Abgabenordnung - AO 1977 | § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
Languages
EN, DE

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
6 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}

moreResultsText

{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

29/07/2021 12:15

Die richtige Rechtsform hängt von vielen Rechtsformkriterien ab und wird im Laufe der „Lebenszeit“ Ihrer Unternehmung ständig überprüft werden müssen. Die Entscheidungsfindung hat dabei eine ganze Reihe von Kriterien abzuwägen, deren Wichtigkeit
12/05/2020 05:40

Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden hat, liegt keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Der externe Datenschutzbeauftragte ist daher gewerbesteuerpflichtig und – bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen – auch buchführungspflichtig – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
07/12/2011 10:17

Der Geschäftsbesorger, der es übernommen hat, eine Ferienwohnung im eigenen Namen aber für Rechnung des Eigentümers an Feriengäste zu vermieten, ist nach Ausführung des A
28/11/2011 10:02

Auffälligkeiten beim sogenannten Chi-Quadrat-Test berechtigen nicht zur Schätzung eines höheren Umsatzes, wenn keine weiteren Mängel der Bu
SubjectsSteuerrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
5 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates1.zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefäll
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 beste

(1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen. (2) Absatz 1 gilt nicht,1.soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die

(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb 1. einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
76 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 03/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 105/11 Verkündet am: 3. November 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 666
published on 11/08/2015 00:00

Tatbestand I. Die Kläger haben mit Schriftsätzen jeweils vom 29. Juli 2015 beantragt, den Tatbestand des Urteils vom 29. Juni 2015 gemäß § 108 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Hinblick auf die noch einzulegende Revision beim Bundesfinanz
published on 26/10/2015 00:00

Tatbestand I. Streitig ist, ob das Finanzamt die Betriebseinnahmen im Schätzungswege erhöhen durfte. Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 5. Dezember 1990 gegründet und am 8.Januar 1991 ins Handelsregister des Amtsgeric
published on 27/01/2016 00:00

Tatbestand Die Kläger sind Ehegatten, die in allen Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt als angestellter Geschäftsführer und Personalscout Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seit 2010 erzielt
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.