Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juli 2009 - 12 S 3035/06

published on 28/07/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juli 2009 - 12 S 3035/06
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Tenor

Das Verfahren wird nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. November 2006 - 10 K 1555/05 - ist unwirksam.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.

Gründe

 
Beklagter des vorliegenden Berufungsverfahrens, in welchem die Klägerin weiterhin die Bewilligung einer Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002 (BGBl. I S. 402 ff.) - AFBG a.F. - begehrt hat, ist entsprechend der Fassung des Beschlussrubrums das Land Baden-Württemberg. Denn nach § 1 S. 1 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über Zuständigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBGZuVO - vom 02.05.1996 (GBl. S. 353) sind zuständige Behörden nach dem 6. Abschnitt des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden i.S.d. Landesverwaltungsgesetzes. Auch das in dem vorliegenden Fall zuständige Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis handelt danach bei der Ausführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes als staatliche Behörde des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 1 Abs. 3 S. 2 LKrO) und nicht als Behörde des Landkreises.
Das Verfahren ist durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entspr. Anw.). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Dem Grundsatz der Billigkeit entspricht es in der Regel, dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der in dem Rechtsstreit ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich unterlegen wäre. Dieser Kostenverteilungsmaßstab ist jedoch nicht der allein Gültige. Insbesondere kann eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO auch darauf gestützt werden, ob ein Verfahrensbeteiligter das erledigende Ereignis durch eigenen Willensentschluss herbeigeführt hat bzw. sich „einseitig in die Rolle des Unterlegenen“ begeben hat. Können die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits nicht ohne Weiteres festgestellt werden, so sind die Kosten des Verfahrens in der Regel zu teilen. Allein im Hinblick auf die noch offene Kostenentscheidung ist das Gericht nicht verpflichtet, alle für eine abschließende Entscheidung sonst erforderlichen Feststellungen zu treffen, Beweise zu erheben oder offene Rechtsfragen zu klären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl., § 161 RdNr. 16 ff. m.w.N.; Günther, Kostenentscheidungen nach Erledigungserklärung, DVBl. 1988, 613).
Hiervon ausgehend entspricht es im vorliegenden Fall der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge dem beklagten Land aufzuerlegen. Denn dieses wäre ohne den Eintritt des den Rechtsstreit erledigenden Ereignisses, welches hier in der erfolgten - von der Arbeitsverwaltung finanzierten - Nachholung der von der Klägerin erstrebten Fortbildungsmaßnahme Anfang des Jahres 2008 zu sehen ist, voraussichtlich unterlegen gewesen. Die Klägerin hätte nach der Auffassung des Senats die Übernahme des sog. Maßnahmebeitrags nach den §§ 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 AFBG a.F. in Gestalt der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren für die von ihr Anfang des Jahres 2005 geplante Fortbildung in Vollzeitform zur Personalfachkauffrau IHK bei der ... ... in Höhe von insgesamt 3.920,-- EUR beanspruchen können. Die dem entgegen stehende Auffassung des Beklagten, wonach die Gewährung von Leistungen nach dem AFBG a.F. jedenfalls bei einer Vollzeitmaßnahme nicht in Betracht komme, wenn zugleich Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit bezogen werde, lässt sich nach der Auffassung des Senats dem Gesetz nicht entnehmen.
Der Beurteilung des vorliegenden Falles sind noch die Regelungen des AFBG a.F. zu Grunde zu legen. Denn nach § 30 Abs. 1 AFBG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I S. 1314 ff.) sind für die bis zum 30. Juni 2009 begonnenen Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Aufstiegsfortbildung die Vorschriften des Gesetzes mit Ausnahme des § 13 b Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 30.06.2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Zwischen den Beteiligten ist mittlerweile unstreitig, dass die Klägerin während der Zeit, in der die von ihr angestrebte Maßnahme stattfinden sollte, kein „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ sondern „Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit“ im Sinne der §§ 116 Nr. 1 Alt. 1, 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 SGB III erhalten hat. Einig sind sich die Beteiligten zwischenzeitlich auch darin, dass es sich bei dem Begriff „Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit“ um einen vom Bundesgesetzgeber einheitlich verwendeten terminus technicus handelt, welcher von dem Begriff „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ zu unterscheiden ist. Dieses ist auch die Auffassung des Senats. Mangels einer Erwähnung in § 3 AFBG a.F. schließt somit ein Bezug von „Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit“ die Förderung einer Maßnahme nach dem AFBG nicht aus. Solches trifft nur bei dem Bezug der in § 3 AFBG a.F. im einzelnen aufgeführten Leistungen zu, die von ihrem Zweck her der Gewährung von Aufstiegsfortbildungsförderungsleistungen gleich gerichtet sind (vgl. Trebes/Reifers, AFBG, Komm., Nr. 1 zu § 3). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat diesbezüglich auf die überzeugende Begründung des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.11.2006 - 10 K 1555/05 - sowie auf die dieselbe Auffassung vertretenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Schleswig in seinem Urteil vom 18.07.2008 - 9 A 271/06 - (nachgewiesen bei juris).
Auch die zum 01.07.2009 in Kraft getretene Neufassung des AFBG geht von einer strikten Trennung der Begriffe „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ und „Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit“ aus. So regelt nunmehr § 3 S. 1 Nr. 3 AFBG, dass die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme auch dann nicht gefördert wird, wenn Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt, es sei denn, die Agentur für Arbeit hat mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin vereinbart, dass die Maßnahme abgeschlossen werden kann. Das „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ ist nach wie vor Regelungsgegenstand des § 3 S. 1 Nr. 2 AFBG.
Die Auffassung des Beklagten, wonach der jetzt ausdrücklich in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AFBG geregelte Förderungsausschluss bei dem Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit im Wege einer Auslegung der Altfassung des AFBG auch bereits vor der Neuregelung geltendes Recht gewesen sei, teilt der Senat nicht. So ist die nunmehrige Ausschlussvorschrift des § 3 S. 1 Nr. 3 AFBG mit ihren Einschränkungen, dass der Ausschluss der Förderung bei dem Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nur dann gelten soll, wenn die Förderung für eine Maßnahme in Vollzeitform begehrt wird und wenn keine Vereinbarung der Agentur für Arbeit mit dem Teilnehmer darüber vorliegt, dass die Maßnahme doch abgeschlossen werden kann, zu ausdifferenziert, als dass sie bereits vor der Neuregelung - als ungeschriebenes Recht - hätte gelten können. Die Neuregelung mag zwar auch bereits vor ihrem Inkrafttreten dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben, worauf etwa der Inhalt der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 22/23) hindeutet. Indes hat ein etwaiger diesbezüglicher gesetzgeberischer Wille in der Altfassung des AFBG keinen Ausdruck gefunden, und ein solcher musste sich, wie dies bereits das Verwaltungsgericht Karlsruhe in dem angegriffenen Urteil und das Verwaltungsgericht Schleswig (a.a.O.) ausgeführt haben, auch keineswegs als selbstverständlich mit der Folge aufdrängen, dass eine Förderung der von der Klägerin beabsichtigten Maßnahme auch ohne eine ausdrückliche Regelung im Gesetz ausgeschlossen war. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten findet insbesondere keinen dem Bestimmtheitsgebot entsprechenden hinreichend verlässlichen Anhalt in den von diesem herangezogenen Vorschriften des § 120 Abs. 3 SGB III und des § 9 AFGB a.F. Zwar ist dem Beklagten darin Recht zu geben, dass diese Vorschriften - was die jederzeitige Verfügbarkeit des Empfängers von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III) angeht - in einem gewissen Spannungsverhältnis stehen. Jedoch befasst sich die Regelung des § 9 AFBG a.F. im Rahmen des Zweiten Abschnittes des AFBG über „Persönliche Voraussetzungen“ allein mit dem - vorliegend gar nicht interessierenden - Gesichtspunkt der Eignung des Teilnehmers unter Anknüpfung an seine Leistungen , weshalb sie für die hier interessierende Fragestellung nicht von Bedeutung ist. Die Neufassung des § 3 AFBG stellt letztlich nach der Auffassung des Senats keine Klarstellung schon bislang geltenden Rechts, sondern die Neuregelung einer bislang vom Gesetzgeber übersehenen und damit ungeregelt gelassenen Sachlage dar.
Da zwischen den Beteiligten im Übrigen die Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen der Gewährung von Leistungen nach dem AFBG a.F. an die Klägerin nicht in Streit standen, entspricht es der Billigkeit i.S.v. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO, die Kosten beider Rechtszüge dem beklagten Land aufzuerlegen.
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Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 S. 2 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin ist in Anwendung von § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, da die vorliegende Rechtssache jedenfalls nicht einfach gelagert ist (vgl. Bader u.a., VwGO, Komm. 4. Aufl., § 162 RdNr. 19).
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die vor dem 31. Juli 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a weiterhin anzuwenden.

(3) § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung ist auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage

1.
der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie
2.
der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
solange anzuwenden, bis für den jeweiligen Fortbildungsabschluss neue Prüfungsregelungen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d oder 54 des Berufsbildungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sowie der §§ 42 bis 42d oder 42f der Handwerksordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassen worden sind.

(4) Für Stundungs- und Erlassanträge, die ab dem 1. August 2020 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingehen, ist § 13b in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn

1.
für den beantragten Bewilligungszeitraum bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat für den Bewilligungszeitraum noch keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und hat für diesen Bewilligungszeitraum auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verzichtet,
2.
für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes geleistet wird,
3.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt,
4.
ein Gründungszuschuss nach den §§ 93 und 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt oder
5.
Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht werden.
Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit übernommen werden.

(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

1.
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.

(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.

(1) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig durch die örtlichen Agenturen für Arbeit erbracht werden. Dabei haben die Agenturen für Arbeit die Gegebenheiten des örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.

(1a) (weggefallen)

(2) Die Agenturen für Arbeit sollen die Vorgänge am Arbeitsmarkt besser durchschaubar machen. Sie haben zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem örtlichen und überörtlichen Arbeitsmarkt beizutragen. Der Einsatz der aktiven Arbeitsmarktpolitik ist zur Verbesserung der Wirksamkeit und Steuerung regelmäßig durch die Agenturen für Arbeit zu überprüfen. Dazu ist ein regionales Arbeitsmarktmonitoring einzurichten. Arbeitsmarktmonitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Bilanzierungen, Trendbeschreibungen und Bewertungen der Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt einschließlich der den Arbeitsmarktausgleich unterstützenden Maßnahmen.

(3) Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den

1.
Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz,
2.
Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
3.
Kammern und berufsständischen Organisationen,
4.
Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
5.
allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen,
6.
Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie
7.
Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen.
Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um
1.
eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und
2.
Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken.
Die Agenturen für Arbeit sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1.
die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
2.
sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin muss vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen.

(2) Förderung wird auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderfähigen Maßnahme erworben werden soll. Besteht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, muss der Abschluss bis zum letzten Unterrichtstag des ersten Maßnahmeabschnitts erworben werden. Es genügt bei mehreren Maßnahmeabschnitten der Erwerb vor Beginn des zweiten Maßnahmeabschnitts, wenn der erforderliche Abschluss durch die Prüfung über den ersten Maßnahmeabschnitt erworben wird. Ein Abschluss im Sinne des Satzes 1 ist:

1.
ein Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf oder
2.
ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Absatz 1.
Die Förderung wird hinsichtlich des nach Satz 1 zu erwerbenden Abschlusses unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Vor dem Erwerb eines für die Prüfungszulassung erforderlichen Abschlusses nach Satz 4 Nummer 1 ist eine Förderung mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 ausgeschlossen.

(3) Förderung wird auch geleistet, wenn die Berufspraxis, die für die Prüfungszulassung zusätzlich zu einem Abschluss erforderlich ist, noch bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme erworben werden kann und die konkrete Möglichkeit hierzu nachgewiesen wird.

(4) Förderung wird auch geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bei Antragstellung als höchsten Hochschulabschluss bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügt. Förderung wird nicht geleistet, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bereits einen staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Hochschulabschluss als die in Satz 1 genannten oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erworben hat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats des Erwerbs eines höheren Hochschulabschlusses, wenn dieser vor dem letzten Unterrichtstag der Fortbildungsmaßnahme erworben wird.

(5) Bereits erworbene privatrechtlich zertifizierte Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht entgegen.

Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn

1.
für den beantragten Bewilligungszeitraum bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat für den Bewilligungszeitraum noch keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und hat für diesen Bewilligungszeitraum auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verzichtet,
2.
für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes geleistet wird,
3.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt,
4.
ein Gründungszuschuss nach den §§ 93 und 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt oder
5.
Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht werden.
Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit übernommen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.