NEUES GESETZ: Lassen Sie jetzt ihren Arbeitsvertrag prüfen & anpassen!
Vorher: Pflichtangaben nach dem Nachweisgesetz
Das Nachweisgesetz wie es bis zum 31.07.2022 galt, verpflichtete den Arbeitgeber dazu, die Aushändigung eines schriftlichen Nachweises über das Arbeitsverhältnis spätestens einen Monat nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Darin sollten folgende Inhalte enthalten sein:
- Name & Anschrift von Arbeitnehmer & Arbeitgeber
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer
- Arbeitsort
- Kurze Charakterisierung bzw. Beschreibung der zu leistenden Arbeitnehmerätigkeit
- Zusammensetzung & Höhe des Entgelts (einschließlich Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit)
- Vereinbarte Arbeitszeit
- Urlaubstage
- Kündigungsfristen
- Hinweise auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten
Jetzt: Pflichtangaben nach der Reform – ein Vergleich
Mit dem neuen Nachweisgesetz werden die Pflichtangaben im Arbeitsvertrag umfangreicher und müssen schneller erfüllt werden. innerhalb von sieben Tagen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses müssen ab jetzt auch folgende Punkte im Arbeitsvertrag stehen:
- Bei befristeten Arbeitsverhältnissen deren Ende
- Soweit möglich, freie Wahl des Arbeitsort durch den Arbeitnehmer
- Sofern vereinbart, Dauer der Probezeit
- Zusammensetzung & Höhe des Entgelts (einschließlich Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
- Vereinbarungen zu Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten
- Bei Schichtarbeit: Schichtsystem, Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
- Bei Arbeit auf Abruf: Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat; Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden; Zeitrahmen, welcher für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, sowie die Frist, innerhalb welcher der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat
- Sofern vereinbart, Möglichkeit der Anordnung von Überstunden & deren Voraussetzungen
- Gegebenenfalls Anspruch auf bereitgestellte Fortbildungen
- Für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, Name und Anschrift dieses Versorgungsträgers, wobei diese Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist
- Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
Müssen Altverträge erneuert werden?
Grundsätzlich sind solche Verträge, die vor dem 01.08.2022 bestanden haben, nicht von den Neuerungen betroffen. Ausnahmen gelten dann, wenn Arbeitnehmer ausdrücklich fordern, über die neu im Nachweisgesetz aufgenommenen Informationen unterrichtet zu werden oder wenn Altverträge geändert werden sollen.
Allerdings können fehlende, unvollständige oder falsche Informationen, die nach dem neuen Nachweisgesetz nun erteilt werden müssten, mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 EUR sanktioniert werden.
Fazit: Arbeitgeber müssen handeln, Arbeitnehmer dürfen
In Anbetracht dessen sollten Arbeitgeber ihre vorliegenden Arbeitsverträge auf die verpflichtenden Informationen prüfen und gegebenenfalls Anpassungen oder Ergänzungen vornehmen. Nur so können Bußgelder vermieden werden, welche durch stichprobenartige Überprüfung durch die Behörden geltend gemacht werden sollen.
Arbeitnehmer dagegen dürfen eine Anpassung ihrer Arbeitsverträge gemäß des Nachweisgesetzes vom Arbeitgeber einfordern.
Benötigen Sie rechtliche Beratung im Zusammenhang mit Ihrem Arbeitsvertrag, stehen Ihnen die Anwälte von ROSE & PARTNER, insbesondere unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, grundsätzlich gerne zur Verfügung. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite: https://www.rosepartner.de/arbeitsrecht/arbeitsvertrag.html