich.
26 
Die obigen Ausführungen zeigen jedoch, dass der Schwellenwert von 100 m² kein reiner Flächenwert ist. Vielmehr ist er mittelbar entwickelt worden und zwar durch eine Multiplikation der Spielgeräte mit dem „Grundwert“ von 15 m² je Spielgerät. Zusätzlich wurden Betriebe mit sechs Geldspielgeräten - wohl ausgehend von der maximal zulässigen Anzahl von insgesamt zehn Geräten und einem arithmetischen Mittel von fünf Geräten - als Betriebe im mittleren Bereich eingestuft (so BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, a.a.O. und Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O. allerdings ohne nähere Begründung).
27 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob unter der Geltung der neuen Spielverordnung der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin der Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche zugrunde zu legen ist (von der Rspr. wurde dies bislang entweder offengelassen vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -‚ BauR 2007, 1373, oder es wurde ohne Erörterung dieser Frage weiterhin der Schwellenwert von 100 m² angewendet, vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45 [fünffache Überschreitung des Schwellenwertes] und BayVGH, Beschluss vom 11.02.2009 - 2 ZB 08.3309 -, juris). Zu denken wäre zunächst an eine Korrektur des Schwellenwertes nach unten - wie dies vom Verwaltungsgericht angenommen wurde -, weil auf 100 m² Nutzfläche nunmehr acht Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen (so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.07.2008 - 10 K 2870/07 -, juris Rn. 24). Dies wäre insoweit folgerichtig, als das städtebauliche Störpotential einer Spielhalle nicht von ihrer Fläche als solche ausgeht, sondern von der Intensität der Nutzung dieser Fläche zum Aufstellen von Spielgeräten. Dieses Störpotential pro Spielgerät ist jedoch auch nach der Novellierung der Spielverordnung im Wesentlichen unverändert geblieben.
28 
Damit würde jedoch ausgeblendet, dass durch die Änderung der Spielverordnung eine ganz erhebliche Veränderung der Struktur einer Spielhalle ausgelöst wurde, die sich auch auf deren baurechtlich relevantes Störpotential ausgewirkt hat. Denn durch das Verbot der sogenannten Fun Games hat sich die Zahl der Besucher pro gewerberechtlich konzessionierter Spielhalle im Regelfall reduziert, so dass auch die Störungen der Wohnnutzung in der Umgebung dieser Spielhalle abgenommen haben.
29 
Bis zur Novellierung der Spielverordnung galten diese Fun Games nicht als Geldspielgeräte, sondern als erlaubnisfreie Unterhaltungsgeräte. Die an diesen Geräten gewonnenen Weiterspielberechtigungsmarken, sog. Tokens, wurden jedoch illegal in Geld getauscht, so dass die Geräte faktisch als Geldspielgeräte missbraucht wurden. Aufgrund der geringen Spielzeit von nur 2 bis 3 Sekunden sowie des unbeschränkten Einsatzes und der unbegrenzten Gewinn- und Verlustmöglichkeiten waren sie bei Spielern sehr beliebt. Da die Aufstellung der Geräte zudem keiner gesonderten Erlaubnis bedurfte, stieg ihre Zahl rasch an, wohingegen die Zahl der eigentlichen Geldspielgeräte stark abnahm (vgl. die Begründung des Verordnungsentwurfs BR-Drs. 655/05 vom 30.08.2005 S. 9). Diese Entwicklung wurde durch das Verbot der Fun Games gestoppt (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung, BR-Drs. 881/10 vom 08.12.2010). Da das Hauptinteresse der Spieler jedoch dem Geldspiel gilt, ist die Aufstellung von Unterhaltungsgeräten ohne Geldgewinnmöglichkeit für die Betreiber von Spielhallen nicht lukrativ. Dies belegt exemplarisch der vorliegende Fall. Denn die Klägerin hat eine Spielhalle mit acht Geldspielgeräten, aber nur einem Unterhaltungsgerät und einem Billardtisch zur Genehmigung gestellt. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen ist aber in der Spielhallenbranche eine Entwicklung zu Mehrfachkonzessionen zu beobachten. Dabei werden in unmittelbarer räumlicher Nähe - meist im selben Gebäude - mehrere gewerberechtlich selbständige Spielhallen betrieben, so dass dort den Spielern eine größere Anzahl an Geldspielgeräten zur Verfügung steht (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 40).
30 
Durch das Verbot der Fun Games hat sich das städtebauliche Störpotenzial einer Spielhalle nicht unerheblich geändert. Waren vor der Novellierung der Spielverordnung in einer Spielhalle neben einer gewerberechtlich begrenzten Zahl erlaubnispflichtiger Geldspielgeräte noch eine Vielzahl erlaubnisfreier Fun Games zu finden, stehen in den Spielhallen moderner Prägung ganz überwiegend nur noch Geldspielgeräte, deren Anzahl pro Betrieb durch die Spielverordnung begrenzt ist. Sonstige Spielgeräte, wie z.B. Billard, Dart, Kicker oder Flipper sind dagegen kaum vertreten (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 35). Wegen der normativ nicht begrenzten Zahl an Fun Games besaß eine Spielhalle vor der Novellierung der Spielverordnung im Regelfall deutlich mehr Besucherplätze als dies heute der Fall ist. Dies hat auch Auswirkungen auf deren städtebauliches Störungspotential. Denn eine Spielhalle, in der sich im Wesentlichen nur die nach der Spielverordnung zulässigen Geldspielgeräte befinden, besitzt weniger Besucherplätze und verursacht demzufolge weniger Störungen als eine Spielhalle mit einer größeren Anzahl weiterer Spielgeräte.
31 
Ein Festhalten an dem Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche und einer darauf zulässigen Anzahl von sechs bzw. jetzt acht Geldspielgeräten erscheint dem Senat angesichts der dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen nicht mehr sachgerecht. Vielmehr liegt es näher, für die Abgrenzung einer kerngebietstypischen zu einer mischgebietsverträglichen Spielhalle auf die Anzahl der in dem Vorhaben geplanten Besucherplätze abzustellen, und zwar losgelöst von den Regelungen der Spielverordnung über die zulässige Anzahl an Geldspielgeräten in einer Spielhalle bestimmter Größe sowie deren absoluter Obergrenze pro Konzession und unabhängig davon, ob es sich um Besucherplätze an Geldspielautomaten, an sonstigen Spielgeräten, an Bistrotischen oder an der Theke handelt. Legt man diesen Maßstab zugrunde, könnte dem Vorhaben der Klägerin die Mischgebietsverträglichkeit wohl nicht abgesprochen werden. Denn in deren geplanter Spielhalle sind neben den acht Geldspielgeräten nur noch ein weiteres Unterhaltungsgerät und ein Billardtisch vorgesehen. Bei voller „Belegung“ der Spielgeräte ist daher von 11 Gästen auszugehen. Hinzu kommen neun Plätze an Bistrotischen und der Theke. Insgesamt stehen daher in der Spielothek 20 Besucherplätze zur Verfügung. Diese Zahl ist regelmäßig wohl nicht geeignet, städtebaulich bedenkliche Unruhe in ein Mischgebiet zu tragen (nach Stüer, ZfWG 2010, 387, 388 sind mehr als 40 Besucherplätze ein Merkmal für eine kerngebietstypische Spielhalle). Denn der durch dieses Vorhaben ausgelöste An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr dürfte aufgrund seines relativ geringen Umfangs dort nicht zu gebietsunverträglichen Lärmimmissionen führen. Die Nutzung der Spielhalle im Inneren verursacht kaum Geräusche und es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass durch die Gäste einer Spielhalle in der geplanten Größe auf dem Fußweg zur Spielhalle, auf dem Rückweg oder während des Aufenthalts vor der Spielhalle Geräusche verursacht werden, die das mischgebietsverträgliche Maß überschreiten. Dies gilt auch für die besonders sensiblen Abend- und Nachtstunden.
II.
32 
Das Vorhaben der Klägerin verstößt jedoch gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962. Nach dieser Vorschrift ist eine in den §§ 2 bis 14 BauNVO 1962 genannte bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Der Widerspruch gegen eines der genannten Merkmale muss nicht so gravierend sein, dass bereits dieser - für sich genommen - zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führt. Vielmehr kann ein Vorhaben auch dann unzulässig sein, wenn es bei Prüfung einzelner Tatbestandsmerkmale noch vertretbar wäre, es jedoch - wie hier - in der Gesamtschau mehrerer Merkmale zu städtebaulichen Unzuträglichkeiten führt (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 2 B 09.2419 -, juris). Bei der Prüfung, ob ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets besteht, ist maßgeblich auf die jeweilige örtliche Situation abzustellen, in die ein Gebiet hineingeplant ist, sowie auf den jeweiligen Planungswillen, soweit er im zeichnerischen und textlichen Teil des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der Begründung zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, BRS 73 Nr. 82 und Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45). Es kommt mit anderen Worten entscheidend auf den konkreten Zuschnitt des Baugebiets an, der - auch wenn er sich innerhalb der Variationsbreite eines Mischgebiets im Sinne des § 6 BauNVO 1962 bewegt - von Baugebiet zu Baugebiet unterschiedlich sein kann.
33 
Der Bebauungsplan und seine Begründung geben zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber bei Satzungsbeschluss die Ausweisung eines Mischgebiets bestimmter Prägung beabsichtigt hat. Die tatsächliche örtliche Situation ist jedoch stark von Wohnnutzung geprägt. Wenngleich die in einem Mischgebiet Ansässigen stets damit rechnen müssen, dass sämtliche nach § 6 Abs. 2 und 3 BauNVO zulässigen Nutzungen verwirklicht werden, sofern der Bebauungsplan nicht entsprechende Ausnahmen enthält, ist die tatsächliche Entwicklung eines Baugebiets bei der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vollständig auszublenden (so aber „grundsätzlich“ Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 15 Rn. 12). Denn es handelt sich um eine Entscheidung „im Einzelfall“, die ohne Berücksichtigung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse nicht getroffen werden kann. Wollte man den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf solche Fälle beschränken, in denen der Plangeber einem Mischgebiet eine besondere Funktion zuerkannt hat, würde die Vorschrift weitgehend leerlaufen. Zudem würde verkannt, dass gerade Mischgebiete aufgrund ihrer relativ breiten Palette zulässiger Nutzungen sehr unterschiedliche Entwicklungen nehmen können. Dies hat im Übrigen auch der Gesetzgeber erkannt, indem er in der derzeit geltenden Baunutzungsverordnung 1990 bei der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten maßgeblich darauf abstellt, ob das Vorhaben in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teil des Mischgebiets verwirklicht werden soll (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO 1990).
34 
Aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung der Nutzungen in der Umgebung des Vorhabens sowie den ebenfalls vorgelegten Lichtbildern lässt sich entnehmen, dass die Gebäude des als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiets überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Denn die vier- bis fünfgeschossigen Häuser in der Umgebung enthalten zu einem erheblichen Teil ausschließlich Wohnungen (... 1, 3, 5 und 7 sowie ... 47, 49, 52, 56, 60 und 62). In den übrigen Häusern (...- ... 11 und 13, ... 50, 51 - 53, 54 55, 57 und 58) befinden sich zwar in den Erdgeschossen Einzelhandelsgeschäfte, Gewerbe-, Handwerks- und Büronutzungen sowie eine Gaststätte. Die restlichen Geschosse dieser Häuser werden jedoch zu Wohnzwecken genutzt. Mit der Eigenart dieses Baugebiets steht die von der Klägerin geplante Spielhalle im Widerspruch im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
35 
1. Nach „Anzahl“ kann eine Spielhalle der Eigenart eines Mischgebiets widersprechen, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213). Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich zwar um die zweite Spielhalle im Baugebiet. Ob dieser Umstand allein hier zu dessen Unzulässigkeit führt, kann offenbleiben. Diese ergibt sich aber jedenfalls, wenn auch die Lage des Vorhabens sowie dessen Umfang und zusätzlich dessen Zweckbestimmung in den Blick genommen werden.
36 
2. Ein Widerspruch nach der „Lage“ kann vorliegen wenn, das Vorhaben aufgrund seines konkreten Standorts städtebauliche Unzuträglichkeiten in dem Baugebiet hervorruft (vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45; BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.).
37 
Die Spielhalle der Klägerin soll in der oben beschriebenen, durch überwiegende Wohnnutzung geprägten Umgebung direkt neben einer bereits bestehenden Spielhalle errichtet werden. In dieser vorhandenen Spielhalle dürfen nach der baurechtlichen Genehmigung sechs Geldspielgeräte sowie mehrere Unterhaltungsgeräte betrieben werden; es ist baulich mit einem Internetcafé verbunden. Die vorhandene und die geplante Vergnügungsstätte sind zwar baulich getrennt. Sie besitzen gleichwohl eine deutlich größere Magnetwirkung als es zwei im Baugebiet verstreut liegende Spielhallen hätten. Dieser von den Betreibern solcher nebeneinanderliegender Spielhallen auch beabsichtigte Synergieeffekt führt zu einem höheren Besucheraufkommen und damit zu einer größeren Unruhe im Baugebiet. Der Senat teilt die Ansicht des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass ein Spielhallenstandort mit vielen Spielgeräten eine größere Anziehungskraft besitzt als Standorte mit wenigen Geräten, da das Risiko der Spieler, kein freies Spielgerät vorzufinden und eine Spielhalle an einem anderen Ort ansteuern zu müssen, reduziert ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in der benachbarten Spielhalle - nach der Baugenehmigung - nicht nur sechs Geldspielgeräte zu finden sind, sondern zusätzlich mehrere Unterhaltungsgeräte sowie ein Billardtisch und ein Dartspiel aufgestellt werden dürfen und zudem ein Internetcafé betrieben werden darf. Der Senat lässt dabei außer Acht, dass diese Spielhalle derzeit wohl baurechtswidrig mit zwölf Geldspielgeräten betrieben wird, was die Magnetwirkung noch deutlich erhöht. Denn die Beklagte hat angekündigt, je nach Ausgang des vorliegenden Verfahrens gegen die ungenehmigte Nutzung vorgehen zu wollen. Auch bei einem genehmigungskonformen Betrieb wären an dem Standort - ohne Berücksichtigung der Theken- und Bistroplätze - ausweislich der zur Genehmigung gestellten und der bereits genehmigten Baupläne bereits 30 Besucherplätze vorhanden. Rechnet man die in den Plänen eingezeichneten Theken- und Bistroplätze hinzu, erhöht sich die Zahl auf 52 Plätze. Selbst wenn man unterstellt, dass die Theken- und Bistroplätze in den Spielhallenbereichen nicht in gleicher Intensität genutzt werden, wie die Besucherplätze an den Spielgeräten, ist an dem Standort eine Zahl an Besucherplätzen vorhanden, die geeignet ist, in diesem Baugebiet ein unzuträgliches Maß an Störungen hervorzurufen. Dieses Störpotential führt zusammen mit dem Umfang und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Vorhabens zu dessen Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
38 
3. Ein Widerspruch nach dem „Umfang“ kann sich sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ergeben (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.). Von ihrer Größe her fällt die geplante Spielhalle im Verhältnis zu den Anlagen in der Umgebung nicht aus dem Rahmen. Für sich genommen gäbe auch ihr qualitativer Umfang keinen Anlass, an der Verträglichkeit des Vorhabens mit der Eigenart des Baugebiets zu zweifeln. In der Zusammenschau mit der Anzahl und insbesondere der Lage der Spielhalle, widerspricht sie jedoch dessen Eigenart. Denn das Vorhaben befindet sich - wie oben dargestellt - in einer vorwiegend durch Wohnnutzung geprägten Umgebung und besitzt gemeinsam mit der angrenzenden, bereits vorhandenen Spielhalle über 30 Spielerplätze bzw. ca. 50 Besucherplätze. Beide Spielhallen gemeinsam hätten aufgrund ihrer stärkeren Magnetwirkung einen größeren Einzugsbereich und wären geeignet, die gegebene Situation negativ in Bewegung zu bringen. Die beiden Spielhallen, die mit zusammen 14 Geldspielgeräten auch gewerberechtlich zwei Konzessionen erforderten (vgl. § 3 Abs. 2 SpielV), bildeten einen Schwerpunkt der Nutzungsart „Vergnügungsstätte“ in dem betroffenen Baugebiet und wären geeignet, dieses negativ zu prägen. Denn es entspricht einem städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf die Umgebung auswirken, indem sie den sogenannten trading-down-Effekt auslösen (BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, NVwZ 1995, 698). Dieser Effekt wird durch die „Sogwirkung“ von Vergnügungsstätten verursacht. Denn je mehr solcher Nutzungen in einem bestimmten Gebiet bereits vorhanden sind, desto eher werden weitere folgen. Durch das verstärkte Nachrücken von Vergnügungsstätten in freiwerdende Fachgeschäfte verliert aber ein Baugebiet wie das vorliegende an Attraktivität mit der Folge weiterer Abwanderung von Einzelhandelsgeschäften und solcher Nutzungen, die sich eher unproblematisch mit einer Wohnnutzung vereinbaren lassen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42). Es kommt hinzu, dass häufig eine Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke sowie „normalen“ Gewerbebetrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke eintreten wird. Dies führt tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Gewerbebranchen mit schwächerer Finanzkraft (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2009 - 8 A 10480/09 -, BRS 74, 85). Die beschriebene Entwicklung im Bereich der gewerblichen Nutzungen hat wiederum negative Auswirkungen auf die Qualität des Baugebiets als Wohnquartier, so dass insgesamt eine schleichende Verschlechterung der Gebietsqualität stattfindet.
39 
4. Der vorliegende Widerspruch des Vorhabens der Klägerin zur Eigenart des Baugebiets wird schließlich noch verstärkt durch die Zweckbestimmung des Vorhabens. Nach der „Zweckbestimmung“ widerspricht ein Vorhaben der Eigenart eines Baugebiets, wenn es sich zwar innerhalb der Bandbreite der regelmäßig oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen des Baugebiets hält, mit dem Baugebiet in seinem konkreten Zuschnitt und seiner konkreten Ausgestaltung jedoch nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, a.a.O.). Wenngleich das Vorhaben der Klägerin mit der Eigenart des Baugebiets nicht in dem Sinne in Widerspruch steht, dass es allein aus diesem Grund nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig wäre, unterscheidet sich seine Zweckbestimmung doch von der Eigenart des konkreten Baugebiets. Denn das Vorhaben der Klägerin dient dem Zweck, eine Möglichkeit zum Amusement bis in die Nacht hinein zu schaffen. Es unterscheidet sich insbesondere durch seine geplante tägliche Öffnung bis 24 Uhr von den Öffnungszeiten der in dem Baugebiet neben der Wohnnutzung zulässigen und vorhandenen Einzelhandels- und Gewerbebetriebe. Deren Öffnungs- und Betriebszeiten enden regelmäßig spätestens um 22 Uhr. Verkaufsstellen müssen darüber hinaus an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben (vgl. § 3 Abs. 2 LadÖG). Die von der Klägerin geplante täglich Öffnungszeit erstreckt sich dagegen auch auf die der Ruhe und Erholung der Wohnbevölkerung dienenden späten Abendstunden und die Sonntage. Die Spielhalle zieht daher - wie oben ausgeführt gemeinsam mit der angrenzenden Spielothek - auch und gerade in dieser Zeit eine erhebliche Zahl von Besuchern an, die sich amüsieren wollen, was dem Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung zuwider läuft.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere kam eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht, da die Frage, ob der „Schwellenwert“ für die Abgrenzung von kerngebietstypischen zu mischgebietsverträglichen Spielhallen nach der Änderung der Spielverordnung nach unten zu korrigieren ist, für den Senat nicht entscheidungserheblich war.
41 
Beschluss vom 16. Februar 2011
42 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Beschwerden der Beklagten und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision bleiben ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerden beimessen.

2

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; siehe bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

3

Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig wirft die Beklagte die Fragen auf,

ob eine Typisierung bezogen auf die Zulässigkeit einer Tischlerei im Mischgebiet noch anzuwenden ist, oder ob davon auszugehen ist, dass es heute "die" Tischlerei als klassischen holzverarbeitenden Betrieb so, wie er der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1971 - 4 C 76.68 - (Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7) zu Grunde lag, angesichts des Strukturwandels nicht mehr gibt und Tischlereien damit zu einer Branche gehören, deren Betriebe eine große Bandbreite unterschiedlicher Typen aufweisen, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades derart variieren, dass bei der Vereinbarkeit des Betriebs mit einem Mischgebiet nunmehr die typisierende Betrachtung ausscheidet und stattdessen nur die konkreten Verhältnisse des Tischlereibetriebes im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu Grunde zu legen sind,

und ob bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der Störgrad einer kleinen Tischlerei (Kleinbetrieb für Möbeltischlerei) im Mischgebiet als Ausnahme einer typisierenden Betrachtung dann nicht zu unterwerfen ist, wenn es sich um einen Kleinbetrieb mit weniger als sechs Mitarbeitern handelt, dessen Arbeitsanteile derart verteilt sind, dass ca. 70 % der Arbeiten außer Haus stattfinden, ca. 15 % reine Maschinenarbeit unter Verwendung lärmgeminderter moderner Maschinen in abgeschlossenen Räumen und der Rest keinen Lärm verursachende Tätigkeiten sind, erhebliche Lärmminderungsmaßnahmen getroffen wurden und es sich damit um ein atypisches Vorhaben handelt, bei dem die Vereinbarkeit des Betriebes mit einem Mischgebiet anhand einer Einzelfallprüfung zu erfolgen hat.

4

In die gleiche Richtung zielen die von dem Beigeladenen aufgeworfenen Fragen,

ob der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. Mai 1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7) vorgegebene Leitsatz, dass Tischlereibetriebe in Wohngebieten - also auch in Mischgebieten gemäß § 6 BauNVO - als grundsätzlich unzulässige Betriebe eingeordnet werden, unter Beachtung der heute gegebenen Differenzierung von verschiedenen, unterschiedlich umweltbelastenden Tischlereibetrieben und weiterhin unter Beachtung des technischen Fortschritts noch als rechtmäßig erkannt werden kann, da dies unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse mit der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar ist,

hilfsweise (sinngemäß), ob der Begriff des atypischen Betriebes in Abweichung zur gegenwärtigen Betrachtungsweise in der Weise zu modifizieren ist, dass die für sog. Ein-Mann- und Kleinstbetriebe angenommene Atypik auch auf sog. Kleinbetriebe ausgeweitet werden muss, die mit einer geringen Beschäftigtenzahl vorwiegend im Bereich der Möbeltischlerei tätig sind.

5

Die aufgeworfenen Fragen lassen sich dahin zusammenfassen, dass in einem Revisionsverfahren geklärt werden soll, ob das Tischlereigewerbe bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens überhaupt noch einer Typisierung zugänglich ist, und - bejahendenfalls - ob Kleinbetriebe für Möbeltischlereien als atypische Fälle aus der Typisierung auszuscheiden sind. Die Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Klärungsbedürftige Rechtsfragen werfen die Beschwerdeführer damit nicht auf.

6

1. Dass die bisherige - eingeschränkte - Typisierungslehre (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 und vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22) in dem erstrebten Revisionsverfahren einer Verfeinerung oder Fortentwicklung bedürfte, zeigt die Beschwerde nicht auf.

7

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (grundlegend BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 - BVerwGE 68, 342 <346 f.>) ist die Typisierung ein die Baunutzungsverordnung tragender Systemgedanke. Sie liegt den Vorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO über Baugebiete und die darin zulässigen Nutzungen allgemein zugrunde. Indem nämlich die Verordnung für die verschiedenen Baugebiete jeweils die allgemeine Zweckbestimmung vorgibt und sodann einen Katalog allgemein zulässiger Nutzungen anschließt, geht sie davon aus, dass diese Nutzungen im Regelfall - vom Typ her - der Zweckbestimmung des Baugebiets entsprechen.

8

Auch bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung, ob ein konkreter Betrieb, dessen Zulassung in Frage steht, als im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO "das Wohnen wesentlich störender" und damit im Mischgebiet unzulässiger Gewerbebetrieb zu bewerten ist, ist im Ausgangspunkt auf eine - eingeschränkte - typisierende Betrachtung abzustellen: Der konkrete Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn Betriebe seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen hervorrufen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - 4 C 21.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 23; Beschluss vom 22. November 2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17; ebenso Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 6 BauNVO Rn. 27; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 6 Rn. 13). Dieser typisierenden Betrachtungsweise liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungsartenkatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen können soll, ohne dass dies zu Unverträglichkeiten führt; das schließt es aus, die Frage der Wesentlichkeit der Störung nach der Art der vorhandenen Bebauung in der Nachbarschaft der beabsichtigten gewerblichen Nutzung zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 - 4 C 31.83 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 7 = juris Rn. 14). Im Übrigen erlaubt die Typisierung eine klare Unterscheidung der in einem bestimmten Gebiet zulässigen von den unzulässigen Vorhaben; sie vermeidet Streitigkeiten bei der Errichtung von Betrieben, die im Einzelfall durch eine "maßgeschneiderte" Baugenehmigung (zum Begriff BVerwG, Beschluss vom 22. November 2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 = juris Rn. 6) mit zahlreichen Nebenbestimmungen für ihre - an sich ungeeignete - Umgebung passend gemacht werden sollen, und Schwierigkeiten bei der späteren Überwachung derartiger Betriebe (zutreffend Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, Vorbem §§ 2-9, 12-14 Rn. 9; vgl. auch VGH München, Urteil vom 22. Juli 2004 - 26 B 04.931 - juris Rn. 21).

9

Eine typisierende Betrachtungsweise verbietet sich, wenn der zur Beurteilung stehende Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen, die von nicht wesentlich störend bis störend oder sogar erheblich belästigend reichen kann (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 L 176/02 - juris Rn. 54; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 6 BauNVO Rn. 30; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, Vorbem §§ 2-9, 12-14 Rn. 9). Ist mithin ein Betrieb einer Gruppe von Gewerbebetrieben zuzurechnen, die hinsichtlich ihrer Mischgebietsverträglichkeit zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen, wäre eine abstrahierende Bewertung des konkreten Betriebs nicht sachgerecht (Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72a). Ob solche Betriebe in einem Mischgebiet zugelassen werden können, hängt von ihrer jeweiligen Betriebsstruktur ab. Je nach der Größe und dem Umfang des Betriebes, der technischen und personellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann dies unterschiedlich zu beurteilen sein. Maßgeblich ist hier, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 = juris Rn. 4 ).

10

Im Einzelfall können ferner - was im Wesen jeder Typisierung liegt - Abweichungen auftreten; dann bedarf die typisierende Betrachtung einer Korrektur. Der Grundsatz der Typisierung schließt es deshalb nicht aus, bei einer atypischen Fallgestaltung auf die konkreten Verhältnisse abzustellen (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7). Von einer atypischen Fallgestaltung ist auszugehen, wenn der jeweilige Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, von daher die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt, und damit seine sonst nicht gegebene Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 6 Rn. 13 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22).

11

2. Berechtigung und Grenzen dieser - eingeschränkten - Typisierungslehre stellen die Beschwerdeführer nicht in Frage. Sie wenden sich vielmehr auf deren Grundlage gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass das Tischlereigewerbe nach wie vor einer typisierenden Betrachtung zugänglich sei und der Betrieb des Beigeladenen keiner von der typisierenden Betrachtungsweise abweichenden Beurteilung bedürfe. Klärungsbedürftige Fragen des revisiblen Rechts zeigen die Beschwerdeführer damit nicht auf.

12

a) Ausgangspunkt einer typisierenden Betrachtung des Störverhaltens sonstiger Gewerbebetriebe im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO ist die Frage, ob ein Betrieb der betreffenden Branche "erfahrungsgemäß" geeignet ist, das Wohnen in einem Mischgebiet erheblich zu stören. Die typisierende Betrachtung ermöglicht es mithin der Baugenehmigungsbehörde, auf Erfahrungen zurückzugreifen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, Vorbem §§ 2-9, 12-14 Rn. 9.1). Auf Erfahrungssätzen beruht auch die vorausliegende Entscheidung, ob ein konkreter Gewerbebetrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen, dass sich eine typisierende Betrachtungsweise von vornherein verbietet.

13

Im angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Tatsachen dahingehend gewürdigt, dass sich je nach Arbeitsschwerpunkt der spezifischen Tätigkeiten mittlerweile zwar eine Konkretisierung des Tischlerhandwerks als Bau-, Möbel- oder Modelltischlerei herausgebildet habe, dass dies hinsichtlich des durch die Holzverarbeitung typischerweise bedingten Störpotenzials aber keine nennenswerte Bandbreite an Störungsgraden indiziere, mit der Folge, dass im Grundsatz alle Formen holzverarbeitender Betriebe solche seien, die das Wohnen typischerweise stören. Dass es damit die rechtlichen Grenzen zulässiger Tatsachenwürdigung überschritten hätte, machen die Beschwerdeführer nicht mit entsprechenden Verfahrensrügen geltend, sondern beschränken sich auf umfangreichen neuen Tatsachenvortrag, auf den die Revision nicht gestützt werden könnte.

14

Auf einem der revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglichen Rechtssatz führt auch nicht der Umstand, dass der Senat in seinem von den Beschwerdeführern zitierten Urteil vom 7. Mai 1971 - 4 C 76.68 - (Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7) einen Leitsatz des Inhalts formuliert hat, dass Tischlerwerkstätten grundsätzlich in Wohngebieten nicht zulässig seien, wobei dieser Grundsatz bei atypischen Fallgestaltungen Ausnahmen erfahren könne. Denn auch die tatrichterliche Aufklärung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist der revisionsgerichtlichen Kontrolle nicht vollständig entzogen. Fehler im Sachverhalt können auf der Grundlage entsprechender Verfahrensrügen vom Revisionsgericht gegebenenfalls korrigiert werden. In diesem Sinne hat sich auch der Senat in der zitierten Entscheidung (a.a.O. S. 16) geäußert: Der in Rechtsprechung und Lehre einmütig vertretenen Auffassung, dass Tischlerwerkstätten grundsätzlich in zu Wohnen geeigneten Gebieten nicht zulässig seien, sei beizupflichten, weil es lebensfremd wäre, sie trotz des Einsatzes von Lärm und Staub verursachenden Maschinen den im allgemeinen Wohngebiet zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben zuzuordnen.

15

b) Erst recht betrifft die von den Beschwerden aufgeworfene Frage, ob Kleinbetriebe für Möbeltischlereien wie derjenige des Beigeladenen als atypische Fälle aus der Typisierung auszuscheiden sind, die Tatsachenwürdigung im konkreten Einzelfall, deren Klärung allein den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Einen Revisionszulassungsgrund zeigt die Beschwerde auch hiermit nicht auf.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2008 - 4 K 764/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung eines Einzelhandelsgeschäfts als Spielothek.
Am 08.05.2007 beantragte die Klägerin die Genehmigung für den „Umbau eines Einzelhandelsgeschäfts in eine Vergnügungsstätte/Spielothek“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung der Beklagten. Die Spielothek soll im Erdgeschoss eines fünfstöckigen Gebäudekomplexes entstehen. Direkt neben dem Vorhaben befindet sich im gleichen Gebäudekomplex bereits eine Spielothek mit einer Grundfläche von 94 m², der ein Internetcafé mit einer Grundfläche von 31 m² angegliedert ist. Desweiteren befinden sich im Erdgeschoss des Gebäudekomplexes ein Einzelhandelsgeschäft für Motorradbedarf und ein Friseurgeschäft. Die oberen Geschosse werden ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans 5 - 9 a „...-Mitte“ in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.06.1966, der für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1962 festsetzt.
Nach dem - im Laufe des Verwaltungsverfahrens geänderten - Bauantrag sollen auf einer Gesamtfläche von 100 m² (ursprünglich 108,3 m²) acht Geldspielautomaten, ein Billardtisch sowie ein Unterhaltungsgerät für Brett- und Kartenspiele aufgestellt werden. Die Spielothek soll wie die bereits vorhandene Spielothek werktags von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr und sonn- und feiertags von 9.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein und den selben Betreiber besitzen jedoch über keine baulichen Verbindungen zu der anderen Spielothek verfügen.
Mit Bescheid vom 18.01.2008 lehnte die Beklagten den Bauantrag ab, da das Bauvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 in Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets als Mischgebiet mit vorwiegender Wohnnutzung stehe. Trotz der baulichen Trennung der beiden Spielotheken würden sie als ein Standort wahrgenommen. Der Wechsel von einer Spielhalle zur anderen wäre problemlos möglich, was die Attraktivität des Standorts deutlich erhöhe. Beide Betriebe würden durch „Mitnahmeeffekte“ voneinander profitieren. Eine derartige Konzentration von Vergnügungsstätten widerspreche sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch der Lage der konkreten Eigenart des Baugebiets. Ob der von der Rechtsprechung für die Mischgebietsverträglichkeit einer Spielhalle entwickelte Schwellenwert von 100 m² angesichts der Änderung der Spielverordnung nach unten zu korrigieren sei mit der Folge, dass es sich bei der beantragten Nutzung um eine kerngebietstypische Spielhalle handele, könne offenbleiben.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 24.01.2008 Widerspruch ein, der nicht beschieden wurde.
Die von der Klägerin am 24.04.2008 erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht Freiburg nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 06.11.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Versagung der Baugenehmigung sei rechtmäßig, da das Vorhaben planungsrechtlichen Vorschriften widerspreche und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt sei. Das Vorhaben sei nicht mischgebietsverträglich, denn es handele sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die im Mischgebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 könnten zwar grundsätzlich Spielotheken in einem Mischgebiet als „sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ zulässig sein. Die von der Klägerin geplante Spielothek mit einer Grundfläche von 100 m² sei jedoch als kerngebietstypisch einzustufen, weil nach der Änderung der Spielverordnung der maßgebliche Schwellenwert von 100 m² auf etwa 80 m² nach unten zu korrigieren sei. Die Gesetzesnovelle habe zur Folge, dass auf einer Grundfläche von 100 m² statt bislang sechs Spielgeräten nunmehr acht Geräte aufgestellt werden dürften. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass die neue Generation der Spielgeräte deutlich weniger Besucher anlocken würde als bislang. Mit einigen der Änderungen hinsichtlich Spieldauer, Spieleinsatz und Höchsteinsatz könnte die Attraktivität letztlich sogar eher gesteigert worden sein. Wesentliches Kriterium zur Abgrenzung von kerngebietstypischen zu mischgebietsverträglichen Spielotheken sei somit weiterhin die zulässige Zahl der Spielgeräte. Ausgehend von sechs Spielgeräten und einer Fläche von 12 m² je Geldspielgerät liege der Schwellenwert heute bei etwa 80 m². Denn bereits ab einer Grundfläche von 84 m² könnten nach der Spielverordnung n.F. sieben Spielgeräte aufgestellt werden. Selbst wenn man darüber hinausginge und auch bei sieben Spielgeräten typischerweise noch von einer Mischgebietsverträglichkeit der Spielothek ausginge, müsse die Grundfläche weniger als 96 m² (8 x 12 m²) betragen. Auch diesen Wert überschreite das Vorhaben der Klägerin. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus dem konkreten Betriebskonzept und der konkreten Umgebung. Insbesondere wirke der fehlende Alkoholausschank wegen der Regelung des § 3 Abs. 3 SpielV nicht attraktivitätsmindernd. Auch die geplanten Öffnungszeiten von 8.00 Uhr (sonn- und feiertags 9.00 Uhr) bis 24.00 Uhr sprächen eher gegen ein Mischgebietsverträglichkeit der Spielothek. Daher komme es auch nicht mehr darauf an, ob aufgrund der Gefahr eines „trading-down-Effekts“ das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB komme nicht in Betracht, da eine solche im maßgeblichen Bebauungsplans nicht vorgesehen sei. Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, da es sich bei der maßgeblichen Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan als Mischgebiet um einen Grundzug der Planung handele, der durch die Erteilung einer Befreiung für die von der Klägerin beantragte Nutzungsänderung berührt würde.
Gegen das ihr am 29.01.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.02.2009 die vom Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt sie zusammengefasst im Wesentlichen vor: Der Schwellenwert sei nicht nach unten zu korrigieren, da die Zahl der Besucher und der von ihnen verursachten Störungen des Wohnens nicht allein von der Zahl der Spielgeräte, sondern von deren Art und Attraktivität abhänge. Aufgrund der Änderungen der Spielverordnung habe die Attraktivität der Geldspielgeräte abgenommen. Denn die Maximalgewinne seien gesunken, die Maximalverluste pro Stunde seien jedoch gestiegen. In die gleiche Richtung weise die Einführung einer mindestens fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde ununterbrochenen Spielbetriebs sowie die Summenbegrenzung für die Speicherung von Geldbeträgen. Der verringerte Platzbedarf gehe darüber hinaus einher mit detaillierten Anforderungen an die Aufstellung der Geräte zur Vermeidung von Mehrfachbespielungen. Zur Reduktion der Attraktivität habe auch das umfassende Verbot von sogenannten Fun Games sowie von Geräten beigetragen, deren Gewinne ausschließlich in Weiterspielberechtigungen in Form von mehr als sechs Freispielen bestehen. Diese Unterhaltungsgeräte, die vormals ohne Einschränkung zulässig gewesen seien, hätten die Attraktivität von Spielhallen nicht unerheblich mitbestimmt. Die konkrete Situation des Vorhabens führe zu keinem anderen Ergebnis. Die geplanten Öffnungszeiten hielten sich im Rahmen dessen, was durch die in der Umgebung des Vorhabens befindlichen Gewerbebetriebe und Schank- und Speisewirtschaften ausgeschöpft werde. Darüber hinaus befänden sich in der Umgebung des Vorhabens mischgebietsübliche Gewerbebetriebe, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig seien. Das Vorhaben verstoße zudem nicht gegen § 15 Abs. 1 BauNVO 1962. Das Vorhaben führe auch zusammen mit der benachbarten Spielothek nicht zu einer deutlichen Prägung der unmittelbaren oder der weiteren Umgebung. Denn es befänden sich dort sonst keine weiteren Spielotheken oder sonstigen Vergnügungsstätten.
Von dem Vorhaben gingen auch keine unzumutbaren Belästigungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 aus. Vor diesem Hintergrund könne auch ein „trading-down-Effekt“ ausgeschlossen werden.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.11.2008 - 4 K 764/08 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.01.2008 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung des bestehenden Einzelhandelsgeschäfts im Erdgeschoss des Gebäudes ... ... in ..., Flurstück-Nr. ... in eine Vergnügungsstätte/Spielothek mit einer Grundfläche von 100 m² zu erteilen.
12 
2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung trägt sie vor: Das Vorhaben der Klägerin sei kerngebietstypisch, weil nach der Änderung der Spielverordnung der bisherige Schwellenwert von 100 m² Grundfläche für die Zulässigkeit einer Spielothek in einem Mischgebiet nicht mehr beibehalten werden könne. Bei der Einstufung einer Spielhalle als kerngebietstypisch oder mischgebietsverträglich komme der Anzahl der Spielgeräte die erheblichste Bedeutung zu. Sie entscheide über die Attraktivität einer Vergnügungsstätte. Je mehr Geldspielgeräte in einer Spielothek vorhanden seien, desto mehr Besucher fühlten sich durch die Spielothek angezogen. Die flächenmäßige Größe einer Vergnügungsstätte gebe dagegen keine Anhaltspunkte dafür, wie viele Besucher durch eine Spielhalle angezogen würden. Die Änderungen der Spielverordnung seien zudem ausschließlich unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt; bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte habe der Normgeber nicht regeln wollen. Die Änderungen der Spielverordnung machten das Spielen an Geldspielgeräten auch nicht deutlich weniger attraktiv als bisher. Die nunmehr zwingenden Spielpausen ermöglichten dem Besucher, an ein anderes Gerät zu gehen, so dass das bislang bespielte Gerät für einen neuen Besucher frei werde. Mit dem Verbot der sog. Fun-Games habe der Gesetzgeber die fehlerhafte Einschätzung berichtigen wollen, die man bei der Einführung dieser Geräte hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials gehabt habe. Dagegen habe er mit dem Herabsetzen der Mindestgrundfläche für ein Geld- oder Warenspielgerät und dem Heraufsetzen der Gesamtzahl der Spielgeräte nicht etwa einen Ausgleich für die vermeintlich geringere Attraktivität der Spielhalle durch das Verbot der Fun-Games schaffen wollen. Eine Ausnahme oder Befreiung komme bereits aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht in Betracht. Darüber hinaus sei das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig. Es störe in Verbindung mit der benachbarten Spielhalle die umliegende Wohnnutzung deutlich und stelle somit einen Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets dar. Die beiden benachbarten Spielhallen ergänzten sich und profitierten von Mitnahmeeffekt, was zur Erhöhung der jeweiligen Nutzung führen könne. Aufgrund ihrer unmittelbaren Nachbarschaft und der identischen Öffnungszeiten könnten sie von den Besuchern als ein Standort wahrgenommen werden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die beiden Spielhallen zusammen 15 Geldspielgeräte anbieten könnten. Von den beiden Spielhallen könnte darüber hinaus ein trading-down-Effekt ausgehen, denn es sei von negativen Auswirkungen auf das durch Wohnnutzungen und Dienstleistungsgewerbe geprägte Mischgebiet auszugehen. Das Vorhaben sei schließlich auch nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 unzulässig, da die unmittelbare Nachbarschaft ganz überwiegend von Wohnbebauung geprägt sei und das Vorhaben die bereits durch die vorhandene Spielhalle bestehende städtebauliche Spannungslage unerträglich verschärfe.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat liegt die das Vorhaben betreffende Bauakte sowie die die angrenzende Spielothek betreffende Bauakte der Beklagten vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der vom Senat - nach fristgerechtem Antrag - gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO).
B.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Baugenehmigung zur Nutzung eines Einzelhandelsgeschäftes als Spielothek. Denn das Vorhaben verstößt gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts; es ist mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vereinbar.
19 
Das Vorhaben beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans 5 - 9 a „...-Mitte“ in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.06.1966, der für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet festsetzt. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die geplante Spielothek aufgrund ihrer Größe von 100 m² und acht Geldspielautomaten, einem Billardtisch sowie einem Unterhaltungsgerät für Karten- und Brettspiele mit dieser Festsetzung der Art der baulichen Nutzung noch vereinbar ist (dazu I.). Denn selbst wenn sie als noch mischgebietsverträglich, d.h. nicht kerngebietstypisch einzustufen ist, verstößt sie gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (dazu II.).
I.
20 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - das Vorhaben die Anforderungen an eine kerngebietstypische Spielhalle erfüllt und bereits deshalb in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 der Baunutzungsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 26.06.1962 - im Folgenden: BauNVO 1962 - unzulässig ist. Insbesondere stellt er infrage, ob das von der Rechtsprechung unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung erarbeitete Merkmal für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle, der sogenannte Schwellenwert von 100 m² (dazu 1.), auch nach der Novellierung der Spielverordnung zum 01.01.2006 noch zur Anwendung kommen kann (dazu 2.).
21 
1. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO 1962 dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind neben Wohngebäuden (Nr. 1) unter anderem „sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ (Nr. 4) allgemein zulässig. Vergnügungsstätten - wozu Spielhallen nach allgemeinem Verständnis zählen - werden in § 6 Abs. 2 BauNVO 1962 dagegen nicht ausdrücklich erwähnt. Sie sind nur im Katalog der allgemein zulässigen Nutzungen in einem Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962) genannt. Dennoch ging die Rechtsprechung und Literatur zumindest bereits unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1977 nahezu einhellig davon aus, dass eine Vergnügungsstätte nicht nur in Kerngebieten (und nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 ausnahmsweise in besonderen Wohngebieten) zulässig ist, sondern dass sie eine besondere Art eines gewerblichen Betriebs darstellt und daher als „sonstiger Gewerbebetrieb“ beispielsweise auch in einem Mischgebiet zugelassen werden kann, wenn sie nicht dem Typus der Vergnügungsstätte entspricht, wie er für Einrichtungen in Kerngebieten kennzeichnend ist und keine wesentlichen Störungen der Wohnruhe vor allem am Abend und in der Nacht mit sich bringt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 64.79 -, BVerwGE 68, 207). Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1977 waren in Mischgebieten „sonstige Gewerbebetriebe“ allgemein zulässig. Der noch in § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 und 1968 bei den sonstigen Gewerbebetrieben enthaltene Zusatz „nicht wesentlich störende“ ist seit der Fassung 1977 entfallen. Der Zusatz wurde wohl als überflüssig angesehen, weil nach der allgemeinen Gebietsbeschreibung in § 6 Abs. 1 BauNVO (sämtlicher Fassungen) Mischgebiete ohnehin nur der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Daher ist auch unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1962 eine Spielhalle in einem Mischgebiet als sonstiger Gewerbebetrieb zulässig, wenn sie nicht kerngebietstypisch ist und das Wohnen nicht wesentlich stört.
22 
Kerngebietstypisch sind nach allgemeiner Auffassung solche Vergnügungsstätten, die als „zentrale Dienstleistungsbetriebe“ einen „größeren Einzugsbereich haben“ und „für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen“. Allein ein übergemeindlicher Kundenstamm macht eine Einrichtung jedoch noch nicht zu einer zentralen kerngebietstypischen Einrichtung. Vielmehr muss eine gewisse Größe des Betriebes hinzukommen. Denn maßgebend für die Unverträglichkeit einer Vergnügungsstätte mit einer Wohnnutzung ist der Störungsgrad der Einrichtung. Dieser hängt entscheidend von der Größe des Betriebes ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.1986 - 4 C 31.83 -, NVwZ 1986, 643). Die Betriebsgröße einer Spielhalle wird wiederum bestimmt durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte sowie die Zahl der Besucherplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264).
23 
Wenngleich Einigkeit darüber besteht, dass die Abgrenzung von mischgebietsverträglichen Spielhallen und kerngebietstypischen Spielhallen nicht schematisch erfolgen kann, sondern eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse erfordert, hat sich doch unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung ein sogenannter Schwellenwert herausgebildet. Danach spricht bei Spielhallen bis zu einer Größe von ungefähr 100 m² vieles für eine Mischgebietsverträglichkeit, während Spielhallen, die diesen Schwellenwert überschreiten, eher als kerngebietstypisch einzustufen sind (vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, NVwZ-RR 1992, 465; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, BRS 56 Nr. 58). Dieser Wert stellt allerdings keine starre Grenze, sondern nur einen Anhaltswert dar (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/01 -, GewArch 2003, 214). Von der Betriebsfläche hängt ab, wie viele Geld- oder Warenspielgeräte in rechtlich zulässiger Weise aufgestellt werden können. Denn die entsprechende Regelung des § 3 Abs. 2 SpielV über die in einer Spielhalle maximal zulässige Anzahl von Geld- und Warenspielgeräten knüpft an die Betriebsfläche an. Art und Anzahl der Spielgeräte bestimmen wiederum maßgeblich die Attraktivität der Spielhalle und damit regelmäßig den Umfang des Zuspruchs sowie den Grad der mit der Benutzung der Spielhalle für die Wohnnutzung typischerweise verbundenen Störungen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994, a.a.O.). Solche Störungen werden insbesondere durch den An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr ausgelöst, den der Betrieb verursacht. Der Betrieb der Spielgeräte selbst wird dagegen in der Regel kaum nennenswerte Geräuschemissionen verursachen, die ein Störungspotential für die umliegende Wohnnutzung darstellen. Insofern liegt eine andere Situation vor, als dies beispielsweise bei Gewerbsbetrieben mit lärmintensiven Maschinen der Fall ist, bei denen der Betrieb der Maschinen oft die maßgebende Geräuschquelle darstellt. Es liegt auf der Hand, dass der Grad der Störung mit der Anzahl der Besucher der Spielhalle zunimmt. Je größer eine Spielhalle ist, desto mehr Spielgeräte dürfen darin aufgestellt werden und desto mehr Besucher sind typischerweise zu erwarten. Die Größe der Spielhalle lässt somit Rückschlüsse auf den Grad der Störung zu, den die Spielhalle verursacht.
24 
Eine Art „Geburtsstunde“ des Schwellenwertes lässt sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte zwar nicht feststellen. Vielmehr hat sich die Rechtsprechung durch Einzelfallentscheidungen an diesen Wert „herangetastet“. Zur Herleitung des Schwellenwertes lässt sich jedoch zumindest Folgendes feststellen: Dem von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Schwellenwert von 100 m² für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle ist als Ausgangspunkt § 3 Abs. 2 SpielV zugrunde gelegt worden. Diese Vorschrift regelte in ihrer bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung, dass je 15 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden durfte. Insgesamt war die Anzahl dieser Geräte auf zehn beschränkt. In Betrieben mit einer Nutzfläche von ca. 100 m² waren somit maximal sechs Geld- oder Warenspielgeräte zulässig. Solche Spielhallen wurden in aller Regel als mischgebietsverträglich eingestuft (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, BauR 2007, 1373); sie waren aus betriebswirtschaftlicher Sicht im mittleren Bereich anzusiedeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, NVwZ-RR 1993, 66; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O.).
25 
2. Aufgrund der Änderung der Spielverordnung zum 01.01.2006 darf nunmehr nicht mehr nur je 15 m² Grundfläche, sondern je 12 m² Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Gleichzeitig wurde die maximal zulässige Anzahl solcher Spielgeräte je Betrieb von zehn auf 12 erhöht. Legt man der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin den Schwellenwert von 100 m² zugrunde, so sind nunmehr auch Spielhallen mit acht Spielgeräten mischgebietsverträglich.
26 
Die obigen Ausführungen zeigen jedoch, dass der Schwellenwert von 100 m² kein reiner Flächenwert ist. Vielmehr ist er mittelbar entwickelt worden und zwar durch eine Multiplikation der Spielgeräte mit dem „Grundwert“ von 15 m² je Spielgerät. Zusätzlich wurden Betriebe mit sechs Geldspielgeräten - wohl ausgehend von der maximal zulässigen Anzahl von insgesamt zehn Geräten und einem arithmetischen Mittel von fünf Geräten - als Betriebe im mittleren Bereich eingestuft (so BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, a.a.O. und Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O. allerdings ohne nähere Begründung).
27 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob unter der Geltung der neuen Spielverordnung der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin der Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche zugrunde zu legen ist (von der Rspr. wurde dies bislang entweder offengelassen vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -‚ BauR 2007, 1373, oder es wurde ohne Erörterung dieser Frage weiterhin der Schwellenwert von 100 m² angewendet, vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45 [fünffache Überschreitung des Schwellenwertes] und BayVGH, Beschluss vom 11.02.2009 - 2 ZB 08.3309 -, juris). Zu denken wäre zunächst an eine Korrektur des Schwellenwertes nach unten - wie dies vom Verwaltungsgericht angenommen wurde -, weil auf 100 m² Nutzfläche nunmehr acht Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen (so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.07.2008 - 10 K 2870/07 -, juris Rn. 24). Dies wäre insoweit folgerichtig, als das städtebauliche Störpotential einer Spielhalle nicht von ihrer Fläche als solche ausgeht, sondern von der Intensität der Nutzung dieser Fläche zum Aufstellen von Spielgeräten. Dieses Störpotential pro Spielgerät ist jedoch auch nach der Novellierung der Spielverordnung im Wesentlichen unverändert geblieben.
28 
Damit würde jedoch ausgeblendet, dass durch die Änderung der Spielverordnung eine ganz erhebliche Veränderung der Struktur einer Spielhalle ausgelöst wurde, die sich auch auf deren baurechtlich relevantes Störpotential ausgewirkt hat. Denn durch das Verbot der sogenannten Fun Games hat sich die Zahl der Besucher pro gewerberechtlich konzessionierter Spielhalle im Regelfall reduziert, so dass auch die Störungen der Wohnnutzung in der Umgebung dieser Spielhalle abgenommen haben.
29 
Bis zur Novellierung der Spielverordnung galten diese Fun Games nicht als Geldspielgeräte, sondern als erlaubnisfreie Unterhaltungsgeräte. Die an diesen Geräten gewonnenen Weiterspielberechtigungsmarken, sog. Tokens, wurden jedoch illegal in Geld getauscht, so dass die Geräte faktisch als Geldspielgeräte missbraucht wurden. Aufgrund der geringen Spielzeit von nur 2 bis 3 Sekunden sowie des unbeschränkten Einsatzes und der unbegrenzten Gewinn- und Verlustmöglichkeiten waren sie bei Spielern sehr beliebt. Da die Aufstellung der Geräte zudem keiner gesonderten Erlaubnis bedurfte, stieg ihre Zahl rasch an, wohingegen die Zahl der eigentlichen Geldspielgeräte stark abnahm (vgl. die Begründung des Verordnungsentwurfs BR-Drs. 655/05 vom 30.08.2005 S. 9). Diese Entwicklung wurde durch das Verbot der Fun Games gestoppt (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung, BR-Drs. 881/10 vom 08.12.2010). Da das Hauptinteresse der Spieler jedoch dem Geldspiel gilt, ist die Aufstellung von Unterhaltungsgeräten ohne Geldgewinnmöglichkeit für die Betreiber von Spielhallen nicht lukrativ. Dies belegt exemplarisch der vorliegende Fall. Denn die Klägerin hat eine Spielhalle mit acht Geldspielgeräten, aber nur einem Unterhaltungsgerät und einem Billardtisch zur Genehmigung gestellt. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen ist aber in der Spielhallenbranche eine Entwicklung zu Mehrfachkonzessionen zu beobachten. Dabei werden in unmittelbarer räumlicher Nähe - meist im selben Gebäude - mehrere gewerberechtlich selbständige Spielhallen betrieben, so dass dort den Spielern eine größere Anzahl an Geldspielgeräten zur Verfügung steht (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 40).
30 
Durch das Verbot der Fun Games hat sich das städtebauliche Störpotenzial einer Spielhalle nicht unerheblich geändert. Waren vor der Novellierung der Spielverordnung in einer Spielhalle neben einer gewerberechtlich begrenzten Zahl erlaubnispflichtiger Geldspielgeräte noch eine Vielzahl erlaubnisfreier Fun Games zu finden, stehen in den Spielhallen moderner Prägung ganz überwiegend nur noch Geldspielgeräte, deren Anzahl pro Betrieb durch die Spielverordnung begrenzt ist. Sonstige Spielgeräte, wie z.B. Billard, Dart, Kicker oder Flipper sind dagegen kaum vertreten (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 35). Wegen der normativ nicht begrenzten Zahl an Fun Games besaß eine Spielhalle vor der Novellierung der Spielverordnung im Regelfall deutlich mehr Besucherplätze als dies heute der Fall ist. Dies hat auch Auswirkungen auf deren städtebauliches Störungspotential. Denn eine Spielhalle, in der sich im Wesentlichen nur die nach der Spielverordnung zulässigen Geldspielgeräte befinden, besitzt weniger Besucherplätze und verursacht demzufolge weniger Störungen als eine Spielhalle mit einer größeren Anzahl weiterer Spielgeräte.
31 
Ein Festhalten an dem Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche und einer darauf zulässigen Anzahl von sechs bzw. jetzt acht Geldspielgeräten erscheint dem Senat angesichts der dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen nicht mehr sachgerecht. Vielmehr liegt es näher, für die Abgrenzung einer kerngebietstypischen zu einer mischgebietsverträglichen Spielhalle auf die Anzahl der in dem Vorhaben geplanten Besucherplätze abzustellen, und zwar losgelöst von den Regelungen der Spielverordnung über die zulässige Anzahl an Geldspielgeräten in einer Spielhalle bestimmter Größe sowie deren absoluter Obergrenze pro Konzession und unabhängig davon, ob es sich um Besucherplätze an Geldspielautomaten, an sonstigen Spielgeräten, an Bistrotischen oder an der Theke handelt. Legt man diesen Maßstab zugrunde, könnte dem Vorhaben der Klägerin die Mischgebietsverträglichkeit wohl nicht abgesprochen werden. Denn in deren geplanter Spielhalle sind neben den acht Geldspielgeräten nur noch ein weiteres Unterhaltungsgerät und ein Billardtisch vorgesehen. Bei voller „Belegung“ der Spielgeräte ist daher von 11 Gästen auszugehen. Hinzu kommen neun Plätze an Bistrotischen und der Theke. Insgesamt stehen daher in der Spielothek 20 Besucherplätze zur Verfügung. Diese Zahl ist regelmäßig wohl nicht geeignet, städtebaulich bedenkliche Unruhe in ein Mischgebiet zu tragen (nach Stüer, ZfWG 2010, 387, 388 sind mehr als 40 Besucherplätze ein Merkmal für eine kerngebietstypische Spielhalle). Denn der durch dieses Vorhaben ausgelöste An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr dürfte aufgrund seines relativ geringen Umfangs dort nicht zu gebietsunverträglichen Lärmimmissionen führen. Die Nutzung der Spielhalle im Inneren verursacht kaum Geräusche und es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass durch die Gäste einer Spielhalle in der geplanten Größe auf dem Fußweg zur Spielhalle, auf dem Rückweg oder während des Aufenthalts vor der Spielhalle Geräusche verursacht werden, die das mischgebietsverträgliche Maß überschreiten. Dies gilt auch für die besonders sensiblen Abend- und Nachtstunden.
II.
32 
Das Vorhaben der Klägerin verstößt jedoch gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962. Nach dieser Vorschrift ist eine in den §§ 2 bis 14 BauNVO 1962 genannte bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Der Widerspruch gegen eines der genannten Merkmale muss nicht so gravierend sein, dass bereits dieser - für sich genommen - zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führt. Vielmehr kann ein Vorhaben auch dann unzulässig sein, wenn es bei Prüfung einzelner Tatbestandsmerkmale noch vertretbar wäre, es jedoch - wie hier - in der Gesamtschau mehrerer Merkmale zu städtebaulichen Unzuträglichkeiten führt (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 2 B 09.2419 -, juris). Bei der Prüfung, ob ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets besteht, ist maßgeblich auf die jeweilige örtliche Situation abzustellen, in die ein Gebiet hineingeplant ist, sowie auf den jeweiligen Planungswillen, soweit er im zeichnerischen und textlichen Teil des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der Begründung zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, BRS 73 Nr. 82 und Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45). Es kommt mit anderen Worten entscheidend auf den konkreten Zuschnitt des Baugebiets an, der - auch wenn er sich innerhalb der Variationsbreite eines Mischgebiets im Sinne des § 6 BauNVO 1962 bewegt - von Baugebiet zu Baugebiet unterschiedlich sein kann.
33 
Der Bebauungsplan und seine Begründung geben zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber bei Satzungsbeschluss die Ausweisung eines Mischgebiets bestimmter Prägung beabsichtigt hat. Die tatsächliche örtliche Situation ist jedoch stark von Wohnnutzung geprägt. Wenngleich die in einem Mischgebiet Ansässigen stets damit rechnen müssen, dass sämtliche nach § 6 Abs. 2 und 3 BauNVO zulässigen Nutzungen verwirklicht werden, sofern der Bebauungsplan nicht entsprechende Ausnahmen enthält, ist die tatsächliche Entwicklung eines Baugebiets bei der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vollständig auszublenden (so aber „grundsätzlich“ Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 15 Rn. 12). Denn es handelt sich um eine Entscheidung „im Einzelfall“, die ohne Berücksichtigung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse nicht getroffen werden kann. Wollte man den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf solche Fälle beschränken, in denen der Plangeber einem Mischgebiet eine besondere Funktion zuerkannt hat, würde die Vorschrift weitgehend leerlaufen. Zudem würde verkannt, dass gerade Mischgebiete aufgrund ihrer relativ breiten Palette zulässiger Nutzungen sehr unterschiedliche Entwicklungen nehmen können. Dies hat im Übrigen auch der Gesetzgeber erkannt, indem er in der derzeit geltenden Baunutzungsverordnung 1990 bei der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten maßgeblich darauf abstellt, ob das Vorhaben in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teil des Mischgebiets verwirklicht werden soll (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO 1990).
34 
Aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung der Nutzungen in der Umgebung des Vorhabens sowie den ebenfalls vorgelegten Lichtbildern lässt sich entnehmen, dass die Gebäude des als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiets überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Denn die vier- bis fünfgeschossigen Häuser in der Umgebung enthalten zu einem erheblichen Teil ausschließlich Wohnungen (... 1, 3, 5 und 7 sowie ... 47, 49, 52, 56, 60 und 62). In den übrigen Häusern (...- ... 11 und 13, ... 50, 51 - 53, 54 55, 57 und 58) befinden sich zwar in den Erdgeschossen Einzelhandelsgeschäfte, Gewerbe-, Handwerks- und Büronutzungen sowie eine Gaststätte. Die restlichen Geschosse dieser Häuser werden jedoch zu Wohnzwecken genutzt. Mit der Eigenart dieses Baugebiets steht die von der Klägerin geplante Spielhalle im Widerspruch im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
35 
1. Nach „Anzahl“ kann eine Spielhalle der Eigenart eines Mischgebiets widersprechen, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213). Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich zwar um die zweite Spielhalle im Baugebiet. Ob dieser Umstand allein hier zu dessen Unzulässigkeit führt, kann offenbleiben. Diese ergibt sich aber jedenfalls, wenn auch die Lage des Vorhabens sowie dessen Umfang und zusätzlich dessen Zweckbestimmung in den Blick genommen werden.
36 
2. Ein Widerspruch nach der „Lage“ kann vorliegen wenn, das Vorhaben aufgrund seines konkreten Standorts städtebauliche Unzuträglichkeiten in dem Baugebiet hervorruft (vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45; BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.).
37 
Die Spielhalle der Klägerin soll in der oben beschriebenen, durch überwiegende Wohnnutzung geprägten Umgebung direkt neben einer bereits bestehenden Spielhalle errichtet werden. In dieser vorhandenen Spielhalle dürfen nach der baurechtlichen Genehmigung sechs Geldspielgeräte sowie mehrere Unterhaltungsgeräte betrieben werden; es ist baulich mit einem Internetcafé verbunden. Die vorhandene und die geplante Vergnügungsstätte sind zwar baulich getrennt. Sie besitzen gleichwohl eine deutlich größere Magnetwirkung als es zwei im Baugebiet verstreut liegende Spielhallen hätten. Dieser von den Betreibern solcher nebeneinanderliegender Spielhallen auch beabsichtigte Synergieeffekt führt zu einem höheren Besucheraufkommen und damit zu einer größeren Unruhe im Baugebiet. Der Senat teilt die Ansicht des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass ein Spielhallenstandort mit vielen Spielgeräten eine größere Anziehungskraft besitzt als Standorte mit wenigen Geräten, da das Risiko der Spieler, kein freies Spielgerät vorzufinden und eine Spielhalle an einem anderen Ort ansteuern zu müssen, reduziert ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in der benachbarten Spielhalle - nach der Baugenehmigung - nicht nur sechs Geldspielgeräte zu finden sind, sondern zusätzlich mehrere Unterhaltungsgeräte sowie ein Billardtisch und ein Dartspiel aufgestellt werden dürfen und zudem ein Internetcafé betrieben werden darf. Der Senat lässt dabei außer Acht, dass diese Spielhalle derzeit wohl baurechtswidrig mit zwölf Geldspielgeräten betrieben wird, was die Magnetwirkung noch deutlich erhöht. Denn die Beklagte hat angekündigt, je nach Ausgang des vorliegenden Verfahrens gegen die ungenehmigte Nutzung vorgehen zu wollen. Auch bei einem genehmigungskonformen Betrieb wären an dem Standort - ohne Berücksichtigung der Theken- und Bistroplätze - ausweislich der zur Genehmigung gestellten und der bereits genehmigten Baupläne bereits 30 Besucherplätze vorhanden. Rechnet man die in den Plänen eingezeichneten Theken- und Bistroplätze hinzu, erhöht sich die Zahl auf 52 Plätze. Selbst wenn man unterstellt, dass die Theken- und Bistroplätze in den Spielhallenbereichen nicht in gleicher Intensität genutzt werden, wie die Besucherplätze an den Spielgeräten, ist an dem Standort eine Zahl an Besucherplätzen vorhanden, die geeignet ist, in diesem Baugebiet ein unzuträgliches Maß an Störungen hervorzurufen. Dieses Störpotential führt zusammen mit dem Umfang und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Vorhabens zu dessen Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
38 
3. Ein Widerspruch nach dem „Umfang“ kann sich sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ergeben (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.). Von ihrer Größe her fällt die geplante Spielhalle im Verhältnis zu den Anlagen in der Umgebung nicht aus dem Rahmen. Für sich genommen gäbe auch ihr qualitativer Umfang keinen Anlass, an der Verträglichkeit des Vorhabens mit der Eigenart des Baugebiets zu zweifeln. In der Zusammenschau mit der Anzahl und insbesondere der Lage der Spielhalle, widerspricht sie jedoch dessen Eigenart. Denn das Vorhaben befindet sich - wie oben dargestellt - in einer vorwiegend durch Wohnnutzung geprägten Umgebung und besitzt gemeinsam mit der angrenzenden, bereits vorhandenen Spielhalle über 30 Spielerplätze bzw. ca. 50 Besucherplätze. Beide Spielhallen gemeinsam hätten aufgrund ihrer stärkeren Magnetwirkung einen größeren Einzugsbereich und wären geeignet, die gegebene Situation negativ in Bewegung zu bringen. Die beiden Spielhallen, die mit zusammen 14 Geldspielgeräten auch gewerberechtlich zwei Konzessionen erforderten (vgl. § 3 Abs. 2 SpielV), bildeten einen Schwerpunkt der Nutzungsart „Vergnügungsstätte“ in dem betroffenen Baugebiet und wären geeignet, dieses negativ zu prägen. Denn es entspricht einem städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf die Umgebung auswirken, indem sie den sogenannten trading-down-Effekt auslösen (BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, NVwZ 1995, 698). Dieser Effekt wird durch die „Sogwirkung“ von Vergnügungsstätten verursacht. Denn je mehr solcher Nutzungen in einem bestimmten Gebiet bereits vorhanden sind, desto eher werden weitere folgen. Durch das verstärkte Nachrücken von Vergnügungsstätten in freiwerdende Fachgeschäfte verliert aber ein Baugebiet wie das vorliegende an Attraktivität mit der Folge weiterer Abwanderung von Einzelhandelsgeschäften und solcher Nutzungen, die sich eher unproblematisch mit einer Wohnnutzung vereinbaren lassen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42). Es kommt hinzu, dass häufig eine Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke sowie „normalen“ Gewerbebetrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke eintreten wird. Dies führt tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Gewerbebranchen mit schwächerer Finanzkraft (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2009 - 8 A 10480/09 -, BRS 74, 85). Die beschriebene Entwicklung im Bereich der gewerblichen Nutzungen hat wiederum negative Auswirkungen auf die Qualität des Baugebiets als Wohnquartier, so dass insgesamt eine schleichende Verschlechterung der Gebietsqualität stattfindet.
39 
4. Der vorliegende Widerspruch des Vorhabens der Klägerin zur Eigenart des Baugebiets wird schließlich noch verstärkt durch die Zweckbestimmung des Vorhabens. Nach der „Zweckbestimmung“ widerspricht ein Vorhaben der Eigenart eines Baugebiets, wenn es sich zwar innerhalb der Bandbreite der regelmäßig oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen des Baugebiets hält, mit dem Baugebiet in seinem konkreten Zuschnitt und seiner konkreten Ausgestaltung jedoch nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, a.a.O.). Wenngleich das Vorhaben der Klägerin mit der Eigenart des Baugebiets nicht in dem Sinne in Widerspruch steht, dass es allein aus diesem Grund nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig wäre, unterscheidet sich seine Zweckbestimmung doch von der Eigenart des konkreten Baugebiets. Denn das Vorhaben der Klägerin dient dem Zweck, eine Möglichkeit zum Amusement bis in die Nacht hinein zu schaffen. Es unterscheidet sich insbesondere durch seine geplante tägliche Öffnung bis 24 Uhr von den Öffnungszeiten der in dem Baugebiet neben der Wohnnutzung zulässigen und vorhandenen Einzelhandels- und Gewerbebetriebe. Deren Öffnungs- und Betriebszeiten enden regelmäßig spätestens um 22 Uhr. Verkaufsstellen müssen darüber hinaus an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben (vgl. § 3 Abs. 2 LadÖG). Die von der Klägerin geplante täglich Öffnungszeit erstreckt sich dagegen auch auf die der Ruhe und Erholung der Wohnbevölkerung dienenden späten Abendstunden und die Sonntage. Die Spielhalle zieht daher - wie oben ausgeführt gemeinsam mit der angrenzenden Spielothek - auch und gerade in dieser Zeit eine erhebliche Zahl von Besuchern an, die sich amüsieren wollen, was dem Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung zuwider läuft.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere kam eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht, da die Frage, ob der „Schwellenwert“ für die Abgrenzung von kerngebietstypischen zu mischgebietsverträglichen Spielhallen nach der Änderung der Spielverordnung nach unten zu korrigieren ist, für den Senat nicht entscheidungserheblich war.
41 
Beschluss vom 16. Februar 2011
42 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der vom Senat - nach fristgerechtem Antrag - gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO).
B.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Baugenehmigung zur Nutzung eines Einzelhandelsgeschäftes als Spielothek. Denn das Vorhaben verstößt gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts; es ist mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vereinbar.
19 
Das Vorhaben beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans 5 - 9 a „...-Mitte“ in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.06.1966, der für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet festsetzt. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die geplante Spielothek aufgrund ihrer Größe von 100 m² und acht Geldspielautomaten, einem Billardtisch sowie einem Unterhaltungsgerät für Karten- und Brettspiele mit dieser Festsetzung der Art der baulichen Nutzung noch vereinbar ist (dazu I.). Denn selbst wenn sie als noch mischgebietsverträglich, d.h. nicht kerngebietstypisch einzustufen ist, verstößt sie gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (dazu II.).
I.
20 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - das Vorhaben die Anforderungen an eine kerngebietstypische Spielhalle erfüllt und bereits deshalb in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 der Baunutzungsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 26.06.1962 - im Folgenden: BauNVO 1962 - unzulässig ist. Insbesondere stellt er infrage, ob das von der Rechtsprechung unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung erarbeitete Merkmal für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle, der sogenannte Schwellenwert von 100 m² (dazu 1.), auch nach der Novellierung der Spielverordnung zum 01.01.2006 noch zur Anwendung kommen kann (dazu 2.).
21 
1. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO 1962 dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind neben Wohngebäuden (Nr. 1) unter anderem „sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ (Nr. 4) allgemein zulässig. Vergnügungsstätten - wozu Spielhallen nach allgemeinem Verständnis zählen - werden in § 6 Abs. 2 BauNVO 1962 dagegen nicht ausdrücklich erwähnt. Sie sind nur im Katalog der allgemein zulässigen Nutzungen in einem Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962) genannt. Dennoch ging die Rechtsprechung und Literatur zumindest bereits unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1977 nahezu einhellig davon aus, dass eine Vergnügungsstätte nicht nur in Kerngebieten (und nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 ausnahmsweise in besonderen Wohngebieten) zulässig ist, sondern dass sie eine besondere Art eines gewerblichen Betriebs darstellt und daher als „sonstiger Gewerbebetrieb“ beispielsweise auch in einem Mischgebiet zugelassen werden kann, wenn sie nicht dem Typus der Vergnügungsstätte entspricht, wie er für Einrichtungen in Kerngebieten kennzeichnend ist und keine wesentlichen Störungen der Wohnruhe vor allem am Abend und in der Nacht mit sich bringt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 64.79 -, BVerwGE 68, 207). Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1977 waren in Mischgebieten „sonstige Gewerbebetriebe“ allgemein zulässig. Der noch in § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 und 1968 bei den sonstigen Gewerbebetrieben enthaltene Zusatz „nicht wesentlich störende“ ist seit der Fassung 1977 entfallen. Der Zusatz wurde wohl als überflüssig angesehen, weil nach der allgemeinen Gebietsbeschreibung in § 6 Abs. 1 BauNVO (sämtlicher Fassungen) Mischgebiete ohnehin nur der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Daher ist auch unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1962 eine Spielhalle in einem Mischgebiet als sonstiger Gewerbebetrieb zulässig, wenn sie nicht kerngebietstypisch ist und das Wohnen nicht wesentlich stört.
22 
Kerngebietstypisch sind nach allgemeiner Auffassung solche Vergnügungsstätten, die als „zentrale Dienstleistungsbetriebe“ einen „größeren Einzugsbereich haben“ und „für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen“. Allein ein übergemeindlicher Kundenstamm macht eine Einrichtung jedoch noch nicht zu einer zentralen kerngebietstypischen Einrichtung. Vielmehr muss eine gewisse Größe des Betriebes hinzukommen. Denn maßgebend für die Unverträglichkeit einer Vergnügungsstätte mit einer Wohnnutzung ist der Störungsgrad der Einrichtung. Dieser hängt entscheidend von der Größe des Betriebes ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.1986 - 4 C 31.83 -, NVwZ 1986, 643). Die Betriebsgröße einer Spielhalle wird wiederum bestimmt durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte sowie die Zahl der Besucherplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264).
23 
Wenngleich Einigkeit darüber besteht, dass die Abgrenzung von mischgebietsverträglichen Spielhallen und kerngebietstypischen Spielhallen nicht schematisch erfolgen kann, sondern eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse erfordert, hat sich doch unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung ein sogenannter Schwellenwert herausgebildet. Danach spricht bei Spielhallen bis zu einer Größe von ungefähr 100 m² vieles für eine Mischgebietsverträglichkeit, während Spielhallen, die diesen Schwellenwert überschreiten, eher als kerngebietstypisch einzustufen sind (vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, NVwZ-RR 1992, 465; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, BRS 56 Nr. 58). Dieser Wert stellt allerdings keine starre Grenze, sondern nur einen Anhaltswert dar (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/01 -, GewArch 2003, 214). Von der Betriebsfläche hängt ab, wie viele Geld- oder Warenspielgeräte in rechtlich zulässiger Weise aufgestellt werden können. Denn die entsprechende Regelung des § 3 Abs. 2 SpielV über die in einer Spielhalle maximal zulässige Anzahl von Geld- und Warenspielgeräten knüpft an die Betriebsfläche an. Art und Anzahl der Spielgeräte bestimmen wiederum maßgeblich die Attraktivität der Spielhalle und damit regelmäßig den Umfang des Zuspruchs sowie den Grad der mit der Benutzung der Spielhalle für die Wohnnutzung typischerweise verbundenen Störungen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994, a.a.O.). Solche Störungen werden insbesondere durch den An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr ausgelöst, den der Betrieb verursacht. Der Betrieb der Spielgeräte selbst wird dagegen in der Regel kaum nennenswerte Geräuschemissionen verursachen, die ein Störungspotential für die umliegende Wohnnutzung darstellen. Insofern liegt eine andere Situation vor, als dies beispielsweise bei Gewerbsbetrieben mit lärmintensiven Maschinen der Fall ist, bei denen der Betrieb der Maschinen oft die maßgebende Geräuschquelle darstellt. Es liegt auf der Hand, dass der Grad der Störung mit der Anzahl der Besucher der Spielhalle zunimmt. Je größer eine Spielhalle ist, desto mehr Spielgeräte dürfen darin aufgestellt werden und desto mehr Besucher sind typischerweise zu erwarten. Die Größe der Spielhalle lässt somit Rückschlüsse auf den Grad der Störung zu, den die Spielhalle verursacht.
24 
Eine Art „Geburtsstunde“ des Schwellenwertes lässt sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte zwar nicht feststellen. Vielmehr hat sich die Rechtsprechung durch Einzelfallentscheidungen an diesen Wert „herangetastet“. Zur Herleitung des Schwellenwertes lässt sich jedoch zumindest Folgendes feststellen: Dem von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Schwellenwert von 100 m² für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle ist als Ausgangspunkt § 3 Abs. 2 SpielV zugrunde gelegt worden. Diese Vorschrift regelte in ihrer bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung, dass je 15 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden durfte. Insgesamt war die Anzahl dieser Geräte auf zehn beschränkt. In Betrieben mit einer Nutzfläche von ca. 100 m² waren somit maximal sechs Geld- oder Warenspielgeräte zulässig. Solche Spielhallen wurden in aller Regel als mischgebietsverträglich eingestuft (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, BauR 2007, 1373); sie waren aus betriebswirtschaftlicher Sicht im mittleren Bereich anzusiedeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, NVwZ-RR 1993, 66; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O.).
25 
2. Aufgrund der Änderung der Spielverordnung zum 01.01.2006 darf nunmehr nicht mehr nur je 15 m² Grundfläche, sondern je 12 m² Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Gleichzeitig wurde die maximal zulässige Anzahl solcher Spielgeräte je Betrieb von zehn auf 12 erhöht. Legt man der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin den Schwellenwert von 100 m² zugrunde, so sind nunmehr auch Spielhallen mit acht Spielgeräten mischgebietsverträglich.
26 
Die obigen Ausführungen zeigen jedoch, dass der Schwellenwert von 100 m² kein reiner Flächenwert ist. Vielmehr ist er mittelbar entwickelt worden und zwar durch eine Multiplikation der Spielgeräte mit dem „Grundwert“ von 15 m² je Spielgerät. Zusätzlich wurden Betriebe mit sechs Geldspielgeräten - wohl ausgehend von der maximal zulässigen Anzahl von insgesamt zehn Geräten und einem arithmetischen Mittel von fünf Geräten - als Betriebe im mittleren Bereich eingestuft (so BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, a.a.O. und Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O. allerdings ohne nähere Begründung).
27 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob unter der Geltung der neuen Spielverordnung der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin der Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche zugrunde zu legen ist (von der Rspr. wurde dies bislang entweder offengelassen vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -‚ BauR 2007, 1373, oder es wurde ohne Erörterung dieser Frage weiterhin der Schwellenwert von 100 m² angewendet, vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45 [fünffache Überschreitung des Schwellenwertes] und BayVGH, Beschluss vom 11.02.2009 - 2 ZB 08.3309 -, juris). Zu denken wäre zunächst an eine Korrektur des Schwellenwertes nach unten - wie dies vom Verwaltungsgericht angenommen wurde -, weil auf 100 m² Nutzfläche nunmehr acht Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen (so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.07.2008 - 10 K 2870/07 -, juris Rn. 24). Dies wäre insoweit folgerichtig, als das städtebauliche Störpotential einer Spielhalle nicht von ihrer Fläche als solche ausgeht, sondern von der Intensität der Nutzung dieser Fläche zum Aufstellen von Spielgeräten. Dieses Störpotential pro Spielgerät ist jedoch auch nach der Novellierung der Spielverordnung im Wesentlichen unverändert geblieben.
28 
Damit würde jedoch ausgeblendet, dass durch die Änderung der Spielverordnung eine ganz erhebliche Veränderung der Struktur einer Spielhalle ausgelöst wurde, die sich auch auf deren baurechtlich relevantes Störpotential ausgewirkt hat. Denn durch das Verbot der sogenannten Fun Games hat sich die Zahl der Besucher pro gewerberechtlich konzessionierter Spielhalle im Regelfall reduziert, so dass auch die Störungen der Wohnnutzung in der Umgebung dieser Spielhalle abgenommen haben.
29 
Bis zur Novellierung der Spielverordnung galten diese Fun Games nicht als Geldspielgeräte, sondern als erlaubnisfreie Unterhaltungsgeräte. Die an diesen Geräten gewonnenen Weiterspielberechtigungsmarken, sog. Tokens, wurden jedoch illegal in Geld getauscht, so dass die Geräte faktisch als Geldspielgeräte missbraucht wurden. Aufgrund der geringen Spielzeit von nur 2 bis 3 Sekunden sowie des unbeschränkten Einsatzes und der unbegrenzten Gewinn- und Verlustmöglichkeiten waren sie bei Spielern sehr beliebt. Da die Aufstellung der Geräte zudem keiner gesonderten Erlaubnis bedurfte, stieg ihre Zahl rasch an, wohingegen die Zahl der eigentlichen Geldspielgeräte stark abnahm (vgl. die Begründung des Verordnungsentwurfs BR-Drs. 655/05 vom 30.08.2005 S. 9). Diese Entwicklung wurde durch das Verbot der Fun Games gestoppt (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung, BR-Drs. 881/10 vom 08.12.2010). Da das Hauptinteresse der Spieler jedoch dem Geldspiel gilt, ist die Aufstellung von Unterhaltungsgeräten ohne Geldgewinnmöglichkeit für die Betreiber von Spielhallen nicht lukrativ. Dies belegt exemplarisch der vorliegende Fall. Denn die Klägerin hat eine Spielhalle mit acht Geldspielgeräten, aber nur einem Unterhaltungsgerät und einem Billardtisch zur Genehmigung gestellt. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen ist aber in der Spielhallenbranche eine Entwicklung zu Mehrfachkonzessionen zu beobachten. Dabei werden in unmittelbarer räumlicher Nähe - meist im selben Gebäude - mehrere gewerberechtlich selbständige Spielhallen betrieben, so dass dort den Spielern eine größere Anzahl an Geldspielgeräten zur Verfügung steht (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 40).
30 
Durch das Verbot der Fun Games hat sich das städtebauliche Störpotenzial einer Spielhalle nicht unerheblich geändert. Waren vor der Novellierung der Spielverordnung in einer Spielhalle neben einer gewerberechtlich begrenzten Zahl erlaubnispflichtiger Geldspielgeräte noch eine Vielzahl erlaubnisfreier Fun Games zu finden, stehen in den Spielhallen moderner Prägung ganz überwiegend nur noch Geldspielgeräte, deren Anzahl pro Betrieb durch die Spielverordnung begrenzt ist. Sonstige Spielgeräte, wie z.B. Billard, Dart, Kicker oder Flipper sind dagegen kaum vertreten (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 35). Wegen der normativ nicht begrenzten Zahl an Fun Games besaß eine Spielhalle vor der Novellierung der Spielverordnung im Regelfall deutlich mehr Besucherplätze als dies heute der Fall ist. Dies hat auch Auswirkungen auf deren städtebauliches Störungspotential. Denn eine Spielhalle, in der sich im Wesentlichen nur die nach der Spielverordnung zulässigen Geldspielgeräte befinden, besitzt weniger Besucherplätze und verursacht demzufolge weniger Störungen als eine Spielhalle mit einer größeren Anzahl weiterer Spielgeräte.
31 
Ein Festhalten an dem Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche und einer darauf zulässigen Anzahl von sechs bzw. jetzt acht Geldspielgeräten erscheint dem Senat angesichts der dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen nicht mehr sachgerecht. Vielmehr liegt es näher, für die Abgrenzung einer kerngebietstypischen zu einer mischgebietsverträglichen Spielhalle auf die Anzahl der in dem Vorhaben geplanten Besucherplätze abzustellen, und zwar losgelöst von den Regelungen der Spielverordnung über die zulässige Anzahl an Geldspielgeräten in einer Spielhalle bestimmter Größe sowie deren absoluter Obergrenze pro Konzession und unabhängig davon, ob es sich um Besucherplätze an Geldspielautomaten, an sonstigen Spielgeräten, an Bistrotischen oder an der Theke handelt. Legt man diesen Maßstab zugrunde, könnte dem Vorhaben der Klägerin die Mischgebietsverträglichkeit wohl nicht abgesprochen werden. Denn in deren geplanter Spielhalle sind neben den acht Geldspielgeräten nur noch ein weiteres Unterhaltungsgerät und ein Billardtisch vorgesehen. Bei voller „Belegung“ der Spielgeräte ist daher von 11 Gästen auszugehen. Hinzu kommen neun Plätze an Bistrotischen und der Theke. Insgesamt stehen daher in der Spielothek 20 Besucherplätze zur Verfügung. Diese Zahl ist regelmäßig wohl nicht geeignet, städtebaulich bedenkliche Unruhe in ein Mischgebiet zu tragen (nach Stüer, ZfWG 2010, 387, 388 sind mehr als 40 Besucherplätze ein Merkmal für eine kerngebietstypische Spielhalle). Denn der durch dieses Vorhaben ausgelöste An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr dürfte aufgrund seines relativ geringen Umfangs dort nicht zu gebietsunverträglichen Lärmimmissionen führen. Die Nutzung der Spielhalle im Inneren verursacht kaum Geräusche und es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass durch die Gäste einer Spielhalle in der geplanten Größe auf dem Fußweg zur Spielhalle, auf dem Rückweg oder während des Aufenthalts vor der Spielhalle Geräusche verursacht werden, die das mischgebietsverträgliche Maß überschreiten. Dies gilt auch für die besonders sensiblen Abend- und Nachtstunden.
II.
32 
Das Vorhaben der Klägerin verstößt jedoch gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962. Nach dieser Vorschrift ist eine in den §§ 2 bis 14 BauNVO 1962 genannte bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Der Widerspruch gegen eines der genannten Merkmale muss nicht so gravierend sein, dass bereits dieser - für sich genommen - zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führt. Vielmehr kann ein Vorhaben auch dann unzulässig sein, wenn es bei Prüfung einzelner Tatbestandsmerkmale noch vertretbar wäre, es jedoch - wie hier - in der Gesamtschau mehrerer Merkmale zu städtebaulichen Unzuträglichkeiten führt (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 2 B 09.2419 -, juris). Bei der Prüfung, ob ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets besteht, ist maßgeblich auf die jeweilige örtliche Situation abzustellen, in die ein Gebiet hineingeplant ist, sowie auf den jeweiligen Planungswillen, soweit er im zeichnerischen und textlichen Teil des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der Begründung zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, BRS 73 Nr. 82 und Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45). Es kommt mit anderen Worten entscheidend auf den konkreten Zuschnitt des Baugebiets an, der - auch wenn er sich innerhalb der Variationsbreite eines Mischgebiets im Sinne des § 6 BauNVO 1962 bewegt - von Baugebiet zu Baugebiet unterschiedlich sein kann.
33 
Der Bebauungsplan und seine Begründung geben zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber bei Satzungsbeschluss die Ausweisung eines Mischgebiets bestimmter Prägung beabsichtigt hat. Die tatsächliche örtliche Situation ist jedoch stark von Wohnnutzung geprägt. Wenngleich die in einem Mischgebiet Ansässigen stets damit rechnen müssen, dass sämtliche nach § 6 Abs. 2 und 3 BauNVO zulässigen Nutzungen verwirklicht werden, sofern der Bebauungsplan nicht entsprechende Ausnahmen enthält, ist die tatsächliche Entwicklung eines Baugebiets bei der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vollständig auszublenden (so aber „grundsätzlich“ Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 15 Rn. 12). Denn es handelt sich um eine Entscheidung „im Einzelfall“, die ohne Berücksichtigung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse nicht getroffen werden kann. Wollte man den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf solche Fälle beschränken, in denen der Plangeber einem Mischgebiet eine besondere Funktion zuerkannt hat, würde die Vorschrift weitgehend leerlaufen. Zudem würde verkannt, dass gerade Mischgebiete aufgrund ihrer relativ breiten Palette zulässiger Nutzungen sehr unterschiedliche Entwicklungen nehmen können. Dies hat im Übrigen auch der Gesetzgeber erkannt, indem er in der derzeit geltenden Baunutzungsverordnung 1990 bei der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten maßgeblich darauf abstellt, ob das Vorhaben in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teil des Mischgebiets verwirklicht werden soll (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO 1990).
34 
Aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung der Nutzungen in der Umgebung des Vorhabens sowie den ebenfalls vorgelegten Lichtbildern lässt sich entnehmen, dass die Gebäude des als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiets überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Denn die vier- bis fünfgeschossigen Häuser in der Umgebung enthalten zu einem erheblichen Teil ausschließlich Wohnungen (... 1, 3, 5 und 7 sowie ... 47, 49, 52, 56, 60 und 62). In den übrigen Häusern (...- ... 11 und 13, ... 50, 51 - 53, 54 55, 57 und 58) befinden sich zwar in den Erdgeschossen Einzelhandelsgeschäfte, Gewerbe-, Handwerks- und Büronutzungen sowie eine Gaststätte. Die restlichen Geschosse dieser Häuser werden jedoch zu Wohnzwecken genutzt. Mit der Eigenart dieses Baugebiets steht die von der Klägerin geplante Spielhalle im Widerspruch im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
35 
1. Nach „Anzahl“ kann eine Spielhalle der Eigenart eines Mischgebiets widersprechen, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213). Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich zwar um die zweite Spielhalle im Baugebiet. Ob dieser Umstand allein hier zu dessen Unzulässigkeit führt, kann offenbleiben. Diese ergibt sich aber jedenfalls, wenn auch die Lage des Vorhabens sowie dessen Umfang und zusätzlich dessen Zweckbestimmung in den Blick genommen werden.
36 
2. Ein Widerspruch nach der „Lage“ kann vorliegen wenn, das Vorhaben aufgrund seines konkreten Standorts städtebauliche Unzuträglichkeiten in dem Baugebiet hervorruft (vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45; BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.).
37 
Die Spielhalle der Klägerin soll in der oben beschriebenen, durch überwiegende Wohnnutzung geprägten Umgebung direkt neben einer bereits bestehenden Spielhalle errichtet werden. In dieser vorhandenen Spielhalle dürfen nach der baurechtlichen Genehmigung sechs Geldspielgeräte sowie mehrere Unterhaltungsgeräte betrieben werden; es ist baulich mit einem Internetcafé verbunden. Die vorhandene und die geplante Vergnügungsstätte sind zwar baulich getrennt. Sie besitzen gleichwohl eine deutlich größere Magnetwirkung als es zwei im Baugebiet verstreut liegende Spielhallen hätten. Dieser von den Betreibern solcher nebeneinanderliegender Spielhallen auch beabsichtigte Synergieeffekt führt zu einem höheren Besucheraufkommen und damit zu einer größeren Unruhe im Baugebiet. Der Senat teilt die Ansicht des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass ein Spielhallenstandort mit vielen Spielgeräten eine größere Anziehungskraft besitzt als Standorte mit wenigen Geräten, da das Risiko der Spieler, kein freies Spielgerät vorzufinden und eine Spielhalle an einem anderen Ort ansteuern zu müssen, reduziert ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in der benachbarten Spielhalle - nach der Baugenehmigung - nicht nur sechs Geldspielgeräte zu finden sind, sondern zusätzlich mehrere Unterhaltungsgeräte sowie ein Billardtisch und ein Dartspiel aufgestellt werden dürfen und zudem ein Internetcafé betrieben werden darf. Der Senat lässt dabei außer Acht, dass diese Spielhalle derzeit wohl baurechtswidrig mit zwölf Geldspielgeräten betrieben wird, was die Magnetwirkung noch deutlich erhöht. Denn die Beklagte hat angekündigt, je nach Ausgang des vorliegenden Verfahrens gegen die ungenehmigte Nutzung vorgehen zu wollen. Auch bei einem genehmigungskonformen Betrieb wären an dem Standort - ohne Berücksichtigung der Theken- und Bistroplätze - ausweislich der zur Genehmigung gestellten und der bereits genehmigten Baupläne bereits 30 Besucherplätze vorhanden. Rechnet man die in den Plänen eingezeichneten Theken- und Bistroplätze hinzu, erhöht sich die Zahl auf 52 Plätze. Selbst wenn man unterstellt, dass die Theken- und Bistroplätze in den Spielhallenbereichen nicht in gleicher Intensität genutzt werden, wie die Besucherplätze an den Spielgeräten, ist an dem Standort eine Zahl an Besucherplätzen vorhanden, die geeignet ist, in diesem Baugebiet ein unzuträgliches Maß an Störungen hervorzurufen. Dieses Störpotential führt zusammen mit dem Umfang und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Vorhabens zu dessen Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
38 
3. Ein Widerspruch nach dem „Umfang“ kann sich sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ergeben (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.). Von ihrer Größe her fällt die geplante Spielhalle im Verhältnis zu den Anlagen in der Umgebung nicht aus dem Rahmen. Für sich genommen gäbe auch ihr qualitativer Umfang keinen Anlass, an der Verträglichkeit des Vorhabens mit der Eigenart des Baugebiets zu zweifeln. In der Zusammenschau mit der Anzahl und insbesondere der Lage der Spielhalle, widerspricht sie jedoch dessen Eigenart. Denn das Vorhaben befindet sich - wie oben dargestellt - in einer vorwiegend durch Wohnnutzung geprägten Umgebung und besitzt gemeinsam mit der angrenzenden, bereits vorhandenen Spielhalle über 30 Spielerplätze bzw. ca. 50 Besucherplätze. Beide Spielhallen gemeinsam hätten aufgrund ihrer stärkeren Magnetwirkung einen größeren Einzugsbereich und wären geeignet, die gegebene Situation negativ in Bewegung zu bringen. Die beiden Spielhallen, die mit zusammen 14 Geldspielgeräten auch gewerberechtlich zwei Konzessionen erforderten (vgl. § 3 Abs. 2 SpielV), bildeten einen Schwerpunkt der Nutzungsart „Vergnügungsstätte“ in dem betroffenen Baugebiet und wären geeignet, dieses negativ zu prägen. Denn es entspricht einem städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf die Umgebung auswirken, indem sie den sogenannten trading-down-Effekt auslösen (BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, NVwZ 1995, 698). Dieser Effekt wird durch die „Sogwirkung“ von Vergnügungsstätten verursacht. Denn je mehr solcher Nutzungen in einem bestimmten Gebiet bereits vorhanden sind, desto eher werden weitere folgen. Durch das verstärkte Nachrücken von Vergnügungsstätten in freiwerdende Fachgeschäfte verliert aber ein Baugebiet wie das vorliegende an Attraktivität mit der Folge weiterer Abwanderung von Einzelhandelsgeschäften und solcher Nutzungen, die sich eher unproblematisch mit einer Wohnnutzung vereinbaren lassen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42). Es kommt hinzu, dass häufig eine Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke sowie „normalen“ Gewerbebetrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke eintreten wird. Dies führt tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Gewerbebranchen mit schwächerer Finanzkraft (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2009 - 8 A 10480/09 -, BRS 74, 85). Die beschriebene Entwicklung im Bereich der gewerblichen Nutzungen hat wiederum negative Auswirkungen auf die Qualität des Baugebiets als Wohnquartier, so dass insgesamt eine schleichende Verschlechterung der Gebietsqualität stattfindet.
39 
4. Der vorliegende Widerspruch des Vorhabens der Klägerin zur Eigenart des Baugebiets wird schließlich noch verstärkt durch die Zweckbestimmung des Vorhabens. Nach der „Zweckbestimmung“ widerspricht ein Vorhaben der Eigenart eines Baugebiets, wenn es sich zwar innerhalb der Bandbreite der regelmäßig oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen des Baugebiets hält, mit dem Baugebiet in seinem konkreten Zuschnitt und seiner konkreten Ausgestaltung jedoch nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, a.a.O.). Wenngleich das Vorhaben der Klägerin mit der Eigenart des Baugebiets nicht in dem Sinne in Widerspruch steht, dass es allein aus diesem Grund nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig wäre, unterscheidet sich seine Zweckbestimmung doch von der Eigenart des konkreten Baugebiets. Denn das Vorhaben der Klägerin dient dem Zweck, eine Möglichkeit zum Amusement bis in die Nacht hinein zu schaffen. Es unterscheidet sich insbesondere durch seine geplante tägliche Öffnung bis 24 Uhr von den Öffnungszeiten der in dem Baugebiet neben der Wohnnutzung zulässigen und vorhandenen Einzelhandels- und Gewerbebetriebe. Deren Öffnungs- und Betriebszeiten enden regelmäßig spätestens um 22 Uhr. Verkaufsstellen müssen darüber hinaus an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben (vgl. § 3 Abs. 2 LadÖG). Die von der Klägerin geplante täglich Öffnungszeit erstreckt sich dagegen auch auf die der Ruhe und Erholung der Wohnbevölkerung dienenden späten Abendstunden und die Sonntage. Die Spielhalle zieht daher - wie oben ausgeführt gemeinsam mit der angrenzenden Spielothek - auch und gerade in dieser Zeit eine erhebliche Zahl von Besuchern an, die sich amüsieren wollen, was dem Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung zuwider läuft.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere kam eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht, da die Frage, ob der „Schwellenwert“ für die Abgrenzung von kerngebietstypischen zu mischgebietsverträglichen Spielhallen nach der Änderung der Spielverordnung nach unten zu korrigieren ist, für den Senat nicht entscheidungserheblich war.
41 
Beschluss vom 16. Februar 2011
42 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.