Mindestehedauer für Versorgung nicht diskriminierend

erstmalig veröffentlicht: 22.01.2020, letzte Fassung: 19.10.2022

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

Bernfried Rose

Zusammenfassung des Autors

Der Europäische Gerichtshof konkretisiert die Zulässigkeit arbeitsrechtlicher Voraussetzungen der Versorgung Hinterbliebener

Manchmal ergehen Urteile auf europäischer Ebene mit erheblichen Auswirkungen auf das deutsche Recht ganz unbemerkt von der Öffentlichkeit. Dies dürfte wohl auch für das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Dezember 2019 zur Mindestehedauer-Klausel im Beamtenrecht der Europäischen Union gelten. Denn die Richtlinie, die das Gericht in dieser Entscheidung auslegt, bestimmt auch den Maßstab des darauf basierenden deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

 

Diskriminierung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

Hintergrund der Entscheidung ist die Klage des Ehemannes einer verstorbenen EU-Beamtin der Europäischen Kommission. Diese lebte mit dem Mann zunächst etwa 20 Jahre lang in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. 2014 heirateten die beiden schließlich, nicht ganz ein Jahr später verstarb die Frau.

Der Kläger beantragte daraufhin eine Hinterbliebenenversorgung. Die EU-Kommission lehnte dies mit Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestehedauer von einem Jahr ab. Tatsächlich fehlten etwa drei Wochen, um auf eine Dauer von einem Jahr zu kommen. Der Mann hielt dies für diskriminierend. Immerhin habe er 20 Jahre mit der Frau zusammengelebt.

 

Das Gleichheitsgebot im Europarecht

Die Klage des Mannes hatte aber schließlich keinen Erfolg. Der Europäische Gerichtshof wies das Rechtsmittel ab und entschied, dass die Mindestehedauer keine Diskriminierung im Sinne der EU-Grundrechtecharta darstelle. Ein Eingriff in die Freiheit liege schon nicht vor.

Das Gleichbehandlungsgebot der EU-Grundrechtecharta besagt, dass wesentliches gleiches nicht ungleich, aber auch wesentlich ungleiches nicht gleich behandelt werden darf, wenn es hierfür keine objektive Rechtfertigung gibt. Das Gericht sah dieses Gebot hier als nicht verletzt an.

 

Rechte und Pflichten nicht vergleichbar

Die Richter führten aus, dass die Ehe und eine nichteheliche Lebensgemeinschaft schon nicht vergleichbar seien. Zwar würden sie gewisse Ähnlichkeiten aufweisen, ihre Rechtsnatur und die damit einhergehenden Rechte und Pflichten seien aber wesentlich verschieden. Etwas anderes könne man nur dann annehmen, wenn die Rechte und Pflichten vom Gesetzgeber angepasst wurden, wie etwa bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft.

In dem Urteil verwies das Gericht unabhängig davon auch auf das allgemeine Verbot von Betrug und Rechtsmissbrauch als Grundsatz des Unionsrechts. Hier spräche viel dafür, dass eine Ehe ohnehin nur geschlossen wurde, um später ehebedingte Versorgungsansprüche geltend machen zu können.

 

Folgen für das deutsche Arbeitsrecht

In Deutschland hat die Entscheidung im Arbeitsrecht auch Bedeutung für die Vereinbarungen mit privaten Arbeitgebern, etwa im Arbeitsvertrag, da das Gleichbehandlungsgebot aus der EU-Grundrechtecharta die primärrechtliche Grundlage für die europäische Richtlinie ist, auf der das deutsche AGG beruht.

Das Landesarbeitsgericht in Schleswig-Holstein hatte ebenfalls im vergangenen Jahr entschieden, dass eine Mindestehedauer von 2 Jahren jedenfalls keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstelle. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bisher nur eine Klausel von 10 Jahren als jedenfalls unverhältnismäßig gekippt. Dabei ließ das BAG allerdings offen, ob eine Anknüpfung an die Dauer der Ehe überhaupt zulässig sei. Die Entscheidung des EuGH dürfte hier Klarheit bringen. 

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