Finanzgericht Nürnberg Urteil, 21. Okt. 2015 - 5 K 456/14

bei uns veröffentlicht am21.10.2015

Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Gründe

Finanzgericht Nürnberg

5 K 456/14

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

1. A1.

2. A2.

- Kläger -

Prozessbev.: zu 1-2: Rechtsanwalt B.

gegen

Finanzamt ...

- Beklagter -

wegen Einkommensteuer 2004 bis 2009

hat der 5. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Richter am Finanzgericht ... als Vorsitzenden, den Richter am Finanzgericht ... und die Richterin am Finanzgericht ... sowie die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung

vom 21. Oktober 2015

für Recht erkannt:

1. Die Einkommensteuerbescheide 2004 - 2009, jeweils vom 12.08.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2014, werden dahingehend abgeändert, dass die aufgrund der Betriebsprüfung für die Jahre 2004 - 2008 angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. für das Jahr 2009 die hinzugerechnete Steuer gem. § 32b EStG nicht mehr berücksichtigt und die Einkommensteuern entsprechend herabgesetzt werden. Die Berechnung der Einkommensteuern wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Postanschrift des Finanzgerichts Nürnberg: Deutschherrnstr. 8, 90429 Nürnberg

Telefax-Anschluss des Finanzgerichts Nürnberg: 0911/27076-290

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Telefax-Anschluss des Bundesfinanzhofs: 089/9231-201

Abkürzungen:

AO (Abgabenordnung), BFH (Bundesfinanzhof), BFH/NV (Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH), BStBl (Bundessteuerblatt), EFG (Entscheidungen der Finanzgerichte), EStG (Einkommensteuergesetz), FGO (Finanzgerichtsordnung), GKG (Gerichtskostengesetz), GewStG (Gewerbesteuergesetz), HFR (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung), KStG (Körperschaftsteuergesetz), RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), UStG (Umsatzsteuergesetz)

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger ausländische Kapitalerträge erzielt haben.

Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt gewerbliche Einkünfte aus einer Apotheke. Die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

Bei den Klägern wurde im Zeitraum vom 22.11.2010 bis 30.05.2011 eine Betriebsprüfung betreffend Einkommensteuer einschließlich gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags und Umsatzsteuer für die Jahre 2004 - 2008 durchgeführt. Dabei stellte die Betriebsprüferin beim Gewerbebetrieb des Klägers folgende Unterschiede zu den veranlagten Gewinnen fest:

(€)

2004

2005

2006

2007

2008

2009

veranlagt

255.801

309.991

246.819

336.775

310.195

424.018

festgestellt durch Bp

259.918

309.991

246.759

336.707

310.055

424.009

Unterschied

4.117

0

-60

-68

-140

-9

Die Betriebsprüferin stellte folgende gebundenen Entnahmen fest:

2004 122.818,55 €

2005 160.753,89 €

2006 251.625,98 €

2007 198.388,77 €

2008 172.377,87 €

2009 260.487,99 €

Daneben stellte sie folgende Barabhebungen fest:

2004 46.838,69 €

2005 53.882,69 €

2006 33.201,28 €

2007 87.295,96 €

2008 282.207,45 € (davon 120.000 € am 2.10. und 90.000 € am 09.10.)

2009 72.594,50 €

Daraus errechnete die Betriebsprüferin folgende Stände des zum Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums vorhandenen Barvermögens:

Jahr Barabhebungen nachgewiesene zugeschätzter vorhandenes

Ausgaben Verbrauch Barvermögen

2004 46.838,69 € 0 € 7.026 € 39.812,89 €

2005 53.882,69 € 4.200 € 7.452 € 42.230,29 €

2006 33.201,28 € 0 € 4.980 € 28.221,09 €

2007 87.295,96 € 38.550 € 7.312 € 41.434,07 €

2008 282.207,45 € 2.800 € 41.911 € 237.496,33 €

2009 72.594,50 € 3.190 € 10.411 € 58.993,83 €

Die Betriebsprüferin ging aufgrund des vorhandenen Barvermögens davon aus, dass die Kläger Geld ins Ausland geschafft und dort Zinserträge erzielt haben müssten.

Die Kläger widersprachen dieser Annahme und ermächtigten das Finanzamt, Auskünfte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einzuholen. Wofür sie ihr Geld ausgäben, sei steuerlich ohne Belang. Sie seien nicht verpflichtet, ihr Geld anzulegen und damit Zinsen zu erwirtschaften. Sie legten eine Versicherung an Eides Statt vor, in der sie versicherten, kein Vermögen ins Ausland geschafft und dort angelegt zu haben. Sie hätten keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, die sie gegenüber der Betriebsprüferin nicht angegeben hätten. Der Kläger habe auf seinen inländischen Privatkonten mehrfach hohe Beträge gehabt (2004: ca. 180.000 €, 2007/2008: rd. 235.000 €), die er nicht verzinslich angelegt habe. Die Betriebsprüferin habe ihre Lebenshaltungskosten auf lediglich 3.000 € p. a. geschätzt. Selbst der Hartz-IV-Satz für eine volljährige Person betrage jährlich 4.308 € und umfasse nur Kosten, die bar bezahlt würden. Für sie und ihre beiden Töchter sei dieser Ansatz bei ihrem hohen Lebensstandard zu niedrig. Sie hätten größere Ausgaben für Geschenke an ihre beiden Töchter getätigt, so beispielsweise Barzuwendungen anlässlich Weihnachten (1.500 €), Ostern und Geburtstag (jeweils 500 €), Urlaub (4.000 €), einen 1er BMW (27.000 €) und Laptops (4.955 €), für eine Blechspielzeugsammlung (mehr als 10.000 €), für Gemälde (8.200 €), für Kleidung (rd. 10.000 € p. a.) sowie für die Feier der Silberhochzeit. Außerdem habe das Finanzamt fehlerhaft einen Ausgangsbetrag i. H. v. 273.001 € aus einer Zeit vor dem Prüfungszeitraum angesetzt. Eine Aufbewahrungspflicht für die Belege bestehe nicht. Der Bargeldbestand habe im Jahr 2009 230.000 € betragen, wovon 40.000 € für eine Hausrenovierung und 70.000 € für ein Darlehen des Klägers an die Klägerin verwendet worden seien.

Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Auffassung, der nach der Berechnung der Betriebsprüfung monatlich zur Verfügung stehende Betrag für Lebenshaltungskosten belaufe sich auf 18.425 €. Der von der Betriebsprüfung abgezogene Betrag i. H. v. 3.000 € betreffe lediglich zusätzliche Barausgaben. Unbestritten sei, dass der Kläger erhebliche Geldbeträge unverzinslich angelegt habe. Dies sei aber kein Nachweis dafür, dass keine Gelder zinsbringend angelegt worden seien. Von den angegebenen Barausgaben befänden sich 125.600 € unter den gebundenen Privatentnahmen lt. Buchhaltungskonto 1800 und seien daher nicht bar verausgabt worden. Außerdem fehle ein Nachweis für die Verwendung der hohen, im Jahr 2008 abgehobenen Beträge. Die bei der Vor-Betriebsprüfung für die Vorjahre ermittelten Barabhebungen könnten als Anfangskapital angesehen werden, auch wenn für die Vorjahre keine Kapitaleinkünfte angesetzt worden seien. Die Kläger seien daher ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Im Rahmen einer Besprechung am 03.02.2011 erklärte der Kläger, er mache nur zweimal acht Tage Urlaub im Jahr. Diesen verbringe er zu Hause. Er habe noch nie eine Auslandsreise unternommen. Er fahre lediglich ab und zu in seine Geburtsstadt 1. Seine Freizeit verbringe er mit Lesen. Auf die Frage nach der Verwendung des aus Sicht des Finanzamts in den Jahren 2004 - 2009 angesammelten Barbestandes i. H. v. rd. 576.020 € erklärte der Kläger, im Jahr 2010 für eine Reparatur des Hauses in A-Stadt 45.000 € und für eine Reparatur des Hauses in 2 70.000 € verbraucht zu haben. Sein aktueller Barbestand belaufe sich auf 108.000 €, den das Finanzamt gern in Augenschein nehmen könne. Er traue aufgrund seiner Herkunft und Lebenserfahrung keiner Bank und lege daher sein Geld grundsätzlich nicht an. Außer für seine Bücher und seine drei Motorräder gebe er kein Geld aus. Er brauche das Geld, das seine Apotheke abwerfe, nicht; seine Frau und seine Töchter dürften es gerne ausgeben.

Die Klägerin erklärte auf Frage der Prüferin, es gehe niemanden etwas an, wofür sie ihr Geld ausgegeben habe. Sie sei nicht verpflichtet, darüber Aufzeichnungen zu führen. Sie erinnere sich allenfalls an den Kauf einer Uhr für 12.000 € und eines Autos (BMW Mini).

In der Anlage 3 zum Betriebsprüfungsbericht vom 07.06.2011 berechnete die Prüferin ausländische Kapiteleinkünfte der Kläger wie folgt:

Jahr 01.01.

Kapitalstand

Zugang geschätzte

Zinssatz durchschnittl.

Zinsen

Gebühren geschätzte

Kapitalstand

31.12.

2004

218.401 €

39.812 €

4,00%

10.329 €

671 €

267.871 €

2005

267.871 €

42.230 €

3,20%

9.923 €

800 €

319.225 €

2006

319.225 €

28.221 €

4,00%

13.898

€ 903 €

360.441 €

2007

360.441 €

41.434 €

4,60%

18.486 €

1.053 €

419.308 €

2008

419.308 €

237.496 €

4,90%

32.183 €

1.727 €

687.261 €

2009

687.261 €

58.994 €

3,50%

26.119 €

Auf dieser Grundlage erließ das Finanzamt am 12.08.2011 gem. § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahr 2004 - 2009. Für die Jahre 2004 - 2008 wurden die entsprechenden Kapitaleinnahmen abzüglich Werbungskosten und Sparerfreibetrag als Einkünfte erfasst. Für das Jahr 2009 wurde der festzusetzenden Einkommensteuer eine Steuer nach § 32d EStG i. H. v. 6.352,72 € hinzugerechnet.

Gegen diese Bescheide legten die Kläger, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, Einspruch ein. Sie bestritten weiterhin, zu irgendeiner Zeit größere Geldanlagen im Inland oder Ausland gehabt zu haben. Sie waren der Ansicht, dass die Barmittel um bestimmte Zahlungen vom privaten Girokonto hätten gekürzt werden müssen. Es bestehe keine Aufbewahrungspflicht für Belege über private Ausgaben. Geschenke an Kinder lasse sich üblicherweise niemand quittieren. Die Töchter seien mehrmals pro Woche zu Besuch und erhielten bei jedem Besuch zwischen 100 € und 500 €, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die Tochter Z erhalte zusätzlich für getätigte Hilfsarbeiten in der Apotheke Barzuwendungen. Die Zuwendungen hätten sich insgesamt auf 50.000 € jährlich belaufen.

Die Prüferin wies in ihrer Stellungnahme vom 22.09.2011 darauf hin, dass es sich um eine Bargeldverkehrsrechnung gehandelt habe. In diese seien die Entnahmen durch Umbuchung auf ein privates Konto nicht eingeflossen, sondern erst die Barabhebungen vom Privatkonto. Rechnungen, die durch Überweisung beglichen worden seien, seien ebenfalls in die Bargeldverkehrsrechnung nicht eingeflossen. Sämtliche Bereiche der Lebenshaltungskosten seien bereits durch die gebundenen Entnahmen abgedeckt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 05.03.2014 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, gem. § 162 AO sei eine Schätzung geboten, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermöge oder weitere Auskunft verweigere. Verletze der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, indem er Tatsachen, die ausschließlich ober überwiegend seiner Wissens- und Einflusssphäre zuzurechnen seien, nicht offen lege, so führe das nicht zu einer Entscheidung nach den Regeln der objektiven Beweislast, sondern zu einer Begrenzung der Sachaufklärungspflicht. Besondere Bedeutung komme dem Gedanken der Beweisnähe zu. Die Beweisnähe des Steuerpflichtigen für die in seiner Sphäre liegenden steuererheblichen Tatsachen (hier: Hortung eines ungewöhnlich hohen Geldbetrages in bar oder Anlage des Geldes bei einer Bank mit entsprechenden Einkünften) verschiebe die Grenze der zumutbaren Mitwirkung zulasten des Steuerpflichtigen um so mehr, je persönlicher, ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich, atypischer und undurchsichtiger die behaupteten Verhältnisse seien. Eine Anlage von Geldmitteln im benachbarten Ausland sei unschwer durchzuführen, gängige Praxis und insbesondere seitens der Finanzbehörde nicht aufklärbar. Die allgemeine Lebenserfahrung spreche zunächst dafür, dass hohe Geldbeträge zinsbringend angelegt würden. Der Steuerpflichtige könne seiner Mitwirkungspflicht nur dadurch nachkommen, dass er einen atypischen Geschehensablauf durch nähere Angaben belege, die seine Behauptung, Geld in dieser Größenordnung in bar gehortet, ausgegeben und nicht Ertrag bringend angelegt zu haben, zumindest als wahrscheinlich oder möglich erscheinen ließen.

Die eidesstattliche Versicherung sei nicht ausreichend, um die Vermutung des Finanzamts zu widerlegen. Die Kläger gäben keine Erklärung dazu ab, wie das Geld verwendet worden sei. Aus dem Umstand, dass die Betriebsprüferin bei der vorangegangenen Betriebsprüfung das Thema angesprochen, aber nicht weiterverfolgt habe, ergebe sich kein Rechtsschutz bei nachfolgenden Betriebsprüfungen. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung lasse eine abweichende Behandlung des Sachverhalts zu. Eine Doppelberücksichtigung von Umbuchungen auf das Privatkonto und Abhebungen sei nicht erfolgt, da erstere in die Bargeldverkehrsrechnung nicht eingeflossen seien. Über die unbaren Entnahmen hinaus sei es unwahrscheinlich, dass weitere hohe Geldbeträge für die private Lebensführung verausgabt worden seien. In den monatlich vom betrieblichen Konto bezahlten Entnahmen seien bereits Ausgaben für Kleidung, Lebensmittel, Elektronikartikel und Tanken enthalten. Auch die Tankrechnungen der Töchter seien darin enthalten. Die Zahlungen an die Tochter Z für Hilfsarbeiten in der Apotheke stellten Betriebsausgaben dar, die nachzuweisen seien. Die Schätzung sei daher nicht zu beanstanden.

Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen den Ansatz ausländischer Kapitalerträge. Sie hätten niemals Geld ins Ausland geschafft und dort Kapitaleinkünfte erzielt. Das Finanzamt habe trotz ihrer Erlaubnis keine Auskunft der Finanzdienstleistungsaufsicht eingeholt. Sie seien daher ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Eine Aufbewahrungspflicht für Belege, die private Ausgaben betreffen, gebe es nicht. Es bestehe auch keine Verpflichtung, Geld anzulegen und Zinsen zu erwirtschaften. Das Finanzamt habe nicht einmal das bei den Klägern vorhandene Bargeld in Augenschein nehmen wollen. Sie, die Kläger, hätten durch Vorlage von Aufstellungen nachgewiesen, dass ihre Konten hohe Guthaben aufgewiesen hätten, ohne dass diese verzinslich angelegt worden seien. Aus den Kontoauszügen vom 22.10.2007 bzw. 03.04.2008 ergebe sich, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt der einen Betrag i. H. v. mindestens 234.997,37 € liegen gehabt habe, ohne diesen verzinslich anzulegen. Bereits im Jahr 2004 habe die Summe bereits um die 180.000 € betragen. Durch die Offenlegung der Kontoauszüge, die mehrfachen Erklärungen zum Sachverhalt, die eidesstattliche Versicherung und die Einwilligung in den Kontenabruf seien sie ihrer Mitwirkungspflicht umfassend nachgekommen, so dass für eine Schätzung kein Raum mehr bestehe.

Der Umfang der Pflicht richte sich nach § 90 Abs. 1 AO. Dabei sei zu beachten, dass nicht zu beweisen sei, dass etwas nicht geschehen sei. Das Verlangen nach Belegen über persönliche Ausgaben sei rechtswidrig. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass Verbraucher Belege über eine so lange Zeit archivierten. Das Verlangen sei auch ungeeignet, da die Belege über Ausgaben nicht belegen könnten, dass das Geld nicht zinsbringend angelegt worden sei. Das Finanzamt habe die Belege auch gar nicht zur Aufklärung der Frage der verzinslichen Anlage, sondern lediglich zur rechnerischen Vorbereitung der Schätzung verwerten wollen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 90 Abs. 2 AO, da keine objektiven Anhaltspunkte für Geschäftsbeziehungen der Kläger ins Ausland erkennbar seien.

Vorsorglich weisen sie darauf hin, dass bei der Schätzung der Höhe nach nicht von einem Anfangskapital i. H. v. 273.001 € ausgegangen werden dürfe, da sich der Prüfungszeitraum nicht auf die Vorjahre erstreckt habe. Aufgrund der Vorprüfung habe für die Kläger kein Anlass bestanden, damit zu rechnen, dass sie über ihre privaten Ausgaben Buch führen müssten um nachzuweisen, dass sie im Ausland keine Zinseinnahmen erzielt hätten.

Die Ausgaben für die Geschenke an die beiden Töchter, das Blechspielzeug, Kleidung, Hausrenovierung und Darlehen an die Klägerin hätten sich auf 338.000 € belaufen. Der Ansatz von Barmitteln für die Lebenshaltung i. H. v. 3.000 € sei grob fehlerhaft. Auch die Bargeldverkehrsrechnung sei in sich unschlüssig, weil Ausgaben vom privaten Konto für „Hausrechnungen Str. 1“ nicht berücksichtigt worden seien.

Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2009, jeweils vom 12.08.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2014 dahingehend zu ändern, dass die aufgrund des Betriebsprüfungsberichts für die Jahre 2004 bis 2008 angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen, bzw. für das Jahr 2009 die hinzugerechnete Steuer gemäß § 32 b EStG nicht mehr berücksichtigt und die Einkommensteuern entsprechend herabgesetzt werden.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es verweist auf die Einspruchsentscheidung. Die von den Klägern vorgelegte Erklärung, dass kein Vermögen ins Ausland geschafft und angelegt worden sei, stelle keine Versicherung an Eides i. S. d. § 95 AO statt dar und sei nicht ausreichend, die Vermutungen des Finanzamts zu widerlegen. Die Kläger hätten keine Angaben gemacht, wie das Geld verwendet worden sei. Im Hinblick auf die Beweisnähe der Kläger könne gefordert werden, den Verbleib des Geldes zu erklären.

Ein Kontenabruf sei nicht geboten, da davon auszugehen sei, dass das Geld auf ausländischen Konten angelegt worden sei. Auch eine Inaugenscheinnahme des vorhandenen Bargeldes sei nicht geboten gewesen, da dieses kurz vor Prüfungsbeginn habe abgehoben worden sein könne und somit keine Rückschlüsse auf das während des Prüfungszeitraums vorhandene Bargeld gezogen werden könnten. Der Kläger habe angegeben, das Geld in einem Schuhkarton aufbewahrt zu haben. Es erscheine sehr ungewöhnlich, dass Geldmittel von über 100.000 € nicht sicherer aufbewahrt worden sein sollten. Aus dem Umstand, dass der Kläger hohe Guthaben auf seinen Konten nicht zinsbringend angelegt habe, sei nicht darauf zu schließen, dass das bar entnommene Geld ebenfalls nicht zinsbringend angelegt worden sei. Auch die Höhe der Schätzung sei nicht zu beanstanden. Der Anfangsbestand ergebe sich aus den Feststellungen der vorangegangenen Betriebsprüfung zu den Barentnahmen, die nun für die Streitjahre umgesetzt worden seien.

Die von den Klägern angegebenen Geschenke und Anschaffungen seien weitgehend berücksichtigt. Hinsichtlich wertvoller Sammlerobjekte sei es nicht glaubhaft, dass die entsprechenden Belege nicht aufbewahrt worden seien. Ein Ansatz der Barausgaben mit 15% (durchschnittlich 13.182 € p. a.) erscheine als ausreichend, zumal der Kläger angegeben habe, außer Lesen und Motorradfahren keine weiteren Freizeitbeschäftigungen zu haben.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I.

Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig. Das Finanzamt hat zu Unrecht Einkünfte aus Kapitalvermögen hinzugeschätzt.

Es ist im Schätzungswege davon ausgegangen, dass die Kläger ihr Bargeldvermögen verzinslich angelegt und damit Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hätten. Diese Schlussfolgerung durfte das Finanzamt nicht ziehen, weil eine verzinsliche Kapitalanlage im Ausland weder unmittelbar noch im Wege eines Indizienbeweises nachgewiesen worden ist und die Kläger ihre Mitwirkungspflicht gem. § 90 Abs. 1 AO erfüllt haben.

1. Eine Schätzung setzt voraus, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder nicht berechnet werden können (§ 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO i. V. m. § 162 Abs. 1 AO). Nach § 162 Abs. 2 AO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt.

a) Im vorliegenden Fall besteht keine Mitwirkungspflicht der Kläger gem. § 90 Abs. 2 AO. Die Finanzbehörden tragen für die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestände der Einnahmeerzielung die objektive Beweislast. Daran ändert auch die in § 90 Abs. 2 AO den Steuerpflichtigen allgemein auferlegte erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nichts, da im Streitfall bereits auf der Stufe vorher ein zur Überzeugungsbildung des Gerichts ausreichender Nachweis für eine bestehende Geschäftsbeziehung der Kläger zu einer ausländischen Bank seitens des Beklagten nicht gelungen ist. Würde man die Feststellungslast bei steuerbegründenden Tatsachen mit Auslandsbezug umkehren, so hätte dies zur Folge, dass der Steuerpflichtige zum Beispiel das Nichtvorhandensein einer bei einer ausländischen Bank unterhaltenen Kapitalanlage nachweisen müsste. Das Nichtvorhandensein steuererheblicher Tatsachen nachzuweisen (so genannter Negativnachweis) ist aber nicht möglich, weshalb für einen Negativbeweis auch keine Mitwirkungspflicht gemäß § 90 AO besteht (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalzvom 14.12.2011 2 K 1427/11, NZWiSt 2012, 398; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25.02.2003 11 K 5466/00., juris Dokument Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO/FGO, § 90 AO Rn. 116). Es besteht daher keine Verpflichtung eines Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass er im Ausland kein Konto unterhält (Rätke in Klein, AO, § 90 Rn. 22). Im Streitfall fehlt es an jeglichen Bezugspunkten der Kläger zum Ausland. Der Kläger unternimmt keine Auslandsreisen. Die Annahme des Finanzamts einer Kapitalanlage gerade in der Schweiz entbehrt jeder Grundlage. Ein unmittelbarer Nachweis ausländischer Kapitalerträge kann im vorliegenden Fall nicht auf eine Verletzung einer Mitwirkungspflicht gem. § 90 Abs. 2 AO gestützt werden.

b) Auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. § 90 Abs. 1 AO, die im Rahmen eines Indizienbeweises zu berücksichtigen wäre, liegt nicht vor. Sie wäre dann gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger Tatsachen, die ausschließlich oder überwiegend seiner Wissenssphäre zugehören, nicht offen legt. In diesem Fall wäre keine Entscheidung nach Beweislastregeln zu treffen. Vielmehr würde sich die Ermittlungspflicht der Behörde und des Gerichtes entsprechend reduzieren. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Gedanken der Beweisnähe zu. In diesen Fällen kann das Finanzamt von der Existenz bestimmter Tatsachen auch unter Zugrundelegung eines geringeren als des sonst üblichen Grades an Überzeugung ausgehen (vgl. BFH-Urteil vom 15.02.1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462). Die Beweisnähe eines Steuerpflichtigen für die in seiner Sphäre liegenden steuererheblichen Tatsachen - im Streitfall Aufbewahrung eines ungewöhnlich hohen Geldbetrages in bar oder Anlage des Geldes und Wertpapiere bei einer Bank mit entsprechenden Einkünften - verschiebt die Grenze der zumutbaren Mitwirkung zu dessen Lasten um so mehr, je persönlicher (personenbezogener), ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich, atypischer, undurchsichtiger usw. die behaupteten Verhältnisse sind (vgl. Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 03.06.2003 VI 99/1999, EFG 2003, 1356, m. w. N.).

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss vom 21.01.2005, VIII B 163/03, BFH/NV 2005, 835 m. w. N.; Urteil des FG Nürnberg, Urteil vom 03.06.2003, VI 99/1999) spricht eine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass hohe Geldbeträge, wenn sie nicht alsbald benötigt werden, Zins und Ertrag bringend angelegt werden. Die Abhebung hoher Bargeldbeträge allein begründet aber noch keine Schätzungsbefugnis des Finanzamts für den Ansatz von Kapitaleinkünften. Hinzukommen müssen vielmehr weitere Indizien, die es nahe legen davon auszugehen, dass derartige Beträge tatsächlich zinsbringend angelegt worden sind, wie beispielsweise eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. § 90 Abs. 1 AO.

Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 28.01.2009 X R 20/05, BFH/NV 2009, 912) kann sich beispielsweise aus der Nutzung eines gemischten betrieblich-privaten Kontos eine Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen und damit eine erhöhte Mitwirkungspflicht ergeben. Weitere Indizien können beispielsweise sein, dass Steuerpflichtigen umfangreiche Wertpapiergeschäfte getätigt und dem Finanzamt mitgeteilt haben, höhere Geldbeträge ins Ausland transferieren zu wollen, deren tatsächliche Verwendung dann unaufgeklärt geblieben ist (Urteil des FG Düsseldorf vom 07.09.2007 9 K 3577/05 E, F, juris). Auch das Innehaben von Depots in der Schweiz kann im Zusammenhang mit dem Verschweigen weiterer Einkünfte in den Einkommensteuererklärungen und der Verweigerung jeglicher Mitwirkung zur Zuschätzung weiterer ausländischer Kapitalerträge führen (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26.11.2010 10 K 43/10. EFG 2011, 804). Widersprüchliche Angaben nach der Entdeckung ausländischer Kapitaleinkünfte führen ebenfalls zu einer erhöhten Mitwirkungspflicht (Urteil des FG Münster vom 24.04.2012 6 K 4728/09 E, EFG 2012, 1764).

2. Im vorliegenden Fall liegen keine ausreichenden Indizien vor, die einen Schluss auf die Erzielung von Kapitalerträgen durch die Kläger zulassen würden.

a) Es ist - anders als beispielsweise in einem vom 6. Senat des FG Nürnberg entschiedenen Fall (Urteil vom 03.06.2003 VI 99/1999, EFG 2003, 1356; bestätigt mit BFH-Beschluss vom 21.01.2005 VIII B 163/03, BFH/NV 2005, 835), im dem der Steuerpflichtige Einlagen in einer feststehenden Höhe in sein Betriebsvermögen geleistet hatte, im hier vorliegenden Klageverfahren Fall bereits streitig, ob der vom Finanzamt angenommene hohe Geldbetrag überhaupt angespart worden ist. Die Kläger haben zwar hohe gebundene Privatentnahmen getätigt. Die Schlussfolgerung des Finanzamts, dass hohe Privatentnahmen hohe Barabhebungen ausschließen würden, teilt der Senat nicht. Außerdem wurden die Privatentnahmen nicht vollständig für die Lebenshaltung verwendet, sondern eine von der Betriebsprüfung aufgegriffene Privatentnahme i. H. v. 150.000 € mit dem Buchungsvermerk „Taler, Taler, du musst wandern, leider zum blanken Hans E.“ (Kontoauszug vom 10.03.2004) konnten die Kläger plausibel mit einer anstehenden Zahlung auf die private Einkommensteuer begründen. Mit „Hans E.“ war nach den Angaben des Klägers der damalige Bundesfinanzminister Hans Eichel gemeint. Dieser Betrag stand also von vornherein nicht zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung.

b) Die Kläger bestreiten, das im Laufe der Streitjahre bar abgehobene Geld angespart zu haben, und behaupten, dass sich erst infolge der hohen Abhebungen im Oktober 2008 ein erheblicher Bargeldbestand i. H. v. rd. 250.000 € ergeben habe, der dann bis zur Betriebsprüfung im Jahr 2010 auf rd. 108.000 € zusammengeschmolzen sei.

Die hohen Abhebungen im Oktober 2008 sind, wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats glaubhaft dargelegt haben, aufgrund der Finanzkrise erfolgt, die damals ihren Höhepunkt erreicht hatte. So hat die erste Abhebung am 02.10.2008 i. H. v. 120.000 € zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als sehr viele Bürger versucht haben, ihre Ersparnisse für den Fall eines drohenden Zusammenbruchs des Bankensystems in Sicherheit zu bringen. Die Lage hatte sich vor dem Wochenende des 04./05.10.2008 so zugespitzt, dass Bundeskanzlerin Merkel und der damalige Bundesfinanzminister Steinbrück am 05.10.2008 vor die Presse getreten sind und erklärt haben, die Einlagen der Sparerinnen und Sparer seien sicher. Das Verhalten der Kläger, welche die daraufhin eingetretene Zwischenberuhigung der Märkte genutzt haben, um am 09.10.2008 auch ihr übriges Guthaben auf dem Girokonto i. H. v. 90.000 € in Sicherheit zu bringen, ist für den Senat vollkommen nachvollziehbar. Auch die Stückelung (500-€-Scheine) und den Aufbewahrungsort hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung genau angegeben. Aufgrund ihrer Detailliertheit und der Stimmigkeit mit dem Gesamtbild der damaligen Situation hält der Senat die Angaben der Kläger für glaubwürdig.

Eine Wiederanlage bei - noch dazu ausländischen - Banken wäre aus der Perspektive des Oktober 2008 heraus widersinnig gewesen. Die Abhebungen sollten ja gerade die Gefahr eines Verlustes der Einlagen bei einem durchaus realistisch zu befürchtenden Zusammenbruch des Bankensystems vermeiden. Außerdem fiel die Rendite für sichere Geldanlagen in diesen Tagen rasant bis in den negativen Bereich. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, wie das Finanzamt vor diesem Hintergrund gerade für das Jahr 2008 die mit Abstand höchste Zuschätzung von Zinseinnahmen i. H. v. 32.183 € vornehmen konnte. Ein Zinssatz von 4,9% p. a. war damals mit normalen Kapitalanlagen keinesfalls zu erreichen. Hinzu kommt, dass das Finanzamt die Abhebungen im Oktober 2008 in seiner Einspruchsentscheidung i. H. v. 210.000 € in die Bemessungsgrundlage für die Zinsen mit einbezogen hat. Um eine Verzinsung i. H. v. 4,9% bis zum Jahresende zu erreichen, hätten die Kläger einen Zinssatz von nahezu 20% p. a. erreichen müssen.

c) Es fehlen sonstige Indizien, die es rechtfertigen würden anzunehmen, dass der Geldbetrag tatsächlich zur Erzielung von Kapitaleinkünften verwendet wurde.

Gegen eine verzinsliche Geldanlage im Ausland spricht, dass der Kläger trotz hoher Guthaben auf seinen Konten (180.000 € im Jahr 2004, rd. 235.000 € im Zeitraum vom 22.10.2007 - 03.04.2008) die Gelder nicht verzinslich angelegt hat. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb die Kläger einerseits das Geld auf den inländischen Privatkonten unverzinst liegen gelassen haben und andererseits die Mühen, Risiken und Kosten einer heimlichen Geldanlage im Ausland auf sich genommen haben sollten. Die Kläger haben auch sonst keine Wertpapiergeschäfte oder Ähnliches getätigt. Eine Geldanlage im Ausland wäre für die Kläger mangels Auslandsreisen auch aus praktischen Gründen ohne Einschaltung eines inländischen Kreditinstituts kaum durchführbar gewesen.

Der Hinweis des Finanzamts auf den Darlehensvertrag zwischen den Klägern lässt die Abneigung der Kläger gegen Geldanlagen bei Banken nicht als unglaubwürdig erscheinen. Zum einen ist eine Darlehensgewährung unter Ehegatten von vornherein nicht mit einer Geldanlage bei einer Bank vergleichbar, sondern das Geld bleibt in der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft. Die Vereinbarung des Zinssatzes i. H. v. 5,5% erscheint vor dem Hintergrund, dass die Klägerin das Geld für ein Vermietungsobjekt verwendet hat und die Zinsaufwendungen damit als Werbungskosten in Betracht gekommen sind, naheliegend.

Auch in ihren steuerlichen Erklärungen haben die Kläger in den vergangenen Jahren bisher keine erkennbaren Falschangaben gemacht. Die bei den Klägern durchgeführte Betriebsprüfung führte nur im ersten Jahr (2004) zu einem um 4.117 € höheren Gewinn. Für das Jahr 2005 blieb der veranlagte Gewinn unverändert. Für die Jahre 2006 - 2009 ergaben sich sogar niedrigere Gewinne als erklärt. Eine Neigung, dem Finanzamt Einkünfte zu verschweigen oder falsche Angaben zu machen, ist im Fall der Kläger für den Senat in keiner Weise erkennbar.

d) Die Kläger haben die Verwendung des Bargeldes zwar nicht lückenlos darlegen können, sondern nur die ihnen noch erinnerlichen bzw. belegbaren Ausgaben (für Geschenke an die beiden Töchter, Kleidung, Bilder und eine Blechspielzeugsammlung) aufgelistet. Damit haben sie ihrer Mitwirkungspflicht genügt. Die Mitwirkungspflicht gem. § 90 Abs. 1 AO geht nicht soweit, dass die Kläger etwa verpflichtet wären, die Verwendung des privaten Barvermögen nachzuweisen oder entsprechende Unterlagen über Jahre hinweg aufzubewahren. Sie haben lediglich die ihnen möglichen Angaben zu machen und noch vorhandene Unterlagen vorzulegen. Diese Angaben können dann auf ihre Richtigkeit geprüft und daraus Schlüsse gezogen werden.

e) Während die Kläger ihre Mitwirkungspflicht nach Kräften erfüllt haben, hat das Finanzamt hingegen seine Ermittlungsmöglichkeiten nicht ansatzweise ausgeschöpft. So wurde die Steuerfahndung nicht eingeschaltet. Es hat keine Durchsuchung bei den Klägern stattgefunden. Dazu, ob die ISIS-Datenbank, in der die Daten von Steuerpflichtigen mit Beziehungen zu Auslandsbanken erfasst werden, abgefragt worden ist, konnte das Finanzamt keine Angaben machen. Obwohl die Kläger unmissverständlich signalisiert hatten, mit der Einholung von Bankauskünften einverstanden zu sein, hat weder eine Nachfrage bei der BaFin gem. § 93 Abs. 7, § 93b AO noch ein konkreter Kontenabruf bei der Hausbank der Kläger gem. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO stattgefunden. Bei den hohen von den Klägern abgehobenen Beträgen wäre bei einem Abgleich mit den sog. CpD-Konten eine Verlagerung des Geldes in Ausland unter Einschaltung inländischer Geldinstitute mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an das Tageslicht gekommen.

Die Kläger haben nach Überzeugung des Senat daher keine ausländischen Kapitalerträge erzielt.

Die Schätzung ausländischer Kapitaleinkünfte war daher rechtswidrig. Die Einkommensteuer ist daher unter Weglassung der hinzugeschätzten ausländischen Kapitalerträge für die Jahre 2004 - 2008 bzw. der für das Jahr 2009 hinzugerechneten Steuer gem. § 32b EStG herabzusetzen. Aufgrund des mit der Ermittlung der betreffenden Steuern verbundenen Aufwandes hat der Senat die Berechnung gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt übertragen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

Abgabenordnung - AO 1977 | § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten


(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen un

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen


(1) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent. 2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern. 3Im Fall der Kirchen

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32b Progressionsvorbehalt


(1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet, 1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüs

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(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen


(1) Kreditinstitute haben das nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Dateisystem auch für Abrufe nach § 93 Absatz 7 und 8 zu führen. (1a) Kreditinstitute haben für Kontenabrufersuchen nach § 93 Absatz 7 oder 8 zusätzlich zu den i

Abgabenordnung - AO 1977 | § 95 Versicherung an Eides statt


(1) Die Finanzbehörde kann den Beteiligten auffordern, dass er die Richtigkeit von Tatsachen, die er behauptet, an Eides statt versichert. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nic

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(1)1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet,

1.
a)
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,
b)
Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
c)
Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
d)
Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
e)
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
f)
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
g)
nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse,
h)
Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
i)
nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungsgelder,
j)
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
k)
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn vergleichbare Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach den Buchstaben a bis j dem Progressionsvorbehalt unterfallen, oder
2.
ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Absatz 7 Satz 3 geregelten Fälle; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
3.
Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,
4.
Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind,
5.
Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3 oder § 1a oder § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte
1.
aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
2.
aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
3.
aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat belegen sind, oder
4.
aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
a)
von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
b)
an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder
c)
insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen
worden sind, oder
5.
aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4.
3§ 2a Absatz 2a und § 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.

(2)1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um

1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind.2Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5
a)
ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
b)
sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) übersteigen;
c)
sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.2§ 4 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend.2Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen.3In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.

(4)1In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt des Trägers der jeweiligen Sozialleistungen zuständig.2Sind für ihn mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich seine Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung im Inland befindet.

(5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt bei den für die Besteuerung der Leistungsempfänger nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1)1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent.2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern.3Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.4Die Einkommensteuer beträgt damit

e– 4q
4 +k.
5Dabei sind „e“ die nach den Vorschriften des § 20 ermittelten Einkünfte, „q“ die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbare ausländische Steuer und „k“ der für die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7,
a)
wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet,
b)
wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet.2Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder
c)
soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht.2Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird
aa)
an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder
bb)
an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder
cc)
an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist,
sofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine diesem nahestehende Person zurückgreifen kann.3Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Kapitalanlage und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen.4Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Kapitalüberlassung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalanlage steht oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind.5Von einem Zusammenhang ist jedoch nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die Anwendung des Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinem Belastungsvorteil führt.6Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn das überlassene Kapital vom Gläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 und 7 eingesetzt wird.
2Insoweit findet § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung;
2.
für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2.2Insoweit findet § 20 Absatz 6 keine Anwendung;
3.
auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar
a)
zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
b)
zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.
2Insoweit finden § 3 Nummer 40 Satz 2 und § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung.3Der Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist.4Er ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.5Die Widerrufserklärung muss dem Finanzamt spätestens mit der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum zugehen, für den die Sätze 1 bis 4 erstmals nicht mehr angewandt werden sollen.6Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig;
4.
für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.

(3)1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag.3Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen.

(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen.

(5)1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen.2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer einschließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend.3Die ausländischen Steuern sind nur bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer anzurechnen.

(6)1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung).2Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt.3Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden.4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Die Finanzbehörde kann den Beteiligten auffordern, dass er die Richtigkeit von Tatsachen, die er behauptet, an Eides statt versichert. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

(2) Die Versicherung an Eides statt wird von der Finanzbehörde zur Niederschrift aufgenommen. Zur Aufnahme sind der Behördenleiter, sein ständiger Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein ständiger Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.

(3) Die Angaben, deren Richtigkeit versichert werden soll, sind schriftlich festzustellen und dem Beteiligten mindestens eine Woche vor Aufnahme der Versicherung mitzuteilen. Die Versicherung besteht darin, dass der Beteiligte unter Wiederholung der behaupteten Tatsachen erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe". Bevollmächtigte und Beistände des Beteiligten sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Beteiligte über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist dem Beteiligten, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Beteiligten zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von dem Amtsträger, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.

(6) Die Versicherung an Eides statt kann nicht nach § 328 erzwungen werden.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.



Tenor

I. Unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 9. Dezember 2010 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 31. März 2011 werden die geänderten Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2001 vom 24. Februar 2009, die geänderten Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2006 vom 19. Februar 2009 sowie der erstmalige Einkommensteuerbescheid 2007 vom 20. Februar 2009 dahin geändert, dass die nach § 162 AO geschätzten Kapitalerträge „Liechtenstein“ keine Berücksichtigung finden.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Streitig ist die Geschäftsverbindung der Klägerin mit einer liechtensteinischen Bank.

2

Die am 13. Oktober 1923 geborene, seit dem 21. November 1988 verwitwete Klägerin betrieb als Kauffrau bis zum Jahre 2006 einen Gewerbebetrieb, einen Einzelhandel für Bekleidung in H. Seit 2007 bezieht sie als Rentnerin neben solchen aufgrund ihrer Rente Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen. Am 24. September 2008 hat die Klägerin ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt. Bis dahin war sie mit Hauptwohnung in PLZ H, U-Straße Hausnummer gemeldet. Die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 1997-2006 ergingen im Wesentlichen erklärungsgemäß.

3

Mit Schreiben vom 20. August 2008 überließ das Finanzamt R dem Finanzamt G mehrere Datensätze, wonach eine Frau E. D. – die Klägerin, Anm. d. Neutralisierenden –, ohne Geburtsdatum, wohnhaft in der K-Straße Hausnummer, PLZ K ein Depot mit der Nummer 3... und einer ZR-Nummer xxx.xxx.xx sowie ein Depot mit der Nummer 8... und der ZR-Nummer xxx.xxx.xx bei der Liechtensteinischen Landesbank AG, Vaduz (kurz: LLB) unterhalten haben soll. Insgesamt übersandte das Finanzamt vier Datensätze, wonach Kurse und Kontenstände (drei ohne Währungsangabe) zu bestimmten Zeitpunkten vorhanden gewesen sein sollen. Des weiteren wurde der Entwurf eines Schreibens der LLB vom 4. August 2008 beigelegt. Dieses war nicht an eine bestimmte Person gerichtet sondern trug die Einleitung "Sehr geehrte(r) Herr oder Frau". Auf die Unterlagen wird verwiesen (Blatt 3-7 der Fahndungs-Berichtsakten).

4

Am 17. September 2008 wurde das Strafverfahren gegen die Klägerin eingeleitet und dieser am 5. November 2008 mündlich bekannt gegeben. Aus einem Fahndungsbericht vom 31. März 2010 ergibt sich, dass die mittlerweile in CH-PLZ W, R-Straße Hausnummer lebende Klägerin nach Auffassung des Beklagten wie eine Vielzahl weiterer Personen im Inland Kapitalanlagen bei der LLB getätigt haben soll. Die bereits genannten Unterlagen stammten aus einem beim Landgericht Rostock geführten strafrechtlichem Hauptverfahren gegen insgesamt drei Angeklagte. Der Hauptangeklagte wurde wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen und Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegenstand der Verurteilung war die versuchte Erpressung von mutmaßlichen Kapitalanlegern bei der LLB mit dem Hintergedanken, dass diese ihre dortigen Kapitalanlagen den deutschen Finanzbehörden verschwiegen haben. Des weiteren wurde er wegen erfolgreicher Erpressung der Bank verurteilt. Der diese Taten unmittelbar nach Beendigung einer 11-jährigen Haftstrafe begehende Haupttäter hatte insgesamt für ca. 2300 Personen die bei der Bank geführten Datensätze in Papierform den Finanzbehörden übergeben. In Erwartung einer denkbaren Sicherungsverwahrung im Anschluss an die Verbüßung der erneuten Gefängnisstrafe hatte der Angeklagte die Unterlagen während der Hauptverhandlung der Staatsanwaltschaft zur Erzielung einer Strafmilderung überlassen. Er hatte die Datensätze von einem Mitarbeiter der LLB erhalten. Das gegen diesen Mitarbeiter geführte Strafverfahren in Liechtenstein endete mit einer Verurteilung, da der Mitarbeiter versucht hatte, die Bank mit den Erkenntnissen über mutmaßliche Anleger von Schwarzgeldern in Liechtenstein zu erpressen. Der Verurteilung lag auch zu Grunde, dass er zuvor bereits Provisionszahlungen von Kunden der Bank an diese unterschlagen hatte. Auf das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Januar 2009 wird verwiesen (Aktenzeichen 19 KLs 5/08, juris Dokument).

5

Aus dem Fahndungsbericht ergibt sich, dass der Beklagte von einem Gesamtwert von insgesamt 4 Millionen Schweizer Franken ausging, welche die Klägerin bei der Bank angelegt haben soll. Er bezog sich dabei auf die Kontenstände zum 28. August 2000 und 13. September 2000, welche sich aus den Wertpapierdepots mit den Nummern 3... und 8... ergeben sollen. Die Geschäftsverbindung soll seit dem 8. Mai 1989 bestanden haben. Entsprechende Erträge aus Anlagen bei ausländischen Geldinstituten hatte die Klägerin nicht erklärt. Weiterhin führte der Bericht aus, dass die LLB ihren Kunden auf Anforderung alle notwendigen Unterlagen, wie zum Beispiel Kontenauflistungen, Depot- und Kontoauszüge, Aufstellungen, Erträgnisaufstellungen und Bescheinigungen zur Verfügung stelle.

6

Eine von einer Rechtsanwältin der Klägerin über ein Gespräch mit zwei Bankmitarbeitern der LLB vorgelegte Eidesstattliche Versicherung sei nicht geeignet, die Existenz von Kapitalanlagen bei der LLB zu widerlegen. Es handele sich entgegen dem Vortrag der Klägerin dabei nicht um eine Bestätigung der Bank, dass ein Konto beginnend mit der Nummer 3... nicht existiert habe. Hierzu legte die Klägerin die eidesstattliche Versicherung zu einem Gespräch ihres Sohnes C. D. in Begleitung der Rechtsanwältin D am 4. März 2009 in den Geschäftsräumen der LLB in Vaduz vor. Wegen des Inhalts der Eidesstattlichen Versicherung wird auf diese verwiesen (Blatt 29 der Prozessakten). Der Steuerfahndungsbericht führt weiter aus, Ermittlungen hätten ergeben, dass die Steuerpflichtige ab August 2008 mit dem Verkauf von Grundstücken begonnen habe. Vor den Veräußerungen habe sie bei der Raiffeisenbank in H Darlehen aufgenommen und diese mit Grundschulden an den zu veräußernden Grundstücken abgesichert. Darüber hinaus habe sie den gesamten Wertpapierbestand aus einem Depot bei der Raiffeisenbank verkauft. Insgesamt seien aus Darlehensaufnahmen und Wertpapierverkäufen im Zeitraum August bis Dezember 2008 1.035,555 € an die Schweizer Bank ... überwiesen worden. Es sei nicht, wie erklärt, glaubhaft, dass das gesamte Vermögen zur Bezahlung von Krankheitskosten der Klägerin in der Schweiz benötigt worden sei.

7

Bereits während der Prüfung hatte das Finanzamt S aufgrund von Schätzungen zu Kapitaleinnahmen geänderte Einkommensteuerbescheide der Jahre 1997 bis 2006 gemäß § 173 Abs. 1 Nummer 1 AO und einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid 2007 erlassen. Die geänderten Bescheide für die Jahre 1997-2001 ergingen am 24. Februar 2009, die geänderten Bescheide 2002-2006 am 19. Februar 2009 und der erstmalige Einkommensteuerbescheid 2007 am 20. Februar 2009. Die Bescheide 1997 bis 2006 ergingen vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 und 2 AO, da die Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen vorläufig sei, weil deren Höhe derzeit unklar sei. Der Einkommensteuerbescheid 2007 erging nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

8

Mit Schreiben vom 4. September 2009 beantragte die Klägerin beim Finanzamt S die Änderung der vorläufigen Bescheide 1997-2006 sowie des Bescheides 2007 dahin, dass der Ansatz der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Anlagen bei der LLB unterbleibt. Zur Begründung trug sie vor, mittlerweile habe die Finanzverwaltung genug Gelegenheit gehabt, den Sachverhalt zu ermitteln.

9

Nach Einlegung eines Untätigkeitseinspruches am 1. März 2010, wegen dessen Begründung auf einen Schriftsatz vom 15. Mai 2010 verwiesen wird (Blatt 30-34 der Prozessakten) und Erhebung einer Untätigkeitsklage am 13. September 2010 (6 K 2205/10) lehnte nach einem Zuständigkeitswechsels vom Finanzamt S zu dem Beklagten dieser mit Entscheidung vom 9. Dezember 2010 die beantragten Änderungen ab. Daraufhin wurde von beiden Seiten die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt und mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 gegen die Entscheidung vom 9. Dezember 2010 Einspruch eingelegt.

10

Nach Schilderung der von dem Beklagten aufgrund des im Verfahren vor dem Landgericht Rostock gezogenen Schlussfolgerungen aus Sicht der Klägerin führte diese als Einspruchsbegründung weiter aus, ein entsprechendes, an sie adressiertes Schreiben der LLB vom 4. August 2008 sei bisher nicht bekannt geworden. Der Beklagte sei zur Schätzung von Kapitaleinkünften nicht berechtigt, da bereits kein tatsächlicher Anknüpfungspunkt für eine von der Klägerin in Liechtenstein unterhaltene Bankverbindung vorliege. Diese habe alle in ihrer Macht stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, den Sachverhalt aufzuklären und sie sei der in § 90 Abs. 2 AO lozierten Mitwirkungspflicht gerecht geworden. Die Einschätzung des Beklagten, in anderen Prüfungsfällen seien alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden und deshalb habe die Klägerin gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen, gehe fehl. In Fällen einer bestehenden Geschäftsbeziehung sei der aus der Nichtvorlage von Unterlagen gezogene Schluss, ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten liege vor sicher zutreffend. Bestehe keine Geschäftsbeziehung, so könnten auch keine Unterlagen vorgelegt werden und die faktische Unmöglichkeit der Informationsbeschaffung führe nicht zur Rechtsfolge des § 90 Abs. 2 AO. Der Justiziar der LLB habe am 4. März 2009 erklärt, dass zumindest eine der genannten Depotnummern zu keinem Zeitpunkt eine interne Verwendung gefunden habe. Dieser Erklärungsinhalt sei von der Rechtsanwältin D in einer eidesstattlichen Versicherung festgehalten worden. Damit sei nachgewiesen, dass das vorliegende" Kontrollmaterial" auch unzutreffende Angaben enthalte. Die Eidesstattliche Versicherung sei nicht als bloße ungeeignete privatrechtliche Erklärung für das Nichtvorhandensein einer Kapitalanlage zu werten. Die Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Versicherung sei strafbar und der Frau D sei es als Rechtsanwältin untersagt, bewusst die Unwahrheit zu verbreiten. Soweit diese Eidesstattlichen Versicherung lediglich Angaben zu der Depotnummer 3... und nicht zu der ebenfalls zur Diskussion stehenden Depotnummer 8... machen würde, dürfe aus der Erwähnung der Depotnummer 8... nicht  der Rückschluss gezogen werden, für diese Depotnummer sei die Steuerpflichtige bei der Bank als Inhaberin vermerkt. Aus deren Sicht sei es wünschenswert gewesen, dass die Bank eine schriftliche Negativbestätigung gefertigt hätte, aus der hervorginge, dass zu keinem Zeitpunkt eine Geschäftsbeziehung unterhalten worden sei. Solch Bestätigungen würden aber von der LLB und anderen Banken generell nicht gefertigt, selbst wenn de keine Veranlassung eine Tätigkeit zu entfalten. Im Übrigen könne aus einer Erteilung im Regelfall aus einer Nichterteilung einer Bestätigung der Rückschluss auf eine bestehende Geschäftsbeziehung gezogen werden. Allein aufgrund der hier vorliegenden Kuriosität, dass das "Kontrollmaterial"  eine Depotnummer ausweise, die niemals existiert habe, habe die Bank zumindest eine mündliche Stellungnahme abgegeben. Das Finanzamt G habe die Anregung zur Erteilung einer Vollmacht für die deutschen Finanzbehörden für die Ermittlungen im Ausland gegeben, der Beklagte mache hiervon keinen Gebrauch.

11

Für die Beurteilung des Wahrheitsgehaltes sei auch auf den Hauptangeklagten im Verfahren vor dem Landgericht Rostock zu verweisen.

12

Eine Auskunft des ehemaligen Rechtsanwaltes der Klägerin gegenüber dem Beklagten zum Bestehen eines Erträgniskontos sei nicht geeignet, die Existenz der Geschäftsbeziehung zu belegen. Unmittelbar nach dieser Aussage sei das Mandatsverhältnis beendet worden. Es sei sich auf die Feststellung zu beschränken, dass es bei den im Rahmen eines Telefonats geäußerten Worten "ein" und "kein" durchaus zu Verwechslungen bzw. beim Empfänger zu einem Hörfehler gekommen sein könne. Entsprechendes gelte für die Formulierung "eine Bankverbindung" und "keine Bankverbindung". Die Klägerin habe keinesfalls die Beitreibung von Steuerforderungen vereiteln wollen, wie dies im Ablehnungsbescheid vom 9. Dezember 2010 vermerkt sei. Wäre es ihr darum gegangen, hätte sie im November 2008 wohl kaum noch den Betrag in Höhe von ca. 95.000 € im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsaufgabe überwiesen. Wegen der weiteren Begründung wird auf das Schreiben verwiesen (Blatt 95-102 der Rechtsbehelfsakten Einkommensteuer 1997-2007).

13

Mit Einspruchsentscheidung vom 31. März 2011 wurde der Einspruch gegen die Ablehnung des Änderungsantrages als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, aus den im Verfahren beim Landgericht Rostock vorgelegten Kontounterlagen ergebe sich, dass die Klägerin gemäß den Bewertungen in den Datensätzen vom 28. August 2000 und 13. September 2000 Gelder bei der LLB angelegt habe. Die Geschäftsbeziehung bestehe mindestens seit dem 8. Mai 1989. Nach Darlehensaufnahmen und Wertpapierverkäufen habe sie ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt. Die geschätzten Einkünfte in den angefochtenen Bescheiden seien durch den Steuerfahndungsbericht bestätigt worden. Die Klägerin sei zur erhöhten Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verpflichtet, da sie Auslandsbeziehungen unterhalte, bei denen Sachverhalte zu ermitteln und zu beurteilen seien, die sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches der Abgabenordnung bezögen. Sie habe den Sachverhalt darzulegen und nachzuweisen. Dieser Pflicht sei sie erst nachgekommen, wenn sie alle Tatsachen, die für die steuerliche Beurteilung von Bedeutung sein könnten, offen gelegt habe. Komme der Steuerpflichtige dieser Pflicht nicht nach, könne das Finanzamt im Rahmen der freien Beweiswürdigung Schlüsse zu seinen Ungunsten ziehen. Trotz Aufforderung habe die Klägerin keine ausländischen Zinserträge ermittelt und mitgeteilt. Der zuerst beauftragte Rechtsbeistand der Klägerin habe in einer E-Mail vom 2. Februar 2009, auf welche verwiesen werde (Blatt 1 der Rechtsbehelfsakten Einkommensteuer 1997 bis 2007) die Existenz eines Erträgniskontos bestätigt, eine schriftliche Antwort innerhalb der nächsten 6-8 Wochen zur Höhe der Erträgnisse sei angekündigt worden. Am 10. Februar 2009 habe der Sohn der Klägerin mitgeteilt, dass diese sich von diesem Rechtsanwalt getrennt und einen anderen beauftragt habe. Nunmehr werde bestritten, dass ein Konto bei der LLB auf den Namen der Klägerin existiert habe. Die hierzu vorgelegte Eidesstattliche Versicherung einer Rechtsanwältin sei im Rahmen des § 90 Abs. 2 AO lediglich als privatrechtliche Erklärung Dritter zu werten. Sie sei nicht geeignet, die Existenz von Kapitalanlagen in Liechtenstein zu widerlegen. Das weiterhin im Raum stehende Depot mit der Nummer 8...werde nicht erwähnt. Auch die Vollmacht für die Finanzverwaltung zu Ermittlungen bei Banken in Liechtenstein und der Schweiz diene nicht der Aufklärung des Sachverhaltes, da Ermittlungen der Finanzbehörden im Ausland nicht zulässig seien. Die Beschaffung von Steuerbescheinigungen falle in die erhöhte Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht der Klägerin. In anderen Prüfungsfällen habe sich ergeben, dass die betroffene Bank ihren Kunden auf Anforderung alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. Dies ergebe sich aus dem Schreiben vom 4. August 2008 der LLB an ihre Kunden. Zeitnah habe die Klägerin im August 2008 Investmentfonds bei der Raiffeisenbank H veräußert, ihr Konto dort aufgelöst, Darlehen aufgenommen, mit Grundschulden auf dem Grundbesitz abgesichert und die Gelder in die Schweiz überwiesen. Als Nachweis für den Grund der Verschiebung des Vermögens, die Bezahlung von Krankheitskosten habe die Klägerin nur eine Aufenthaltsbestätigung über stationäre Krankenhausaufenthalte sowie einen Operationsbericht vorgelegt (Blatt 103 bis 104 der Rechtsbehelfsakten Einkommensteuer zu 1997 bis 2007).

14

Mit ihrer Klage hiergegen trägt die Klägerin vor, ein von dem Hauptangeklagten im Verfahren vor dem Rostocker Landgericht mit dem "Kontrollmaterial" erpresster Zeuge K habe den Hauptangeklagten wissen lassen, dass er kein Konto bei einer liechtensteinischen Bank unterhalte. Bei nachfolgenden Kontaktaufnahmen habe K dasselbe geäußert. Dass K eine Geschäftsbeziehung zur LLB gemäß den vermeintlichen Unterlagen gehabt habe, sei ausweislich der Urteilsgründe unzutreffend.

15

Zu Gunsten des Hauptangeklagten sei bei der Strafzumessung ganz erheblich berücksichtigt worden, dass mit der Übergabe der Belege eine Vielzahl von Fällen der Steuerhinterziehung aufzuklären und mit Steuernachzahlungen sowie Geldstrafen hohe staatliche Einnahmen zu erzielen gewesen seien. Aus dem Depotwert 2.027.398 zur Depotnummer 3... vom 28. August 2000 und 2.024.432 zur Depotnummer 8... vom 13. September 2000 schließe der Beklagte, dass in diesem Jahr zwei unterschiedliche Depots mit einem angelegten Volumen von jeweils mehr als 2 Millionen Schweizer Franken existiert hätten. Bei einem geschätzten Zinsertrag von 6 % ergäben sich jährliche Kapitalerträge von etwa 195.000 €. Zur Entkräftung dieser Vermutung habe die Klägerin Kontakt mit der LLB aufgenommen und Kopien des ihr von der Steuerfahndung übergebenen Kontrollmaterials übersandt. Die Bank habe kundgetan, dass grundsätzlich keine Bestätigungen über nicht existierende Geschäftsbeziehung gefertigt würden. Sie fertige auch dann keine Negativbestätigung, wenn dies den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche.

16

Die Klägerin wiederholt sodann die in der Eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwältin D geschilderten Vorgänge sowie den Vortrag zur Erteilung einer Ermittlungsvollmacht an das Finanzamt sowie ihrer Zahlung von Steuern im Rahmen der Geschäftsaufgabe.

17

Auch in anderen Fällen, wie bei den angekauften Daten des Bankhauses Julius Bär gebe es laut Pressemitteilungen Unstimmigkeiten. Danach habe die Steuerfahndung Münster angeblich bei mehreren Unschuldigen ermittelt. Aufgrund des vorliegenden Kontrollmaterials könne nicht von der Existenz einer Geschäftsbeziehung ausgegangen werden. Steuerpflichtige könnten Unterlagen zu nicht existierenden Geschäftsbeziehungen faktisch nicht vorlegen. Die Ermittlungen in den Fällen der LLB seien an die Finanzverwaltung des jeweiligen Bundeslandes übertragen worden, in dem der vermeintliche Steuerhinterzieher seinen Wohnsitz habe. Demgemäß könne die Steuerfahndung zur Stichhaltigkeit der Unterlagen nur hinsichtlich eines kleinen Teils der insgesamt angefallenen Fälle eine Aussage treffen.

18

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 9. Dezember 2010 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 31. März 2011, die geänderten Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2001 vom 24. Februar 2009, die geänderten Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2006 vom 19. Februar 2009 sowie den erstmaligen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 20. Februar 2009 dahin zu ändern, dass die nach § 162 AO geschätzten Kapitalerträge „Liechtenstein“ keine Berücksichtigung finden.

19

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung und trägt vor, die mit der Klage vorgelegten Unterlagen bzw. Begründungen ließen nicht den Schluss zu, dass der Klägerin keine ausländischen Zinseinkünfte zuzurechnen seien. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Depotnummer 8... bei der LLB nicht existiert bzw. nicht existiert hat. Die Eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwältin mache keinerlei Aussagen zu dieser Depotnummer. Eine Aussage des früheren Rechtsanwaltes der Klägerin in einer E-Mail vom 2. Februar 2009, dass eine Geschäftsbeziehung der Klägerin mit der Bank in Liechtenstein bestehe, sei nicht widerlegt worden.

21

Hierauf ließ die Klägerin eine so genannte "Schweigepflichtentbindung" für ihren ehemaligen Bevollmächtigten, den Rechtsanwalt N vom 30. Juli 2011 an das Gericht übermitteln (Blatt 46 der Prozessakten). Dem entsprechend erging in einer ersten mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2011 ein Beweisbeschluss, wegen dessen Inhalt auf das Protokoll dieser Verhandlung verwiesen wird.

22

Wegen des Inhalts der Vernehmung des Zeugen Stefan Neumann sowie des Zeugen C. D. in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2011 wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 14. Dezember 2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

24

Der Beklagte konnte nicht mit der für eine Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ausreichenden Wahrscheinlichkeit nachweisen, dassdie Klägerin persönlich tatsächlich Geschäftsbeziehungen zu einer in Liechtenstein agierenden Bank unterhalten hat oder unterhält. Die Klägerin trifft keine Verpflichtung an der Feststellung mitzuwirken, dass keine Geschäftsbeziehung besteht. Damit kann eine solche Geschäftsbeziehung nicht Anknüpfungspunkt einer Schätzung aufgrund fehlender Mitwirkung der Klägerin sein.

25

Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Maßgeblich ist die richterliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter Tatsachen. Das ist weniger als (kaum erreichbare) Gewissheit, aber mehr als nur ein überwiegender Grad von Wahrscheinlichkeit, nämlich ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewissheit gleichkommt. Als erwiesen ist ein Sachverhalt nach der Grundregel des § 96 Abs. 1 Satz 1 AO demzufolge anzusehen, wenn er sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt.

26

Hierzu bedarf es besonders im Steuerrecht häufig einer Gesamtwürdigung aller entscheidungserheblichen Umstände. Besonderheiten ergeben sich bei der Beurteilung von Straftatbeständen im Rahmen eines Steuerprozesses: so weit sie gestaltend auf den Steueranspruch einwirken, bestimmt sich (beschränkt auf das Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale) das Beweismaß nach dem Grundsatz "in dubio pro reo". Dies bedeutet keine Übernahme von Grundsätzen des Strafverfahrensrechts, sondern lässt sich daraus ableiten, dass die Finanzbehörde im finanzgerichtlichen Verfahren die objektive Beweislast (Feststellungslast) für steuerbegründende Tatsachen trägt. Es ist bezüglich des Vorliegens einer Steuerhinterziehung kein höherer Grad von Gewissheit erforderlich als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das Finanzamt die Feststellungslast trägt. Bei nicht behebbaren Zweifeln ist die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels reduzierten Beweismaßes -mithin im Schätzungswege- nicht zulässig.

27

Hängt die Rechtmäßigkeit eines Bescheides davon ab, dass eine Steuerhinterziehung  vorliegt, kann das Gericht einen entsprechenden Sachverhalt nur als festgestellt erachten, wenn es von dessen Vorliegen überzeugt ist. Hier gilt gemäß obigen Grundsätzen § 96 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO. Daraus folgt, dass dem Steuerpflichtigen anders als bei einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO die Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht zum Vorwurf gemacht werden darf. Dies gilt auch für die Verletzung so genannter erweiterter Mitwirkungspflichten bei internationalen Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO (BFH Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, Bundessteuerblatt II 2007, 364).

28

Würde man die Feststellungslast bei steuerbegründenden Tatsachen mit Auslandsbezug umkehren, so hätte dies zur Folge, dass der Steuerpflichtige zum Beispiel das Nichtvorhandensein einer bei einer ausländischen Bank unterhaltenen Kapitalanlage nachweisen müsste. Das Nichtvorhandensein steuererheblicher Tatsachen nachzuweisen (so genannter Negativnachweis) ist aber nicht möglich, jedenfalls für einen Steuerpflichtigen unzumutbar, weshalb für einen Negativbeweis auch keine Mitwirkungspflicht gemäß § 90 AO besteht (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25. Februar 2003 11 K 5466/00 u.a., juris Dokument unter Verweis auf Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, § 90 Randziffer 25, 47).

29

Da gemäß obigen Grundsätzen die von dem Beklagten angenommene Geschäftsbeziehungen der Klägerin zur LLB im Streitfall steuerbegründend wirkt, obliegt diesem insoweit die Feststellungslast. Die Finanzbehörden tragen für die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestände der Einnahmeerzielung die objektive Beweislast. Daran ändert auch die in § 90 Abs. 2 AO den Steuerpflichtigen allgemein auferlegte erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nichts, da im Streitfall bereits auf der Stufe vorher ein zu Überzeugungsbildung des Gerichts ausreichender Nachweis für eine bestehende Geschäftsbeziehung der Klägerin zu einer ausländischen Bank seitens des Beklagten nicht gelungen ist.

30

Dagegen spricht zunächst die äußerst dubiose Quelle, aus der die Informationen des Prozesses vor dem Landgericht Rostock entstammen. Aus den Feststellungen des dortigen Urteils ergibt sich, dass zunächst ein mit krimineller Energie agierender Mitarbeiter der LLB sich ca. 2300 Datensätze vermeintlicher Kunden seines Arbeitgebers in der wohl zutreffenden Annahme verschaffte, dieser sei wegen der in Deutschland nicht erklärten Kapitalanlagen seiner Kunden erpressbar. Da dies offensichtlich nicht zu seiner Zufriedenheit gelang, fand er Kontakt zu dem Hauptangeklagten des Rostocker Prozesses, der seinerseits auch die Bank bzw. deren Kunden in Deutschland zu erpressen versuchte. Letztendlich erlangte die Finanzverwaltung Informationen aus einem kriminellen Umfeld, welches bereits mit der auf Steuerhinterziehung ausgerichteten Geldanlage deutscher Anleger bei der liechtensteinischen Bank angelegt gewesen ist.

31

Zweifel bestehen somit an der Authentizität der im Rostocker Prozess überlassenen Datensätze. So handelt es sich gerade nicht um eine CD, deren Inhalt eine unmittelbare Kopie der bei der Bank für die insgesamt 2300 Anleger vorgehaltenen Daten enthält. Hiergegen spricht bereits, dass die Angaben äußerst unvollständig sind, insbesondere fehlt die Angabe der Währung, in der die Kapitalanlage erfolgt sein soll. Einem Datensatz fehlt die Depotnummer. Es spricht vieles dafür, dass es sich bei den in schriftlicher Form vorgelegten Datensätzen nicht um gezogene Kopien von Originalunterlagen in digitalisierter Form handelt, sondern um fehleranfällige Auswertungen von Kontounterlagen. Jedenfalls sprechen die dargestellten Mängel nicht für eine hundertprozentig sichere Wiedergabe der tatsächlichen Verhältnisse.

32

Im Streitfall erfolgte die Kapitalanlage durch Eröffnung eines Geschäftskontos unter dem Namen der Klägerin bereits 1989.

33

Der Senat hält es, nicht zuletzt aufgrund der bereits in damaligen öffentlich bekannt gewordenen Strafverfahren mit bei Ermittlungen bei deutschen Großbanken gewonnenen Erkenntnisse für nicht unwahrscheinlich, dass Anleger unter Angabe einer falschen Identität zur Verschleierung des Vergehens Steuerhinterziehung Geschäftsbeziehungen mit Schweizer und liechtensteinischen Banken unterhalten haben. Dem Senat ist dabei die Verwendung von Namen wie "Dagobert Duck“ oder „Waigel“ noch erinnerlich. Gerade mit Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, im Jahre 1989 sei ihr bei einem Einbruch in ihr Ladengeschäft auch ein Ausweispapier gestohlen worden, erachtet der Senat es nicht mit der für seine Überzeugungsbildung ausreichenden Sicherheit als ausgeschlossen, dass es sich um eine Schutzbehauptung handeln könnte. So drängt sich für einen kriminellen Anleger die Möglichkeit auf, sich hinter der Identität einer tatsächlich existierenden Person verstecken zu können. Ob es sich dabei um die Verwendung eines durch Diebstahl erlangten und von unbekannten Dritten zur Kontoeröffnung verwendeten Ausweispapiers handelte oder ob der Umstand des Einbruchs in anderer Weise genutzt wurde, ist für den Streitfall ohne Belang. Jedenfalls ist das Ereignis "Einbruch“ geeignet, Zweifel an der Zurechnung des Kontos zur Person der Klägerin zu wecken.

34

Festzustellen ist in dem Zusammenhang, dass der Senat nicht von einem generellen Verwertungsverbot hinsichtlich der im Rostocker Prozess erlangten Unterlagen ausgeht. Vielmehr würdigt er die vorgelegten Unterlagen mit ihren Mängeln.

35

Der Beklagte kann den Nachweis einer Geschäftsbeziehung ebenso wenig aufgrund der Begleitumstände des vorliegenden Verfahrens führen. Er hat weder zu seinem Vortrag, die LLB erteile in allen Verfahren Auskünfte und bisher hätten sich die im Verfahren vor dem Rostocker Landgericht erhaltenen Unterlagen in jedem Fall als zutreffend erwiesen, entsprechende Erkenntnisquellen zur Verfügung stellen können noch hat er überhaupt Anstrengungen unternommen, auf die Klägerin bezogene weitere Ermittlungen zu möglichen Kapitalanlagen anzustellen. Dies gilt trotz der zur Verfügung stehenden Zeit, welche zu dem Untätigkeitseinspruch und der letztendlich erfolgreichen Untätigkeitsklage führte. Die gesamte Untätigkeit hinsichtlich weiterer Ermittlungen erstreckte sich auf den Zeitraum zwischen dem Erlass der Steuerbescheide für die Streitjahre im Februar 2009 und der Entscheidung über die Ablehnung der Änderungsveranlagungen mit Bescheid vom 4. Dezember 2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2011.

36

Zu den angeblich erfolgreichen Ermittlungen auf der Grundlage der Unterlagen aus dem Rostocker Prozess führt der Beklagte keinerlei Zahlen an, die diese Aussage bestätigen könnten. Unzutreffend ist weiterhin seine Auffassung, gemäß dem Schreiben der LLB vom 4. August 2008 müsse diese Bank auch der Klägerin alle Informationen zur Verfügung stellen, die Klägerin verweigere nur die Weitergabe zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen an den Beklagten. Dieser Vorhaltung steht der Grundsatz entgegen, dass die Klägerin für steuerbegründende Tatsachen mit Auslandsbezug gemäß der Rechtsprechung keine Mitwirkungspflicht trifft. Der Beklagte versucht mit dieser Argumentation nicht nur die Besteuerungsgrundlagen für eine Besteuerung der Kapitaleinkünfte der Klägerin zu ermitteln, sondern zunächst erst mit deren Hilfe die Geschäftsbeziehung nachzuweisen.

37

Der Beklagte hat es gerade verabsäumt, durch weitere Ermittlungsmaßnahmen zum Beispiel ein entsprechendes Schreiben, adressiert an die Klägerin im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme zu finden. Hierzu konnten auch die Zeugenvernehmungen in der mündlichen Verhandlung keine weitere Aufklärung beitragen. Die ursprünglich in der E-Mail vom 2. Februar 2009 des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt N getroffene Aussage, er habe vom Sohn der Klägerin, dem Zeugen C. D. die Mitteilung erhalten, es existiere ein Konto bei der LLB, konnte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten. Er führte hierzu aus, dass er den Sohn der Klägerin möglicherweise falsch verstanden habe. Auch die zweite wesentliche Aussage der E-Mail, dass innerhalb von 6-8 Wochen zu der Bankverbindung seitens der Bank Unterlagen vorgelegt würden, konnte der Zeuge letztlich nicht mehr dem Sohn der Klägerin zurechnen. Er musste einschränken, dass es eventuell auch eine von ihm in anderen Verfahren gemachte Erfahrung sei, dass es bei Liechtensteiner Banken 6-8 Wochen dauere, bis diese Auskunft erteilten. Auf die Frage, ob von "einem Erträgniskonto" oder von "keinem Erträgniskonto" die Rede gewesen sei, führte er aus, verhören könne man sich immer. Mit dieser Vernehmung ist die letzte auf der Aussage eines "neutralen“ Zeugen beruhende Erkenntnisquelle nicht in der Weise zu bewerten gewesen, dass Indizien für eine Geschäftsbeziehung nachzuweisen gewesen sind.

38

Ebenso wenig hat die Vernehmung des Sohnes der Klägerin C. D. ausreichende Indizien für eine Geschäftsbeziehung der Klägerin zur Bank aufgezeigt.

39

Die Aussage des Zeugen war von großer Nervosität geprägt, insbesondere zu Beginn seiner Vernehmung war ihm eine flüssige Darstellung des Sachverhaltes aus seiner Sicht nicht möglich. Dieses Verhalten stand im Gegensatz zu demjenigen, welches er im Zusammenwirken mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits in der früheren Verhandlung vom 18. Oktober 2011 gezeigt hatte, wie auch im Mitwirken in der aktuellen  mündlichen Verhandlung bis zu seiner Zeugenvernehmung. Wenig wahrscheinlich erscheinen dem Senat die Ausführungen des Zeugen zur Anbahnung des Gespräches mit einem Dr. W in der LLB in Vaduz am 4. März 2009. Ob sich die Bank, die sich des in Deutschland strafbewehrten Hintergrundes ihres “Geschäftsmodells“ selbstverständlich bewusst ist, auf einen Gesprächstermin mit Personen eingelassen hätte, zu denen keinerlei geschäftlicher Kontakt besteht, bezweifelt der Senat. Er bezweifelt auch, dass es sich aus Sicht der Bank um einen Sonderfall gehandelt haben soll, weil es in dem Gespräch am 4. März 2009 nur um die Aussage gegangen sein soll, dass es eine Anfangsziffer 3 oder 8 bei den Kontonummern der Bank nicht gebe. Letztlich hat die Bank nicht die Aussage getroffen, dass bei ihr unter dem Namen der Klägerin kein Konto geführt werde. Ob und welche weiteren Kontakte neben der Anbahnung dieses Gespräches durch den Sohn der Klägerin mit der Bank wahrgenommen wurden, blieb ungeklärt. Trotz dieser Zweifel war aber aus der Aussage des Sohnes zur Überzeugung des Gerichts keine Geschäftsbeziehung der Klägerin zur Bank mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen.

40

Ausgehend von dem diesem Ergebnis zu Grunde liegenden Grundsatz „in dubio pro reo“ sind für die Klägerin keine negativen Schlussfolgerungen aus dem Umstand zu ziehen, dass sie im Zusammenhang mit der Verlagerung ihres Wohnsitzes in die Schweiz ihr Vermögen dorthin übertragen hat. Auch die durch Darlehensaufnahmen erfolgte Belastung ihres inländischen Grundvermögens ist zunächst als neutraler Vorgang zu bewerten, der in die Dispositionsfreiheit eines jeden Steuerpflichtigen gestellt ist. Gleiches gilt für die Verlagerung des Wohnsitzes in die Schweiz unter Mitnahme des Vermögens.

41

Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass die nicht zweifelsfreie Annahme der Existenz einer Geschäftsbeziehung zu einer ausländischen Bank im Streitfall für den Beklagten die Grundlage dafür schafft, dass die wirtschaftliche Existenz eines Steuerpflichtigen durch eventuell unzutreffende Vollstreckung unzutreffender Steuerfestsetzungen bedroht wird. Im Falle tatsächlich unzutreffender und nicht mit Bestandskraft festgesetzter Steuerforderungen kann es einem Steuerpflichtigen nicht verwehrt sein, hierauf zu reagieren. Jedenfalls sind für einen nicht erwiesen unehrlichen Steuerpflichtigen hieraus keine negativen Schlüsse zu ziehen. Angesichts der ansonsten dürftigen Beweislage fehlt jegliche Beweiskraft dafür, dass die Klägerin sich einer zutreffenden Besteuerung hat entziehen wollen.

42

Im Streitfall hat der Beklagte ebenso wenig wie eine direkte Geschäftsbeziehung zur LLB zu Überzeugung des Gerichts Umstände dafür nachweisen können, dass die Klägerin überhaupt eine Geldanlage in Höhe von 4 Millionen Schweizer Franken aus ihren sonstigen Einkommensquellen hätte erwirtschaften können. Inwieweit sie mit dem Gewinn aus ihrem Einzelhandelsbetrieb sowie den sonstigen Einkünften, wie Vermietung und Verpachtung und Renteneinkünften ein derartiges Vermögen hat erwirtschaften können, wird nicht deutlich. Eine diesbezüglich schlüssige Vermögenszuwachsrechnung hat der Beklagte nicht angestellt. Dem Gericht ist nicht nachzuvollziehen, wie die Klägerin dies während ihres Erwerbslebens erreicht haben soll. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sie bereits nachgewiesenermaßen dem Beklagten bekannte Vermögenswerte, unter anderem aus der Umschichtung von Vermögen durch Belastung ihres Grundvermögens und vorhandenes Kapitalvermögen in Höhe von über 1 Million € aus Anlass ihrer Umsiedlung in die Schweiz nach dort verbracht hat. Auch diese Vermögenswerte mussten erst einmal durch ihr unternehmerisches Wirken erwirtschaftet werden.

43

Der vorgenannten Entscheidung standen keine formellen Hinderungsgründe entgegen. So können auf den Antrag auf Abänderung die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2007 vom Februar 2009 noch dahin geändert werden, dass die geschätzten Kapitaleinkünfte als Besteuerungsgrundlage entfallen. Für die Jahre 1996-2006 gilt dies gemäß § 165 Abs. 2 Satz 2 AO. Danach ist eine vorläufige Steuerfestsetzung, hier aufgrund der geschätzten Kapitaleinkünfte, aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären, wenn die Ungewissheit beseitigt ist. Im Streitfall ist die Ungewissheit aufgrund der dargestellten Entscheidungsgründe entfallen. Aufgrund der geltenden Beweislastverteilung konnte der Beklagte eine Geschäftsverbindung nicht nachweisen, so dass die Ungewissheit einer solchen beseitigt ist.

44

Das Jahr 2007, welches unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO stand, musste nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO auf Antrag der Klägerin geändert werden, da die mit dieser Entscheidung abschließende Prüfung des Falles eine Geschäftsbeziehung nicht nachgewiesen hat.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nummer 10, 713 ZPO.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Kläger Geldvermögen verzinslich angelegt haben und ob das beklagte Finanzamt zu Recht Kapitaleinkünfte im Wege einer Schätzung angesetzt hat.
Die Kläger tätigten in den Jahren 1999 und 2000 in nicht unerheblichem Umfang Wertpapiergeschäfte. In das auf die Klägerin lautende Depot Nr. xxx, A-Bank AG, X/Schweiz, wurden am 29. Juni 1999 diverse Wertpapiere eingereicht. Die Wertpapiere mit einem Kurswert von rund 213.000 DM stammen aus einer Schenkung und wurden durch den Kläger bei der A-Bank in X/Schweiz am 7. Juli 1999 eingelöst. Der Erlös in Höhe von 212.760 DM wurde dem Konto der Klägerin bei der A-Bank, X/Schweiz, gutgeschrieben. Das Konto wurde im September 2002 aufgelöst. Der Verbleib des Geldes ist ungeklärt. Die Kläger erhielten ferner im Rahmen eines Vermächtnisses im Juli 2000 Wertpapiere in einem Wert von rund 1,45 Millionen DM. Die Papiere wurden am 4. Juli 2000 veräußert. Die Gutschrift erfolgte auf dem Girokonto des Klägers bei der B-Bank mit der Kontonummer yyy. Am 31. Juli 2000 wurde ein Betrag von 1 Million DM in bar abgehoben. Ferner erfolgte eine Festgeldanlage über 400.000 DM, die zwei Monate später mit einem Wert von 401.875 DM zurückgezahlt worden ist. Mit diesem Geld wurde die fällige Erbschaftsteuer in Höhe von rund 385.000 DM beglichen. Der Verbleib der 1 Million DM ist unklar. Seit dem Jahr 1995 war der Kläger beruflich für die Z AG tätig. Ferner wirkte er bei dem Transfer und der Neuanlage von mehreren Millionen DM für die am 2. Juni 2000 verstorbene Frau K, Tante der Klägerin, mit. Die Kläger waren seit dem Jahr 1998 generalbevollmächtigt für das Vermögen von Frau K. Nach dem Tod wurde der Kläger als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Der Kläger gab als Testamentsvollstrecker am 26. April 2001 die Erbschaftsteuererklärung in der Nachlasssache von Frau K beim Finanzamt U ab. In der Anlage zur Erklärung wurde das Vermächtnis an die Klägerin in Höhe von 1.446.970 DM angegeben.
Aufgrund eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft V gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue und Unterschlagung (Az. ...) wurde die Straf- und Bußgeldsachenstelle U von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. März 2006 mit den weiteren Ermittlungen betraut. Das oben genannte Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft wurde am 1. Dezember 2005 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 21. März 2006 wurde durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle U das Strafverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung 1999 bis 2003, versuchte Einkommensteuerhinterziehung 2004 und Erbschaftsteuerhinterziehung eingeleitet. Die Bekanntgabe erfolgte am 21. April 2006. Mit Beschluss vom 10. September 2003 wurden von der Kriminalpolizei umfangreiche Unterlagen der Kläger beschlagnahmt. Der Kläger hat von einer R Stiftung in der Schweiz für die Jahre 1999 und 2000 Provisionserträge in bar erhalten und nicht versteuert. Das Strafverfahren wurde für das Jahr 1999 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil sich für dieses Jahr keine steuerliche Verkürzung ergab. In der Vernehmung der Klägerin am 1. September 2005, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, bestätigte die Klägerin die Schenkung der bei der A-Bank, X/Schweiz, eingereichten Wertpapiere von Frau K an die Kläger im Jahr 1999. Im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Klägers bei Straf- und Bußgeldsachenstelle U am 5. Februar 2009 bestätigte dieser ebenfalls die Schenkung an beide Eheleute. Mit Bescheid vom 9. November 2007 wurde von der Erbschaftssteuerstelle die dargestellte Schenkung unter der Steuernummer...../..... versteuert. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Die daraus resultierende Steuer beträgt 23.872 Euro. Die Schenkung erfolgte am 29. Juni 1999. Die Anzeige der Schenkung wurde durch die Kläger pflichtwidrig unterlassen. Eine Erklärung wurde nicht abgegeben. Nach den Feststellungen der Straf- und Bußgeldsachenstelle U sind Provisionserträge unvollständig versteuert und falsche Angaben in der Erbschaftssteuererklärung vom 26. April 2001 hinsichtlich der Vorschenkung vom 29. Juni 1999 zugunsten der Klägerin in der Nachlasssache der Frau K gemacht worden. Hierdurch kam es zu vorsätzlichen Steuerverkürzungen hinsichtlich der Einkommensteuer 2000 in Höhe von 1.077 Euro und hinsichtlich der Erbschaftsteuer in Höhe von 23.872 Euro. Mit Zustimmung des Klägers vom 26. Februar 2009 war beabsichtigt, dass Strafverfahren gemäß § 153a StPO nach Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 2.000 Euro einzustellen. Nach Aktenlage ist dieser nicht vollständig bezahlt worden. Die Klägerin hat nach den Feststellungen der Straf- und Bußgeldsachenstelle U Steuerverkürzungen hinsichtlich der Einkommensteuer 2000 in Höhe von 679 Euro, der Einkommensteuer 2001 in Höhe von 959 Euro und der Einkommensteuer 2002 in Höhe von 651 Euro vorgenommen. Mit Zustimmung der Klägerin sollte das Strafverfahren gemäß § 153a StPO unter der Auflage der Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 250 Euro eingestellt werden. Nachdem lediglich 50 Euro bezahlt worden sind, hat die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts U mit Vermerk vom 12. Mai 2010 das Strafverfahren wegen Hinterziehung von Einkommensteuer von 1999 bis 2003 und versuchte Einkommensteuerhinterziehung 2004 und Erbschaftsteuerhinterziehung gegen die Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die am 30. April 2008 eingereichte Steuererklärung für das Streitjahr 2007, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, enthält keine Angaben zu den Einkünften der Ehegatten. Das beklagte Finanzamt schätzte daher im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 7. Juli 2008 unter Vorbehalt der Nachprüfung in Anlehnung an die im Rahmen der Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 2000 bis 2004 festgestellten Einkünfte die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 9.500 Euro für jeden Kläger sowie Einkünfte aus Leibrenten für den Ehemann in Höhe von 3.650 Euro.
Dem beklagten Finanzamt wurde im April 2009 durch Kontrollmaterial bekannt, dass der Kläger Verkaufsprovisionen von der Fa. CC GmbH, G, für das Jahr 2007 in Höhe von 19.768,84 Euro erhalten hatte. Auf Rückfrage des Beklagten mit Schreiben vom 30. April 2009 wurde durch die Kläger weder Stellung genommen noch eine Gewinnermittlung eingereicht. Daraufhin erfolgte die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2007 mit Datum 20. Juli 2009 unter Zugrundelegung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.826 Euro (= Betriebseinnahmen 19.768,84 Euro abzüglich geschätzte Betriebsausgaben in Höhe von 25%). Der Vorbehalt der Nachprüfung, die Einkünfte aus Kapitalvermögen und die sonstigen Einkünfte blieben unverändert bestehen.
Für den Veranlagungszeitraum 2008 erfolgte wegen Nichtabgabe der Steuererklärung durch den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20. Juli 2009, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen, unter Vorbehalt der Nachprüfung die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in Form von Einkünften aus Gewerbebetrieb von 15.000 Euro, Einkünften aus Kapitalvermögen von jeweils 9.500 Euro und Renteneinkünfte des Klägers in Höhe von 3.650 Euro.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 richten sich die am 24. August 2009 beim Beklagten eingegangenen Einsprüche des Klägers mit der Begründung, Einkünfte aus Kapitalvermögen seien nicht erzielt worden, ebenso sei kein Gewerbe betrieben worden. Seit August 2008 übe der Kläger eine nichtselbstständige Tätigkeit bei dem Arbeitgeber E GmbH aus. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens wurden am 2. Oktober 2009 durch den damaligen steuerlich Bevollmächtigten Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre ohne Gewinnermittlung eingereicht. Nachweise zur Verwendung des Geldvermögens wurden nicht eingereicht. Die Klägerin hat keine Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 eingelegt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2009, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wies der Beklagte die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurück. Der Beklagte führte unter anderem aus, im Streitfall seien die Schätzungsgrundlagen des Beklagten nicht widerlegt worden. Der Beklagte trage zwar bei Hinzuschätzungen grundsätzlich die Feststellungslast für den Nachweis unversteuerter Einnahmen. Das Beweismaß zu Lasten des Beklagten vermindere sich jedoch, wenn das Sachaufklärungsdefizit in der Sphäre des Steuerpflichtigen liege. Dies gelte umso mehr bei untypischer Gestaltung und der allgemeinen Verkehrsanschauung und der Lebenserfahrung widersprechender Sachverhalte. Hier treffe den Steuerpflichtigen seinerseits eine erhöhte Nachweispflicht. Im Einspruchsverfahren solle der Einspruchsführer angeben, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt werde, sowie die Tatsachen, die zur Begründung dienen und entsprechende Beweismittel anführen. Im Übrigen habe die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheide, die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Im Zusammenhang mit Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts H und der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts U habe sich ergeben, dass bereits in früheren Jahren Honorare aus Vermögensverwaltung in Verbindung mit der R Stiftung, Schweiz, nicht erklärt worden seien. Darüber hinaus habe die Klägerin aus einer Schenkung im Jahr 1999 Wertpapiere mit einem Kurswert in Höhe von 213.000 DM erhalten. Über den Verbleib nach der Depotauflösung im September 2002 seien keine Angaben gemacht worden. Im Juli 2000 habe die Klägerin in Erfüllung eines Vermächtnisses der verstorbenen Frau K, Tante der Klägerin, als Vermächtnis Wertpapiere im Wert von rund 1,45 Mio. DM erhalten, die zum 4. Juli 2000 veräußert worden seien. Über den Verbleib eines Teiles der Gelder in Höhe von 1 Mio. DM seien keine Angaben gemacht worden. Der Beklagte habe daher zu Recht im Wege der Schätzung Einkünfte aus Kapitalvermögen hinzugeschätzt.
Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2010, eingegangen bei Gericht am 4. Januar 2010, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, haben die Kläger gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2009 Klage erhoben. Die Kläger tragen unter anderem vor, die Klage richte sich im Wesentlichen gegen die Hinzuschätzungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies sei eine Vermutung. Sämtliche Gelder seien in den Streitjahren verbraucht gewesen. Der Kläger habe zwischenzeitlich „Hartz IV“ beantragt. Es sei zutreffend, dass im Jahr 2000 1 Million DM in bar abgehoben seien. Wie das Geld diesbezüglich verwendet worden sei, sei dem beklagten Finanzamt dargelegt worden. Nach wie vor werde bestritten, dass hiervon irgendwelche Gelder verzinslich angelegt worden seien. Das beklagte Finanzamt möge den Beweis erbringen, was nicht möglich sein werde. Im Übrigen wird vollumfänglich auf alle Schriftsätze der Kläger verwiesen.
10 
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die hinzugeschätzten Kapitaleinkünfte in den Einkommensteuerbescheiden 2007 und 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2009 sind jeweils mit 0 anzusetzen und die Einkommensteuer ist jeweils entsprechend herabzusetzen.
11 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
12 
Der Beklagte trägt unter anderem vor, überzeugende Gründe, die gegen die Schätzung der Kapitaleinkünfte sprächen, lägen nicht vor. Der Verbleib des erheblichen Kapitalvermögens sei nicht ansatzweise dargelegt worden. Im Übrigen fehlten nach wie vor die in Aussicht gestellten Gewinnermittlungen zu dem Weinverkauf. Im Übrigen wird vollumfänglich auf alle Schriftsätze der Kläger verwiesen.
13 
Das gerichtliche Aufklärungsschreiben vom 26. März 2010 blieb in erheblichen Teilen unbeantwortet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird vollständig auf die Finanzamtsakten, die Gerichtsakte, die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die beigezogenen Ermittlungs- und Steuerstrafakten, die Niederschriften über die Vernehmungen, das gerichtliche Aufklärungsschreiben vom 26. März 2010, alle Bescheide des Beklagten und die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 26. Oktober 2010 nebst Anlage zu der durchschnittlichen Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen in den Streitjahren verwiesen. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Umlaufrendite für 2007 von rund 4,23% und für 2008 von rund 3,99%. Trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens der Kläger erschienen weder die Kläger noch der Klägervertreter im Erörterungstermin. Darüber hinaus wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. November 2010 Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte hat das Empfangsbekenntnis für die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2010 unterzeichnet; beide Kläger wurden mit Postzustellungsurkunde durch Einwurf der Ladungen in den Briefkasten geladen. Von Klägerseite ist niemand erschienen.

Entscheidungsgründe

 
14 
1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags der Klägerin unzulässig. Der Klageantrag des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet.
15 
a) Der Klageantrag der Klägerin ist bereits unzulässig.
16 
Die Klägerin hat das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt. Nach § 44 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ist das Klageverfahren vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO nur zulässig, wenn das Vorverfahren - im Streitfall das Einspruchsverfahren - über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
17 
Die Klägerin hat keine Einsprüche gegen die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 eingelegt. Einsprüche gegen die Bescheide des Beklagten hat lediglich der Kläger erhoben. Auf seinen Einsprüchen ist sowohl als Absender als auch bei der Unterschrift lediglich seine Person genannt. Der Kläger verwendet lediglich das Wort „ich“. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die durch den Kläger eingereichten Einsprüche auch für die Klägerin eingelegt worden sind. Dementsprechend hat der Beklagte - wie ausdrücklich auf der Einspruchsentscheidung ausgewiesen - lediglich über die Einsprüche des Klägers entschieden.
18 
Es liegt kein Fall des § 45 oder § 46 FGO vor. Zum einen hat der Beklagte keiner Sprungklage der Klägerin zugestimmt. Daher scheidet eine Sprungklage aus. Zum anderen liegen auch die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nicht vor.
19 
b) Der Klageantrag des Klägers ist unbegründet. Aus den nachfolgend genannten Gründen wäre darüber hinaus auch der Klageantrag der Klägerin unbegründet.
20 
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO kann das Gericht die angefochtenen Steuerbescheide nur dann aufheben oder ändern, wenn diese rechtswidrig und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Der Senat kann die angefochtenen Bescheide im Streitfall allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden.
21 
Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 9.500 Euro je Kläger jährlich hinzugeschätzt. Das Finanzamt ist im Schätzungswege zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger ihr Bargeldvermögen verzinslich angelegt und damit dem Grunde nach Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt haben. Diese Schlussfolgerung durfte das Finanzamt ziehen, obwohl die verzinsliche Anlage der Gelder unaufgeklärt geblieben ist, weil diese Ungewissheit im Sachverhalt allein darauf beruht, dass die Kläger die ihnen obliegenden außergerichtlichen und gerichtlichen Mitwirkungspflichten in erheblichem Umfang verletzt haben.
22 
aa) Nach § 162 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft verweigert. Eine Schätzung setzt voraus, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder nicht berechnet werden können (§ 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO i.V.m. § 162 Abs. 1 AO). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger Tatsachen, die ausschließlich oder überwiegend seiner Wissenssphäre zugehören, nicht offen legt. In diesem Fall ist keine Entscheidung nach Beweislastregeln zu treffen. Vielmehr reduziert sich die Ermittlungspflicht der Behörde und des Gerichtes entsprechend. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Gedanken der Beweisnähe zu. In diesen Fällen kann das Finanzamt von der Existenz bestimmter Tatsachen auch unter Zugrundelegung eines geringeren als des sonst üblichen Grades an Überzeugung ausgehen (vgl. grundlegend Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Februar 1989 X R 16/86, Bundessteuerblatt - BStBl. -  II 1989, 462). Die Beweisnähe eines Steuerpflichtigen für die in seiner Sphäre liegenden steuererheblichen Tatsachen - im Streitfall Aufbewahrung eines ungewöhnlich hohen Geldbetrages in bar oder Anlage des Geldes und Wertpapiere bei einer Bank mit entsprechenden Einkünften - verschiebt die Grenze der zumutbaren Mitwirkung zu dessen Lasten um so mehr, je persönlicher (personenbezogener), ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich, atypischer, undurchsichtiger usw. die behaupteten Verhältnisse sind (vgl. Finanzgericht - FG - Nürnberg, Urteil vom 3. Juni 2003, VI 99/1999, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 1356 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 3. Juni 2003, VI 99/1999, BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005, VIII B 163/03, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 835 m.w.N.), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, spricht bereits eine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass hohe Geldbeträge, wie hier von 1.000.000 DM, sowie größere Erlöse aus Wertpapierbeständen in Höhe von rund 213.000 DM, wenn sie nicht alsbald benötigt werden, zins- und ertragbringend angelegt werden. Dies allein begründet aber im Allgemeinen noch keine Schätzungsbefugnis des Finanzamts für den Ansatz von Kapitaleinkünften. Hinzukommen müssen vielmehr weitere Umstände, die es nahe legen davon auszugehen, dass derartige Beträge tatsächlich zinsbringend angelegt worden sind.
23 
bb) Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt. Das gerichtliche Aufklärungsschreiben vom 26. März 2010 blieb in erheblichen Teilen unbeantwortet. Trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens der Kläger erschienen weder die Kläger noch der Klägervertreter mit den angeforderten Unterlagen und Nachweisen im Erörterungstermin. Zudem liegen besondere Umstände vor, die es rechtfertigen anzunehmen, dass der Geldbetrag tatsächlich zur Erzielung von Kapitaleinkünften verwendet wurde. Die Frage, ob oder inwieweit der Betrag von 1.000.000 DM und die Wertpapierverkaufserlöse im Wert von rund 213.000 DM hieraus zinsbringend angelegt wurden, können letztlich nur die Kläger beantworten. Die Kläger haben zur Sachverhaltsaufklärung über den Verbleib des Geldes wenig beigetragen. Sie haben nicht angegeben, wo die Gelder aufbewahrt worden sind. Auch die Behauptung, das Geldvermögen im Umfang von mindestens 300.000 DM in Beteiligungen an Gesellschaften investiert worden sind bzw. verbraucht worden sind, genügt nicht zur hinreichenden Erfüllung der Mitwirkungspflicht. Die Kläger haben keine konkreten und gegebenenfalls nachprüfbaren Tatsachen benannt, an Hand derer sich die Behauptungen nachvollziehen lassen. Die Recherchen des beklagten Finanzamts beim Betriebsstättenfinanzamt H für die Firma O ergaben zudem keine Anhaltspunkte für den klägerischen Vortrag. Obwohl mit gerichtlichem Aufklärungsschreiben vom 26. März 2010 umfangreiche Nachweise, Unterlagen, Dokumente, Kontoauszüge etc. angefordert wurden, wurden entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt.
24 
Im konkreten Fall kommen noch weitere Umstände hinzu, welche eine entsprechende Schätzungsbefugnis rechtfertigen. So ist die Verwendung der Geldbeträge und der Wertpapiererlöse nicht feststellbar. Die Behauptung des Klägers, dass Geldvermögen im Umfang von mindestens 300.000 DM in Beteiligungen an Gesellschaften investiert worden ist bzw. das Geld insgesamt verbraucht worden ist, ist durch nichts belegt. Weder hat der Kläger entsprechende Verträge noch Kontoauszüge oder irgendwelchen Schriftverkehr vorgelegt, aus dem sich dieser von ihm behauptete Sachverhalt ergibt. Dies erscheint außergewöhnlich. Die Recherchen des beklagten Finanzamts ergaben dafür ferner keine Anhaltspunkte. Auch die Behauptung des Klägers, dass das Vermögen zur Schadensersatzzahlung in Höhe von 200.000 Euro bzw. 160.000 Euro im Rahmen eines Vergleichs vom 17. April 2007 an die Erben von Frau K verwendet worden ist, haben die Kläger nicht durch Belege, z.B. Kontoauszüge über die vereinbarten Zahlungen und zur Rechtswirksamkeit des Vergleichs, glaubhaft gemacht oder nachgewiesen. Zwar ist den Kläger einerseits zuzugeben, dass sie nicht verpflichtet waren, entsprechende Unterlagen über Jahre hinweg aufzubewahren. Andererseits wäre für die Kläger jedoch eine Anforderung der Kontoauszüge bei der entsprechenden Bank über die Zahlungen ohne Weiteres möglich. Es ist nicht glaubhaft, wenn gerade Belege über solche außergewöhnlichen Zahlungen nicht vorgelegt werden. Der Kläger macht einen atypischen Geschehensablauf geltend, der es bei den Umständen des Lebenssachverhalts rechtfertigt, die Anforderungen an seine Mitwirkungspflicht dahin zu konkretisieren, dass er nachvollziehbare Angaben über  den Verbleib der hohen Barmittel und Wertpapierbeständen bzw. deren Erlösen macht. Hinzukommt, dass der Kläger – wie sich aus seiner Tätigkeit als Vermögensberater und Testamentsvollstrecker sowie den umfangreichen Wertpapiergeschäften in den Jahren 1998 bis 2000 ergibt – in derartigen Angelegenheiten erfahren ist. Darüber hinaus haben die Klägerin und der Kläger bezüglich des Depots Nr. xxx, A-Bank AG, X/Schweiz, eine erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO, die sie verletzt haben.
25 
Auffällig ist zudem, dass die Kläger in ihren steuerlichen Erklärungen in den vergangenen Jahren teilweise Honorare oder Zuwendungen erst angegeben haben, wenn sie ihnen nachgewiesen worden sind, so die Verkaufsprovisionen von der Fa. CC GmbH, G für das Jahr 2007 in Höhe von 19.768,84 Euro. Bereits in früheren Jahren wurden Honorare aus der Vermögensverwaltung in Verbindung mit der R Stiftung, Schweiz, nicht erklärt. Darüber hinaus hat die Klägerin aus der Schenkung im Jahr 1999 die Wertpapiere mit einem Kurswert in Höhe von 213.000 DM erhalten, die zunächst nicht versteuert worden sind.
26 
cc) Der Höhe nach sind die vom Beklagten geschätzten Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht zu beanstanden. Die durchschnittliche Umlaufrendite in dem Jahr 2007 beträgt 4,23% und im Jahr 2008 3,99%. Ein derartiger Zinssatz entspricht in etwa dem, der in den Streitjahren im Durchschnitt erzielt worden ist.
27 
Daraus folgt für das Jahr 2007:
28 
511.291 Euro (= 1 Million DM) x 4,23 % = 21.627,61 Euro. Dabei sind die Wertpapiererlöse in Höhe von rund 213.000 DM ebenso wie die angefallenen Zuwächse aus Kapitalerträgen in den Jahren 2000 bis 2006 noch nicht berücksichtigt.
29 
Für das Jahr 2008 folgt:
30 
511.291 Euro (= 1 Million DM) x 3,99 % = 20.400 Euro. Dabei sind die Wertpapiererlöse in Höhe von rund 213.000 DM ebenso wie die angefallenen Zuwächse aus Kapitalerträgen in den Jahren 2000 bis 2007 noch nicht berücksichtigt.
31 
Die hinzugeschätzten Kapitalerträge in Höhe von jeweils 9.500 Euro liegen daher unterhalb der durchschnittlich erzielbaren Kapitalerträge in den Streitjahren.
32 
Gegen die übrigen vom Beklagten in den Bescheiden angesetzten Einkünfte wurden von dem Klägervertreter im Rahmen der Klage keine Einwendungen erhoben. Es sind auch keine ersichtlich. Der Klageantrag im Schriftsatz vom 4. Januar 2010 bezieht sich lediglich auf die Hinzuschätzungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Klage war demnach abzuweisen.
33 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO.
34 
3. Die Revision war nicht zuzulassen, da im Streitfall die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
14 
1. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags der Klägerin unzulässig. Der Klageantrag des Klägers ist zwar zulässig, aber unbegründet.
15 
a) Der Klageantrag der Klägerin ist bereits unzulässig.
16 
Die Klägerin hat das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt. Nach § 44 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ist das Klageverfahren vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO nur zulässig, wenn das Vorverfahren - im Streitfall das Einspruchsverfahren - über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
17 
Die Klägerin hat keine Einsprüche gegen die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 eingelegt. Einsprüche gegen die Bescheide des Beklagten hat lediglich der Kläger erhoben. Auf seinen Einsprüchen ist sowohl als Absender als auch bei der Unterschrift lediglich seine Person genannt. Der Kläger verwendet lediglich das Wort „ich“. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die durch den Kläger eingereichten Einsprüche auch für die Klägerin eingelegt worden sind. Dementsprechend hat der Beklagte - wie ausdrücklich auf der Einspruchsentscheidung ausgewiesen - lediglich über die Einsprüche des Klägers entschieden.
18 
Es liegt kein Fall des § 45 oder § 46 FGO vor. Zum einen hat der Beklagte keiner Sprungklage der Klägerin zugestimmt. Daher scheidet eine Sprungklage aus. Zum anderen liegen auch die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nicht vor.
19 
b) Der Klageantrag des Klägers ist unbegründet. Aus den nachfolgend genannten Gründen wäre darüber hinaus auch der Klageantrag der Klägerin unbegründet.
20 
Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO kann das Gericht die angefochtenen Steuerbescheide nur dann aufheben oder ändern, wenn diese rechtswidrig und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Der Senat kann die angefochtenen Bescheide im Streitfall allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden.
21 
Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 9.500 Euro je Kläger jährlich hinzugeschätzt. Das Finanzamt ist im Schätzungswege zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger ihr Bargeldvermögen verzinslich angelegt und damit dem Grunde nach Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt haben. Diese Schlussfolgerung durfte das Finanzamt ziehen, obwohl die verzinsliche Anlage der Gelder unaufgeklärt geblieben ist, weil diese Ungewissheit im Sachverhalt allein darauf beruht, dass die Kläger die ihnen obliegenden außergerichtlichen und gerichtlichen Mitwirkungspflichten in erheblichem Umfang verletzt haben.
22 
aa) Nach § 162 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft verweigert. Eine Schätzung setzt voraus, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder nicht berechnet werden können (§ 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO i.V.m. § 162 Abs. 1 AO). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger Tatsachen, die ausschließlich oder überwiegend seiner Wissenssphäre zugehören, nicht offen legt. In diesem Fall ist keine Entscheidung nach Beweislastregeln zu treffen. Vielmehr reduziert sich die Ermittlungspflicht der Behörde und des Gerichtes entsprechend. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Gedanken der Beweisnähe zu. In diesen Fällen kann das Finanzamt von der Existenz bestimmter Tatsachen auch unter Zugrundelegung eines geringeren als des sonst üblichen Grades an Überzeugung ausgehen (vgl. grundlegend Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Februar 1989 X R 16/86, Bundessteuerblatt - BStBl. -  II 1989, 462). Die Beweisnähe eines Steuerpflichtigen für die in seiner Sphäre liegenden steuererheblichen Tatsachen - im Streitfall Aufbewahrung eines ungewöhnlich hohen Geldbetrages in bar oder Anlage des Geldes und Wertpapiere bei einer Bank mit entsprechenden Einkünften - verschiebt die Grenze der zumutbaren Mitwirkung zu dessen Lasten um so mehr, je persönlicher (personenbezogener), ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich, atypischer, undurchsichtiger usw. die behaupteten Verhältnisse sind (vgl. Finanzgericht - FG - Nürnberg, Urteil vom 3. Juni 2003, VI 99/1999, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 1356 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 3. Juni 2003, VI 99/1999, BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005, VIII B 163/03, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 835 m.w.N.), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, spricht bereits eine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass hohe Geldbeträge, wie hier von 1.000.000 DM, sowie größere Erlöse aus Wertpapierbeständen in Höhe von rund 213.000 DM, wenn sie nicht alsbald benötigt werden, zins- und ertragbringend angelegt werden. Dies allein begründet aber im Allgemeinen noch keine Schätzungsbefugnis des Finanzamts für den Ansatz von Kapitaleinkünften. Hinzukommen müssen vielmehr weitere Umstände, die es nahe legen davon auszugehen, dass derartige Beträge tatsächlich zinsbringend angelegt worden sind.
23 
bb) Gemessen an diesen Anforderungen hat der Kläger seine Mitwirkungspflicht verletzt. Das gerichtliche Aufklärungsschreiben vom 26. März 2010 blieb in erheblichen Teilen unbeantwortet. Trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens der Kläger erschienen weder die Kläger noch der Klägervertreter mit den angeforderten Unterlagen und Nachweisen im Erörterungstermin. Zudem liegen besondere Umstände vor, die es rechtfertigen anzunehmen, dass der Geldbetrag tatsächlich zur Erzielung von Kapitaleinkünften verwendet wurde. Die Frage, ob oder inwieweit der Betrag von 1.000.000 DM und die Wertpapierverkaufserlöse im Wert von rund 213.000 DM hieraus zinsbringend angelegt wurden, können letztlich nur die Kläger beantworten. Die Kläger haben zur Sachverhaltsaufklärung über den Verbleib des Geldes wenig beigetragen. Sie haben nicht angegeben, wo die Gelder aufbewahrt worden sind. Auch die Behauptung, das Geldvermögen im Umfang von mindestens 300.000 DM in Beteiligungen an Gesellschaften investiert worden sind bzw. verbraucht worden sind, genügt nicht zur hinreichenden Erfüllung der Mitwirkungspflicht. Die Kläger haben keine konkreten und gegebenenfalls nachprüfbaren Tatsachen benannt, an Hand derer sich die Behauptungen nachvollziehen lassen. Die Recherchen des beklagten Finanzamts beim Betriebsstättenfinanzamt H für die Firma O ergaben zudem keine Anhaltspunkte für den klägerischen Vortrag. Obwohl mit gerichtlichem Aufklärungsschreiben vom 26. März 2010 umfangreiche Nachweise, Unterlagen, Dokumente, Kontoauszüge etc. angefordert wurden, wurden entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt.
24 
Im konkreten Fall kommen noch weitere Umstände hinzu, welche eine entsprechende Schätzungsbefugnis rechtfertigen. So ist die Verwendung der Geldbeträge und der Wertpapiererlöse nicht feststellbar. Die Behauptung des Klägers, dass Geldvermögen im Umfang von mindestens 300.000 DM in Beteiligungen an Gesellschaften investiert worden ist bzw. das Geld insgesamt verbraucht worden ist, ist durch nichts belegt. Weder hat der Kläger entsprechende Verträge noch Kontoauszüge oder irgendwelchen Schriftverkehr vorgelegt, aus dem sich dieser von ihm behauptete Sachverhalt ergibt. Dies erscheint außergewöhnlich. Die Recherchen des beklagten Finanzamts ergaben dafür ferner keine Anhaltspunkte. Auch die Behauptung des Klägers, dass das Vermögen zur Schadensersatzzahlung in Höhe von 200.000 Euro bzw. 160.000 Euro im Rahmen eines Vergleichs vom 17. April 2007 an die Erben von Frau K verwendet worden ist, haben die Kläger nicht durch Belege, z.B. Kontoauszüge über die vereinbarten Zahlungen und zur Rechtswirksamkeit des Vergleichs, glaubhaft gemacht oder nachgewiesen. Zwar ist den Kläger einerseits zuzugeben, dass sie nicht verpflichtet waren, entsprechende Unterlagen über Jahre hinweg aufzubewahren. Andererseits wäre für die Kläger jedoch eine Anforderung der Kontoauszüge bei der entsprechenden Bank über die Zahlungen ohne Weiteres möglich. Es ist nicht glaubhaft, wenn gerade Belege über solche außergewöhnlichen Zahlungen nicht vorgelegt werden. Der Kläger macht einen atypischen Geschehensablauf geltend, der es bei den Umständen des Lebenssachverhalts rechtfertigt, die Anforderungen an seine Mitwirkungspflicht dahin zu konkretisieren, dass er nachvollziehbare Angaben über  den Verbleib der hohen Barmittel und Wertpapierbeständen bzw. deren Erlösen macht. Hinzukommt, dass der Kläger – wie sich aus seiner Tätigkeit als Vermögensberater und Testamentsvollstrecker sowie den umfangreichen Wertpapiergeschäften in den Jahren 1998 bis 2000 ergibt – in derartigen Angelegenheiten erfahren ist. Darüber hinaus haben die Klägerin und der Kläger bezüglich des Depots Nr. xxx, A-Bank AG, X/Schweiz, eine erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO, die sie verletzt haben.
25 
Auffällig ist zudem, dass die Kläger in ihren steuerlichen Erklärungen in den vergangenen Jahren teilweise Honorare oder Zuwendungen erst angegeben haben, wenn sie ihnen nachgewiesen worden sind, so die Verkaufsprovisionen von der Fa. CC GmbH, G für das Jahr 2007 in Höhe von 19.768,84 Euro. Bereits in früheren Jahren wurden Honorare aus der Vermögensverwaltung in Verbindung mit der R Stiftung, Schweiz, nicht erklärt. Darüber hinaus hat die Klägerin aus der Schenkung im Jahr 1999 die Wertpapiere mit einem Kurswert in Höhe von 213.000 DM erhalten, die zunächst nicht versteuert worden sind.
26 
cc) Der Höhe nach sind die vom Beklagten geschätzten Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht zu beanstanden. Die durchschnittliche Umlaufrendite in dem Jahr 2007 beträgt 4,23% und im Jahr 2008 3,99%. Ein derartiger Zinssatz entspricht in etwa dem, der in den Streitjahren im Durchschnitt erzielt worden ist.
27 
Daraus folgt für das Jahr 2007:
28 
511.291 Euro (= 1 Million DM) x 4,23 % = 21.627,61 Euro. Dabei sind die Wertpapiererlöse in Höhe von rund 213.000 DM ebenso wie die angefallenen Zuwächse aus Kapitalerträgen in den Jahren 2000 bis 2006 noch nicht berücksichtigt.
29 
Für das Jahr 2008 folgt:
30 
511.291 Euro (= 1 Million DM) x 3,99 % = 20.400 Euro. Dabei sind die Wertpapiererlöse in Höhe von rund 213.000 DM ebenso wie die angefallenen Zuwächse aus Kapitalerträgen in den Jahren 2000 bis 2007 noch nicht berücksichtigt.
31 
Die hinzugeschätzten Kapitalerträge in Höhe von jeweils 9.500 Euro liegen daher unterhalb der durchschnittlich erzielbaren Kapitalerträge in den Streitjahren.
32 
Gegen die übrigen vom Beklagten in den Bescheiden angesetzten Einkünfte wurden von dem Klägervertreter im Rahmen der Klage keine Einwendungen erhoben. Es sind auch keine ersichtlich. Der Klageantrag im Schriftsatz vom 4. Januar 2010 bezieht sich lediglich auf die Hinzuschätzungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Klage war demnach abzuweisen.
33 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO.
34 
3. Die Revision war nicht zuzulassen, da im Streitfall die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

(3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.

(5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit

1.
der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder
2.
(weggefallen)
und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist
3.
zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder
4.
zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen oder
4a.
zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder
4b.
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
4c.
zur Durchführung der Amtshilfe für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 3a des EU-Amtshilfegesetzes oder
oder
5.
der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm oder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelte Kontoverbindung verifiziert werden soll.
In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateisystemen abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

(8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b,

1.
den für die Verwaltung
a)
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
b)
der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
c)
der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
d)
der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
e)
des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz,
f)
der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
g)
des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht;
2.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und
3.
den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist die betroffene Person vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.

(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.

(1) Kreditinstitute haben das nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Dateisystem auch für Abrufe nach § 93 Absatz 7 und 8 zu führen.

(1a) Kreditinstitute haben für Kontenabrufersuchen nach § 93 Absatz 7 oder 8 zusätzlich zu den in § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Daten für jeden Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes auch die Adressen sowie die in § 154 Absatz 2a bezeichneten Daten zu speichern. § 154 Absatz 2d und Artikel 97 § 26 Absatz 5 Nummer 3 und 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bleiben unberührt.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern darf in den Fällen des § 93 Absatz 7 und 8 auf Ersuchen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach den Absätzen 1 und 1a zu führenden Dateisystemen im automatisierten Verfahren abrufen und sie an den Ersuchenden übermitteln. Die Identifikationsnummer nach § 139b eines Verfügungsberechtigten oder eines wirtschaftlich Berechtigten darf das Bundeszentralamt für Steuern nur Finanzbehörden mitteilen.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt der Ersuchende.

(4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

(3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.

(5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit

1.
der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder
2.
(weggefallen)
und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist
3.
zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder
4.
zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen oder
4a.
zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder
4b.
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
4c.
zur Durchführung der Amtshilfe für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 3a des EU-Amtshilfegesetzes oder
oder
5.
der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm oder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelte Kontoverbindung verifiziert werden soll.
In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateisystemen abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

(8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b,

1.
den für die Verwaltung
a)
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
b)
der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
c)
der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
d)
der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
e)
des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz,
f)
der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
g)
des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht;
2.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und
3.
den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist die betroffene Person vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.

(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.

(1)1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet,

1.
a)
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,
b)
Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
c)
Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
d)
Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
e)
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
f)
Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
g)
nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse,
h)
Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
i)
nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungsgelder,
j)
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
k)
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn vergleichbare Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach den Buchstaben a bis j dem Progressionsvorbehalt unterfallen, oder
2.
ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Absatz 7 Satz 3 geregelten Fälle; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
3.
Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,
4.
Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind,
5.
Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3 oder § 1a oder § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte
1.
aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
2.
aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
3.
aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat belegen sind, oder
4.
aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
a)
von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
b)
an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder
c)
insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen
worden sind, oder
5.
aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4.
3§ 2a Absatz 2a und § 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.

(2)1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um

1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind.2Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5
a)
ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
b)
sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) übersteigen;
c)
sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.2§ 4 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend.2Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen.3In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.

(4)1In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt des Trägers der jeweiligen Sozialleistungen zuständig.2Sind für ihn mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich seine Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung im Inland befindet.

(5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt bei den für die Besteuerung der Leistungsempfänger nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.