Mangel

originally published: 18/03/2017 20:05, updated: 15/07/2021 14:45
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Abweichung der Ist-Beschaffenheit vom Bau-Soll

Nach § 633 Abs. 1 BGB hat der Unternehmer (Handwerker) dem Besteller (Bauherrn) das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Hierfür muss das Werk an erster Stelle die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Maßgeblich hierfür ist in erster Linie der Bauvertrag bzw. dessen Auslegung, so der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 14.06.2007 - VII ZR 45/06.

Leistungsverzeichnis und Baubeschreibung sind heranzuziehen. Soweit keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, ist auf die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder - dritte Stufe - die Eignung für die gewöhnliche Verwendung abzustellen.

Der BGH folgt dem funktionalen Mängelbegriff. Danach soll das Werk funktionsfähig sein. Maßgeblich ist, welche Maßnahmen tatsächlich erforderlich sind, um die vereinbarte Funktionstauglichkeit herzustellen, Urteil des BGH vom 08.11.2007 – VII ZR 183/05. Ein Mangel liegt in der Regel auch vor, wenn die Bauleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Diese finden sich oft in DIN-Normen, können aber auch, da sie mit der technischen Entwicklung Schritt halten, einen höheren Standard als den in DIN-Normen verkörperten Standard bedeuten.

Der Auftragnehmer haftet dann nicht für den Mangel, wenn die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder im Verhalten Dritter liegt. Der Auftragnehmer ist aber gehalten, seine Bedenken dem Auftraggeber mitzuteilen. Ihm obliegt eine Prüfungs- und Hinweispflicht, für deren Erfüllung er die Beweislast trägt. Mit der Abnahme geht die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln auf den Besteller über, mit Ausnahme der im Abnahmeprotokoll vorbehaltenen Mängel.

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(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei v
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(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.