Kindesunterhalt: Kein Anspruch, soweit BAföG-Leistungen den Unterhaltsbedarf decken können

published on 16/12/2013 13:29
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BAföG-Leistungen sind unterhaltsrechtliches Einkommen, das die Bedürftigkeit mindere.
Ein Kind kann von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen, soweit es seinen Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen decken kann, auch wenn diese zum Teil als Darlehn gewährt werden.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 21-jährigen Studentin entschieden, die bei ihrer Mutter wohnt. Ihr Vater, der Antragsgegner, zahlt monatlich ca. 210 EUR Kindesunterhalt. Die Studentin forderte von ihm unter Hinweis auf ihr Studium eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistungen auf ca. 380 EUR. Einen Antrag auf BAföG-Leistungen hat sie nicht gestellt. Sie wollte sich nicht schon zu Beginn ihres Berufslebens verschulden.

Die Richter am OLG wiesen ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe jedoch ab. Sie habe ihre Unterhaltsbedürftigkeit nicht dargetan. BAföG-Leistungen seien unterhaltsrechtliches Einkommen, das die Bedürftigkeit mindere. Im Unterhaltsrecht obliege es ggf. dem Verpflichteten, ein Darlehn aufzunehmen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Entsprechendes gelte aber auch für den Unterhaltsberechtigten, der - im Rahmen des Zumutbaren - eine Möglichkeit zur Kreditaufnahme ausnutzen müsse, um nicht selbst unterhaltsbedürftig zu werden. Im vorliegenden Fall sei es der Antragstellerin zuzumuten, BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese würden zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als unverzinsliches Darlehn gewährt. Das Darlehn sei erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderung in monatlichen Raten - bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 EUR - zu tilgen. Zudem werde bei guten Leistungen ein Teil des Darlehns erlassen. Wegen dieser günstigen Darlehnsbedingungen sei es einem Studierenden in der Regel zuzumuten, BAföG in Anspruch zu nehmen. Für einen von ihr vorzutragenden und nachzuweisenden Ausnahmefall habe die Studentin nichts dargetan. Allein aus der Motivation heraus, nicht bereits zu Beginn des Berufslebens mit einer Darlehnsverbindlichkeit aus BAföG-Leistungen belastet zu sein, sei die Inanspruchnahme von BAföG nicht unzumutbar. Da es die Antragstellerin bewusst unterlassen habe, einen BAföG-Antrag zu stellen, sei ihr in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives, ihren Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen zu unterstellen. Dass sie mit diesem und mit dem vom Antragsgegner monatlich gezahlten Unterhalt ihren monatlichen Mindestbedarf nicht decken könne, sei nicht ersichtlich (OLG Hamm, 2 WF 161/13).

Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm Beschluss vom 26.09.2013 (Az: II-2 WF 161/13)

Es ist Sache des im Studium befindlichen volljährigen Kindes darzutun und zu belegen, dass ihm bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ausbildungsförderung gewährt worden wäre. Solange ein Antrag des Kindes auf BAföG-Leistungen nicht von vornherein aussichtslos ist, ist eine solche Antragstellung auch zumutbar.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.07.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop vom 13.06.2013 wird zurückgewiesen.


Gründe

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Zahlung von Kindesunterhalt. Die am 29.01.1992 geborene Antragstellerin ist ein Kind des Antragsgegners und seiner geschiedenen Ehefrau (im Folgenden: Mutter). Die Antragstellerin ist Studentin an der Universität E. Sie lebt im Haushalt ihrer Mutter und deren jetzigen Ehemann. Leistungen nach dem BAföG hat die Antragstellerin nicht beantragt; der Antragsgegner leistete jedenfalls bis März 2013 212,00 € an Kindesunterhalt.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, für sie laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 378,00 € und rückständigen Kindesunterhalt zu zahlen. Zugleich hat sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihren entsprechenden Zahlungsantrag begehrt.

Mit Verfügung vom 16.05.2013 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop der Antragstellerin aufgegeben, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der ihr ebenfalls unterhaltverpflichteten Mutter darzutun und darzulegen, warum offensichtlich kein BAföG-Antrag gestellt worden sei.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, einen BAföG-Antrag habe sie deswegen nicht gestellt, weil sie keine eigene Wohnung habe und sie sich überdies nicht schon zu Beginn ihres Berufslebens habe verschulden wollen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13.06.2013 den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie nicht bedürftig sei und es an der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehle. Nach ganz gefestigter Rechtsprechung seien erreichbare Leistungen nach den BAföG dann bedarfsdeckend auf einen Unterhaltsanspruch anzurechnen, auch soweit solche Leistungen nur darlehnsweise gewährt würden. Ob die Antragstellerin gegen den Antragsgegner danach noch einen höheren verbleibenden Anspruch hätte als die von diesem laufend freiwillig gezahlten 212,00 €, könne aber wegen ihrer fehlenden Bedürftigkeit offen bleiben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie rügt, sie habe deswegen keine BAföG-Leistungen beantragt, weil sie eine Verschuldung zu Beginn ihres Berufslebens habe vermeiden wollen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.07.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Zutreffend hat das Amtsgericht die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verneint.

Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs ist, dass eine Unterhaltsbedürftigkeit nach § 1602 Abs. 1 BGB gegeben ist. Eine solche Unterhaltsbedürftigkeit hat die Antragstellerin nicht dargetan.

Zutreffend hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass die Antragstellerin mit ihrem Vortrag zu der unterlassenen Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG ihrer Darlegungspflicht nicht genügt hat.

BAföG-Leistungen sind nach Ziffer 2.4 der Hammer Leitlinien hinsichtlich der Bedürftigkeit unterhaltsrechtliches Einkommen, soweit sie nicht Vorausleistungen nach § 36 BAföG darstellen.

Das gilt nach Ziffer 2.4 der Hammer Leitlinien grundsätzlich auch für BAföG-Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG. Ob die Antragstellerin alternativ zur Aufnahme eines Bildungsdarlehens verpflichtet wäre kann mithin dahinstehen.

Im Unterhaltsrecht obliegt es unter Umständen dem Verpflichteten, zur Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit einen Kredit aufzunehmen. Für den Unterhaltsberechtigten gilt Entsprechendes. Er hat die Möglichkeit zur Kreditaufnahme auszunutzen, um nicht unterhaltsbedürftig zu werden. Diese Obliegenheit zur Selbsthilfe besteht freilich nur im Rahmen des Zumutbaren.

Vorliegend ist die Inanspruchnahme von BAföG-Leistungen zumutbar. Soweit die Darlehensbedingungen betroffen sind, gestalten sich diese als günstig und begründen daher die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme. Im vorliegenden Fall würde der Antragstellerin die Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss, zur anderen Hälfte als Darlehen gewährt. Das Darlehen ist unverzinslich; es ist in monatlichen Raten von mindestens 105,00 €, beginnend mit dem 5. Jahr nach dem Ende der Förderung zu tilgen, § 18 Abs. 3 BAföG. Auf Antrag kann der Schuldner von der Rückzahlung ganz oder teilweise freigestellt werden; auch besteht bei guten Leistungen in der Abschlussprüfung die Möglichkeit des Teilerlasses, §§ 18 a, 18 b BAföG. Letztlich ist das Darlehen auch nur bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 € zurückzuzahlen.

Wegen dieser günstigen Darlehensbedingungen ist einem Studierenden in der Regel die Inanspruchnahme von BAföG zumutbar. Bei dieser Zumutbarkeitsprüfung sind die beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen. Hierbei gelten die Eltern nach dem System der Einkommens- und Vermögensanrechnung (§§ 21 ff. und 26 ff. BAföG) in Höhe der als Ausbildungsförderung in Betracht kommenden Darlehensbeträge als nicht leistungsverpflichtet, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihnen die Unterhaltsgewährung leicht fällt. Außerdem haben sie im Allgemeinen ihre Kinder bereits über die übliche Ausbildungszeit hinaus bis zur Erlangung der Hochschulreife unterhalten.

Das Vorliegen besonderer Umstände müsste - als Abweichung vom Regelfall - der Studierende behaupten und nachweisen. Hierzu ist nichts mit Substanz vorgetragen. Dass die Antragstellerin zu Beginn ihres Berufslebens nicht mit einem Darlehen - von maximal 10.000,00 € - belastet sein will, begründet nicht die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme entsprechender Leistungen nach dem BAföG. Die Inanspruchnahme von BAföG ist für den Studierenden immer mit dem Nachteil verbunden, dass dieser das Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 € zurückzuzahlen hat, es sei denn, dass die besonderen Voraussetzung für eine Stundung oder einen Teilerlass vorliegen.

Da die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem BAföG im vorliegenden Fall zu bejahen ist, ist der Antragstellerin, da sie es bewusst unterlassen hat, einen BAföG-Antrag zu stellen, in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives Einkommen zu unterstellen.

Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin, wenn sie BAföG beantragt hätte, in Zusammenschau mit den seitens des Antragsgegners gewährten 212,00 € nicht ihren Mindestbedarf selbst decken kann.

Die Antragstellerin ist aber für ihre Bedürftigkeit und nicht umgekehrt der Antragsgegner für das Fehlen der Bedürftigkeit darlegungs- und beweisbelastet. Es ist deshalb Sache der Antragstellerin darzutun und zu belegen, dass ihr bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ausbildungsförderung gewährt worden wäre. Solange ein Antrag der Antragstellerin auf BAföG-Leistungen nicht von vornherein aussichtslos ist, ist eine solche Antragstellung auch zumutbar. Dass die Leistungen nach dem BAföG nicht ausreichend gewesen wären, um ihren Mindestbedarf zu decken, wird von der Antragstellerin selbst nicht behauptet. Hierbei ist zu ergänzend zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin auch einen Anspruch auf Kindergeld hat.

Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.


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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Für

1.
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b,
2.
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.

(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten.

(3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.

(4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate

1.
bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
2.
bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
zu zahlen. Maßgeblich ist jeweils der zuletzt mit Darlehen geförderte Ausbildungs- oder Studiengang. Wurden Darlehensbeträge nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in mehreren Ausbildungsabschnitten geleistet, ist jeweils das Ende derjenigen Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit maßgeblich, die für den ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gegolten hat.

(5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.

(6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.

(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.

(9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.

(10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren.

(11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.

(12) Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.

(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.

(14) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über

1.
den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,
2.
das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen – einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder,
3.
die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren und
4.
die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.