Altguthabentilgungsverordnung - AltgAATV | § 1
(1) Das Ruhen der Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe von Inhabern, die ihren Wohnsitz außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik haben, gemäß § 2 der Vierten Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 18. Dezember 1963 (GBl. II Nr. 109 S. 861), wird ab 1. Juli 1990 aufgehoben.
(2) Eine bestehende staatliche Verwaltung für Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe gilt gleichzeitig als aufgehoben.
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(1) Inhaber von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe bzw. deren Erben können bis zum 31. Dezember 1992 einen entsprechenden Antrag auf Tilgung an das zuständige Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt...