Fluggastrechte: Freie kostenlose Wahl des Termines für Ersatzbeförderung nach Flugannullierung

erstmalig veröffentlicht: 27.07.2023, letzte Fassung: 27.07.2023
Zusammenfassung des Autors

Gute Nachrichten für Verbraucher. Der BGH hat entschieden: Keine zusätzlichen Kosten für Flugumbuchung bei einer durch die Corona-Pandemie verursachten Flugannullierung. Anders als das LG Köln und OLG Köln bisher angenommen haben, können Verbraucher ihre Flüge völlig kostenlos umbuchen und müssen nicht darauf achten, dass der neue Flugtermin in einem zeitlichen Zusammenhang zum ursprünglichen Flug steht.

Demnach dürfen Fluggesselschaften Reisenden keine zusätzlichen Gebühren berechnen, wenn diese ihren, im April 2021 annullierten Flug, auf einen Termin der einige Monate in der Zukunft liegt, umgebucht haben. 

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

Reisende, deren Flüge annulliert wurden, haben das Recht selbst zu entscheiden, wann sie einen Ersatzflug antreten wollen. Es ist nicht erforderlich, dass der Ersatzflug in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug steht. Zuzahlungen müssen Betroffene nicht leisten.

Dirk Streifler – Streifler&Kollegen – Rechtsanwälte Berlin

Verbraucherzentrale nimmt Lufthansa auf Unterlassung in Anspruch

Ein Hoch auf die Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen, die erfolgreich gegen das rechtwidrige Vorgehen der Lufthansa gerichtlich vorgegangen ist.

Hintergrund des Instanzenzugs waren die Forderungen des Luftfahrtunternehmens gegenüber zwei Fluggästen, deren Flüge aufgrund der Corona-Pandemie im März und April 2020 annulliert wurden. Die Reisenden wollten ihre Flüge nach der EU-Fluggastrechteverordnung auf einen späteren Zeitpunkt verlegen. Das beklagte Unternehmen verlangte für die Umbuchung Aufpreise, weil die umgebuchten Flüge nicht in einem zeitlichen Zusammenhang zu den ursprünglichen Flügen standen.

Zuzahlung bei Umbuchung des Fluges ohne zeitlichen Zusammenhang zum ursprünglichen Flug?

Ein Fluggast sollte für die Umbuchung seiner Hin- und Rückreise von München nach Toulouse, die er für einige Monatespäter wünschte, einen Mehrpreis von 75 Euro zahlen. Von einem anderen Reisenden, der von Stockholm nach Buenos Aires hin und zurück fliegen wollte, verlangte das Unternehmen sogar 3000 Euro Aufpreis.  

Der klagende Verband wendete sich gegen diese Forderungen zunächst ohne Erfolg.

Das erstinstanzlich mit dem Fall betraute LG Köln stellte fest: Luftfahrtunternehmen dürfen für die Umbuchung von infolge der Pandemie annullierten Flügen einen Aufpreis verlangen, wenn die Umbuchung auf einen deutlich späteren Zeitpunkt erfolgt ist (LG Köln, Urt. v. 22.09.2020 – 21 O 85/20)

OLG Köln: Es existiert kein beliebiges Umbuchungsrecht

Diese Ansicht wurde auch vom OLG Köln (Urt. v. 26.02.2021 - 6 U 127/20) bestätigt: Eine Auslegung der Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlament und des Rates vom 11. Februar 2004 (FluggastrechteVO), spreche dafür einen zeitlichen Bezug zum ursprünglichen Reiseplan zu fordern. Es existiere kein beliebiges Umbuchungsrecht. So gewährt auch Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und c der Fluggastrechte-VO kein beliebiges kostenloses Umbuchungsrecht, das außerhalb jeden Zusammenhangs mit der ursprünglichen Reiseplanung steht.

Mit einer Revision vor dem Bundesgerichtshof verfolgte die Verbraucherzentrale ihr Anliegen weiter.

Dieses urteilte zu Gunsten der Verbraucher und gab der Verbraucherzentrale Recht: Fluggesellschaften dürfen für eine Ersatzbeförderung zum Wunschtermin nach einer Annullierung des Fluges wegen Corona-Pandemie keine Zuzahlung fordern (BGH, Urt. v. 27.06.2023 – XR 50/22).

Das sind Ihre Rechte bei einer Flugstornierung

Aus Art. 8 abs. 1 FluggastrechteVO gehe hervor, dass alle Fluggäste bei einer Annullierung des Fluges, das Recht haben zwischen einer vollständigen Kaufpreiserstattung oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zu wählen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen sehe die Verordnung weder einen Gegenanspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Entgelts vor, noch setzt sie voraus, dass die gewünschte Ersatzbeförderung in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug steht. Einige Voraussetzung ist, dass es auf dem gewünschten Flug noch verfügbare Plätze gibt.  

Das Recht auf eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO setzt nicht voraus, dass die gewünschte Ersatzbeförderung in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug steht. 

BGH: Kostenloses, flexibles Umbuchungsrecht nach der FluggastrechteVO

Das bedeutet, dass Fluggesellschaften nicht das Recht haben, Reisenden einen Aufpreis zu berechnen, wenn sie aufgrund eines annullierten Fluges, ihre Reise auf einen späteren Zeitpunkt umbuchen möchten. Das Einzige, was Sie bei einer entsprechenden Umbuchung lediglich beachten müssen, ist die Verfügbarkeit von Plätzen. Das gilt auch uneingeschränkt für Flüge, die aufgrund der Covid-19-Pandemie storniert werden mussten.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Flugstornierung, Fluggastrechte, Fluggastrechteverordnung oder zum Thema Verbraucherrechte? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

 

 

 

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