Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Nov. 2017 - AN 3 K 16.01211

published on 30/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Nov. 2017 - AN 3 K 16.01211
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit vorliegender Klage die Aufhebung der Baugenehmigung des Beigeladenen vom 19. November 2015 zum Umbau einer bestehenden Garage zu Wohnzwecken.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. … und …, Gemarkung …, …, auf denen sich ein Schlachthof befindet. Die Grundstücke liegen östliche des Vorhabengrundstücks FlNr. …, … Die Grundstücke der Klägerin und des Beigeladenen werden durch eine Straße (Zubringer zur A.) getrennt. Ein Bebauungsplan existiert in diesem Bereich nicht.

Mit Bescheid vom 19. November 2015 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter Erteilung einer Abweichung von den abstandsrechtlichen Vorschriften des Art. 6 BayBO in Richtung Norden. Unter Ziffer 4 der Auflagen wurde folgendes festgesetzt:

„Der Immissionswert von 30 dB(A) aus Verkehrslärm muss eingehalten werden. Hierzu sind in den Schlafräumen Prallscheiben mit „Hamburger Fenstern“ kombiniert einzubauen. Zusätzlich sind das Dach und die Außenwände gemäß Schallschutzgutachten vom 13.08.2015 schallschutztechnisch zu ertüchtigen. Im Übrigen sind die Vorgaben des Gutachtens zu beachten“.

Der Baubeginn wurde zum 1. Dezember 2015 angezeigt, die Aufnahme der Nutzung erfolgte zum 19. Januar 2016.

Eine Ausfertigung des Bescheids wurde der Klägerin am 22. Juni 2016 zugestellt. Vorherige Einwendungen gegenüber dem Beigeladenen bezüglich des Vorhabens fanden ausweislich der Akten nicht statt.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. November 2016 führte die Klägerin zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren nachbarschützenden Rechten. Dies insbesondere deshalb, da das Vorhaben unzumutbaren Lärm- und Geruchsimmissionen ausgesetzt sei.

In tatsächlicher Hinsicht führt die Klägerin aus, sie betreibe auf ihren Grundstücken einen genehmigten Schlachthof, auf dem Rinder und Schweine geschlachtet würden. Die beiden im vorderen Gebäudeteil des klägerischen Betriebs untergebrachten Stallungen für Groß- und Kleinvieh befänden sich in einem Abstand von ca. 50 m zum Vorhaben des Beigeladenen.

Der Betrieb der Klägerin rufe erhebliche Lärm- und Geruchsemissionen hervor. Ferner sei seit längerer Zeit geplant, den Betrieb durch Umbauten zu erweitern. Hierzu sei bereits am 29. März 2014 ein Antrag zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für wesentliche Änderungen nach § 16 BImSchG bei der Beklagten gestellt worden.

Bei den umzubauenden Gebäuden des Beigeladenen handele es sich um ehemalige Garagen. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die Bausubstanz nicht der eines Wohngebäudes entspreche, insbesondere seien die Schalldämmmaßnahmen der Wände und Fenster sowie des Dachs erheblich geringer. In der Umgebung befinde sich ferner der F. Weg.

Zwar sei durch Ziffer 4 der Auflagen des Bescheids ersichtlich, dass ein Lärmschutzgutachten eingeholt worden sei. Dies berücksichtige aber nur den Verkehrslärm und nicht den Lärm, der vom klägerischen Betrieb ausgehe. Ferner werde lediglich angeordnet, dass die Schlafräume besonders geschützt werden, nicht jedoch die Wohn- und Arbeitsräume.

Außerdem seien im gesamten Genehmigungsverfahren die vom klägerischen Betrieb ausgehenden Geruchsimmissionen nicht berücksichtigt worden. Ein entsprechendes Geruchsgutachten sei nicht eingeholt worden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Gebiet des Vorhabens nicht als Mischgebiet nach § 6 BauNVO zu deklarieren, vielmehr liege eine Gemengelage vor, da der klägerische Betrieb das Gebiet quantitativ und qualitativ präge.

Insgesamt müsse man von erheblichen Lärm- und Geruchsemissionen des klägerischen Betriebs ausgehen, die die Zumutbarkeitsschwelle am Vorhaben überstiegen.

In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, die Beklagte hätte sich sowohl ein Lärm-, als auch Geruchsgutachten vorlegen lassen müssen. Zwar habe der Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit der Bauunterlagen. Lasse sich aus der Unvollständigkeit der Unterlagen jedoch die Verletzung von Nachbarrechten durch das Vorhaben nicht eindeutig feststellen, so könne er die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit geltend machen. Durch die Nichtvorlage von Gutachten könne somit eine Verletzung der klägerischen Rechte nicht bestimmt werden.

Des Weiteren sei die Auflage unter Ziffer 4 fehlerhaft, da zum einen nur Verkehrslärm berücksichtigt werde und zum anderen nicht die Rede von anderen schutzbedürftigen Räumen sei.

In Bezug auf Schall- und Geruchsimmissionen wird ausgeführt, das Vorhaben liege in einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 BauGB mit Wohnnutzung und störender gewerblicher Nutzung. Der Beurteilung der Immissionen seien Mischgebietswerte zugrunde zu legen, es sei zu erwarten, dass sie die Schwelle der Zumutbarkeit überschritten und damit das Rücksichtnahmegebot verletzt werde.

Die vom klägerischen Schlachthof ausgehenden Geruchsimmissionen würden die zulässigen Grenzwerte überschreiten. Gerüche entstünden insbesondere aus der Rinderhaltung, der Schweinehaltung und den Schlachtungsvorgängen. Für Geruchsimmissionen könne die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) herangezogen werden. Es sei zu erwarten, dass der Grenzwert von 10% Jahresgeruchsstundenhäufigkeit für Mischgebiete durch eben genannte Vorgänge überschritten werde.

Durch die geplante Erweiterung sei künftig mit erheblich mehr Emissionen zu rechnen. Da der Antrag zur Erweiterung vor dem Antrag des Beigeladenen gestellt worden sei, seien Erweiterungsabsichten dann zu berücksichtigen, wenn sie im Betrieb bereits angelegt und hinreichend konkretisiert seien. Dies sei der Fall, da die konkreten Erweiterungsabsichten im Antrag ihren Niederschlag gefunden haben. Die Beklagte hätte dies bei der Prüfung der streitgegenständlichen Baugenehmigung berücksichtigen müssen. Das gegenständliche Vorhaben müsse deshalb nach dem Prioritätsprinzip zurückstehen.

In Bezug auf Lärmimmissionen wird vorgetragen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der maßgebliche Immissionsrichtwert für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts überschritten werde. Ferner sei trotz der in der Auflage festgesetzten „Hamburger Fenster“ mit einer Überschreitung des zulässigen Innenlärmpegels von 30 dB(A) gemäß DIN 4109 bei gekippten Fenstern zu rechnen. In Kombination mit der Tatsache, dass in anderen Wohnräumen keine solchen Fenster eingebaut werden müssten, seien zumutbare Lärmverhältnisse in dem Vorhaben nicht zu erwarten.

Am 13. Juli 2017 übersandte die Klägerin eine Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüro … vom 6. Juli 2017 im Rahmen der Anlagenüberwachung für den Schlachthof …

Mit Schriftsatz vom 6. September 2017 äußerte sich die Klägerin zum Geruchsgutachten und führte im Wesentlichen aus, das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass im Bereich des streitgegenständlichen Vorhabens, …, die für Wohn-/Michgebiete einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte von 10% relativer Geruchsstundenhäufigkeit erreicht würden. Nordwestlich des Schlachthofes im unbebauten Gebiet werde dieser Wert sogar deutlich überschritten. Insofern sei davon auszugehen, dass unzumutbare Geruchsimmissionen an den gegenständlich genehmigten Vorhaben entstehen würden und somit das Vorhaben rücksichtslos gegenüber dem klägerischen Betrieb sei.

Hierbei sei noch zu berücksichtigen, dass durch die bereits beantragte Erweiterung künftig mit erheblich mehr Geruchsimmissionen zu rechnen sei.

Ferner habe die Beklagte bereits bei Erteilung der Baugenehmigung gewusst, dass Geruchsimmissionswerte überschritten werden. Sie habe es jedoch nicht für erforderlich gehalten, ein Geruchsgutachten oder ein Schallgutachten einzuholen, was wiederum dazu führe, dass die nachbarlichen Rechte bereits aufgrund der Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen verletzten seien.

Es wird beantragt,

Die Baugenehmigung vom 19. November 2015, Az. …, zum Umbau einer bestehenden Garage zu Wohnzwecken auf dem Anwesen … in …, der Klägerin zugestellt mir Schreiben vom 10. Juni 2016, ist aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung führt sie aus, dass neben dem Geruchsgutachten bereits am 7. Dezember 2016 ein schalltechnisches Gutachten bezüglich des Schlachthofes bei ihr eingegangen sei.

Das Baugrundstück des Beigeladenen liege innerhalb der der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, § 34 Abs. 1 BauGB, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche der eines Mischgebiets, § 34 Abs. 2 BauGB. Ob es sich um ein faktisches Mischgebiet handele oder, wie die Klägerin meine, eine Gemengelage vorliege, könne dahinstehen, da auch bei einer Gemengelage die Werte für Lärm- und Geruchsimmissionen eines Mischgebiets heranzuziehen seien.

Das eben angesprochene Lärmgutachten komme zu dem Ergebnis, dass bei den zu Wohnungen umgebauten Garagen (IO 5) ein Beurteilungspegel von tags 60 dB(A) und nachts 42 dB(A) erreicht werde und Spitzenpegel von tags 75 dB(A) und nachts 46 dB(A). Im Mischgebiet seien nach Ziff. 6.1 TA Lärm Lärmimmissionswerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) einzuhalten, die Spitzenpegel betragen tags max. 90 dB(A) und nachts max. 65 dB(A). Dies bedeute, dass vorliegend die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags gerade noch eingehalten seien, was der Begrenzungsmauer des Schlachthofes hin zur Auffahrt zur A … zu verdanken sei.

Es werde noch darauf hingewiesen, dass für den Schlachthof gem. Auflage 3.3.2 vom 28. März 1998 die Nachtzeit gemäß TA Lärm um eine Stunde von 21 Uhr bis 5 Uhr vorverlegt worden sei, d.h. die Beurteilungszeit tags beginne um 5 Uhr.

Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass bezüglich der Lärmimmissionen das bereits bestehende Wohngebäude … deutlich näher am Schlachthof liege als das streitgegenständlichen Vorhaben, so dass von einem unzulässigen Heranrücken an den Schlachthof nicht ausgegangen werden könne.

In Bezug auf Geruchsimmissionen wird ausgeführt, dass nach Ziff. 3.1 der GIRL in Wohn- und Mischgebieten ein Immissionswert von 10% aller Jahresstunden, in denen Geruchsimmissionen auftreten, nicht überschritten werden dürfe. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass das Vorhaben in dem Bereich liege, der an 5 bis 10% aller Tage im Jahr von Geruchsimmissionen betroffen sei. Dies bedeute, dass der Immissionsrichtwert nach Ziff. 3.1 GIRL durch die vom Schlachthof verursachten Geruchsimmissionen gerade noch eingehalten werde.

Des Weiteren sei das Interesse der Klägerin an der Erweiterung des Schlachthofs durch das Vorhaben nicht verletzt, da der Antrag aus dem Jahr 2014 nicht weiterverfolgt worden sei und somit kein konkretes Erweiterungsinteresse bestehe. Der Klägerin sei von der Beklagten bereits am 7. Februar 2015 mitgeteilt worden, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erhebliche Zweifel am Erweiterungsantrag bestünden; denn der Lärmimmissionswert werde weiter erheblich überschritte. Daher sei die Klägerin mit Schreiben des Umweltamtes der Beklagten vom 3. Dezember 2015 gebeten worden, zu überlegen, ob der Antrag zurückgenommen werde. Es wurde daraufhin mitgeteilt, dass der Aufsichtsrat beschlossen habe, das Verfahren ruhen zu lassen. Auf Nachfrage sei mitgeteilt worden, dass das ruhende Antragsverfahren bis auf Weiteres nicht zurückgezogen werde.

Auf Nachfrage des Gerichts, ob der Antrag auf Erweiterung des Schlachthofes der Klägerin alleine aufgrund der schon vorhandenen Bebauung (ohne das streitgegenständliche Vorhaben) problematisch sei, teilte die Beklagte am 17. Oktober 2017 mit, dass das streitgegenständliche Vorhaben bei der Beurteilung des Erweiterungsantrags keine Rolle spiele und er schon aufgrund der vorhandenen Bebauung abzulehnen sei.

Die bauplanungsrechtliche Situation des historisch gewachsenen … Schlachthofes sei sehr schwierig. In sehr geringen Abständen (16 bis 35 Meter) befinde sich Wohnbebauung im Mischgebiet. Die zum Erweiterungsantrag vorgelegten Gutachten zu Lärm und Geruchsimmissionen seien nur unzureichend gewesen, so dass erhebliche Zweifel bestünden, dass die immissionschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden könnten. Die erst 2017 vorgelegten Gutachten der Klägerin zum Lärmschutz und zu den Geruchsimmissionen für die Schlachtleistung im Ist-Zustand zeige, dass mit dem aktuellen Betrieb der Lärmimmissionsrichtwert am Wohngebäude … um 2 dB(A) überschritten werde und an der … (das streitgegenständliche Bauvorhaben) gerade noch eingehalten werde, dasselbe gelte für die Geruchsimmissionen.

Mit Schriftsatz vom 25. November 2017 führte der Beigeladene aus, aus dem Lärmgutachten gehe hervor, dass die Richtwerte eingehalten seien. Ferner sei es nicht so, dass Wohnbebauung an den Schlachthof heranrücke, sondern dieser sich seit jeher in einem Mischgebiet innerhalb des Stadtgebiets mit nahe angrenzender Wohnbebauung befinde. Zudem habe der Beigeladene die mit der Baugenehmigung verbundenen Auflagen („Hamburger Fenster“) erfüllt und damit dem Lärmschutz Rechnung getragen.

Die konkrete Geruchsbelastung eines Schlachthofs sei nicht mit der von der Klägerin vorgetragenen Rechtsprechung zur Rinderhaltung vereinbar (Gelbe Hefte uvm.). Die Geruchsimmissionen seien nach dem von der Klägerin vorgebrachten Gutachten eingehalten.

In Bezug auf die geplante Erweiterung des Schlachthofs wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei offensichtlich nicht um eine noch konkret verfolgt Planung handele, sondern die Betriebserweiterung zum Zeitpunkt der Verbescheidung des streitgegenständlichen Vorhabens höchst vage und unrealistisch erscheine.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Behörden- und die Gerichtsakten sowie auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann das streitgegenständliche Vorhaben zum Umbau einer bestehenden Garage zu Wohnzwecken auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht abwehren.

Die Klägerin wird durch die angefochtene Baugenehmigung vom 19. November 2015 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG v. 6.10.1989 – 4 C 40.87).

Vorliegend hat die Klägerin ihre materiell-rechtlichen Abwehrrechte schon verwirkt (dazu 1.). Darüber hinaus ist das Vorhaben keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt und verletzt deshalb nicht die Rechte der Klägerin (dazu 2.). Auch die geplante und beantragte Erweiterung des klägerischen Betriebs steht dem Vorhaben nicht entgegen (dazu 3.).

1. Die Klägerin hat ihre materiellen Abwehrrechte gegen das Vorhaben bereits verwirkt, da ihr Verhalten gegenüber dem Beigeladenen gegen Treu und Glauben verstößt.

Nachbarn stehen zueinander in einem „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis“, das nach Treu und Glauben von ihnen besondere Rücksichten gegeneinander fordert (BVerwG vom 18.3.1988 - 4 B 50/88; Roth in Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 5. Aufl. 2007, RdNr. 194 zu § 242). Aus dem nachbarlichen Gegenseitigkeits- und Gemeinschaftsverhältnis resultiert etwa die Pflicht, Einwendungen gegen ein Bauvorhaben möglichst unverzüglich vorzutragen, um auf diese Weise wirtschaftlichen Schaden vom Bauherrn abzuwenden oder möglichst gering zu halten (BVerwG v. 16.5.1991 NVwZ 1991, 1182; VGH München, B.v. 21.3.2012 – 14 ZB 11.214; OVG Saarland v. 21.9.1998 – 2 W 6/98; OVG MV v. 5.11.2001 NVwZ-RR 2003, 15). Der Nachbar muss dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen/Erkennenmüssen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen unverzüglich seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er mit seinen Einwendungen länger als notwendig gewartet hat (BayVGH v. 16.11.2009 – 2 ZB 08.2389). Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, hängt dabei entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab (BVerwG v. 16.5.1991 a.a.O.). Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bereits vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO Verwirkung eintreten kann (BVerwG v. 16.5.1991 a.a.O.; OVG SH v. 26.03.1997 – 1L 322/95; OVG MV v. 5.11.2001 a.a.O.). Allerdings ist die Verwirkungsfrist deutlicher länger als die Monatsfrist der §§ 70 i.V.m. 58 Abs. 1 VwGO zu bemessen (BVerwG v. 16.5.1991 a.a.O.). Entscheidend für die Frage des Eintritts der Verwirkung ist der Zeitpunkt, ab dem der Nachbar sichere Kenntnis vom Vorhaben hatte oder hätte haben müssen. Dieser Zeitpunkt ist in der Regel der Baubeginn, wenn dadurch erkennbar wird, in welchem Umfang das Vorhaben realisiert werden soll und der Nachbar dadurch beeinträchtigt wird (Battis/Krautzberger/Löhr, Vorbemerkungen zu den §§ 29 bis 38, Rn. 75).

Diese Grundsätze hat die Klägerin nicht beachtet. Sie hat länger als ein halbes Jahr nach Erkennbarkeit der Umnutzung mit der Klageerhebung gewartet hat, ohne auch nur irgendwelche Einwendungen geltend zu machen.

Ausweislich der Akten wurde die Baugenehmigung am 19. November 2015 erteilt, der Baubeginn wurde am 1. Dezember 2015 angezeigt und die Nutzungsaufnahme am 19. Januar 2016. Der Geschäftsführer der Klägerin erklärte in der mündlichen Verhandlung, zum ersten Mal ca. 3 Monate vor Klageerhebung Kenntnis von dem Vorhaben erlangt zu haben, somit ca. Anfang April 2016. Danach habe er sich noch mit den GmbH-Gesellschaftern abstimmen müssen, ob Klage erhoben werde. Eine Zustellung der Baugenehmigung fand am 22. Juni 2016 statt.

Das Grundstück der Klägerin befindet sich in unmittelbarer Nähe zum streitgegenständlichen Vorhaben, nur durch eine Straße getrennt. Es ist auch problemlos einsehbar, da das Karree, auf dem das Vorhaben liegt, zum klägerischen Grundstück hin geöffnet ist. Der Umbau von Garagen zu Wohnungen und die Art und Weise der äußeren Gestaltung der neuen Wohnungen (helle Holzverschalung, Fenster etc.) war ausweislich der Fotos in den Akten auch derart offensichtlich, dass es für umliegende Nachbarn deutlich erkennbar war, dass auf dem Grundstück ein neues Vorhaben entsteht. Wenn die Klägerin nun meint, sie könne aufgrund ihrer Betriebsgröße nicht dauerhaft die Nachbarschaft im Blick haben, so verfängt dieses Argument nicht. Es ist nicht einzusehen, weshalb einem Nachbarn, der einen größeren Gewerbetrieb auf seinem Grundstück betreibt, mehr Zeit zugesprochen werden soll um Kenntnis von neuen Bauvorhaben zu erlangen, als privaten Grundstückseigentümern.

Die Klägerin hätte somit spätestens bei Nutzungsaufnahme Mitte Januar 2016 Kenntnis vom Bauvorhaben haben müssen und ihre Einwände nach obigen Grundsätzen unverzüglich vorbringen müssen. Stattdessen hat sie nahezu ein halbes Jahr mit der Erhebung der Klage zugewartet und damit gegen Treu und Glauben verstoßen.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, es habe noch einer Abstimmung mit den Gesellschaftern bedurft. Hier gilt ebenso, dass sie nicht besser gestellt werden kann als andere, private Eigentümer, die Nachbarn des Bauherren sind. Der Schutz des Bauherren darf durch individuelle organisatorische Belange eines Nachbarn nicht verkürzt werden und den Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung von Beeinträchtigungen durchbrechen.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe gedacht, sie hätte ein Jahr Zeit, um Klage gegen den Bescheid zu erheben, nachdem die Zustellung der erteilten Baugenehmigung zunächst unterblieb. Ein solcher Irrtum über die Klagefrist ist im Rahmen der Verwirkung aus den oben dargelegten Gründen irrelevant.

2. Darüber hinaus verletzt die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht die Rechte der Klägerin dadurch, dass es schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere Lärm (dazu a.) oder Geruch (dazu b.) ausgesetzt ist.

Es kann offen bleiben, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 BauNVO richtet. Das Gebot der Rücksichtnahme ist in beiden Fällen gleichermaßen zu beachten. Findet § 34 Abs. 1 BauGB Anwendung, weil das Baugrundstück zwar innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, die Umgebung des Baugrundstücks aber nicht einem der in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebiete entspricht (Gemengelage), ist das Gebot der Rücksichtnahme Teil des nach Satz 1 dieser Vorschrift maßgebenden Einfügungsgebots (BVerwG vom 5.3.1984 NVwZ 1984, 646). Richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB, weil die in der näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandenen Nutzungsarten einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) entspricht, ergibt sich die Verpflichtung zur Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (BVerwG v. 12.12.1991 NJW 1992, 1779).

Welche Anforderungen sich aus dem Rücksichtnahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Zur Rücksichtnahme ist nicht nur derjenige verpflichtet, der Emissionen verursacht, sondern auch derjenige, der ein gegenüber Immissionen schutzbedürftiges Vorhaben, wie ein Wohngebäude, in der Nachbarschaft einer emittierenden Anlage errichtet (VGH München B.v. 4.8.2008 – 1 CS 07.2770). Nicht nur Vorhaben, von denen Belästigungen oder Störungen ausgehen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 BauNVO), sondern auch solche, die sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BauNVO), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (BVerwG v. 14.1.1993 NVwZ 1993, 1184; v. 18.5.1995 NVwZ 1996, 379; v. 5.9.2000 BauR 2001, 83).

Der Abwehranspruch der Klägerin ist dann gegeben, wenn sich das streitgegenständliche Vorhaben unzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgesetzt sieht, insbesondere schädlichen Umwelteinwirkungen.

a. Unzumutbare Belästigungen ergeben sich vorliegend nicht aus auf das Vorhaben einwirkenden Lärmimmissionen.

Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG) und auf dessen materiell-rechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen (BVerwG v. 23.9.1999 NVwZ 2000, 1050). Bei Gewerbelärm wird die Zumutbarkeitsgrenze regelmäßig durch die Richtwerte der TA Lärm konkretisiert (BVerwG v. 30.4.1992 NJW 1992, 2779; v. 24.9.1992 NJW 1993, 342; v. 29.8.2007 NVwZ 2008, 78; vgl. auch Nr. 1 Satz 1 TA Lärm). Nach der TA Lärm ist hier während der Tagzeit ein Richtwert von 60 dB(A) maßgeblich und während der Nachtzeit ein Richtwert von 45 dB(A) heranzuziehen, unabhängig davon, ob sich das streitgegenständliche Vorhaben in einem Mischgebiet oder in einer Gemengelage befindet (siehe 6.7 TA Lärm).

Nach dem vorgelegten Lärmgutachten vom 15. November 2016 werden diese Werte am streitgegenständlichen Vorhaben eingehalten.

Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde in das Gutachten der vom klägerischen Betrieb ausgehende Lärm einbezogen (siehe 5.4.2 bis 5.4.11 des Gutachtens). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass am maßgeblichen Immissionsort 5 (der Punkt des Vorhabens, der dem klägerischen Betrieb am nächsten ist) ein Beurteilungspegel von tags 60 dB(A) und nachts von 42 dB(A) erreicht wird (Seite 27 und 31).

Der Einwand, die Baugenehmigung verpflichte den Beigeladenen, sog. „Hamburger Fenster“ nur vor Schlafräumen anzubringen und nicht vor anderen Räumen, greift nicht. Die TA-Lärm sieht in Anlage A 1.3 vor, Lärmwerte im Abstand von 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes zu messen. Passiver Schallschutz wie eben genannte Fenster müssen daher bei der Lärmbeurteilung nach der TA Lärm außer Betracht bleiben (BVerwG, U.v. 29. 11. 2012 – 4 C 7.11), so dass sich die Klägerin nicht auf mangelnden Schallschutz am streitgegenständlichen Vorhaben berufen kann.

Es ist damit festzustellen, dass am streitgegenständlichen Vorhaben die Immissionsrichtwerte eingehalten werden und es damit keinen unzumutbaren Lärmeinwirkungen ausgesetzt wird.

b. Ferner ergeben sich keine unzumutbaren Belästigungen aus den auf das Vorhaben einwirkenden Gerüchen.

Vorliegend ist bei der Bewertung die Begutachtung des Ingenieurbüros … im Auftrag der Firma … nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zugrunde gelegt. Bei der GIRL handelt es sich nicht um eine Rechtsquelle, sondern um eine technische Norm, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruht und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten hat (BVerwG, B.v. 7.5.2007 – 4 B 5/07). Die GIRL versucht, die Beeinträchtigung durch Gerüche mit einem Ausbreitungsmodell zu erfassen und bewertet die Zumutbarkeit von Gerüchen unter Berücksichtigung der Hedonik des Geruchs und der besonderen Umstände des Einzelfalls anhand einer prozentualen Schätzung der Jahresstunden, in denen die Gerüche auf die benachbarte Bebauung einwirken. Eine „volle“ Geruchsstunde wird bereits bei jeder positiven Einzelmessung, wenn also während mindestens 10 v. H. der Zeit (Geruchszeitanteil) Geruchsimmissionen erkannt werden (vgl. Nr. 4.4.7 der GIRL), angenommen. Zwar kann die Anwendung der GIRL nach der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 15.10.2012 – 1ZB 12.1021, 1 ZB 12.1022) zu einer „Überzeichnung“ von Gerüchen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung und damit zu fragwürdigen Ergebnissen führen, weshalb die GIRL und darauf beruhende Gutachten nur ein Hilfsmittel bzw. nur eine Erkenntnisquelle unter vielen bei der Beurteilung von Gerüchen darstellen (vgl. VGH München, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 m.w.N.; BayVGH, B.v. 7.4.2014 – 2 ZB 13.527). Genau aus diesem Grund ist jedoch das Vorgehen nicht zu beanstanden, eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn durch Gerüche aus Tierhaltung/Tierverarbeitung im Grundsatz dann auszuschließen, wenn (sogar) die nach der GIRL maßgeblichen Jahresgeruchsstunden eingehalten werden. Aus diesem Grund bestehen keine Bedenken, im vorliegenden Fall wegen der geruchlichen Vorbelastungen auf die GIRL als maßgebliche Erkenntnisquelle zurückzugreifen, weil sie als „komfortables worst-case-Szenario“ im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit einen Berechnungs Weg aufzeigt, der jedenfalls dem Rücksichtnahmegebot gerecht wird und daher „auf der sicheren Seite“ liegt (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 25.7.2002 NVwZ-RR 2003, 24, VG München B.v. 14.3.2016 – 11 SN 15.840).

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind auch weder die Gelben Hefte noch die „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ des Bayerischen Arbeitskreises Immissionsschutz in der Landwirtschaftals als Orientierungshilfe für die Geruchsimmissionen heranzuziehen. Der Anwendungsbereich beider ist bei einer klassischen Rinderhaltung eröffnet. Zwar werden Rinder auf dem Gelände der Klägerin untergebracht. Von einer Haltung im Sinne obiger Regelwerke ist jedoch nicht auszugehen. Es handelt sich vielmehr um eine „Zwischenlagerung“ der Rinder zwischen Anlieferung und Schlachtung und eben nicht um eine Unterbringung über einen längeren Zeitraum, der einer klassischen Rinderhaltung nahe kommt.

Auch verfängt der Einwand der Klägerin nicht, sie dürfe nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch nahezu 100% Schweine schlachten, die bekanntermaßen mehr Gerüche emittieren. Dies müsse sie der zuständigen Behörde lediglich nach § 15 BImSchG anzeigen. Dabei verkennt die Klägerin, dass durch die Erhöhung der Schlachtzahl von Schweinen nachteilige Auswirkungen auf die Nachbarschaft hervorgerufen werden können. Infolgedessen handelt es sich um eine wesentliche Änderung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Diese kann verweigert werden, wenn durch Schlachtung von 100% Schweinen (mehr) schädliche Umwelteinwirkungen zu Lasten der Nachbarschaft entstehen.

Nach dem vorgelegten Gutachten wird an dem streitgegenständlichen Vorhaben die belästigungsrelevante Kerngröße nach der GIRL von 10% relativer Geruchshäufigkeit knapp erreicht, jedoch nicht überschritten (Seite 43 der Gerichtsakte).

Damit liegt selbst im ungünstigsten Fall ein Wert vor, der hinsichtlich der Umnutzung in Wohngebäude für die Klägerin keine Befürchtung einer Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an seinen Betrieb erwarten lässt, weshalb das heranrückende Bauvorhaben ihm gegenüber nicht rücksichtslos ist.

3. Der Antrag der Klägerin auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus dem Jahr 2014 zur Erweiterung des Betriebs steht dem Vorhaben nicht entgegen.

Zwar können Erweiterungen eines Betriebs, die vor der streitgegenständlichen Baugenehmigung beantragt wurde, einem später beantragten Vorhaben entgegengehalten werden, wenn sie zum einen bereits im vorhandenen baulichen Bestand ihren Niederschlag gefunden haben und zum anderen sie weder vage noch unrealistisch sind. Dieses Abwehrrecht folgt aus dem Rücksichtnahmegebot (BVerwG, B.v. 5.9. 2000 - 4B 56/00; U.v. 14.1.1993 – 4 C 19.90).

Sowohl aus den Akten als auch aus der Auskunft der Beklagten geht jedoch hervor, dass der Erweiterungsantrag der Klägerin schon aufgrund der vorhandenen Bebauung nicht genehmigungsfähig wäre, das streitgegenständliche Vorhaben somit keine Rolle für die Beurteilung der Erweiterungsabsichten der Klägerin hat.

Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Lärmgutachten. Darin wird festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte am südlich des streitgegenständlichen Vorhabens gelegenen Wohngebäude (* …*) um 2 dB überschritten werden (Blatt 114 der Verfahrensakte). Bei diesem Gebäude handelt es sich ausweislich der Akten um ein Bestandsgebäude, dass schon vor dem Antrag aus dem Jahr 2014 vorhanden war. Damit wird deutlich, dass der klägerische Betrieb schon allein aufgrund der vorhandenen Bebauung beschränkt ist, weshalb ein Abwehrrecht der Klägerin gegen das streitgegenständliche Vorhaben auch aus diesem Grund ausscheidet.

Die Verletzung sonstiger Nachbarrechte wurde weder geltend gemacht noch ist eine solche er-sichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Da sich der Beigeladene durch eine eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, dass seine außergerichtlichen Kosten von der Klägerin getragen werden (§§ 154 Abs. 3 1. Halbsatz, 162 Abs. 3 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.