Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Okt. 2017 - 3 AZR 737/15

ECLI:ECLI:DE:BAG:2017:171017.U.3AZR737.15.0
17.10.2017

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision und der Anschlussrevision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. November 2015 - 4 Sa 1251/13 B - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 22. Oktober 2013 - 13 Ca 594/12 B - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.753,61 Euro brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente der Klägerin.

2

Die im Dezember 1943 geborene Klägerin war vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 2008 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Justiziarin bei dem Beklagten beschäftigt. Der Beklagte ist die Dachorganisation der Betriebskrankenkassen, die ihren Hauptsitz ua. in Niedersachsen haben.

3

In § 2 des Arbeitsvertrags der Klägerin vom 2. Januar 1985 ist geregelt:

        

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT/BKK) vom 06.07.1983 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.“

4

Die Klägerin war ab dem 1. Januar 1985 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden VBL) - deren Beteiligter der Beklagte damals war - pflichtversichert.

5

Mit der Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (im Folgenden VBLS) stellte die VBL rückwirkend zum 31. Dezember 2001 ihr Zusatzversorgungssystem von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 und im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vereinbart. Die VBLS enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Dabei ist die Höhe dieser Anwartschaften zu ermitteln, in Versorgungspunkte umzurechnen und als Startgutschrift dem Versorgungskonto der Versicherten gutzuschreiben. Bei der Berechnung der Anwartschaften wird zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten unterschieden. Nach § 79 Abs. 2 VBLS sind diejenigen Versicherten rentennah, die - wie die Klägerin - ua. am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben. Ausgangswert für die Berechnung der Startgutschrift von rentennahen Versicherten ist grundsätzlich die auf der Grundlage des am 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrechts individuell ermittelte Versorgungsrente, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben würde. Davon ist die im Punktemodell vom 1. Januar 2002 bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch erreichbare Zusatzversorgung abzuziehen.

6

Die VBL erteilte der Klägerin im September 2003 eine Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 über 97,29 Versorgungspunkte. Dies entsprach einer monatlichen Rentenanwartschaft iHv. 389,16 Euro brutto. Bei der Berechnung dieser Startgutschrift legte die VBL eine zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichbare Versorgungsrente der Klägerin iHv. 478,79 Euro brutto zugrunde.

7

Mit Wirkung zum 1. Januar 2003 schloss der BKK Bundesverband - zugleich als Bevollmächtigter für die Landesverbände der Betriebskrankenkassen - den „Tarifvertrag über die Altersversorgung der BKK-Verbände Ergänzungstarifvertrag Nr. 5 zum BAT/BKK vom 11. September 1992“ (im Folgenden ATV BKK) ab. Dieser lautet auszugsweise:

        

Präambel

        

Mit diesem Tarifvertrag eröffnen die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit einer eigenständigen betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten der BKK-Verbände. Sie löst die bisherige Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ab. Die alternative Durchführung der Altersversorgung in einer Zusatzversorgungsanstalt des öffentlichen Dienstes bleibt weiterhin möglich. …

        

§ 1     

        

Überführung und Öffnungsklausel zum Verbleib in der Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes

        

(1) (Überführung) Der Altersvorsorgeplan 2001 und der Tarifvertrag Altersversorgung - ATV zum BAT vom 1. März 2002 werden durch diesen Tarifvertrag mit Wirkung zum 1. Januar 2003 ersetzt.

        

(2) (Öffnungsklausel) Wird die Altersversorgung von einem Arbeitgeber der BKK-Verbände in einer Zusatzversorgungseinrichtung des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder einer Einrichtung, die mit einer solchen Versorgungseinrichtung ein Überleitungsabkommen geschlossen hat, durchgeführt, kann diese fortgesetzt oder jederzeit in eine dieser Einrichtungen überführt werden. In diesem Fall finden die übrigen Regelungen nach diesem Tarifvertrag keine Anwendung; es gelten die Regelungen des Altersvorsorgeplanes 2001 und des ATV vom 1. März 2002 in seiner jeweils geltenden und für den Bereich der Mitglieder der BKK-Verbände vereinbarten Fassung.

        

(3) Für die zusätzliche betriebliche Altersversorgung aller anderen nach dem BAT/BKK Beschäftigten gelten die nachfolgenden Regelungen dieses Tarifvertrages. Maßgebender Zeitpunkt ist der Wechsel des jeweiligen Arbeitgebers in das System der betrieblichen Altersversorgung der BKK-Verbände.

        

§ 2     

        

Anspruchsberechtigter Personenkreis

        

(1) Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die nach dem BAT/BKK oder einem diesen ersetzenden oder ergänzenden Tarifvertrag beschäftigt sind.

        

(2) … 

        

§ 3     

        

Anspruchsvoraussetzungen

        

(1) Der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach diesem Tarifvertrag erstreckt sich auf alle nach dem BAT/BKK zurückgelegten Beschäftigungszeiten, in denen ein Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung erworben wurde. Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem in § 1 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nach dem BAT/BKK beschäftigt und in einer Zusatzversorgungsanstalt des öffentlichen Dienstes pflichtversichert waren, werden die bis dahin in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes berücksichtigungsfähigen Zeiten hierin eingeschlossen; für Beschäftigte die den besonderen Regelungen des VBL-Abrechnungsverbandes Ost unterliegen, gilt dies frühestens für Zeiten seit dem 3. Oktober 1990.

        

(2) … 

        

(3) Als Beschäftigungszeit werden alle Zeiten eines bestehenden Arbeitsverhältnisses berücksichtigt, in denen ein Anspruch auf laufende Vergütung als Arbeitsentgelt besteht. Die Beschäftigungszeiten werden in Beschäftigungsjahre (berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahre) aufgeteilt. Das erste Beschäftigungsjahr beginnt grundsätzlich mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Höchstens werden jedoch 40 Beschäftigungsjahre, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersrente, für die betriebliche Altersversorgung berücksichtigt. Ein Beschäftigungsjahr besteht dabei grundsätzlich aus 12 Kalendermonaten. Unterjährig zurückgelegte Zeiten werden monatlich jeweils mit 1/12 berücksichtigt. Ebenso werden Zeiten nach Abs. 1 S. 2 in Beschäftigungsjahre aufgeteilt.

        

(4) … 

        

(5) Der Anspruch auf eine nach diesem Tarifvertrag zugesagte Rentenleistung setzt eine Eigenbeteiligung jedes Arbeitnehmers in Höhe von 1,41 % seines betriebsrentenfähigen Einkommens voraus, die durch prozentuale Absenkung mit der ab November 2002 jeweils vorzunehmenden Tarifanpassungen in gleicher Höhe mit Wirkung ab 1. Januar 2003 umgesetzt wird.

        

§ 4     

        

Arten der betrieblichen Altersversorgung

        

Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung werden folgende Rentenleistungen geregelt:

        

(1) Betriebliche Altersrente

        

(2) Vorgezogene betriebliche Altersrente

        

(3) Betriebliche Erwerbsminderungsrente

        

(4) Witwen-/Witwerrente

        

(5) Waisenrente

        

§ 5     

        

Betriebliche Altersrente

        

…       

        

(3) Die monatliche betriebliche Altersrente beträgt für alle Beschäftigten, die am Tag des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages beim Arbeitgeber beschäftigt und unmittelbar vorher bei einer Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert waren und

        

das 45. Lebensjahr

…       

        

vollendet haben

        
        

Teil 1

        

0,42 %

…       

        

des betriebsrentenfähigen Einkommens von 70 % der Beitragsbemessungsgrenze für jedes berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahr

        

Teil 2

        

0,85 %

…       

        

des betriebsrentenfähigen Einkommens oberhalb von 70 % der Beitragsbemessungsgrenze für jedes berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahr

                 
        

Teil 3

        

25 %   

…       

        

des betriebsrentenfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze als Sockelbetrag.

        

Die Summe der Teile 1 bis 3 ergibt die monatliche Betriebsrente.

        

Für Neueinstellungen mit Eintritt nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages gelten die Steigerungsbeträge für Personen, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für diesen Personenkreis ist bei Teil 1 statt von 70 % des betriebsrentenfähigen Einkommens bis zu 70 % des betriebsrentenfähigen Einkommens zu berücksichtigen.

        

Als Beitragsbemessungsgrenze wird der Durchschnitt der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren vor dem Versorgungsfall zu Grunde gelegt.

        

Für Mitarbeiter, die am Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages beim Arbeitgeber beschäftigt und unmittelbar bei einer Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert waren und das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird bei Leistungsfestsetzung mindestens die Leistung des Altersvorsorgeplanes 2001 gewährt.

        

…       

        

§ 11   

        

Anrechnung bisheriger Versorgungszusagen

        

(1) Auf sämtliche Rentenleistungen nach diesem Tarifvertrag werden Ansprüche, die für den gleichen Zeitraum als berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahre aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bestehen oder bestehen würden in vollem Umfang angerechnet. Der ermittelte Differenzbetrag ergibt in diesen Fällen die Betriebsrente.

        

(2) … 

        

§ 12   

        

Wechsel im System BKK-Verbände

        

(1) Die nach diesem Tarifvertrag zu berücksichtigenden Zeiten gelten gegenüber Arbeitnehmern, die innerhalb der BKK-Verbände wechseln, als übernommen im Sinne von § 1 b Abs. 1 Satz 3 und § 4 Abs. 1 BetrAVG. …

        

(2) … 

        

…       

        

§ 14   

        

Rentenzahlungen und Anpassungen

        

(1) Die Rentenzahlung erfolgt, sofern die inhaltlichen Voraussetzungen gegeben sind, frühestens jedoch ab Antrag des Berechtigten. Sie wird monatlich, jeweils bis zum 15. des Monats in dem ein Anspruch auf Rentenleistung entsteht, gewährt. Bei erstmaligen Rentenberechnungen oder Neuberechnungen kann ein Abschlag gewährt werden; im Übrigen ist ein Verzug von bis zu drei Monaten unschädlich und auf die Rentenleistung ohne Einfluss. Ein Anspruch auf Zinsen entsteht nicht.

        

…       

        

(2) Die Renten werden jährlich zum Stichtag 01.07. in Höhe von 1 % unabhängig von der jeweiligen Entwicklung angepasst. Damit sind die Ansprüche gem. § 16 BetrAVG für Anpassungen erfüllt.

        

§ 15   

        

Obliegenheits-, Melde- und Nachweispflichten

        

(1) Arbeitnehmer und Rentenberechtigte haben die zur Rentenberechnung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen unaufgefordert - spätestens innerhalb von drei Monaten - nach Antragstellung beizubringen. Dies gilt insbesondere für Bescheide und Auskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung und einer vergleichbaren Versorgungseinrichtung sowie festgestellte Renten und Anwartschaften durch die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und diesen vergleichbaren Trägern. Gleiches gilt für Ausbildungsnachweise und Steuerkarten.“

8

Die Protokollnotiz zu § 5 Abs. 3 ATV BKK lautet:

        

„Der Begriff ‚Beitragsbemessungsgrenze‘ wird mit Wirkung zum 1. Januar 2003 durch die Worte ‚Vergütungsgruppe 14 mit Lebensaltersstufe 9‘ ersetzt.“

9

Der mit Wirkung zum 20. Oktober 2005 abgeschlossene „Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Altersversorgung der BKK Verbände vom 18. Dezember 2002“ (im Folgenden ÄTV) bestimmt:

        

„§ 5 Abs. 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

        

‚Für Mitarbeiter, die am Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages beim Arbeitgeber beschäftigt und unmittelbar bei einer Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert waren und das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben und/oder unter sonstigen Voraussetzungen von der Zusatzversorgungseinrichtung eine Startgutschrift bzw. Vergleichsberechnung erhalten, die eine Zusatzversorgungsrente auf Basis der Gesamtversorgung ermittelt, wird bei Leistungsfestsetzung höchstens eine Rentenleistung in Höhe dieser ermittelten Zusatzrente, mindestens jedoch die Leistung des Altersvorsorgeplanes 2001 gewährt.‘

        

Zu § 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 wird folgende Protokollnotiz eingefügt:

        

‚Die einschränkende Regelung lässt die Anwartschaften der Beschäftigten grundsätzlich unberührt. Sie zielt auf Ausnahmefälle, die Mitarbeiter mit langen Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes über Gebühr begünstigt.‘“

10

Der Beklagte kündigte das Beteiligungsverhältnis zur VBL zum 31. Dezember 2002. Seitdem führt er die betriebliche Altersversorgung nach den Regelungen des ATV BKK durch.

11

Die Klägerin erhält seit dem 1. Januar 2009 eine Rente von der VBL und eine betriebliche Altersrente von dem Beklagten. Die VBL-Rente belief sich zu Rentenbeginn auf 411,76 Euro brutto, die betriebliche Altersrente betrug 391,86 Euro brutto. Bei der Berechnung der Altersrente legte der Beklagte - neben einem betriebsrentenfähigen Einkommen der Klägerin iHv. 5.588,95 Euro brutto und einem Entgeltbetrag der Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 iHv. 4.813,92 Euro brutto - sechs anrechenbare Dienstjahre in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2008 zugrunde.

12

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente seien mindestens die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 2008 und damit 24 Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen. Aus dem ÄTV ergebe sich nichts anderes. Die dortige Neufassung des letzten Absatzes von § 5 Abs. 3 ATV BKK begrenze die berücksichtigungsfähigen Dienstjahre nicht. Unabhängig davon bewirke diese Regelung eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters.

13

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.753,61 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 182,53 Euro brutto seit dem 1. Februar 2009 und auf jeweils weitere 182,53 Euro brutto seit dem 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2009, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2010, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2011, 1. Januar und 1. Februar 2012 zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Februar 2012 über monatliche Betriebsrentenleistungen von 403,74 Euro brutto hinaus monatlich jeweils weitere 188,01 Euro brutto zu zahlen.

14

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, nach dem ATV BKK seien nur Beschäftigungsjahre ab dem 1. Januar 2003 berücksichtigungsfähig. Dies zeige auch die Protokollnotiz im ÄTV. Die durch den ÄTV vorgenommene Neufassung des letzten Absatzes von § 5 Abs. 3 ATV BKK führe nicht zu einer Diskriminierung wegen des Alters.

15

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abgeändert. Es hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin eine rückständige betriebliche Altersrente von insgesamt 3.264,27 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 15. Februar 2012 über die gezahlte Altersrente iHv. 403,74 Euro brutto hinaus monatlich 89,54 Euro brutto zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte erstrebt mit seiner Anschlussrevision die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten haben teilweise Erfolg. Der Zahlungsantrag ist hinsichtlich der Hauptforderung, nicht aber hinsichtlich des Zinsbegehrens begründet. Der Feststellungsantrag ist bereits unzulässig.

17

I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung rückständiger betrieblicher Altersrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2012 iHv. insgesamt 6.753,61 Euro brutto. Insoweit ist der Zahlungsantrag begründet. Allerdings stehen der Klägerin aus diesem Betrag keine Zinsen zu.

18

1. Aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags der Klägerin richtet sich ihr Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente gegen den Beklagten nach den Bestimmungen des ATV BKK. Infolge der Beendigung der Beteiligung des Beklagten bei der VBL zum 31. Dezember 2002 gelten seit dem 1. Januar 2003 nach § 1 Abs. 3 ATV BKK für die betriebliche Altersversorgung der nach dem BAT/BKK beschäftigten Arbeitnehmer des Beklagten(§ 2 Abs. 1 ATV BKK) und damit auch für die Klägerin die Regelungen dieses Tarifvertrags.

19

2. Die Höhe der betrieblichen Altersrente der Klägerin bestimmt sich nach § 5 Abs. 3 ATV BKK. Die Klägerin war bei Inkrafttreten des ATV BKK am 1. Januar 2003, zu dem der Beklagte nach § 1 Abs. 3 ATV BKK auch in das System der betrieblichen Altersversorgung der BKK Verbände wechselte, beim Beklagten beschäftigt und unmittelbar vorher in der VBL pflichtversichert.

20

§ 5 Abs. 3 ATV BKK sieht - in Verbindung mit der hierzu ergangenen Protokollnotiz - vor, dass sich die monatliche Betriebsrente nach dem betriebsrentenfähigen Einkommen, dem jeweils geltenden Entgeltbetrag der Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsjahre bestimmt. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten müssen dabei nicht lediglich die Beschäftigungsjahre der Klägerin ab dem Inkrafttreten des ATV BKK beim Beklagten am 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2008, sondern auch die Beschäftigungsjahre der Klägerin vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 2002 und damit - wie von der Klägerin verlangt - insgesamt 24 anrechenbare Dienstjahre berücksichtigt werden. Dies ergibt die Auslegung des ATV BKK (zu den Auslegungsgrundsätzen bei Tarifverträgen vgl. etwa BAG 25. April 2017 - 3 AZR 668/15 - Rn. 24 mwN).

21

a) Für ein solches Verständnis sprechen bereits der Wortlaut und die Systematik von § 3 Abs. 1 ATV BKK.

22

Mit der Formulierung „Der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach diesem Tarifvertrag erstreckt sich auf alle nach dem BAT/BKK zurückgelegten Beschäftigungszeiten …“ in § 3 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK haben die Tarifvertragsparteien die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 ATV BKK für die berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsjahre maßgeblichen Beschäftigungszeiten nicht auf die Zeit ab Inkrafttreten des ATV BKK bei dem Beklagten am 1. Januar 2003 beschränkt. Vielmehr sollen damit sämtliche Beschäftigungszeiten einbezogen werden, die im Anwendungsbereich des BAT/BKK erbracht wurden und während derer ein Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung erworben wurde. Dies wird durch die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 ATV BKK für die bereits vor Inkrafttreten des ATV BKK bei der VBL pflichtversicherten Arbeitnehmer bestätigt. Danach sind „hierin“ - dh. in die Beschäftigungszeiten nach Satz 1 - auch solche Zeiten „eingeschlossen“, die bereits im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und damit nach der Satzung der VBL erbracht wurden. Damit werden ausdrücklich auch vor Inkrafttreten des ATV BKK und damit vorliegend vor dem 1. Januar 2003 liegende Beschäftigungszeiten erfasst. Dies zeigt auch § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ATV BKK. Die dortige Begrenzung der ruhegehaltsfähigen Beschäftigungsjahre auf die Zeit ab dem 3. Oktober 1990 für die unter den VBL-Abrechnungsverband Ost fallenden Arbeitnehmer wäre überflüssig, wenn nicht auch Beschäftigungszeiten vor dem Inkrafttreten des ATV BKK beim Arbeitgeber bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente berücksichtigungsfähig wären.

23

b) Der Wortlaut und die Systematik von § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 ATV BKK stützen dieses Ergebnis ebenfalls. Die Tarifvertragsparteien haben - wie der durch Fettdruck herausgehobene Klammerzusatz in Satz 2 zeigt - in dieser Norm den Begriff und die Vorgaben zur Ermittlung der „berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsjahre“ iSd. § 5 Abs. 3 ATV BKK festgelegt. Maßgebend für die berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsjahre sind danach die Beschäftigungszeiten. § 3 Abs. 3 Satz 1 ATV BKK definiert diese ausdrücklich als „alle Zeiten eines bestehenden Arbeitsverhältnisses“, in denen der Arbeitnehmer einen laufenden Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Entsprechend stellt § 3 Abs. 3 Satz 3 ATV BKK ausdrücklich klar, dass das erste Beschäftigungsjahr grundsätzlich an den Beginn des Arbeitsverhältnisses anknüpft. Damit kommt es für die Berücksichtigungsfähigkeit der Beschäftigungsjahre nicht auf den Zeitpunkt des Wechsels des Arbeitgebers in das neue Betriebsrentensystem der BKK Verbände an.

24

c) Auch der tarifliche Regelungszusammenhang spricht für dieses Auslegungsergebnis.

25

aa) § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK ordnet an, dass Ansprüche, die für „den gleichen Zeitraum als berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahre“ aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bestehen oder bestehen würden, in vollem Umfang auf die Leistungen nach dem ATV BKK anzurechnen sind. Da sich nach einem Wechsel des Arbeitgebers aus dem Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes in das Versorgungssystem der BKK-Verbände anzurechnende Ansprüche gegen die Zusatzversorgungskasse nur aus den vor diesem Zeitpunkt und damit vor dem Inkrafttreten des ATV BKK beim Arbeitgeber liegenden Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer ergeben können, setzt die Regelung denknotwendig voraus, dass solche Zeiten auch im Rahmen des ATV BKK berücksichtigungsfähig sein können.

26

bb) § 5 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 ATV BKK unterstreicht dieses Verständnis ebenfalls. Die Norm bezieht sich ausdrücklich auf Arbeitnehmer, die erst nach dem Inkrafttreten des ATV BKK beim Arbeitgeber eingestellt werden. Dies zeigt, dass die Tarifparteien die unterschiedliche Situation von Arbeitnehmern, die bereits vor diesem Zeitpunkt Beschäftigungszeiten außerhalb des neuen Betriebsrentensystems erbracht haben und solchen, die eine betriebliche Altersrente allein nach den Bestimmungen des ATV BKK erwerben, bedacht und geregelt haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die berücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeiten auf die Zeiten ab dem Wechsel des jeweiligen Arbeitgebers in das neue Betriebsrentensystem beschränken wollen, hätte es daher nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln.

27

cc) Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt weder aus § 1 Abs. 3 Satz 2 ATV BKK noch aus § 12 ATV BKK etwas anderes. § 1 Abs. 3 Satz 2 ATV BKK regelt nicht, welche Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente nach dem ATV BKK berücksichtigungsfähig sind, sondern bestimmt lediglich den Zeitpunkt, ab dem der ATV BKK bei den jeweiligen Arbeitgebern gilt und damit das frühere Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes durch das Betriebsrentensystem der BKK Verbände abgelöst wird. Auch § 12 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK enthält keine Definition der berücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeiten nach dem ATV BKK; die Norm setzt - wie die Formulierung „(d)ie nach diesem Tarifvertrag zu berücksichtigenden Zeiten“ zeigt - diese vielmehr voraus und knüpft damit an die Regelungen in § 3 Abs. 3 ATV BKK an.

28

d) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe beläuft sich die betriebliche Altersrente der Klägerin, die zum 1. Januar 2003 das 45. Lebensjahr vollendet hatte, nach § 5 Abs. 3 Unterabs. 1 ATV BKK bei 24 berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsjahren, einem betriebsrentenfähigen Einkommen iHv. 5.588,95 Euro brutto und einem maßgeblichen Entgeltbetrag der Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 iHv. 4.813,92 Euro brutto zum 1. Januar 2009 auf 986,15 Euro brutto monatlich.

29

Nach § 5 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 2 ATV BKK setzt sich die monatliche Betriebsrente aus den Teilen 1 bis 3 zusammen. 0,42 vH für jedes berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahr auf der Grundlage von 70 vH des Entgeltbetrags der Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 ergibt den ersten Teilbetrag iHv. 339,67 Euro (70 vH von 4.813,92 Euro = 3.369,74 Euro x 24 x 0,42 vH). Hierzu müssen 0,85 vH für jedes berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahr auf der Grundlage des Differenzbetrags zwischen dem ruhegehaltsfähigen Entgelt und 70 vH der Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 addiert werden (5.588,95 Euro abzüglich 3.369,74 Euro = 2.219,21 Euro x 24 x 0,85 vH). Dies ergibt einen Teilbetrag iHv. 452,72 Euro. Als Teil 3 der Betriebsrente ist ein Sockelbetrag von 25 vH aus dem die Vergütungsgruppe 14 Lebensaltersstufe 9 übersteigenden betriebsrentenfähigem Einkommen mithin 193,76 Euro hinzuzurechnen (5.588,95 Euro abzüglich 4.813,92 Euro = 775,03 Euro x 25 vH). Die Summe dieser Teilbeträge ergibt 986,15 Euro.

30

3. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, wird die nach den Vorgaben des § 5 Abs. 3 ATV BKK ermittelte betriebliche Altersrente der Klägerin iHv. 986,15 Euro nicht durch die von den Tarifvertragsparteien im ÄTV vorgenommene Neufassung des letzten Absatzes von § 5 Abs. 3 ATV BKK begrenzt. Danach wird den am Tag des Inkrafttretens des ATV BKK beim Arbeitgeber schon beschäftigten und bei einer Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversicherten Mitarbeitern, die - wie die Klägerin - das 55. Lebensjahr bereits vollendet sowie von der Zusatzversorgungseinrichtung eine Startgutschrift erhalten haben, welche eine Zusatzversorgungsrente auf Basis der Gesamtversorgung ermittelt, höchstens eine Rentenleistung in Höhe dieser ermittelten Zusatzrente gewährt. „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ ATV BKK idF des ÄTV ist jedoch nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Die Regelung bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung der Klägerin wegen des Alters iSv. §§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 AGG, die nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt ist.

31

a) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist anwendbar.

32

aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält(vgl. etwa BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 31 mwN; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 14 mwN, BAGE 147, 279). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

33

bb) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Nach Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das am 17. August 2006 verkündet wurde, trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz am 18. August 2006 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt stand die Klägerin noch in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten.

34

b) Die Regelung in „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ ATV BKK idF des ÄTV benachteiligt die Klägerin unmittelbar wegen ihres Alters.

35

aa) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam(vgl. etwa BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 32; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 40, BAGE 152, 164; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 17 mwN, BAGE 147, 279).

36

bb) „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ ATV BKK idF des ÄTV führt zu einer unmittelbaren Benachteiligung der Klägerin wegen des Alters iSd. § 3 Abs. 1 AGG. Die Regelung hat zur Folge, dass die Klägerin, die unmittelbar vor Inkrafttreten des ATV BKK bereits bei einer Zusatzversorgungseinrichtung - der VBL - pflichtversichert war, das 55. Lebensjahr vollendet hatte und als sog. rentennaher Jahrgang nach § 79 Abs. 2 VBLS eine Startgutschrift erhalten hat, bei der eine Zusatzversorgungsrente auf Basis der Gesamtversorgung ermittelt wurde, eine ungünstigere Behandlung erfährt als ein vergleichbarer Arbeitnehmer, der zum maßgeblichen Stichtag jünger war. Dabei kann dahinstehen, ob durch diese Norm eine Höchstbegrenzung auf die von der VBL ermittelte monatliche Rentenanwartschaft oder lediglich auf die bei der Berechnung der Startgutschrift rentennaher Arbeitnehmer zu ermittelnde Versorgungsrente, die bei Vollendung des 63. Lebensjahres erreichbar wäre, angeordnet wird. Denn in beiden Fällen läge eine unmittelbare altersbedingte Benachteiligung vor. Während die betriebliche Altersrente der Klägerin nach § 5 Abs. 3 ATV BKK durch „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ ATV BKK idF des ÄTV auf einen bestimmten Betrag gekappt und damit gekürzt wird, erfolgt bei einem jüngeren Arbeitnehmer, der über eine gleich lange Beschäftigungszeit und ein gleich hohes betriebsrentenfähiges Einkommen verfügt, eine solche Begrenzung nicht.

37

c) Die durch „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ ATV BKK idF des ÄTV bewirkte Ungleichbehandlung ist - auch unter Berücksichtigung des den Tarifvertragsparteien zustehenden Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums - nicht nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt.

38

aa) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Anspruch auf Leistungen aus den dort aufgeführten betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit grundsätzlich objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein(st. Rspr., vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 43, BAGE 152, 164; 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25, BAGE 150, 136; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN). Soweit die Voraussetzungen von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG erfüllt sind, ist eine unterschiedliche Behandlung danach zwar grundsätzlich, aber nicht immer zulässig(vgl. ausführlich BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 38 ff.).

39

bb) § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden Richtlinie 2000/78/EG) in das nationale Recht. Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. bereits BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 22 ff. mwN, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 23 ff. mwN). Dies gilt auch, soweit die dortigen Anforderungen an die Zulässigkeit von Altersgrenzen iSd. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG über das nach Unionsrecht Erforderliche hinausgehen(vgl. dazu ausführlich BAG 26. September 2017 - 3 AZR 72/16 - Rn. 40 ff.).

40

cc) Es kann vorliegend offenbleiben, ob die in „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ ATV BKK idF ÄTV geregelte Altersgrenze „nach Vollendung des 55. Lebensjahres“ unter § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG fällt. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten annähme, dass der Tatbestand des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG im Streitfall erfüllt wäre, wäre die durch die Tarifnorm bewirkte unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters nicht nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt.

41

(1) Der Senat kann dabei - ebenfalls zugunsten des Beklagten - unterstellen, dass mit der in „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ ATV BKK idF des ÄTV vorgesehenen Altersgrenze ein legitimes Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG erreicht werden soll. Die Regelung soll zum einen die durch die betriebliche Altersversorgung entstehenden Kosten für den Beklagten insgesamt begrenzen und damit überschaubar halten. Zum anderen sollen ausweislich der Protokollnotiz im ÄTV dabei die Versorgungsansprüche derjenigen Arbeitnehmer beschränkt werden, die aufgrund ihrer langen Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes „über Gebühr“ begünstigt werden.

42

(2) Gemessen an diesen Zielen ist die Bestimmung weder angemessen noch erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG.

43

(a) Eine Altersgrenze ist nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG angemessen, wenn sie erlaubt, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, ohne die legitimen Interessen der hiervon besonders nachteilig betroffenen Arbeitnehmer übermäßig zu beeinträchtigen(vgl. etwa EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25). Sie ist erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 66, BAGE 152, 164).

44

(b) Danach ist die in „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ ATV BKK idF des ÄTV geregelte Altersgrenze bereits nicht angemessen nach § 10 Satz 2 AGG, soweit durch sie die mit der betrieblichen Altersversorgung verbundenen Kosten insgesamt begrenzt und damit die Belastungen für den Beklagten kalkulierbar gemacht werden sollen. Die Bestimmung knüpft ihr Eingreifen nicht an die Höhe der Versorgungsansprüche, die die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer nach dem ATV BKK erwerben, sondern wirkt sich ausschließlich bei älteren Arbeitnehmern nachteilig aus. Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten des ATV BKK noch jünger waren und bei ihrem Ausscheiden aufgrund ihres Einkommens und ihrer Beschäftigungszeit eine gleich hohe betriebliche Altersrente nach § 5 Abs. 3 ATV BKK erworben haben, werden von der Kappungsgrenze hingegen nicht betroffen. Ihre betriebliche Altersrente richtet sich - wie die der benachteiligten Arbeitnehmer - nach den Bestimmungen des ATV BKK. Dennoch bleiben ihre Ansprüche ungeschmälert, obwohl die Leistungen des Beklagten in diesen Fällen wegen der typischerweise niedrigeren Ansprüche der begünstigten Arbeitnehmer auf Zusatzrente bei der VBL sogar nur in geringerem Maße durch die Anrechnung nach § 11 ATV BKK reduziert werden.

45

(c) Soweit durch die Altersgrenze auch die Versorgungsansprüche derjenigen Arbeitnehmer beschränkt werden sollen, die über lange Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes verfügen und daher durch die Bestimmung in § 3 Abs. 3 Satz 2 ATV BKK begünstigt werden, ist sie zudem nicht erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG. Die Kappungsgrenze nach „§ 5 Abs. 3 Unterabs. 3“ ATV BKK idF des ÄTV wirkt sich - anders als in Satz 2 der Protokollnotiz im ÄTV angenommen - gerade auch bei denjenigen Arbeitnehmern nachteilig aus, die - wie die Klägerin - die langen Beschäftigungszeiten bei ihrem Arbeitgeber und damit nicht außerhalb des öffentlichen Dienstes verbracht haben. Um eine übermäßige Begünstigung von Arbeitnehmern mit langen Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes zu vermeiden, hätte es ausgereicht, lediglich solche Zeiten nicht anzurechnen. Damit hätte vermieden werden können, dass auch Arbeitnehmergruppen betroffen sind, bei denen die in der Protokollnotiz angegebene Zielrichtung nicht greift.

46

4. Auf die betriebliche Altersrente der Klägerin nach § 5 Abs. 3 ATV BKK iHv. 986,15 Euro brutto ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK die zum 1. Januar 2009 - dem Zeitpunkt ihres Rentenbeginns - ermittelte VBL-Rente der Klägerin iHv. unstreitig 411,76 Euro anzurechnen. Der sich danach ergebende Betrag von 574,39 Euro ist die Ausgangsrente der Klägerin zum 1. Januar 2009. Die Anrechnung der Zusatzversorgungsrente erfolgt dabei nur in Höhe ihres Ausgangsbetrags bei Rentenbeginn. Soweit die Versorgungsrente nach § 39 VBLS durch die VBL jährlich zum 1. Juli um eins vom Hundert erhöht wird, bleibt diese Erhöhung bei der Anrechnung außer Betracht. Dies ergibt die Auslegung des ATV BKK.

47

a) Der Wortlaut von § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK könnte allerdings zunächst auf ein anderes Verständnis hindeuten. Danach werden auf sämtliche Rentenleistungen nach dem ATV BKK Ansprüche der Arbeitnehmer aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in vollem Umfang angerechnet. Die Formulierung „in vollem Umfang“ könnte den Schluss darauf zulassen, dass damit auch die den Beschäftigten jeweils monatlich gezahlte Zusatzversorgungsrente in Abzug zu bringen sein soll. Andererseits steht diese Begrifflichkeit auch einem Verständnis, wonach § 11 Abs. 1 ATV BKK lediglich die Berechnung der nach dem ATV BKK zu zahlenden Ausgangsrente regelt - mit der Folge, dass nur die bei Rentenbeginn von der VBL gewährte Rente in Abzug zu bringen ist - nicht entgegen. Damit würde lediglich klargestellt, dass die VBL-Rente vollständig und nicht nur eingeschränkt angerechnet wird. Hierfür spricht die in § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK enthaltene Formulierung „sämtliche Rentenleistungen“. Der Begriff „Rentenleistung“ meint - anders als der Begriff „Rentenzahlung“ in § 14 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK - nicht die monatlich zu zahlende betriebliche Rente, sondern bezieht sich auf die in § 4 ATV BKK geregelten Arten der betrieblichen Altersversorgung. Damit wird durch § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK lediglich klargestellt, dass bei sämtlichen nach dem ATV BKK gewährten Rentenarten die genannten Zusatzversorgungsansprüche des öffentlichen Dienstes in Abzug zu bringen sind. Auch § 11 Abs. 1 Satz 2 ATV BKK unterstützt die Annahme, dass die Regelung in Satz 1 nicht auf eine monatliche Anrechnung der VBL-Rente auf die periodischen Rentenzahlungen des Beklagten abzielt. Danach ergibt der nach den Vorgaben des Satzes 1 ermittelte Differenzbetrag „in diesen Fällen die Betriebsrente“. Die sprachliche Fassung der Tarifnorm, die keinen Zusatz - wie etwa „jeweilige“ - enthält, spricht dafür, dass § 11 ATV BKK ausschließlich die Berechnung der Ausgangsrente regelt.

48

b) Gestützt wird dieses Verständnis auch durch § 15 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK. Danach haben Arbeitnehmer und Rentenberechtigte zur Berechnung der Betriebsrente die für die Rentenberechnung notwendigen Unterlagen - zu denen nach Abs. 1 Satz 2 auch der Bescheid der VBL über die ermittelte Zusatzversorgung gehört - „spätestens innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung“ beizubringen. Die ausschließlich an die Antragstellung anknüpfende Frist für die Vorlage des VBL-Bescheids verdeutlicht, dass die betriebliche Altersrente nach dem ATV BKK nicht deshalb jährlich neu berechnet werden soll, weil sich die VBL-Rente nach § 39 VBLS wegen ihrer Anpassung um eins vom Hundert erhöht. Hätten die Tarifparteien dies gewollt, hätte es nahegelegen, den Arbeitnehmern aufzugeben, die jeweils geänderten Bescheide der VBL unverzüglich oder zumindest innerhalb einer Frist nach ihrem Zugang einzureichen.

49

c) Der Regelungszusammenhang liefert ebenfalls ein gewichtiges Argument für das vorliegende Auslegungsergebnis. Die Tarifvertragsparteien haben in § 14 Abs. 2 ATV BKK vorgesehen, dass die „Renten“ jährlich zum Stichtag des 1. Juli angepasst werden sollen. Sowohl die Überschrift als auch die Systematik von § 14 ATV BKK lassen den Schluss zu, dass sich die einprozentige Anpassung auf die monatlichen Leistungen des Beklagten beziehen. Dementsprechend ist auch bei denjenigen Versorgungsempfängern, bei denen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK eine Anrechnung der Zusatzversorgung zu erfolgen hat, die von dem Beklagten gezahlte Betriebsrente zu erhöhen. Diese stellt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 ATV BKK in diesen Fällen die zu gewährende und damit anzupassende Betriebsrente dar. Würde § 11 Abs. 1 Satz 1 ATV BKK indes eine jährliche Neuberechnung der betrieblichen Altersrente infolge der Erhöhung der VBL-Rente um eins vom Hundert vorsehen, erhielten diese Versorgungsempfänger rechnerisch nicht die von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Anpassung der Leistungen des Beklagten um eins vom Hundert nach § 14 Abs. 2 ATV BKK. Eine Gesamtrentenfortschreibung sieht der ATV BKK nicht vor.

50

d) Dieses Auslegungsergebnis führt auch zu einem sachgerechten, zweckorientierten sowie praktisch brauchbaren Verständnis von § 11 ATV BKK. Ohne besondere Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, dass die Tarifparteien dem Arbeitgeber aufgeben wollten, die jeweiligen Renten jährlich neu zu berechnen.

51

5. Die danach zum 1. Januar 2009 ermittelte betriebliche Altersrente iHv. 574,39 Euro brutto monatlich ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ATV BKK ab dem 1. Juli 2009 jährlich zum 1. Juli um eins vom Hundert anzupassen.

52

6. Damit ergibt sich für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2012 ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung rückständiger betrieblicher Altersrente iHv. insgesamt 6.999,61 Euro brutto.

53

a) Unter Berücksichtigung der monatlich vom Beklagten geleisteten betrieblichen Altersrente iHv. 391,86 Euro brutto bzw. 403,74 Euro brutto ab dem 1. Juli 2011 ergibt sich für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 eine Differenz iHv. 1.095,18 Euro brutto (574,39 Euro abzüglich 391,86 Euro = 182,53 Euro x 6 Monate = 1.095,18 Euro). Für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 errechnet sich eine Differenz iHv. 2.259,24 Euro brutto (574,39 Euro zuzüglich 1 vH = 580,13 Euro abzüglich 391,86 Euro = 188,27 Euro x 12 Monate = 2.259,24 Euro). Für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 beträgt die Differenz 2.328,84 Euro brutto (580,13 Euro zuzüglich 1 vH = 585,93 Euro abzüglich 391,86 Euro = 194,07 Euro x 12 Monate = 2.328,84 Euro) und für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Januar 2012 ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag iHv. 1.316,35 Euro brutto (585,93 Euro zuzüglich 1 vH = 591,79 Euro abzüglich 403,74 Euro = 188,05 Euro x 7 Monate = 1.316,35 Euro).

54

b) Insgesamt ergibt sich damit für den streitbefangenen Zeitraum ein Nachzahlungsbetrag iHv. 6.999,61 Euro brutto. Die Klägerin begehrt für diesen Zeitraum mit dem Antrag zu 1. nur die Zahlung rückständiger betrieblicher Altersrente iHv. 6.753,61 Euro brutto. Daran ist der Senat nach § 308 Abs. 1 ZPO gebunden.

55

7. Zinsen auf den Zahlungsanspruch stehen der Klägerin jedoch nicht zu. Das Landesarbeitsgericht hat ihr zu Unrecht - soweit es Zinsen vor dem Ersten des Folgemonats zuerkannt hat auch unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO - einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Verzugszinsen zugesprochen. In § 14 Abs. 1 Satz 4 ATV BKK haben die Tarifvertragsparteien einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt für alle betrieblichen Renten, die erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt und damit nach dem 15. des jeweiligen Monats (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 ATV BKK) gezahlt werden. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 ATV BKK. Zwar ist danach bei erstmaligen Rentenberechnungen oder Neuberechnungen nur ein Verzug von bis zu drei Monaten unschädlich. Mit dieser Regelung soll jedoch lediglich die erfolgreiche Geltendmachung weiterer - über die Zahlung von Zinsen hinausgehender - Verzugsschäden für einen befristeten Zeitraum ausgeschlossen werden.

56

II. Der zu 2. gestellte Feststellungsantrag ist mangels Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig.

57

Ein Interesse an der begehrten Feststellung iSd. § 256 Abs. 1 ZPO ist nur gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann(vgl. etwa BAG 17. Mai 2017 - 4 AZR 662/14 - Rn. 14). Hieran fehlt es vorliegend. Mit der begehrten Feststellung stünde lediglich fest, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersrente iHv. (mindestens) 188,01 Euro brutto hätte. An der rechtskräftigen Feststellung, dass der Beklagte ihr einen solchen Teilbetrag zu zahlen hat, besteht für die Klägerin kein schützenswertes Interesse. Zwischen den Parteien stünde damit nicht abschließend fest, wie hoch die vom Beklagten zu zahlende monatliche Betriebsrente insgesamt wäre und wie sich diese berechnete.

58

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Ahrendt    

        

    Richterin am BAG Wemheuer
ist verhindert, ihre
Unterschrift beizufügen.
Zwanziger    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Möller    

                 

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(1) Die Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe werden mit einem Zinssatz von 3% pro Jahr für den Zeitraum vom 1. Januar 1949 bis zur Tilgung verzinst. (2) Die Auszahlung der Anteilrechte zuzüglich Zinsen erfolgt nach Bestätigung vom zustä

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(1) Das Ruhen der Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe von Inhabern, die ihren Wohnsitz außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik haben, gemäß § 2 der Vierten Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte

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Bürger von Staaten, mit denen die Deutsche Demokratische Republik Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt hat, können keine Ansprüche mehr geltend machen.

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(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze übertragen werden.

(2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer

1.
die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder
2.
der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend.

(3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers übertragen wird, wenn

1.
die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und
2.
der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungsträger, wenn die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. Bei einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 muss sichergestellt sein, dass im Zeitpunkt der Übernahme der in der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik maßgebend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist, entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

(6) Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Das Ruhen der Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe von Inhabern, die ihren Wohnsitz außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik haben, gemäß § 2 der Vierten Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 18. Dezember 1963 (GBl. II Nr. 109 S. 861), wird ab 1. Juli 1990 aufgehoben.

(2) Eine bestehende staatliche Verwaltung für Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe gilt gleichzeitig als aufgehoben.

(1) Inhaber von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe bzw. deren Erben können bis zum 31. Dezember 1992 einen entsprechenden Antrag auf Tilgung an das zuständige Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Tilgung angemeldete Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe erlöschen.

(2) Der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte ist vom Inhaber der Anteilrechte durch Vorlage der Bankbestätigung über die Umbewertung nachzuweisen. Kann diese Bankbestätigung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, bei dem Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, einen Antrag zur Prüfung bestehender Anteilrechte zu stellen.

(3) Soweit der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe auf Erben übergegangen ist, ist dies durch Erbnachweis zu belegen. Für die Erteilung eines Erbscheins wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für Zwecke der Tilgung der Anteilrechte verwendet werden soll. Ein nach Satz 2 erteilter Erbschein kann auch in Verfahren zur Durchführung des Lastenausgleichs, des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen und für staatliche Ausgleichsleistungen nach Nummer 1 der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebenen Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen verwendet werden.

(4) Ein Anspruch auf Tilgung eines Anteilrechts an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe besteht nicht, wenn für das Anteilrecht bereits Entschädigung nach den Lastenausgleichsgesetzen gewährt worden ist.

(5) Falls nach fristgerechter Antragstellung nach Absatz 1 die in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Nachweise oder die Prüfungsergebnisse über das Bestehen eines Anteilsrechts nicht bis zum 31. Dezember 1998 der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Berlin, vorgelegt werden, erlöschen die Ansprüche aus Anteilsrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe.

(6) Anträge von Sparkassen auf Aufwendungsersatz für Auszahlungen von Uraltguthaben von Inhabern mit Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem 9. Juli 1990 umgewertet worden sind, sind bis spätestens 31. Dezember 1998 bei dem Bundesministerium der Finanzen, Außenstelle Berlin, einzureichen. Danach erlöschen diese Ansprüche.

(1) Das Ruhen der Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe von Inhabern, die ihren Wohnsitz außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik haben, gemäß § 2 der Vierten Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 18. Dezember 1963 (GBl. II Nr. 109 S. 861), wird ab 1. Juli 1990 aufgehoben.

(2) Eine bestehende staatliche Verwaltung für Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe gilt gleichzeitig als aufgehoben.

(1) Die Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe werden mit einem Zinssatz von 3% pro Jahr für den Zeitraum vom 1. Januar 1949 bis zur Tilgung verzinst.

(2) Die Auszahlung der Anteilrechte zuzüglich Zinsen erfolgt nach Bestätigung vom zuständigen Geldinstitut durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Berlin, in der Weise, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark in Anrechnung gebracht wird.

(1) Die Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe werden mit einem Zinssatz von 3% pro Jahr für den Zeitraum vom 1. Januar 1949 bis zur Tilgung verzinst.

(2) Die Auszahlung der Anteilrechte zuzüglich Zinsen erfolgt nach Bestätigung vom zuständigen Geldinstitut durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Berlin, in der Weise, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark in Anrechnung gebracht wird.

(1) Das Ruhen der Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe von Inhabern, die ihren Wohnsitz außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik haben, gemäß § 2 der Vierten Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 18. Dezember 1963 (GBl. II Nr. 109 S. 861), wird ab 1. Juli 1990 aufgehoben.

(2) Eine bestehende staatliche Verwaltung für Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe gilt gleichzeitig als aufgehoben.

(1) Die Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe werden mit einem Zinssatz von 3% pro Jahr für den Zeitraum vom 1. Januar 1949 bis zur Tilgung verzinst.

(2) Die Auszahlung der Anteilrechte zuzüglich Zinsen erfolgt nach Bestätigung vom zuständigen Geldinstitut durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Berlin, in der Weise, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark in Anrechnung gebracht wird.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Die Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe werden mit einem Zinssatz von 3% pro Jahr für den Zeitraum vom 1. Januar 1949 bis zur Tilgung verzinst.

(2) Die Auszahlung der Anteilrechte zuzüglich Zinsen erfolgt nach Bestätigung vom zuständigen Geldinstitut durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Berlin, in der Weise, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark in Anrechnung gebracht wird.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

Bürger von Staaten, mit denen die Deutsche Demokratische Republik Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt hat, können keine Ansprüche mehr geltend machen.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.