(1) Ein Unternehmensvertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der andere Vertragsteil voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine auf Grund des Vertrags bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen.

(2) Der Vorstand der Gesellschaft kann einen Vertrag, der zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichtet, ohne wichtigen Grund nur kündigen, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 295 Abs. 2 Satz 3 sinngemäß.

(3) Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.

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Konzernrecht: Zur Aufhebung eines Unternehmensvertrages mit einer abhängigen GmbH

06.08.2015

Ein Unternehmensvertrag mit einer abhängigen GmbH kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden.

Gesellschaftsrecht: Zur Behandlung von Verlustausgleichsansprüchen aus einem Gewinnabführungsvertrag

30.04.2014

Der auszugleichende Jahresfehlbetrag kann grundsätzlich auch durch Aufrechnung mit einem Gegenanspruch des herrschenden Unternehmens erfolgen.

Gesellschaftsrecht: Auswirkungen eines Squeeze Out auf den Ausgleichsanspruch der Minderheitsaktionäre

15.07.2011

BGH vom 19.04.11-Az:II ZR 237-09, II ZR 237/09-Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehme

Kreditwesengesetz - KredWG | § 10 Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung


(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte,
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Aktiengesetz - AktG | § 293 Zustimmung der Hauptversammlung


(1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrh

Aktiengesetz - AktG | § 295 Änderung


(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß. (2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung

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Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2011 - II ZR 116/10

bei uns veröffentlicht am 31.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 116/10 Verkündet am: 31. Mai 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2011 - II ZR 109/10

bei uns veröffentlicht am 31.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 109/10 Verkündet am: 31. Mai 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GmbHG § 47 Abs. 4 S

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2015 - II ZR 384/13

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 3 8 4 / 1 3 Verkündet am: 16. Juni 2015 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewe

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Nov. 2016 - I-26 W 2/16 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 8) vom 06.10.2015 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 07.08.2015 – 82 O 99/03 – wird verworfen, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet;

Bundesfinanzhof Urteil, 13. Nov. 2013 - I R 45/12

bei uns veröffentlicht am 13.11.2013

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Gewinnabführungsvertrag aus wichtigem Grund beendet worden und damit für das Streitjahr 2006 steuerrechtlich zu

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