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Amtlich · § 5 UrhG

Eingangsformel AuslZustV

Zeitreise: 28.05.1991

Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:

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Ende des Gesetzes