Arbeitszeugnis: Arbeitszeugnis muss frei von Rechtschreibfehlern sein
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Im vorliegenden Fall verpflichtete das LAG den Arbeitgeber, das Zeugnis neu auszustellen. Dabei musste er zwei Anforderungen berücksichtigen:
• Zum einen darf auf dem Geschäftsbogen, der für das Zeugnis genutzt wird, das Adressfeld nicht ausgefüllt sein. So wird ein eventueller Hinweis auf einen vorherigen Streit der Parteien vermieden.
• Zum anderen muss das Zeugnis frei von Rechtschreibfehlern sein. Diese lassen im Zeitalter des PC mit Rechtschreibkontrolle eher vermuten, der Aussteller distanziere sich vom Inhalt des Zeugnisses, als dass sie lediglich eine Rechtschreibschwäche offenbaren.
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
LAG Hessen, Urteil vom 21.10.14, (Az.: 12 Ta 375/14):
Zu den an die Erfüllung eines jeden Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses zu stellenden, aus § 109 GewO abzuleitenden, Anforderungen gehört u. a.
2. dass bei einem zur Zeugniserteilung verwendeten Geschäftsbogen das Adressfeld nicht ausgefüllt sein darf, um eventuelle Hinweise auf einen vorherigen Streit der Parteien zu vermeiden
3. dass das Zeugnis frei von Rechtschreibfehlern ist, denn im Zeitalter des PC mit Rechtschreibkontrolle lassen diese eher vermuten, der Aussteller distanziere sich vom Inhalt des Zeugnisses, als dass sie lediglich eine Rechtschreibschwäche des Ausstellers offenbaren.
Gründe
Der Schuldner wendet sich mit seiner am 03.06.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde gegen einen ihm am selben Tag zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27.05.2014 , mit dem er zur Erfüllung der im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 26.02.2014 eingegangenen Verpflichtung, der Gläubigerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, durch die Verhängung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist.
Die Parteien schlossen am 26.02.2014 einen das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2013 beendenden Vergleich, in dem der Schuldner sich auch verpflichtete, der Gläubigerin ein qualifiziertes Zeugnis auf einem im Geschäftsverkehr verwendeten Briefbogen mit Vorgaben zum Ausstelldatum und der Leistungs- und Führungsbeurteilung zu erteilen. Des Weiteren vereinbarten die Parteien, dass die Gläubigerin das Recht habe, einen Zeugnisentwurf einzureichen, von dem der Schuldner nur aus Gründen der Zeugniswahrheit abweichen darf.
Die Gläubigerin übersandte dem Schuldner unter dem 19.03.2014 einen Zeugnisentwurf. Der Schuldner erteilte und übersandte der Gläubigerin mehrere Zeugnisse, zunächst eines mit dem Ausstelldatum 21.05.2014 , dann ein weiteres unter dem 03.07.2014 und zuletzt eines im September 2014. Für deren Inhalt und Gestaltung wird auf Bl. 94, 109 und 128 d. A. Bezug genommen.
Die Gläubigerin ist der Ansicht, die von dem Schuldner erteilten Zeugnisse entsprächen in mehrfacher Hinsicht nicht den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an ein Zeugnis und führten daher nicht zur Erfüllung der im gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung. Zum einen enthalte es diverse Schreibfehler, zum anderen sei das Adressfeld ausgefüllt. Beides lasse beim Leser negative Schlussfolgerungen zu, die das berufliche Fortkommen beeinträchtigen könnten. Das Ausfüllen des Adressfeldes erwecke den Eindruck, dass das Zeugnis nach einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Streit zugeschickt worden sei. Bei dem zuletzt erteilten Zeugnis sei - in Abweichung zu dem übersandten Zeugnisentwurf - der letzte Satz ohne erkennbaren Grund gestrichen worden.
Der Schuldner ist der Ansicht, mit dem unter dem 03.07.2014 der Gläubigerin übersandten Zeugnis die Verpflichtung zur Zeugniserteilung aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich erfüllt zu haben.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 16.06.2014 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt.
In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Im Ergebnis ist der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden; denn der Schuldner hat mit keinem der bislang erteilten Zeugnisse seine Verpflichtung zur Zeugniserteilung gegenüber der Gläubigerin erfüllt.
Keines der vom Schuldner erteilten Zeugnisse entspricht den im Vergleich getroffenen Absprachen oder den allgemeinen Anforderungen an die äußere Form eines Zeugnisses.
Das erste vom Schuldner erteilte Zeugnis enthält nicht das vereinbarte Ausstelldatum 31.10.2013. Das letzte erteilte Zeugnis weicht, ohne dass es durch den Grundsatz der Zeugniswahrheit geboten wäre, durch Weglassen des letzten Satzes vom Text des vorgelegten Entwurfs ab.
Das unter dem 03.07.2014 übersandte Zeugnis entspricht nicht den allgemeinen Anforderungen, die an jedes Zeugnis zu stellen sind, aus § 109 GewO. Soweit hier von Bedeutung, gelten für die äußere Form eines Zeugnisses folgende, von der Rechtsprechung mitentwickelte Grundsätze von denen auch die Beschwerdekammer bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist: durch die äußere Form des Zeugnisses darf nicht der Eindruck erweckt werden, der Aussteller distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner inhaltlichen Erklärungen. Das führt u. a. dazu, dass das Zeugnis auf einem Firmenbogen zu erteilen ist, wenn der Arbeitgeber solche besitzt und sie im Geschäftsleben benutzt. Aus § 109 Abs. 2 GewO folgt zudem, dass das Zeugnis keine Merkmale enthalten darf, die eine andere als aus der äußeren Form und dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen, die Aussage des Zeugnisses entwerten oder Anlass zu sonstigen negativen Schlussfolgerungen geben.
Die von dem Schuldner erteilten Zeugnisse entsprechen diesen Grundsätzen nicht. Sie sind zwar auf einem Firmenbogen geschrieben. Das Ausfüllen des Adressfeldes gibt jedoch Anlass zur negativen Schlussfolgerung, dass der Ausstellung des Zeugnisses ein Streit vorausgegangen ist, der die zeitige Aushändigung des Zeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich gemacht hat. Dieser Hinweis könnte die Fortkommenschancen des Arbeitnehmers beeinträchtigen.
Im Zeitalter des mit Rechtschreibkontrolle ausgestatteten PC besteht auch ein Anspruch auf ein von Schreibfehlern freies Zeugnis. Da derartige Fehler nicht mehr als Ausdruck der Rechtsschreibschwäche des Ausstellers gedeutet werden können, sondern leicht vermeidbar sind, geben sie Anlass zur negativen Vermutung, der Aussteller des Zeugnisses könnte sich - durch bewusst mangelnde Sorgfalt - vom Inhalt des Zeugnisses distanzieren. Das unter dem 03.07.2014 übersandte Zeugnis enthält insgesamt fünf Schreibfehler dergestalt, dass jeweils mitten im Satz Adjektive oder Verben willkürlich groß geschrieben wurden. Das zuletzt erteilte Zeugnis enthält zudem zwei weitere Rechtschreibfehler bei der Tätigkeitsbeschreibung.
Der Schuldner hat gemäß §§ 64 Abs. 2 ArbGG, 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde waren nicht erkennbar
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(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.