Nachbarschutz: Yogaunterricht im reinen Wohngebiet: Betätigungen auf der Yogamatte sind wohnartig

erstmalig veröffentlicht: 30.06.2016, letzte Fassung: 28.08.2023

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Rechtsanwältin

Rechtsanwalt für Immobilienrecht

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Zusammenfassung des Autors

Auch in einem reinen Wohngebiet ist es zulässig, einzelne Räume oder Wohneinheiten zu nutzen, um eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben.

Voraussetzung ist, dass die beruflich genutzte Fläche gegenüber der wohnbaulich genutzten Fläche im Gebäude eindeutig untergeordnet ist. Zudem muss es sich um eine häuslichen Abläufen entsprechende, „wohnartige“ Betätigung handeln. 

Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat dies in einem Eilverfahren einer Yogalehrerin bejaht, die im Untergeschoss eines Wohnhauses Räume zur Erteilung von Yogaunterricht angemietet hat.

Nach Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen des von den Kursteilnehmern verursachten Kraftfahrzeugverkehrs und Parkverhaltens hatte der Landkreis Bernkastel-Wittlich gegenüber der Antragstellerin eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Tätigkeit als Yogalehrerin handele es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. einschlägigen rechtlichen Bestimmung (§ 13 BauNVO), sondern um eine gewerbliche Tätigkeit. Diese unterfalle nicht der Vorschrift und sei deshalb in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig.

Dieser Einschätzung schlossen sich die Richter nicht an. Der Begriff der freiberuflichen Tätigkeit müsse ausgelegt werden. Dabei könne auf die Vorschrift des § 18 EStG zurückgegriffen werden. Darin sei u.a. die selbstständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeit als Beispielsfall angeführt. Zudem müsse über das für freie Berufe typischermaßen erforderliche Mindestmaß an individueller Qualifikation verfügt werden. Diese Voraussetzungen sahen die Richter im Falle der Antragstellerin als erfüllt an. Diese übe eine unterrichtende Tätigkeit aus. Sie habe die Yoga Vidya Lehrerausbildung absolviert und sei berechtigt, den Titel Yogalehrerin (BYV) zu führen. Im Übrigen überschreite die Unterrichtssituation von ihrem Umfang her nicht die Grenzen einer wohnartigen Betätigung. Beschwerden Dritter seien insoweit ersichtlich auch nicht erfolgt. Diese bezögen sich vielmehr auf den von den Kursteilnehmern verursachten Verkehrslärm, deren Parkverhalten und deren Gesprächslautstärke auf der Straße. Der durch eine i.S.d. baurechtlichen Vorschrift zulässige freiberufliche Tätigkeit verursachte Kraftfahrzeugverkehr sei jedoch regelmäßig hinzunehmen.

Etwas anderes gelte nur, wenn die Störungen ein Maß erreichen würden, das die Zumutbarkeitsschwelle übersteige. Anhaltspunkte hierfür seien den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht hinreichend zu entnehmen. Sie bedürften jedenfalls weiterer Sachverhaltsaufklärung, sodass die Richter in Anbetracht der gravierenden beruflichen und finanziellen Auswirkungen der Nutzungsuntersagung ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung bejaht haben.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

VG Trier, Beschluss vom 17.09.2015 (Az.: 5 L 2377/15.TR).


Gründe:

Der erkennbar dahingehend auszulegende Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung in Ziffer 1 des Bescheids vom 12.08.2015 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2.Alt. VwGO wiederherzustellen sowie die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ziffer 2 des vorgenannten Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO anzuordnen, ist zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.

In der Sache gebietet § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Interesse des von dem Verwaltungsakt Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung. Dabei kommt es für die Frage, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes besteht, im Allgemeinen zwar nicht auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs an. Die Erfolgsaussichten sind jedoch dann von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist nämlich ein Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtwidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Verwaltungsakte zwar nicht stets im besonderen öffentlichen Interesse, denn auch die sofortige Vollziehung eines solchen erfordert ein über die offensichtliche Rechtmäßigkeit hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes verstärkt indessen das Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses bei der Abwägung mit dem entgegenstehenden Privatinteresse.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen fällt hier die Interessenabwägung zulasten des Antragsgegners aus, da die Kammer erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 12.8.2015 hat und das Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung in Anbetracht der ihr anderenfalls drohenden erheblichen beruflichen und finanziellen Einschränkungen überwiegt.

Als Rechtsgrundlage für das unter Ziffer 1 des Bescheides verfügte Nutzungsverbot kommen allein §§ 59, 81 Satz 1 der Landesbauordung für Rheinland-Pfalz - LBauO - in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann die Bauaufsichtsbehörde u. a. die Nutzung von baulichen Anlagen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Nutzungsänderung verstoßen, untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung liegen hier nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung jedoch nicht vor.

Zunächst stellt sich die von der Antragstellerin vorgenommene Nutzungsänderung entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung des Antraggegners nicht als formell illegal dar, da eine Baugenehmigung für die begehrte Nutzungsänderung gem. § 62 Abs. 2 Nr. 5 b LBauO nicht erforderlich ist. Danach bedürfen Nutzungsänderungen von Gebäuden und Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, bei einer teilweisen, untergeordneten gewerblichen oder geschäftlichen Mitbenutzung von Wohnraum ohne Änderung der Bausubstanz durch freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende keiner Baugenehmigung. Nach S. 2 der Vorschrift gilt dies insbesondere für Existenzgründerrinnen und Existenzgründer. In der Gesetzesbegründung zum Landesgesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren des Bau- und Wirtschaftsrechts heißt es hierzu, insoweit würden Verfahrensvereinfachungen für die Umnutzung bisher zu privaten Wohnzwecken genutzter Gebäude und Räume eingeführt und klargestellt, dass in Bagatellfällen keine Baugenehmigung erforderlich ist. Diese Regelung solle insbesondere Existenzgründern/-innen die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erleichtern. Gerade derartige Existenzgründungen hätten für die rheinland-pfälzische Wirtschaft eine erhebliche Bedeutung. Öffentliche und private Belange würden in den erfassten Fällen nicht oder nur geringfügig berührt; sie seien auch ohne ein präventives Genehmigungsverfahren gewahrt. Die Möglichkeiten zu einem repressiven Einschreiten auf Grundlage des Bauordnungsrechts und insbesondere auch des Bauplanungsrechts genügten in Anbetracht des Bagatellcharakters der erfassten Fälle zur Wahrung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange.

Die von der Antragstellerin vorgenommene Nutzungsänderung der Räume im Untergeschoss des Hausanwesens... unterfällt den Voraussetzungen dieser Vorschrift. Es handelt sich um eine Nutzungsänderung im Innenbereich; die von der Nutzungsänderung erfasste Fläche beträgt ausweislich der Bauantragsunterlagen 73,58 m2 gegenüber einer als Wohnbaufläche genutzten Fläche von insgesamt 430 imv*. Damit liegt unzweifelhaft eine der Wohnnutzung untergeordnete gewerbliche bzw. geschäftliche Nutzung vor. Soweit es in der Vorschrift gewerbliche oder geschäftliche „Mitbenutzung“ heißt und insoweit angedacht werden könnte, dass damit nur die gewerbliche oder geschäftliche Nutzung des jeweiligen Wohnungsinhabers gemeint sein könnte, geht die Kammer hiervon nicht aus. Eine derartige Auslegung der Vorschrift würde eindeutig dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweck zuwiderlaufen. Im Übrigen entspricht die von der Kammer vertretene Auffassung der von der Rechtsprechung in § 13 BauNVO vorgenommenen Auslegung, die -im Bereich des materiellen Rechts - eine ähnliche Regelung enthält. Auch dort ist eine Personenidentität zwischen Wohnungsinhaber und freiberuflich Tätigen nicht erforderlich. In Anbetracht des sich ähnelnden Inhalts der Vorschriften hält die Kammer auch für den formell-rechtlichen Bereich des § 62 Abs. 2 Nr. 5b LBauO eine entsprechende Auslegung für sachgerecht.

Die vorgenommene Nutzungsänderung ist nach summarischer Prüfung auch materiell baurechtsmäßig, so dass die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung aller Voraussicht nach rechtswidrig ist.

Das Vorhaben ist unstreitig im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes... zur Ausführung gelangt, der diesen Bereich als reines Wohngebiet ausweist. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich insoweit nach § 30 BauGB i. V. m. §§ 3, 13 BauNVO.

Zwar unterfällt die von der Antragstellerin in den streitgegenständlichen Räumen ausgeübte Tätigkeit nicht den in § 3 Abs. 2 und 3 BauNVO getroffenen Regelungen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften greifen vorliegend eindeutig nicht. Die vorgenommene Nutzungsänderung ist aber nach § 13 BauNVO rechtmäßig. Danach sind Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, in den Baugebieten nach §§ 2-4 BauNVO zulässig. Die Vorschrift will erkennbar nicht die Nutzung von Räumen durch alle Art von Gewerbetreibenden zulassen, die in den jeweiligen Baugebieten nicht stören, sondern nur die Nutzung durch freiberuflich Tätige oder ähnlich tätige Gewerbetreibende. Der Gesetzgeber hat sich zur Umschreibung der beiden angesprochenen Berufsgruppen unbestimmter Rechtsbegriffe bedient, die nicht eindeutig sind und der Auslegung, insbesondere unter Heranziehung des § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz -EStG - bedürfen. Auch § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG definiert den Begriff der freiberuflichen Tätigkeit nicht, sondern umschreibt ihn mittels einer Aneinanderreihung folgender Beispiele: „... die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare,.... Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten,.... und ähnlicher Berufe.“ Voraussetzung ist nach S. 3 der Vorschrift, dass der Betreffende aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

Was den Begriff der „freien“ und der diesen „ähnlichen“ Berufe miteinander verbindet, ist das Angebot persönlicher Dienstleistungen, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen und in der Regel in unabhängiger Stellung einem unbegrenzten Personenkreis angeboten werden. Voraussetzung für beide Alternativen des § 13 BauNVO ist nach der vom Gesetzgeber verfolgten Linie und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift jeweils die „Wohnartigkeit“ der privilegierten Berufsausübung. Damit soll - wie oben bereits erwähnt - nicht auf ein nebeneinander von Berufsausübung und Wohnen in derselben Wohneinheit abgestellt werden, sondern auf die für die freien und ähnlichen Berufe typische wohnähnliche, gleichsam „private Art der Berufsausübung“. Den Berufen soll nicht nur eigen sein, dass sie sich innerhalb von Wohnungen ausüben lassen, sondern ferner, dass die Tätigkeit inhaltlich Beschäftigungen vergleichbar ist, die mehr oder weniger in jeder Wohnung stattfinden oder doch stattfinden können. Die Berufsausübung nach § 13 BauNVO darf nach Art, Gestaltung und Umfang - also qualitativ wie quantitativ - die Grenzen einer wohnartigen Betätigung nicht überschreiten.

Vorliegend ist die Wohnartigkeit der Betätigung der Antragstellerin nach Auffassung der Kammer in quantitativer wie qualitativer Hinsicht zu bejahen.

Die für die Nutzungsänderung vorgesehenen Räume im Untergeschoss eines Wohnhauses mit einer Größe von 73,58 m2 stehen einer Wohnfläche in diesem Gebäude von insgesamt 430 m2 gegenüber und nehmen damit ersichtlich lediglich einen untergeordneten Teil gegenüber dem Wohnen ein. Der angebotene Yogaunterricht entspricht auch dem Anforderungsprofil einer freiberuflichen Tätigkeit, zumindest aber dem einer dieser vergleichbaren Beschäftigung. Bereits aus den von der Antragstellerin vorgelegten Einkommensteuerbescheiden ergibt sich, dass ihre Einkünfte steuerrechtlich einer selbstständigen Arbeit aus freiberuflicher Tätigkeit zugerechnet werden. Insoweit kann sie nach Auffassung der Kammer als unterrichtende Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG aufgefasst werden. Die Antragstellerin verfügt auch über das für freie Berufe typischermaßen erforderliche Mindestmaß an individueller Qualifikation.

Ausweislich des von ihr vorgelegten Zertifikats des Yoga Vidya e.V., das sie zum Führen des Titels Yogalehrerin berechtigt, hat die Antragstellerin die Yoga Vidya Lehrerausbildung absolviert und die Prüfung vor dem Prüfungsausschuss des Berufsverbands der Yoga Vidya Lehrer/-innen e.V. erfolgreich bestanden. Nach dem Internetauftritt des Yoga Vidya e.V. umfasst die Ausbildung zum Yogalehrer insgesamt acht Themenblöcke, in denen unter anderem vermittelt wird, wie Yogaübungen angeleitet, Hilfestellungen gegeben, Yogakurse aufgebaut und die Yogastellungen an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden. Ferner wird Unterrichtsdidaktik vermittelt. Die Prüfung zum Yoga Lehrer besteht aus mindestens vier Lehrproben, einer schriftlichen und gegebenenfalls einer mündlichen Prüfung. Anschließend wird das Zertifikat des Berufsverbands der Yoga Vidya Lehrer/innen „Yogalehrer/in “ erteilt. Die Ausbildung kann berufsbegleitend in einer 2-Jahres-Ausbildung mit 642 Unterrichtseinheiten oder in einem vierwöchigen Intensivkurs mit 400 Unterrichtseinheiten absolviert werden. Alles in allem verfolgt die Ausbildung einen festgelegten Ausbildungsstandard. Die Yoga Vidya Lehrer Ausbildungen sind bei der Yoga Alliance registriert, die für einen bestimmten Qualitätsstandard steht. Damit kann nicht zweifelhaft sein, dass die Antragstellerin über ein Mindestmaß an individueller Qualifikation verfügt, das für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlich ist.

Die von der Antragstellerin im Verfahren dargelegte Unterrichtssituation, die auch dem Internetauftritt zu entnehmen ist, entspricht nach Auffassung der Kammer auch noch häuslichen Abläufen und überschreitet von ihrem Umfang her nicht die Grenzen einer noch wohnartigen Betätigung. Die Unterrichtsstunden selbst erfolgen naturgemäß in ruhiger und entspannter Atmosphäre und haben kein über eine Wohnnutzung hinausgehendes Störpotenzial. Beschwerden Dritter sind insoweit ersichtlich auch nicht erfolgt. Diese betreffen ausweislich der Verwaltungsvorgänge vielmehr den durch die Kursteilnehmer verursachten

Verkehrslärm, deren Parkverhalten und deren Gesprächslautstärke auf der Straße. Der Umstand, dass mit der Betätigung der Antragstellerin ein gewisser Kraftfahrzeugverkehr verbunden ist, schließt aber die grundsätzliche Verträglichkeit ihrer Tätigkeit im reinen Wohngebiet nicht aus. Auch im Rahmen des § 13 BauNVO ist - was die in der Vorschrift beschriebenen Nutzungsarten angeht - eine typisierende Betrachtungsweise geboten, die den üblicherweise mit derartigen Nutzungen einhergehenden Kraftfahrzeugverkehr bereits berücksichtigt. Durch die Zuordnung von Nutzungen zu Baugebieten will der Verordnungsgeber die Anforderungen bestimmter Vorhaben an ein Gebiet, ihre Auswirkungen auf das Gebiet und die Erfüllung eines spezifischen Gebietsbedarfs zu einem schonenden Ausgleich bringen. Zum Ausgleich dieser oft gegenläufigen Ziele - wozu auch die Vermeidung eines für das jeweilige Gebiet unverträglichen Kraftfahrzeugverkehrs gehört - trifft § 13 BauNVO eine sachgerechte Regelung. Die in § 13 BauNVO vorgegebene Beschränkung freiberuflicher oder vergleichbarer Nutzungen auf „Räume“ gewährleistet, dass diese Nutzungen dort nur in einem Umfang zugelassen werden können, bei dem typischerweise keine gebietsunverträglichen Störungen durch vorhabenbezogenen Kraftfahrzeugverkehr eintreten, so dass der durch die Nutzung verursachte Kraftfahrzeugverkehr regelmäßig hinzunehmen ist.

Sofern im jeweils konkreten Fall dennoch mit einem dem jeweiligen Gebietstyp nicht zu vereinbarende Störungen durch den vom Vorhaben tatsächlich ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr einhergehen sollten, ist auf § 15 BauNVO abzustellen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass es vorliegend zu einem vorhabenbedingten Kraftfahrzeugverkehr kommt, der den im Rahmen des § 13 BauNVO vom Verordnungsgeber bereits berücksichtigten typischen An- und Abfahrtsverkehr in einem die Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Maß übersteigt, sind den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht hinreichend zu entnehmen und bedürften jedenfalls weiterer Sachverhaltsaufklärung. In Anbetracht der gravierenden beruflichen und finanziellen Auswirkungen der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung für die Antragstellerin überwiegt deren Aussetzungsinteresse vorliegend das Vollzugsinteresse.

Nach alledem ist dem Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 i. V. m. Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

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(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Einkommensteuergesetz - EStG | § 18


(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätig

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Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

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Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.