Abgabenordnung - AO 1977 | § 372 Bannbruch
Abgabenordnung - AO 1977 | § 372 Bannbruch
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.
(2) Der Täter wird nach § 370 Absatz 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.
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(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst s
(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen1.Steuerhinterziehung,2.Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,3.Steuerhehlerei oder4.Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,kann das Gericht die Fähig
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 27/04/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 448/15 vom 27. April 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten bandenmäßigen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2016:270416B1STR448.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2016 gemäß § 154a Ab
published on 27/04/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 281/15 vom 27. April 2016 in der Strafsache gegen alias: alias: wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel u.a. ECLI:DE:BGH:2016:270416B1STR281.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof
published on 19/07/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 186/18 vom 19. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2018:190718B4STR186.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
published on 12/10/2017 00:00
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hof vom 14.09.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hof - Wirtschaftsstrafrichter - vom 12.09.2017 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur Entscheidung an das Amtsgericht Hof - Wir
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich...