Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 61 Auflösung durch Urteil
(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.
(2) Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.
(3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

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GmbH-Gesellschafter: Zur Wirksamkeit der Einziehung eines Geschäftsanteils
01.03.2012
die Einziehung wird mit der Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter wirksam-BGH vom 24.01.12-Az:II ZR 109/11

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Fünftes Vermögensbildungsgesetz - VermBG 2 | § 18 Kündigung eines vor 1994 abgeschlossenen Anlagevertrags und der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(1) Hat sich der Arbeitnehmer in einem Vertrag im Sinne des § 17 Abs. 3 verpflichtet, auch nach dem 31. Dezember 1994 vermögenswirksame Leistungen überweisen zu lassen oder andere Beträge zu zahlen, so kann er den Vertrag bis zum 30. September 1994 a
§ 61 GmbHG wird zitiert von 1 anderen §§ im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 60 Auflösungsgründe
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: 1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehr

7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 61 GmbHG.
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2012 - II ZR 109/11
bei uns veröffentlicht am 24.01.2012
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 109/11 Verkündet am: 24. Januar 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GmbHG §
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2003 - II ZR 173/02
bei uns veröffentlicht am 13.01.2003
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 173/02 Verkündet am: 13. Januar 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2003 - II ZR 227/00
bei uns veröffentlicht am 13.01.2003
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 227/00 Verkündet am: 13. Januar 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: j
Oberlandesgericht München Urteil, 15. Jan. 2015 - 23 U 2469/14
bei uns veröffentlicht am 15.01.2015
Gründe
Oberlandesgerichts München
23 U 2469/14
1 HKO 550/14 LG Landshut
23. Zivilsenat
Protokoll
aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichts München, 23. Zivilsenat,
am Donnerstag, 15.01.2015
in München
In dem Rechtsstr
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2018 - 22 ZB 18.807
bei uns veröffentlicht am 07.06.2018
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin, ein
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2018 - II ZR 65/16
bei uns veröffentlicht am 26.06.2018
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 65/16 Verkündet am: 26. Juni 2018 Ginter, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 30 Abs. 1
Bundesfinanzhof Urteil, 16. Apr. 2015 - IV R 1/12
bei uns veröffentlicht am 16.04.2015
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 10. Dezember 2010 13 K 1724/07 aufgehoben.