Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 3 Ausschluss der Förderung
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Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung Inhaltsverzeichnis
Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn
- 1.
für den beantragten Bewilligungszeitraum bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat für den Bewilligungszeitraum noch keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und hat für diesen Bewilligungszeitraum auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verzichtet, - 2.
für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes geleistet wird, - 3.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt, - 4.
ein Gründungszuschuss nach den §§ 93 und 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt oder - 5.
Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht werden.
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(1) Förderung wird geleistet1.Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,2.Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen
(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro.
(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere n
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.
(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so
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published on 01/02/2012 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.2 Der Kläger absolvierte am 15.07.1997 seine Prüfung zur Fac
published on 04/08/2011 00:00
Tatbestand
1
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) reiste zu Beginn der neunziger Jahre aus der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland ein. Ihr Antrag auf Ge
published on 28/07/2009 00:00
Tenor
Das Verfahren wird nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. November 2006 - 10 K 1555/05 - ist unwirksam.
Der Bek
published on 30/06/2004 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld, hilfsweise Arbeitslosenhilfe.
2
Der ... 1977 geborene Kläger war vom 1. August 1995 bis 31. August 2000 als Speditionskaufmann versicherungspflichtig be
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Annotations
(1) Förderung wird für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Absatz 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet.
(2) Wurde bereits ein Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Absatz 1 gefördert, so wird die...