Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 27. Juli 2016 - 5 Ta 61/16

published on 27/07/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 27. Juli 2016 - 5 Ta 61/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Bundesarbeitsgericht, 2 AZN 101/16, 12/05/2016

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 04.04.2016 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24.03.2016 abgeändert.

2. Die aufgrund der Zwangsgeldbeschlüsse vom 02.04.2014 und vom 17.09.2014 getroffenen Vollstreckungsmaßregeln werden aufgehoben.

3. Zugunsten der Beklagtenpartei werden die von ihr zunächst entrichteten Zwangsgeldbeträge in Höhe von € 2.000,- und € 4.000,- zurückerstattet.

4. Im Übrigen wird die weitergehende sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

5. Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Gründe

I. Die beiden Parteien führten einen Kündigungsrechtsstreit beim Arbeitsgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 12 Ca 5407/11.

Mit Schlussurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 26.02.2014 wurde dem Kündigungsschutzantrag der Klagepartei stattgegeben und die beklagte Partei zur Weiterbeschäftigung der Klagepartei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses verurteilt. Auf Antrag des Klägers vom 11.03.2014 wurde gegen die Beklagte mit Beschluss vom 02.04.2014 zur Erzwingung der ihr aus Ziffer 2. des Schlussurteils vom 26.02.2014 obliegenden Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Klagepartei ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Nürnberg vom 13.06.2014 zurückgewiesen. Auf Antrag des Klägers vom 14.04.2014 wurde gegen die Beklagte mit Beschluss vom 17.09.2014 zur Erzwingung der ihr aus Ziffer 2. des Schlussurteils vom 26.02.2014 obliegenden Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Klagepartei ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,- € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Nürnberg vom 02.02.2015 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 08.10.2015 hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Az. 7 Sa 195/14) das Schlussurteil vom 26.02.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat daraufhin seinen weiteren Zwangsgeldantrag vom 23.02.2015 im Beschwerdeverfahren nach Erlass des Zwangsgeldbeschlusses vom 15.07.2015 für erledigt erklärt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 08.10.2015 - 7 Sa 195/14 - wurde durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 12.05.2016 (Az. 2 AZN 101/16) als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz vom 05.11.2015 hat die Beklagte folgende Anträge gestellt:

I. Es wird beantragt, dass die ergangenen Zwangsgeldbeschlüsse des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.04.2014 sowie 17.09.2014 aufgehoben und die Kosten dieser Verfahren inkl. der Kosten des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens der Klagepartei auferlegt werden.

II. Zugunsten der Beklagtenpartei werden die von ihr zunächst entrichteten Zwangsgeldbeträge in Höhe von € 2.000,- wie auch € 4.000,- wieder zurückerstattet.

Gemäß Beschluss vom 18.02.2016 wurden die Parteien zur beabsichtigten Abweisung durch das Erstgericht angehört. Mit Schriftsatz vom 11.03.2016 hat die Beklagte ausgeführt, dass nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung die Beschlüsse aufzuheben seien und die bereits vollstreckten Zwangsgelder zurückzuzahlen seien. Infolgedessen seien auch die in diesen Beschlüssen einschließlich der Beschwerdeverfahren ergangenen Kostenentscheidungen zu revidieren. Mit Schriftsatz vom 16.03.2016 hat der Klägervertreter erklärt, eine Aufhebung der Zwangsbeschlüsse sei nicht mehr möglich und die Zwangsgelder seien daher nicht zurückzuzahlen.

Das Erstgericht hat die Anträge der Beklagten abgewiesen und wie folgt argumentiert:

II. Die Anträge sind zulässig.

1. Der Antrag auf Aufhebung der Zwangsgeldbeschlüsse ist gemäß §§ 775, 776 ZPO statthaft. Die Zuständigkeit des ArbG Nürnberg als Prozessgericht erster Instanz ergibt sich aus § 888 ZPO (MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl. 2012, § 776 Rn. 6). Gemäß § 891 Satz 3 ZPO ist in diesem Rahmen auch über die Kosten der Zwangsvollstreckung zu entscheiden.

2. Das Prozessgericht kann auch im Rahmen des Verfahrens nach §§ 775, 776 ZPO über eine Rückzahlung des Zwangsgeldes entscheiden. Das erkennende Gericht folgt diesbezüglich der wohl überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, wonach die Rückzahlungsanordnung durch das Prozessgericht selbst erfolgen kann. Hierfür sprechen schon Gründe der Prozessökonomie. Wenn es zur Aufhebung bzw. zum Wegfall eines Vollstreckungstitels kommt, so ist es dem Schuldner grundsätzlich nicht zuzumuten, ein eigenständiges Klageverfahren einzuleiten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Staatskasse am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist. Der Staatskasse steht das Zwangsgeld nicht aus eigenem materiellem Recht zu. Die Rückzahlungsverpflichtung ist die verwaltungsmäßige Folge des Wegfalls des Zwangsgeldbeschlusses, ohne dass die Staatskasse hiergegen in der Sache Einwendungen erheben könnte, wenn ihr das Zwangsgeld - wie vorliegend - zugeflossen ist (LAG Rheinland-Pfalz 13.2.2009 - 8 Ta 182/08; LAG Bremen 30.9.2008 - 3 Ta 40/08 - . w. N.).

III. Die Anträge sind unbegründet.

I. Eine Aufhebung der Zwangsgeldbeschlüsse vom 2.4. und vom 17.9.2014 scheidet aus, weil die betreffenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beendet sind.

Gemäß §§ 776, 775 Nr. 1 ZPO sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist.

a) Mit Urteil vom 8.10.2015 hat das LAG Nürnberg das erstinstanzliche Urteil vom 26.2.2014 aufgehoben. Damit ist der zu vollstreckende Titel weggefallen und die wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des § 775 Nr. 1 ZPO grundsätzlich erfüllt. Die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung dieser Entscheidung ist angesichts der in den Berufungsakten zum Verfahren 7 Sa 195/14 verfügbaren Urschrift des Berufungsurteils entbehrlich (Zöller/Herget/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 775 Rn. 4).

b) Die Rechtskraft der Zwangsgeldbeschlüsse steht einer Aufhebung nach §§ 776, 775 Nr. 1 ZPO nicht entgegen (LAG Bremen30.9.2008 - 3 Ta 40/08 - . w. N.). Andernfalls wäre die Möglichkeit der Aufhebung nach diesen Vorschriften neben dem Beschwerdeverfahren bedeutungslos.

c) Eine Aufhebung der Zwangsgeldbeschlüsse scheidet aber aus, weil die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, deren Grundlage sie bildeten (Beitreibung des Zwangsgeldes) mit Zahlung des Zwangsgeldes durch die Beklagte beendet sind. Nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme ist eine Aufhebung nach §§ 776, 775 Nr. 1 ZPO nicht mehr möglich (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 776 Rn. 1; MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann § 776 Rn. 2; OLG Koblenz 6.4.1983 - 6 W 147/83 - WRP 1983, 575; so im Grundsatz auch LAG Bremen 30.9.2008 - 3 Ta 40/08 - ). Die Gegenansicht (LAG Rheinland-Pfalz 28.1.1999 - 2 Ta 3/99 - NZA 1999, 1239) lässt den systematischen Zusammenhang zwischen den §§ 775 und 776 ZPO außer Acht. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 ZPO friert die Vollstreckung mit Wirkung für die Zukunft ein; die Aufhebung nach § 776 ZPO soll endgültig die Fortführung bereits eingeleiteter Maßnahmen verhindern (Zöller/Stöber § 776 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund kann aber auch die Aufhebung nur greifen, soweit die betreffende Maßnahme noch nicht beendet ist.

d) Gegen dieses Ergebnis ließe sich einwenden, dass das Zwangsgeld keinen Strafcharakter hat und daher bei nachträglichem Wegfall des Titels mittels Aufhebung der Zwangsgeldbeschlüsse die Möglichkeit geschaffen werden müsste, bereits gezahlte Zwangsgelder zurückzufordern (vgl. BAG 6.12.1989 - 5 AZR 53/89 - NJW 1990, 2579).

Dies kann aber jedenfalls nur gelten, soweit der vollstreckte und titulierte Anspruch rückwirkend entfallen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 28.1.1999 - 2 Ta 3/99 - NZA 1999, 1239). Vorliegend führt aber die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Kündigungsschutzprozess durch das Berufungsurteil gerade nicht zum Wegfall des Weiterbeschäftigungsanspruchs des Klägers für die Dauer des laufenden Berufungsverfahrens.

Das erkennende Gericht folgt insoweit nicht der vom BAG im Urteil vom 6.12.1989 als obiter dictum geäußerten Auffassung, mit einem Sieg in zweiter Instanz entfalle „unzweifelhaft“ die Rechtsgrundlage für den Zwangsgeldbeschluss hinsichtlich der Weiterbeschäftigung (BAG 6.12.1989 - 5 AZR 53/89 - NJW 1990, 2579). In der Tat gehen mehrere Senate des BAG davon aus, dass die Weiterbeschäftigung aufgrund eines in erster Instanz tenorierten Weiterbeschäftigungsanspruchs im Ergebnis ohne Rechtsgrund erfolgt, wenn das erstinstanzliche Urteil in zweiter Instanz aufgehoben wird (BAG 10.3. 1987 - 8 AZR 146/84 - NZA 1987, 373; BAG 12.2.1992 - 5 AZR 297/90 - BB 1992, 2005; weitere Nachweise bei MünchArbR/Wank, 3. Aufl. 2009, § 99 Fn. 209).

Das erkennende Gericht schließt sich der Kritik in Teilen der Literatur an dieser Auffassung an. Die Annahme einer Weiterbeschäftigung ohne Rechtsgrund lässt die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses außer Betracht. Eine Weiterbeschäftigung ist für beide Seiten nur durchführbar, wenn damit auch die begleitenden Nebenpflichten einhergehen, welche ein bestehendes Schuldverhältnis voraussetzen (MünchArbR/Wank, § 99 Rn. 103 m. w. N.).

Das Problem resultiert daraus, dass der Große Senat des BAG in seinem Beschluss vom 27.2.1985 (GS 1/84 - NZA 1985, 702) im Wege der Rechtsfortbildung einen Weiterbeschäftigungsanspruch „geschaffen“ hat, ohne diesen materiell-rechtlich zu begründen. Damit aber wäre der Anspruch auf Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses nach erstinstanzlichem klagestattgebendem Urteil ein Anspruch ohne Anspruchsgrundlage. Um dieses widersinnige Ergebnis zu vermeiden, schließt sich das erkennende Gericht der Auffassung an, dass die Grundlage dieses Weiterbeschäftigungsanspruchs, wie ihn das BAG seither in ständiger Rechtsprechung bejaht, in einer analogen Anwendung des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG liegt. Darin liegt seinerseits keine unzulässige Rechtsfortbildung, sondern eine rechtsdogmatische Fundierung der vom Großen Senat seinerseits vorgenommenen Rechtsfortbildung (Färber/Kappes NZA 1986, 215, 219; MünchArbR/Wank, § 99 Rn. 106; a.A. BAG 10.3. 1987 - 8 AZR 146/84 - NZA 1987, 373).

In der Konsequenz besteht der Weiterbeschäftigungsanspruch während des Kündigungsschutzprozesses nach einem klagestattgebenden erstinstanzlichen Urteil damit unabhängig davon, ob die Kündigung sich letzten Endes als wirksam erweist oder nicht (so zur Weiterbeschäftigung nach § 102 BetrVG auch BAG 10.3. 1987 - 8 AZR 146/84 - NZA 1987, 373; BAG 7.3.1996 - 2 AZR 432/95 - NZA 1996, 930). Die Aufhebung des Urteils des ArbG Nürnberg vom 26.2.2014 durch Urteil des LAG Nürnberg vom 8.10.2015 hat damit die Weiterbeschäftigungspflicht der Beklagten nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft beseitig. Damit besteht auch kein Grund, die rechtmäßig ergangenen und beendeten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, namentlich die Zwangsgeldbeschlüsse vom 2.4. und vom 17.9.2014 aufzuheben.

II. Nachdem die Zwangsgeldbeschlüsse nicht aufzuheben waren, verbleibt es insoweit auch bei den getroffenen Kostenentscheidungen für die Zwangsvollstreckung und die Beschwerdeverfahren.

III. Damit scheidet zudem eine Rückzahlung der Zwangsgelder analog § 812 BGB (BAG 6.12.1989 - 5 AZR 53/89 - NJW 1990, 2579; LAG Rheinland-Pfalz 13.2.2009 - 8 Ta 182/08; HessLAG 13.9.2013 - 12 Ta 393/12) aus, weil diese nicht ohne Rechtsgrund gezahlt wurden. Ihre Grundlage liegt in den fortbestehenden Zwangsgeldbeschlüssen vom 2.4. und vom 17.9.2014.

IV. Die Entscheidung über die Aufhebung der Zwangsgeldbeschlüsse nach § 776 ZPO (und damit auch über die Rückforderung der Zwangsgelder, s.o.) konnte als actus contrarius zur Zwangsgeldfestsetzung (MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann § 776 Rn. 6) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach Anhörung der Parteien ergehen, § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 891 Satz 1 und 2 ZPO. Die Befugnis zur Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden ergibt sich aus § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 891 Satz 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Beschluss wurde der Beklagten am 24.03.2016 zugestellt. Die Beklagte legte gegen den Beschluss vom 24.03.2016 am 04.04.2016 sofortige Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht Nürnberg hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19.04.2016 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 78 S. 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO), sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 ZPO).

2. Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

a) Kern des Antragsbegehrens ist u. a. die Rückerstattung des Zwangsgeldes. Dieses Verlangen ist berechtigt. Die Beklagte hat Anspruch auf Erstattung des Zwangsgeldes, das sie in Vollzug der Zwangsgeldbeschlüsse an die Staatskasse überwiesen hat (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB).

Der Rechtsgrund für das Zwangsgeld ist nachträglich entfallen. Die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 11.03.2014 sowie 14.04.2014 sind infolge des rechtskräftig gewordenen Urteils des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26.02.2014 gegenstandslos geworden.

Das erkennende Gericht folgt insoweit der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts vom 06.12.1989 - 5 AZR 53/89 - zitiert nach Juris. Danach entfällt durch Aufhebung des Vollstreckungstitels die Rechtsgrundlage für einen Zwangsgeldbeschluss. Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts daraus, dass hätte der Arbeitgeber im Berufungsverfahren obsiegt, kein Zweifel daran bestehe, dass die Rechtsgrundlage für den Zwangsgeldbeschluss nachträglich entfallen sei. Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch führt nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht dazu, dass in analoger Anwendung § 102 Abs. 5 BetrVG als Rechtsgrundlage angenommen werden könnte. Insoweit wird auf BAG vom 10.03.1987 - 8 AZR 146/84 - zitiert nach Juris verwiesen. Es handelt sich vielmehr um ein Beschäftigungsverhältnis eigener Art, das an den Lauf eines Kündigungsrechtsstreits anknüpft und durch die Rechtsprechung entwickelt wurde. Erweist sich die ursprünglich ausgesprochene Kündigung als wirksam und hat diese das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis beendet, so entfällt die Voraussetzung für den Beschäftigungsanspruch (Annahme eines bestehenden Arbeitsverhältnisses) nachträglich. Zu vergleichen ist der Fall mit einer vorläufigen Vollstreckung einer Geldforderung. Wurde im Verlaufe des Rechtsstreits dieser ursprüngliche Vollstreckungstitel wieder aufgehoben, so entfällt die nachträgliche Rechtsgrundlage für die Zwangsvollstreckung.

b) Die nachträgliche Aufhebung des Vollstreckungstitels hat die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln zur Folge (§§ 775 Nr. 1, 776 S. 1 ZPO) in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg Az. 7 Ta 27/13 vom 15.03.2013 ist in diesem Fall dem Schuldner grundsätzlich nicht zuzumuten ein eigenständiges Klageverfahren einzuleiten um das Zwangsgeld wiederzuerlangen. Vielmehr kann das Prozessgericht eine diesbezügliche Entscheidung treffen. Die Rückzahlungsverpflichtung ist, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13.02.2009 - 8 Ta 182/08 zitiert nach Juris) ausführt, die verwaltungsmäßige Folge des Wegfalls des Zwangsgeldbeschlusses, ohne dass die Staatskasse hiergegen in der Sache Einwendungen erheben könnte.

3. Darüber hinaus hat die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger, da das Urteil aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist nachträglich aufgehoben wurde (§ 788 Abs. 3 ZPO).

Die hier weitergehende Beschwerde auf Aufhebung der Zwangsgeldbeschlüsse ist jedoch unzulässig. Hier fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Wie bereits ausgeführt sind die Zwangsgeldbeschlüsse vom 11.03.2014 sowie 14.04.2014 infolge der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg gegenstandslos geworden und in Wegfall geraten. Einer förmlichen lediglich deklaratorischen Aufhebung bedarf es nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Kostenentscheidungen der Zwangsgeldbeschlüsse. Auch insoweit ist eine Aufhebung nicht erforderlich, da die Kosten der Zwangsvollstreckung, wie entschieden, der Beklagten nach § 788 Abs. 3 ZPO zu erstatten sind. Zur Beitreibung der erstattbaren Kosten ist kein besonderer Titel notwendig. Vielmehr genügt die aufhebende Entscheidung (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, Zivilprozessordnung, 23. Auflage, § 788 Rdnr. 18). Die Kosten können im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden.

Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

13 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kün
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 13/02/2009 00:00

Tenor 1. Die Staatskasse wird angewiesen, das aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.09.2008, Az. 6 Ca 28/08, vollstreckte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an die Beklagte zurückzuzahlen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

(1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.

(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.