(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, ein Dopingmittel herstellt, mit ihm Handel treibt, es, ohne mit ihm Handel zu treiben, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt oder verschreibt,
2.
entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei einer anderen Person anwendet,
3.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2, ein Dopingmittel erwirbt, besitzt oder verbringt,
4.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei sich anwendet oder anwenden lässt oder
5.
entgegen § 3 Absatz 2 an einem Wettbewerb des organisierten Sports teilnimmt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 4 ein Dopingmittel erwirbt oder besitzt.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 strafbar.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
durch eine der in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 bezeichneten Handlungen
a)
die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
b)
einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder
c)
aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2
a)
ein Dopingmittel an eine Person unter 18 Jahren veräußert oder abgibt, einer solchen Person verschreibt oder ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei einer solchen Person anwendet oder
b)
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(7) Nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und Absatz 2 wird nur bestraft, wer

1.
Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organisierten Sports ist; als Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organisierten Sports im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer als Mitglied eines Testpools im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen unterliegt, oder
2.
aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt.

(8) Nach Absatz 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Dopingmittel aufgibt, bevor er es anwendet oder anwenden lässt.

ra.de-OnlineKommentar zu § 5 StromStG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte | § 5 StromStG

2 relevante Anwälte

2 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht


Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
EnglischFranzösisch 1 mehr anzeigen

Referenzen - Gesetze | § 5 StromStG

§ 5 StromStG zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 5 StromStG wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Postgesetz - PostG 1998 | § 39 Postgeheimnis


(1) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. (2) Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienste er

Strafgesetzbuch - StGB | § 127 Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet


(1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat ni
§ 5 StromStG wird zitiert von 1 anderen §§ im Stromsteuergesetz.

Anti-Doping-Gesetz - AntiDopG | § 4a Strafmilderung oder Absehen von Strafe


Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter 1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentli
§ 5 StromStG zitiert 3 andere §§ aus dem Stromsteuergesetz.

Anti-Doping-Gesetz - AntiDopG | § 2 Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden


(1) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) in der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat jeweils im Bundesgese

Anti-Doping-Gesetz - AntiDopG | § 6 Verordnungsermächtigungen


(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die nicht geringe Menge der

Anti-Doping-Gesetz - AntiDopG | § 3 Selbstdoping


(1) Es ist verboten, 1. ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, sofern dieser Stoff nach der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping

Referenzen - Urteile | § 5 StromStG

Urteil einreichen

5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 5 StromStG.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2019 - 4 StR 37/18

bei uns veröffentlicht am 14.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 37/18 vom 14. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln ECLI:DE:BGH:2019:140219B4STR37.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörun

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2016 - 5 StR 54/16

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 54/16 vom 15. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2016:150316B5STR54.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2018 - 3 StR 345/17

bei uns veröffentlicht am 07.08.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 345/17 vom 7. August 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport u.a. ECLI:DE:BGH:2018:070818B3STR345.17.0 Der 3. Strafsenat des Bu

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2017 - 4 StR 389/17

bei uns veröffentlicht am 05.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 389/17 vom 5. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2017:051217B4STR389.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Ant

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2017 - 1 StR 458/16

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 458/16 vom 20. Juni 2017 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ________________________ StPO § 353 Abs. 2 1. Für die Frage, wann Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander

Referenzen

(1) Es ist verboten, 1. ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, sofern dieser Stoff nach der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping nicht nur in...