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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Anwendungsbereich

Zeitreise: 04.02.2026

(1) Diese Verordnung gilt für 1. Lebensversicherungsunternehmen, soweit sie nicht unter die Nummern 2 bis 4 fallen, 2. Pensionskassen, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind, 3. regulierte Pensionskassen im Sinne des § 233 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Pensionskassen, die auf Grund des § 233 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als reguliert gelten, 4. Sterbekassen, die keine kleineren Vereine im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, 5. Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien übernehmen, und 6. Versicherungsunternehmen, die für Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden haben.

(2) Ist ein Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 5 oder 6 ein kleinerer Verein, sind die §§ 2 bis 4 nicht anzuwenden.

(3) Für Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten nur die §§ 2, 3 und 7.

(4) Für Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 6 gilt nicht § 6 Absatz 2.

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