Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2010 - VII ZB 3/09

bei uns veröffentlicht am11.02.2010
vorgehend
Amtsgericht Sömmerda, 2 M 800/06, 14.05.2008
Landgericht Erfurt, 2 T 437/08, 16.12.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 3/09
vom
11. Februar 2010
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ThürKO § 69 Abs. 1

a) § 15 Nr. 3 EGZPO gilt auch für die Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen
Titeln.

b) Eine Verfügung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 69 Abs. 1 ThürKO, mit
der die Zwangsvollstreckung gegen eine Gemeinde aus einem arbeitsgerichtlichen
Titel zugelassen wird, ist nicht vollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Gemeinde gemäß § 80
Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt hat.

c) Ist vor der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
bereits ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen, so hat das
Vollstreckungsgericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5
Satz 3 VwGO unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen des
Schuldners und des Gläubigers zu prüfen, ob diese Maßnahme aufzuheben ist.
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - VII ZB 3/09 - LG Erfurt
AG Sömmerda
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,
Halfmeier und Leupertz

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 16. Dezember 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

1
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin, eine Stadt in Thüringen, die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts E., durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 204.812,57 € zuzüglich Zinsen verurteilt wurde.
2
Das Landratsamt S. ließ als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 20. Juni 2006 die Zwangsvollstreckung in das gesamte bewegliche Vermögen der Schuldnerin gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 ThürKO mit der Maßgabe zu, dass diese ab dem 3. Juli 2006 erfolgen kann. Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 5. Juli 2006 die Pfändung von angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin angeordnet und die Ansprüche an den Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Zwischenzeitlich hat es die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet.
3
Die Schuldnerin legte gegen die Zulassungsverfügung des Landratsamts S. vom 20. Juni 2006 Widerspruch ein. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ordnete das Landratsamt S. am 6. Oktober 2008 die sofortige Vollziehung seiner Zulassungsverfügung vom 20. Juni 2006 an, die dahin modifiziert wurde, dass die Zwangsvollstreckung bis zum 31. Dezember 2008 erfolgen kann. Nach Widerspruch der Schuldnerin gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2008 und einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellte das Verwaltungsgericht W. fest, dass dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, und es stellte zudem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassungsverfügung vom 20. Juni 2006 wieder her.
4
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist erfolglos geblieben. Auf ihre sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben. Mit der von ihm zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts -.
5
Am 30. Januar 2009 hat das Landesverwaltungsamt eine AnschlussZulassungsverfügung erlassen, mit der die Zwangsvollstreckung in das gepfändete Konto der Schuldnerin zugelassen wird. Es wurde angeordnet, dass der Beginn der Zwangsvollstreckung ab dem 1. Januar 2009 als AnschlussVollstreckung erfolgen kann. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet.

II.

6
Das Beschwerdegericht sieht den der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Anspruch des Gläubigers aus dem Beschäftigungsverhältnis des Gläubigers mit der Schuldnerin als bürgerlich-rechtliche Geldforderung im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 ThürKO an. Voraussetzung der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sei deshalb eine Zulassungsverfügung der Rechtsaufsicht. Diese müsse vollziehbar sein. Nachdem das Verwaltungsgericht W. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Schuldnerin gegen die Zulassungsverfügung wiederhergestellt habe und dies nach § 80 Abs. 1 VwGO auf den Zeitpunkt des Erlasses der Zulassungsverfügung zurückwirke, fehle es an einer vollziehbaren Zulassungsverfügung, so dass die Pfändungsmaßnahme aufzuheben sei.

III.

7
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Dessen Ausführungen halten der Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
8
1. Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde mit ihrer Auffassung, eine Zulassungsverfügung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 ThürKO sei keine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung. Diese Regelung sei nicht auf Zwangsvollstreckungen aus Urteilen der Arbeitsgerichte anwendbar, wie sich aus § 15 Nr. 3 EGZPO ergebe. Diese, den Vorrang des Landesrechts regelnde Norm gelte nur für Geldforderungen, denen ein auf dem ordentlichen Rechtsweg verfolgter Anspruch zugrunde liege.
9
Grundsätzlich verdrängen allerdings die prozessrechtlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung landesrechtliche Regelungen zur Zwangsvollstreckung, § 14 Abs. 1 EGZPO. Eine Ausnahme davon gilt jedoch für landesgesetzliche Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen einen Gemeindeverband oder eine Gemeinde, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden. Diese Vorschriften bleiben unberührt, § 15 Nr. 3 EGZPO. Eine derartige Vorschrift ist § 69 Abs. 1 ThürKO. Danach bedarf der Gläubiger zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer bürgerlich -rechtlichen Geldforderung einer Zulassungsverfügung des Landesverwaltungsamts (in der bis zum 28. November 2008 geltenden Fassung "der Rechtsaufsichtsbehörde"), es sei denn, es handelt sich um die Verfolgung dinglicher Rechte. § 15 Nr. 3 EGZPO ist auch bei einer Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen aus arbeitsgerichtlichen Titeln anzuwenden. Das ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift und seiner Entstehungsgeschichte.
10
a) Wegen der Vollstreckung von Urteilen der Arbeitsgerichte verweist § 62 Abs. 2 ArbGG allerdings lediglich auf die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung. Der Umstand, dass § 62 Abs. 2 ArbGG keine Verweisung auf § 15 Nr. 3 EGZPO enthält, lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass diese Vorschrift nicht anzuwenden wäre. Sinn der Regelung in § 62 Abs. 2 ArbGG ist die komplette Übernahme des Zwangsvollstreckungsverfahrens der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Regierungs-Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes nebst amtlicher Begründung, 33. Sonderheft zum Reichsarbeitsblatt 1925, S. 80 f.). Dazu gehört auch die Regelung zur Geltung des Landesrechts in § 15 Nr. 3 EGZPO.
11
b) Es gibt weder in den Gesetzgebungsmaterialien zur Fassung des Arbeitsgerichtsgesetzes im Jahr 1953 und denjenigen zur Neubekanntmachung im Jahre 1979 (vgl. BT-Drucks. 1/3516, S. 31 und BT-Drucks. 8/1567) noch in den Gesetzesmaterialien zum Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, den Ländern bei der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen gegen Gemeindeverbände oder Gemeinden aus arbeitsgerichtlichen Titeln keine Regelungskompetenz zuzuweisen. Vielmehr spricht der Umstand deutlich dagegen, dass der ursprüngliche Regierungsentwurf zum Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung zu § 882 a ZPO, der auch die Einbeziehung der Gemeinden in den Regelungsbereich vorsah (BT-Drucks. 1/4452, S. 3 f. und S. 28), abgelehnt wurde (vgl. hierzu Geißler, Zur Neuregelung der Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus, NJW 1953, 1853, 1855 f.). Denn es wäre dann eine Regelungslücke für die Vollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Titeln gegen Gemeindeverbände und Gemeinden verblieben , die ersichtlich nicht gewollt war und für die es auch keinen nachvollziehbaren Grund gäbe. Es liegt zudem auf der Hand, dass die im Bundesrat gegen die Einbeziehung der Gemeinden in den Regelungsbereich des § 882 a ZPO vorgetragenen Bedenken, die vorgesehene Regelung könne gegen das im Grundgesetz verankerte Recht der Länder zur Regelung des Gemeinderechts verstoßen (BR-Drucks. 297/53 Anlage 1), auch für die Zwangsvollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Titeln gilt.
12
2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, zu Unrecht habe das Beschwerdegericht angenommen, dass eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 69 Abs. 1 ThürKO auch der von dem Gläubiger gegen die Schuldnerin geführte Prozess vor dem Arbeitsgericht sei und es deshalb einer vollziehbaren Zulassungsverfügung bedürfe. Diese Rüge richtet sich gegen die Auslegung einer landesrechtlichen Norm, die der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof entzogen ist. Nach § 576 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nur auf die Verletzung von Bundesrecht oder einer Vorschrift, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt, gestützt werden. Diese Voraussetzungen sind von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. Von ihr wird auch nicht geltend gemacht, dass es in anderen Ländern vergleichbare Regelungen gäbe, die in ihrem wesentlichen Inhalt mit § 69 Abs. 1 ThürKO übereinstimmten, und dass diese Übereinstimmung bewusst und gewollt zum Zweck der Vereinheitlichung herbeigeführt worden sei (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08, BGHZ 181, 304, Tz. 10 f.).
13
3. Im Ausgangspunkt zutreffend erkennt das Beschwerdegericht, dass die Zulassungsverfügung vom 20. Juni 2006 nicht vollziehbar ist, nachdem das Verwaltungsgericht W. die aufschiebende Wirkung des dagegen gerichteten Widerspruchs angeordnet hat und auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid vom 6. Oktober 2008 festgestellt hat. Damit fehlt eine Voraussetzung für die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts. Vergeblich macht die Rechtsbeschwerde geltend, es käme nur darauf an, dass im Zeitpunkt der Pfändung eine noch nicht angefochtene Zulassungsverfügung vorgelegen hätte. Das Beschwerdegericht hat § 69 Abs. 1 ThürKO in der Sache dahin ausgelegt, dass die Zulassungsverfügung bei der Einleitung der Zwangsvollstreckung vollziehbar sein müsse und insoweit die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts anwendbar seien. Nach diesen Grundsätzen wirkt der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt in der Weise, dass der angefochtene Verwaltungsakt von Anfang an nicht vollziehbar war (BVerwG, DÖV 1973, 785, 787). Gleiches gilt, wenn ein Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnet (BVerwG, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 32, zum zweiseitigen Verhältnis; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. Rdn. 1082).
14
4. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts W. vom 28. Oktober 2008 hatte danach zur Folge, dass die Zulassungsverfügung als von Anfang an nicht vollziehbar zu behandeln ist. Daraus folgt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne weiteres aufgehoben werden muss. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stellt sich in der Sache als Vollziehung der Zulassungsverfügung dar. Ist ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, wie er hier mit der Zulassungsverfügung vorliegt, für sofort vollziehbar erklärt worden und ist er vollzogen, so führt die spätere Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollziehung ebenfalls rückgängig gemacht wird. Vielmehr findet eine gesonderte Prüfung statt, vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3, § 80 a Abs. 3 VwGO. Das Gericht kann die Aufhebung der Vollziehung anordnen, es kann aber auch davon absehen. Es findet eine umfassende Interessenabwägung statt, bei der nicht nur die beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen zu berücksichtigen sind, sondern auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rdn. 176, 151 f.; vgl. VGH Bayern, NJW 1983, 835, 838). Diese Regelungen sind entsprechend anzuwenden , wenn das Verwaltungsgericht diese Prüfung deshalb nicht vornehmen kann, weil die Vollziehung des Verwaltungsaktes im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt und deshalb die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht gegeben ist. In diesem Fall hat das Vollstreckungsgericht die gebotene Abwägung vorzunehmen. Es muss dem allgemein im Zwangsvollstreckungsverfahren geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Geltung verschaffen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 142/05, NJW-RR 2005, 1576). Dieser gebietet, das Interesse des Gläubigers an einem zügigen und wirksamen Vollstreckungszugriff und das Interesse des Schuldners an effektivem Rechtsschutz und einem möglichst maßvollen Eingriff gegeneinander abzuwägen (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., vor § 704 Rdn. 29).
15
5. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Eine abschließende Entscheidung des Senats ist nicht möglich, § 577 Abs. 5 ZPO. Das Beschwerdegericht hat, von seinem Standpunkt aus konsequent, keine Feststellungen zu den berechtigten Interessen der Parteien am Fortbestand der Pfändung getroffen. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, dies nachzuholen. Dabei wird es das wirtschaftliche Interesse der Schuldnerin an einer Aufhebung der Pfändungsmaßnahme zu berücksichtigen haben. Andererseits wird es das Interesse des Gläubigers an einer sofortigen Vollstreckung zu prüfen haben und dabei auch in Erwägung ziehen müssen, dass der Gläubiger bereits seit längerer Zeit einen vollstreckbaren Titel besitzt und sich die Schuldnerin deshalb auf eine Pfändung einstellen konnte. Das Beschwerdegericht wird im Rahmen der ihm möglichen summarischen Prüfung auch in Erwägung ziehen müssen, welche Erfolgsaussichten die Anfechtung des Zulassungsbescheids hat. Dazu geben die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in einem Parallelverfahren wichtige Hinweise. Im Rahmen seiner Interessenabwägung ist das Beschwerdegericht nicht gehindert, die vom Amtsgericht angeordnete Einstellung der Zwangsvollstreckung aufzuheben.
16
Das Beschwerdegericht muss sich allerdings vorrangig damit auseinandersetzen , dass die Zulassungsverfügung mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 dahin abgeändert worden ist, dass die Zwangsvollstreckung nur bis zum 31. Dezember 2008 erfolgen kann und der Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 offenbar durch den Bescheid vom 30. Januar 2009 abgedeckt werden sollte. Es ist Sache des Beschwerdegerichts, diesen Bescheid auszulegen.
Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
AG Sömmerda, Entscheidung vom 14.05.2008 - 2 M 800/06 -
LG Erfurt, Entscheidung vom 16.12.2008 - 2 T 437/08 -

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 829 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 576 Gründe der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. (2) Die Rechts

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 62 Zwangsvollstreckung


(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf se

Referenzen

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.