Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 01. Feb. 2012 - 1 K 2148/11

published on 01/02/2012 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 01. Feb. 2012 - 1 K 2148/11
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.
Der Kläger absolvierte am 15.07.1997 seine Prüfung zur Fachkraft für Lagerwirtschaft (Prüfung nach § 34 Berufsbildungsgesetz - BBiG -). Im Oktober 2001 führte er eine Weiterbildung zum Ausbilder durch und erhielt von der IHK Y ein Zeugnis über die Ausbildereignungsprüfung.
Im Zeitraum Februar/Juli 2004 nahm der Kläger an einer Fortbildungsmaßnahme bei der Industrie- und Handelskammer W-S zum technischen Fachwirt (IHK) teil. Die Ausbildungsmaßnahme wurde vom Landratsamt X mit Bescheid vom 26.02.2004 nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert.
Am 09.11.2010 stellte der Kläger einen weiteren Förderungsantrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Gegenstand der Förderung ist eine Vollzeitmaßnahme mit 700 Unterrichtsstunden beim IHK-Bildungshaus S im Zeitraum Mai/November 2010 mit dem Ziel, bei der IHK Y die Prüfung zum geprüften Betriebswirt abzulegen.
Im Antrag gab er an, von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld zu beziehen.
Nach dem Aktenvermerk vom 09.11.2010 wurde dem Kläger bei einer Vorsprache mitgeteilt, dass er wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keinen Anspruch auf „Meister-BAföG“ habe.
Mit Bescheid vom 15.11.2010 lehnte der Beklagte die beantragte Förderung ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Bezug von Arbeitslosengeld durch den Kläger führe nach § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG zum Ausschluss der Förderung.
Am 22.11.2010 begründete der Kläger seinen zuvor durch E-Mail eingelegten Widerspruch zur Niederschrift beim Landratsamt X.
Er trug vor, er stelle den Antrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nur für den Maßnahmebeitrag, nicht auch für den Unterhalt. Nach § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG werde die Teilnahme an einer Maßnahme nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht gefördert, wenn Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem 3. Buch Sozialgesetzbuch geleistet werde und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handele, es sei denn, die Agentur für Arbeit habe mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin vereinbart, dass die Maßnahme abgeschlossen werden könne.
10 
Er sei am 31.03.2010 arbeitslos geworden. Nach mehreren Telefongesprächen und einer weiteren Vorsprache bei der Arbeitsagentur seien sie zu dem Entschluss gekommen, dass er auf seinen Weiterbildungswunsch hin den Betriebswirt mache. Dies sei auch so in der späteren Eingliederungsvereinbarung festgehalten worden.
11 
Er interpretiere § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG so, dass diese Vorschrift eine Ausnahmeregelung beinhalte und keinen Arbeitslosen ausschließe. Die Agentur für Arbeit habe mit E-Mail vom 27.05.2010 und in der späteren Eingliederungsvereinbarung zugestimmt. Sie habe ihm erklärt, dass eine Vermittlung aufgrund der Wirtschaftskrise sehr schwierig sei.
12 
Die E-Mail der Agentur für Arbeit Y vom 27.05.2010 hat den folgenden Wortlaut:
13 
„Hallo Herr X,
hiermit erkläre ich Ihnen, für die von Ihnen besuchte Qualifizierung zum IHK-Betriebswirt vom 31.05. bis 24.11.2010 die Zustimmung der Agentur für Arbeit Y hinsichtlich der Anerkennung der Verfügbarkeit nach § 120 (3) SGB III. Eine Teilnahmebestätigung leiten Sie mir bitte - sobald vorliegt - weiter. Über etwaige Änderungen setzen Sie mich bitte unverzüglich in Kenntnis“.
14 
Die Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Agentur für Arbeit Y vom 08.07.2010 (das Exemplar in der Behördenakte ist nicht unterschrieben) hat unter anderem den folgenden Inhalt:
15 
„1. Leistungen der Agentur für Arbeit Y
16 
Unsere konkrete Unterstützung Ihrer Arbeitsplatzsuche:
17 
- Wir erkennen Ihnen für die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme IHK-Betriebswirt vom 31.05. bis 12.11.2010 die Verfügbarkeit nach § 120 (3) SGB III an und zahlen währenddessen - bei Anspruch - Ihr Arbeitslosengeld fort
18 
- Wir unterbreiten Ihnen Ihrem Bewerbungsprofil weitmöglichst entsprechende Vermittlungsvorschläge, sofern geeignete Stellen bei uns gemeldet sind …“
19 
Der Kläger verpflichtete sich in der Eingliederungsvereinbarung unter anderem dazu, an der eigenfinanzierten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme IHK-Betriebswirt teilzunehmen und seinem Arbeitsvermittler zum 08. jeden Monats (erstmals 08.08.) eine tabellarische Übersicht seiner monatlichen Bewerbungsaktivitäten vorzulegen.
20 
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 20.05.2011 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Förderung sei nach § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG ausgeschlossen, da der Kläger während der Fortbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld nach SGB III bezogen habe. Wenn ein Arbeitsloser eine Aufstiegsfortbildungsmaßnahme in Vollzeit absolviere, müsse sichergestellt sein, dass er die Maßnahme erfolgreich absolvieren könne. Dies sei jedoch dann in Frage gestellt, wenn ein Arbeitslosengeldempfänger nach § 120 Abs. 3 SGB III verpflichtet sei, die nicht von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Weiterbildungsmaßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht komme.
21 
Allerdings sehe § 3 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 AFBG vor, dass Förderung nach dem AFBG dann geleistet werden könne, wenn die Agentur für Arbeit mit dem Teilnehmer vereinbart habe, dass dieser die Fortbildungsmaßnahme in jedem Fall zunächst abschließen könne. In der Praxis jedoch würden die erforderlichen Vereinbarungen seitens der Agenturen für Arbeit nicht ausgestellt. Auf eine entsprechende Nachfrage habe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Erlass vom 21.06.2010 mitgeteilt, eine nachträgliche Überprüfung habe ergeben, dass die Agenturen für Arbeit eine solche Vereinbarung nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht abschließen dürften, auch nicht auf der Grundlage des § 3 Nr. 3 AFBG. Wegen des abschließenden Charakters in der Aufzählung des § 120 SGB III bestehe diesbezüglich keinerlei Spielraum und auch kein Ermessen. Die eng formulierte gesetzliche Ausnahme in § 120 Abs. 3 SGB III verlange zwingend, dass bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die nicht nach § 77 SGB III gefördert würden, durch den Teilnehmer Abbruchbereitschaft an der Maßnahme erklärt werden müsse, wenn das Arbeitslosengeld weitergezahlt werden solle. Danach sei die nach § 3 Nr. 3 AFGB erforderliche Vereinbarung mit den Agenturen für Arbeit rechtlich nicht umsetzbar.
22 
Der Kläger habe zwar bei Antragstellung eine Vereinbarung i.S. des § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG vorgelegt. Offensichtlich habe die Agentur für Arbeit Y als einzige eine solche Vereinbarung ausgestellt. Aufgrund der oben genannten Umstände hätte die Agentur für Arbeit Y die Vereinbarung über die Anerkennung der Verfügbarkeit jedoch nicht abschließen dürfen bzw. wieder zurücknehmen müssen. Die Eingliederungsvereinbarung sei erst am 08.07.2010 und damit nach Änderung der Erlasslage abgeschlossen worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger im November 2010 sei die Ausstellung einer Vereinbarung, wonach auch im Falle einer möglichen beruflichen Eingliederung die Fortbildung zunächst abgeschlossen werden könne, jedenfalls nicht mehr zulässig gewesen. Daher sei eine Förderung nach dem AFBG zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr möglich, auch nicht in Form des Maßnahmebeitrags. Der Bescheid wurde dem Kläger am 21.05.2011 zugestellt.
23 
Der Kläger hat am 20.06.2011 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben.
24 
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG stehe seiner Förderung nicht entgegen. Die Arbeitsagentur Y habe ihm bestätigt, dass er die Maßnahme besuchen dürfe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er den Förderungsantrag erst gegen Ende der Fortbildungsmaßnahme gestellt habe. Ein Abbruch der Maßnahme sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht gekommen. Es komme nicht darauf an, ob die Agentur für Arbeit Y ihre Erklärung zu Recht abgegeben habe, maßgeblich sei, dass sie sie abgegeben habe.
25 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass die Beendigung der seiner Fortbildungsmaßnahme auch deshalb nicht gefährdet gewesen sei, er weil er ein Arbeitsangebot der Agentur für Arbeit unter Hinnahme der Konsequenzen für seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch hätte ablehnen können.
26 
Der Kläger beantragt,
27 
den Bescheid des Landratsamts X vom 15.11.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.05.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Maßnahmebeitrag für die Fortbildungsmaßnahme zum geprüften Betriebswirt IHK zu bewilligen.
28 
Der Beklagte beantragt,
29 
die Klage abzuweisen.
30 
Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
31 
Der Berichterstatter hat bei der Agentur für Arbeit Y eine Auskunft eingeholt. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob die E-Mail vom 27.05.2010 an den Kläger in dem Sinne zu verstehen sei, dass der Kläger bei einer eintretenden Vermittlungsmöglichkeit in den Arbeitsmarkt nicht verpflichtet sein sollte, die Ausbildung zum Betriebswirt IHK abzubrechen.
32 
Die Agentur für Arbeit hat mit Schreiben vom 08.08.2011 wie folgt geantwortet:
33 
„… Die Anerkennung der Verfügbarkeit nach § 120 (3) SGB III ist lediglich möglich, sofern der Kunde weiterhin vermittelbar ist. Meine E-Mail darf also grundsätzlich nicht in dem Sinne verstanden werden, dass Herr X bei einer eintretenden Vermittlungsmöglichkeit diese hätte grundlos ablehnen dürfen.
34 
Zu beachten ist jedoch, dass Herr X durch § 121 (3) SGB III hohen Schutz hinsichtlich zumutbarer Beschäftigung genoss. Durch seinen im Bereich weit überdurchschnittlichen Verdienst konnten seinerzeit keine adäquaten Stellen durch die Agentur für Arbeit vorgeschlagen werden. Aus diesem Grund nur, sowie der mündlichen Einstellungszusage sobald die Qualifikation erfolgreich abgeschlossen ist, konnte die Verfügbarkeit nach § 120 (3) SGB III überhaupt anerkannt werden.“
35 
Der Kammer haben die Akten des Landratsamtes X und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für aus Ausbildungsförderung - vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den beantragten Maßnahmebeitrag für die Fortbildungsmaßnahme zum geprüften Betriebswirt IHK.
37 
Der Förderungsanspruch wird durch § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG ausgeschlossen. Danach wird die Teilnahme an einer Maßnahme nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht gefördert, wenn Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt, es sei denn, die Agentur für Arbeit hat mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin vereinbart, dass die Maßnahme abgeschlossen werden kann.
38 
Der Bezug von Arbeitslosengeld durch den Kläger und die Durchführung einer Vollzeitmaßnahme sind unstreitig.
39 
Die Ausnahmevoraussetzungen für die Förderung der Fortbildungsmaßnahme des Klägers liegen aber nicht vor.
40 
§ 3 Satz 1 Nr. 3 AFGB erhielt seine Fassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.07.2009 (BGBl. Seite 1314). Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/10996, Seite 22 f) wird dazu das Folgende ausgeführt:
41 
"Bei Vollzeitmaßnahmen kommt sie für Arbeitslosengeldempfänger und Arbeitslosengeldempfängerinnen nur in dem Ausnahmefall in Betracht, in dem die Agentur für Arbeit mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin eine Vereinbarung getroffen hat, nach der die begonnene Fortbildung auf jeden Fall abgeschlossen werden kann, d.h. auch bei einem Arbeitsangebot nicht abgebrochen werden muss".
42 
Der Kläger hat die erforderliche Vereinbarung mit der Agentur für Arbeit nicht vorgelegt. Die Kammer folgt der vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretenen Auffassung, wonach der Kläger eine Vereinbarung im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG vorgelegt habe, nicht. Es kommt daher nicht darauf an, dass das Regierungspräsidium Stuttgart zu Unrecht davon ausgeht, die von ihm als Bescheinigung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG anerkannte Vereinbarung mit dem Kläger sei deshalb unbeachtlich, weil sie nach den für die Arbeitsverwaltung geltenden Regelungen nicht habe ausgestellt werden dürfen. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass Vereinbarungen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG anzuerkennen sind, weil dies vom Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz so vorgesehen ist und vom Gesetzgeber auch so gewollt ist, was aus der oben zitierten Begründung des Gesetzentwurfes des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes folgt.
43 
Die vom Kläger vorgelegte Vereinbarung nach § 120 Abs. 3 SGB III reicht für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG nicht aus. Nach § 120 Abs. 3 SGB III wird die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Leistungsberechtigte an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnimmt, für die die Voraussetzungen des § 77 SGB III nicht erfüllt sind, wenn die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und der Leistungsberechtigte seine Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat. Liegt eine Zustimmung nach § 120 Abs. 3 SGB III vor, ist die Beendigung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung gerade nicht sichergestellt, weil sich der Leistungsberechtigte zum Abbruch der Ausbildung verpflichtet hat, sobald ihm ein geeigneter Arbeitsplatz angeboten wird. Diese Gefahr und diesen Konflikt zwischen den Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsverwaltung und dem Interesse an der Fortführung der Fortbildungsmaßnahme will § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG aber gerade vermeiden. Es soll ausgeschlossen werden, dass eine Fortbildungsmaßnahme vorzeitig abgebrochen und ihre Förderung dadurch sinnlos wird. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz diese Gefahr nur dann als nicht bestehend ansieht, wenn die Agentur für Arbeit durch die Vereinbarung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG während der Fortbildungsmaßnahme darauf verzichtet, den Leistungsberechtigten auf dem Arbeitsmarkt zu vermitteln und das Arbeitslosengeld weiterbezahlt.
44 
Es kommt nicht darauf an, dass der Abbruch der Fortbildungsmaßnahme rein praktisch dadurch als ausgeschlossen angenommen werden kann, dass der Förderungsantrag zu einem Zeitpunkt gestellt wird, in dem die Fortbildung bereits unmittelbar vor dem Abschluss steht. Die Förderungsvoraussetzungen müssen bereits zum Beginn der Maßnahme beurteilt werden können. Es kommt auch nicht darauf an, dass sich ein Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme vorbehält, unter Inkaufnahme der Folgen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, ein Arbeitsplatzangebot auszuschlagen, um die Fortbildungsmaßnahme zu beenden. Wie oben ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Förderung einer Vollzeitmaßnahme beim Bezug von Arbeitslosengeld ausschließlich dann vor, wenn eine Vereinbarung mit der Agentur für Arbeit darüber vorliegt, dass die Maßnahme in jedem Fall abgeschlossen werden kann.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Gründe

 
36 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den beantragten Maßnahmebeitrag für die Fortbildungsmaßnahme zum geprüften Betriebswirt IHK.
37 
Der Förderungsanspruch wird durch § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG ausgeschlossen. Danach wird die Teilnahme an einer Maßnahme nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht gefördert, wenn Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt, es sei denn, die Agentur für Arbeit hat mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin vereinbart, dass die Maßnahme abgeschlossen werden kann.
38 
Der Bezug von Arbeitslosengeld durch den Kläger und die Durchführung einer Vollzeitmaßnahme sind unstreitig.
39 
Die Ausnahmevoraussetzungen für die Förderung der Fortbildungsmaßnahme des Klägers liegen aber nicht vor.
40 
§ 3 Satz 1 Nr. 3 AFGB erhielt seine Fassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.07.2009 (BGBl. Seite 1314). Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/10996, Seite 22 f) wird dazu das Folgende ausgeführt:
41 
"Bei Vollzeitmaßnahmen kommt sie für Arbeitslosengeldempfänger und Arbeitslosengeldempfängerinnen nur in dem Ausnahmefall in Betracht, in dem die Agentur für Arbeit mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin eine Vereinbarung getroffen hat, nach der die begonnene Fortbildung auf jeden Fall abgeschlossen werden kann, d.h. auch bei einem Arbeitsangebot nicht abgebrochen werden muss".
42 
Der Kläger hat die erforderliche Vereinbarung mit der Agentur für Arbeit nicht vorgelegt. Die Kammer folgt der vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretenen Auffassung, wonach der Kläger eine Vereinbarung im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG vorgelegt habe, nicht. Es kommt daher nicht darauf an, dass das Regierungspräsidium Stuttgart zu Unrecht davon ausgeht, die von ihm als Bescheinigung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG anerkannte Vereinbarung mit dem Kläger sei deshalb unbeachtlich, weil sie nach den für die Arbeitsverwaltung geltenden Regelungen nicht habe ausgestellt werden dürfen. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass Vereinbarungen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG anzuerkennen sind, weil dies vom Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz so vorgesehen ist und vom Gesetzgeber auch so gewollt ist, was aus der oben zitierten Begründung des Gesetzentwurfes des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes folgt.
43 
Die vom Kläger vorgelegte Vereinbarung nach § 120 Abs. 3 SGB III reicht für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG nicht aus. Nach § 120 Abs. 3 SGB III wird die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Leistungsberechtigte an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnimmt, für die die Voraussetzungen des § 77 SGB III nicht erfüllt sind, wenn die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und der Leistungsberechtigte seine Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat. Liegt eine Zustimmung nach § 120 Abs. 3 SGB III vor, ist die Beendigung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung gerade nicht sichergestellt, weil sich der Leistungsberechtigte zum Abbruch der Ausbildung verpflichtet hat, sobald ihm ein geeigneter Arbeitsplatz angeboten wird. Diese Gefahr und diesen Konflikt zwischen den Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsverwaltung und dem Interesse an der Fortführung der Fortbildungsmaßnahme will § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG aber gerade vermeiden. Es soll ausgeschlossen werden, dass eine Fortbildungsmaßnahme vorzeitig abgebrochen und ihre Förderung dadurch sinnlos wird. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz diese Gefahr nur dann als nicht bestehend ansieht, wenn die Agentur für Arbeit durch die Vereinbarung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG während der Fortbildungsmaßnahme darauf verzichtet, den Leistungsberechtigten auf dem Arbeitsmarkt zu vermitteln und das Arbeitslosengeld weiterbezahlt.
44 
Es kommt nicht darauf an, dass der Abbruch der Fortbildungsmaßnahme rein praktisch dadurch als ausgeschlossen angenommen werden kann, dass der Förderungsantrag zu einem Zeitpunkt gestellt wird, in dem die Fortbildung bereits unmittelbar vor dem Abschluss steht. Die Förderungsvoraussetzungen müssen bereits zum Beginn der Maßnahme beurteilt werden können. Es kommt auch nicht darauf an, dass sich ein Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme vorbehält, unter Inkaufnahme der Folgen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, ein Arbeitsplatzangebot auszuschlagen, um die Fortbildungsmaßnahme zu beenden. Wie oben ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Förderung einer Vollzeitmaßnahme beim Bezug von Arbeitslosengeld ausschließlich dann vor, wenn eine Vereinbarung mit der Agentur für Arbeit darüber vorliegt, dass die Maßnahme in jedem Fall abgeschlossen werden kann.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn

1.
für den beantragten Bewilligungszeitraum bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat für den Bewilligungszeitraum noch keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und hat für diesen Bewilligungszeitraum auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verzichtet,
2.
für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes geleistet wird,
3.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt,
4.
ein Gründungszuschuss nach den §§ 93 und 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt oder
5.
Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht werden.
Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit übernommen werden.

(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

1.
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.

(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.

Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn

1.
für den beantragten Bewilligungszeitraum bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat für den Bewilligungszeitraum noch keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und hat für diesen Bewilligungszeitraum auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verzichtet,
2.
für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes geleistet wird,
3.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt,
4.
ein Gründungszuschuss nach den §§ 93 und 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt oder
5.
Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht werden.
Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit übernommen werden.

(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

1.
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.

(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.

Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn

1.
für den beantragten Bewilligungszeitraum bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat für den Bewilligungszeitraum noch keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und hat für diesen Bewilligungszeitraum auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verzichtet,
2.
für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes geleistet wird,
3.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt,
4.
ein Gründungszuschuss nach den §§ 93 und 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt oder
5.
Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht werden.
Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit übernommen werden.

(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

1.
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.

(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.

Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn

1.
für den beantragten Bewilligungszeitraum bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat für den Bewilligungszeitraum noch keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und hat für diesen Bewilligungszeitraum auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verzichtet,
2.
für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes geleistet wird,
3.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt,
4.
ein Gründungszuschuss nach den §§ 93 und 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt oder
5.
Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht werden.
Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit übernommen werden.

(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

1.
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.

(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.

(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

1.
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.

(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.

Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn

1.
für den beantragten Bewilligungszeitraum bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat für den Bewilligungszeitraum noch keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und hat für diesen Bewilligungszeitraum auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verzichtet,
2.
für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes geleistet wird,
3.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt,
4.
ein Gründungszuschuss nach den §§ 93 und 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt oder
5.
Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht werden.
Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit übernommen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn

1.
für den beantragten Bewilligungszeitraum bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat für den Bewilligungszeitraum noch keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und hat für diesen Bewilligungszeitraum auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verzichtet,
2.
für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes geleistet wird,
3.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt,
4.
ein Gründungszuschuss nach den §§ 93 und 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt oder
5.
Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht werden.
Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit übernommen werden.

(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

1.
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.

(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.

Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn

1.
für den beantragten Bewilligungszeitraum bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat für den Bewilligungszeitraum noch keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und hat für diesen Bewilligungszeitraum auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verzichtet,
2.
für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes geleistet wird,
3.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt,
4.
ein Gründungszuschuss nach den §§ 93 und 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt oder
5.
Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht werden.
Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit übernommen werden.

(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

1.
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.

(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.

(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

1.
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

(2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.

(3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.

Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem Gesetz nicht gefördert, wenn

1.
für den beantragten Bewilligungszeitraum bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bewilligt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat für den Bewilligungszeitraum noch keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und hat für diesen Bewilligungszeitraum auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verzichtet,
2.
für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes geleistet wird,
3.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt,
4.
ein Gründungszuschuss nach den §§ 93 und 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt oder
5.
Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht werden.
Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäftigungszeit übernommen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.