Zur deliktischen Außenhaftung von leitenden Organmitgliedern in GmbH und AG
Authors
B. Grundlagen der Organhaftung
C. Abgrenzung Innen- & Außenhaftung
D. Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
E. Haftung aus Schutzgesetzverletzung
F. Haftung aus Rechtsgutsverletzung
I. Unmittelbare Schädigung gegenüber Dritten
II. Mittelbare Schädigung gegenüber Dritten
1. Baustoff-Entscheidung
2. Kirch/Breuer-Entscheidung
3. Anderslautende Entscheidungen
G. Fazit und Ausblick
Bitte beachten Sie zur folgenden Thematik auch unseren Artikel zu den persönlichen Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften.
A. Einleitung
Bis in die späten achtziger Jahre kam der Thematik der Haftung von Unternehmensleitern in Deutschland noch eine weniger herausgehobene Stellung zu. In den letzten rund zwanzig Jahren gewann sie dafür umso mehr an Bedeutung, allem voran seit die Pflichten von Managern im Wege der Finanzkrise zunehmend in den Fokus des öffentlichen Interesses rücken, insbesondere im Bereich der Kapitalgesellschaften. Die Leitung eines Unternehmens erfordert eine vielseitige Interessenberücksichtigung und diverse Aufgaben, wie etwa die Entwicklung sachgerechter Grundsätze der Geschäftspolitik, die Organisation des Unternehmens in einer Weise, die die Realisierung des Gesellschaftszweckes optimal fördert oder die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung und eines den Anforderungen des Unternehmens entsprechenden Rechnungswesens. Dem hat die Rechtsprechung u.A. durch eine zunehmende Inanspruchnahme der Organmitglieder Rechnung getragen, deren Pflichten stetig ausgeweitet werden. Dadurch ergeben sich für die leitenden Organmitglieder steigende Haftungsgefahren, nicht mehr nur im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft, wie es etwa § 93 AktG für die Vorstandsmitglieder vorsieht, sondern auch gegenüber Dritten.
Dort, wo der Gesetzgeber keine spezialgesetzlich geregelten Haftungsnormen festgelegt hat, greift die Rechtsprechung auf das Deliktsrecht zurück. Da die Haftungsnormen für unerlaubte Handlungen als Grundtatbestände jedermann gegenüber geltendes Recht statuieren, sind sie grundsätzlich für die Begründung einer persönlichen Haftung leitender Organmitglieder geeignet. Eine solche deliktische Außenhaftung geriet vor allem mit der sog. Baustoff-Entscheidung von 1989 (BGHZ 109, 297) in den Fokus gesellschafts- sowie zivilrechtlicher Diskussionen. Darin erkennt der VI. Zivilsenat eine Haftung auch für mittelbare Verletzungshandlungen an, also solchen, die sie nicht selbst begangen haben, die ihnen jedoch aufgrund ihrer Stellung im Wege eines Organisationsverschuldens zugerechnet werden. Erneut an Aktualität gewann die Problematik einer persönlichen deliktischen Außenhaftung mit der Inanspruchnahme Rolf E. Breuers im Verfahren Kirch/Deutsche Bank (BGHZ 166, 84 (114 f.)).
B. Grundlagen der Organhaftung
Innerhalb der GmbH nimmt der (oder die) Geschäftsführer die Rolle des leitenden Organmitglieds ein. Hierfür normiert § 34 GmbHG die Pflichten des Geschäftsführers, indem diese in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden haben. Gleiches gilt für die Aktiengesellschaft, in der vorrangig die Mitglieder des Vorstands in die Pflicht genommen sind, da diese die Aufgabe des Handelns für die AG, sowie die Bildung der Unternehmensentscheidungen trifft (§§ 77, 78 AktG). Die Schadensersatzpflicht für die von ihnen begangenen Pflichtverletzungen ergibt sich im Wesentlichen aus der zentralen Haftungsnorm des Aktienrechts, § 93 AktG. Entsprechendes gilt gem. § 116 AktG, der auf § 93 AktG verweist, auch für die Mitglieder des Aufsichtsrats. Da der Aufsichtsrat jedoch vorrangig als Kontrollorgan intern ausgestaltet ist, sind ihn betreffende Haftungsfragen weniger gewichtig, als es für Vorstandsmitglieder der Fall ist.
Bitte beachten Sie auch unseren Artikel zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers.
C. Abgrenzung Innen- & Außenhaftung
Die Organhaftung umfasst die Verpflichtung, für diejenigen Schäden gegenüber dem Unternehmen oder Dritten einzustehen, die durch ein Tun oder Unterlassen in Ausführung der Tätigkeit entstanden sind. Hierbei ist zwischen der Innen- und Außenhaftung zu unterscheiden.
Die Innenhaftung bezeichnet die Haftung des leitenden Organmitglieds, z.B. eines Vorstandsmitglieds, direkt gegenüber der Gesellschaft (in diesem Falle der AG) aus der Verletzung von den ihr auferlegten Pflichten. Danach sind Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, um so den der AG entstandenen Verlust am Gesellschaftsvermögen zu kompensieren. Die Vorstandsmitglieder haften, sofern sie bei der Geschäftsführung nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden oder die durch Gesetz oder Satzung bestimmten Organpflichten nicht einhalten. Dabei liegt die Besonderheit der Norm in Abs. 1 S. 2, der sog. business judgement rule, wonach keine Pflichtverletzung vorliegt, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Dadurch soll der unternehmerische Ermessensspielraum geschützt werden.
Die von der Innenhaftung abzugrenzende Außenhaftung umfasst die Haftung des Vorstandsmitglieds gegenüber Dritten. Hierin einbezogen sind all diejenigen Personen, die nicht in einer organschaftlichen oder vertraglichen Beziehung zum Vorstands- oder Geschäftsführungsmitglied stehen, etwa Arbeitnehmer, Kunden oder sonstige Gläubiger. Als Dritte gelten auch solche, die dem Unternehmen selbst angehören, wie die Aktionäre (BGHZ 110, 323 (332)). Eine Haftung von Vorstandsmitgliedern im Außenverhältnis und somit außerhalb der vom AktG vorgesehenen Binnenhaftung gegenüber der Gesellschaft soll nur unter besonderen Umständen in Betracht kommen. Die Bestimmung klarer Grenzen bereitet jedoch Schwierigkeiten. Denn während die Innenhaftung weitgehend im AktG geregelt ist, finden im Hinblick auf die Außenhaftung vordergründig allgemeine Anspruchsgrundlagen Anwendung.
Eine persönliche Außenhaftung ist vor allem in Anbetracht einer möglichen Insolvenz von Bedeutung, wenn etwa Gläubiger ihren Anspruch nicht mehr gegenüber der Gesellschaft geltend machen können, sowie unter Verjährungsaspekten, wie die im Jahr 2000 ergangene Kindertee-Entscheidung deutlich gemacht hat. Darin wurde festgestellt, dass Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder einer selbstständigen verjährungsrechtlichen Beurteilung unterliegen. Es sind daher Fälle denkbar, in denen der Anspruch des Dritten gegen die Gesellschaft zwar verjährt ist, er aber gleichwohl einen Anspruch gegen ein Vorstandsmitglied hat.
D. Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
Ein solcher Schadensersatzanspruch aus sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) setzt voraus, dass durch die Handlung eines leitenden Organmitglieds ein Dritter in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt wurde. Eine wichtige Fallgruppe bildet ein Fehlverhalten in der Unternehmenskrise, etwa wenn Vertragspartner der AG nicht von einer negativen Vermögenslage informiert werden und daher in Unkenntnis dessen Verträge abschließen oder fortführen. Ebenso ist es sittenwidrig, wenn eine Insolvenz um eigener Vorteile Willen verschleppt wird und hierdurch Gläubiger geschädigt werden, es sei denn die Krise scheint den Umständen nach überwindbar. Ein weiterer wichtiger Anwendungsbereich ist die Haftung für fehlerhafte Kapitalmarkinformation, welche die Rechtsprechung und Literatur seit der Informatec-Entscheidung (BGHZ 160, 134 (142 f.)) von 2004 beschäftigt. Jedenfalls die vorsätzliche Veröffentlichung einer bewusst unwahren Ad hoc-Mitteilung (vgl. § 15 WpHG) ist demnach als sittenwidrig anzusehen.
E. Haftung aus Schutzgesetzverletzung
Eine persönliche Außenhaftung eines leitenden Organmitglieds kommt auch aufgrund einer Schutzgesetzverletzung in Betracht (§ 823 Abs. 2 BGB). Da die verletzte Norm gerade den Schutz des Geschädigten bezwecken muss (persönlicher Schutzbereich der Norm), führt allerdings nicht jeder durch das Organmitglied rechtswidrig verursachte Schaden zu dessen Haftung im Außenverhältnis.
Es gibt diverse als Schutzgesetze zu qualifizierende Normen, die eine persönliche Haftung des leitenden Organmitglieds begründen können. Hierzu gehört nach h.M. insb. die Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO), zumindest gegenüber Gläubigern, sowie die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 399 ff. AktG. Ebenfalls von Relevanz sind strafrechtliche Normen, vor allem im Bereich der Untreue (§ 266 StGB) sowie der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB).
Bitte beachten Sie auch unseren Artikel zur Geschäftsführer-Haftung in der Insolvenz.
F. Haftung aus Rechtsgutsverletzung
Ein sehr weites Haftungsfeld ergibt sich aus einer allgemeinen deliktischen Außenhaftung (§ 823 Abs. 1 BGB), dessen Konturen jedoch gerade in Bezug auf nicht unmittelbar vom leitenden Organmitglied begangenen Verletzungshandlungen in der Rechtsprechung unscharf geworden sind.
I. Unmittelbare Schädigung gegenüber Dritten
Die Haftung des Organmitglieds entfällt zunächst nicht bereits dadurch, dass die juristische Person nach § 31 BGB (auch) die Ersatzpflicht trifft. Ein leitendes Organmitglied, das in Ausübung seiner Organtätigkeit absolute, nach § 823 I BGB geschützte Rechtsgüter schuldhaft verletzt, haftet hierfür persönlich - so zum Beispiel, wenn ein Vorstandsmitglied, das auf einer Dienstfahrt fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht und somit einen Dritten oder eine ihm gehörende Sache beschädigt.
II. Mittelbare Schädigung gegenüber Dritten
Bei einer mittelbaren Schädigung wird der Schaden nicht unmittelbar durch eine Handlung der persönlich haftenden Person, sondern durch ein Dazwischentreten weiterer Ursachen bewirkt. Diese führen jedoch nur dann zur deliktischen Verantwortlichkeit, wenn dem Handelnden die Verletzung einer Verkehrspflicht vorgeworfen werden kann. Im Bereich der Haftung von Organmitgliedern ist eine solche Verkehrspflicht im Sinne der Organisationspflichten denkbar, die allgemein als Verkehrspflicht eingeordnet wird. Durch die Delegation der Geschäftsherrenpflichten auf andere Personen, etwa Mitarbeiter des Unternehmens, entsteht so auf Seiten des leitenden Organmitglieds eine entsprechende Organisationspflicht, um vermeidbare Pflichtverletzungen auszuschließen.
1. Baustoff-Entscheidung
Mittelpunkt der Diskussion um die Deliktshaftung von leitenden Organmitgliedern stellt die (zweite) Baustoff-Entscheidung (BGHZ 109, 297) des für Deliktsrecht zuständigen VI. Zivilsenats aus dem Jahr 1989 dar. Die Klägerin, eine Baustoffgroßhandlung, nahm darin den ehemaligen Geschäftsführer der zwischenzeitlich insolvent gewordenen GmbH in Anspruch, da ihr unter verlängertem Eigentumsvorbehalt stehendes Eigentum durch Verbindung auf einem fremden Baugrundstück untergegangen war. Obwohl nicht festgestellt werden konnte ob der Geschäftsführer persönlich an dem Abschluss der Verträge mit der Klägerin beteiligt war oder sonst wie Kenntnis von dem Vorgang hatte, nahm der BGH ihn in die Haftung. Er statuierte eine Garantenstellung dahingehend, dass der Geschäftsführer aufgrund seiner Stellung dafür zu sorgen habe, dass ein verlängerter Eigentumsvorbehalt nicht ins Leere geht (BGHZ 109, 297 (302)). Zwar wird festgestellt, dass die Organpflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft bestehen. Gehen jedoch mit Pflichten aus der Organstellung gegenüber der Gesellschaft Pflichten einher, die den Geschäftsführer aus besonderen Gründen persönlich gegenüber Dritten treffen, so treffe ihn eine Einstandspflicht aus der ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte. Durch die Organstellung ergebe sich eine im Einzelnen nicht näher begründete Garantenstellung und damit verbundene Verantwortung zur Gefahrenabwehr, die das Organmitglied gegenüber Außenstehenden verpflichte. Es sei im Ergebnis Aufgabe des Geschäftsführers als Träger der allgemeinen deliktischen Verkehrspflicht, Verletzungen von Rechtsgütern durch geeignete, organisatorische Maßnahmen vorzubeugen (BGHZ 109, 297 (303)).
Die Entscheidung wird in der Literatur seitdem kontrovers diskutiert und hat dabei überwiegend Kritik erfahren. Gegner der Baustoff-Entscheidung befürchten, dass der BGH die dogmatische Grundlage deliktsrechtlicher Verkehrspflichten verwische und gravierend in das gesellschaftsrechtliche (Binnen-)Haftungssystem einbreche.
2. Kirch/Breuer-Entscheidung
Das wohl bedeutsamste Verfahren der letzten Jahre stellt die Kirch/Breuer-Entscheidung dar, in der die Außenhaftung statt mit der Verletzung deliktischer Verkehrspflichten nunmehr mit der Quasi-Geltung vertraglicher Pflichten begründet wurde. Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat den Rahmen für die Außenhaftung damit erneut weit gefasst, indem er in seiner Entscheidung von 2006 eine Haftung der Deutschen Bank inklusive des ehem. Vorstandssprechers Breuer wegen Interviewäußerungen zur Kreditwürdigkeit eines Unternehmens der Kirch-Gruppe als einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründete (BGHZ 166, 84 (114)). Hierzu wird ausgeführt, dass der zwischen der Deutschen Bank und Unternehmen der Kirch-Gruppe bestehende Darlehensvertrag zwar keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für Breuer begründe. Den Vorstandsvorsitzenden treffe aber aufgrund seiner Organstellung die Verpflichtung, alles zu unterlassen was die Vertragspartner schädige, es sei seine ureigene Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft ihre vertraglichen Pflichten einhalte. So wird auf die Einheit der Rechtsordnung verwiesen, die es widersprüchlich erscheinen lasse, wenn ein und dasselbe Verhalten einmal seitens der Gesellschaft sowie vom Organmitglied gegenüber der Vertragspartnerin sowohl als rechtswidrig als auch rechtmäßig angesehen werde.
Kritische Stimmen sehen die Entscheidung auf einer Linie mit der Baustoff-Entscheidung und in der Begründung zudem eine Umgehung des Prinzips der Relativität der Schuldverhältnisse. Kern der Kritik ist dabei, dass eine persönliche Haftung Breuers unabhängig von der Organstellung und etwaigen unternehmensbezogenen Pflichten der Gesellschaft begründbar sein müsse, hierzu führte der BGH aber aus, dass dessen Äußerungen unabhängig vom Vertrag noch keine Rechtsgutsverletzung darstellen. Eine persönliche Haftung des Vorstandsmitglieds könne jedoch nicht unter Rückgriff auf die das Unternehmen treffenden Pflichten begründet werden, für diese hafte schließlich nur die AG selbst. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Entscheidung die Unsicherheiten der Baustoff-Entscheidung aufrecht erhält und der Problematik aktuelle Relevanz gibt.
3. Anderslautende Entscheidungen
Eine Reihe von Entscheidungen vor allem in den letzten Jahren lassen jedoch eine einschränkende Begründung einer Außenhaftung von leitenden Organmitgliedern wegen Verletzung von Geschäftsführungspflichten erkennen. Weitergehend restriktiv entschied das OLG Schleswig 2011 (OLG Schleswig, NZG 2012, 104.), welches sich näher mit der Baustoff-Entscheidung auseinandersetze und diese relativierend auslegte. Eine persönliche Außenhaftung aus einer Garantenstellung komme demnach nur im Rahmen einer besonderen Begründung in Betracht, etwa wenn der Betrieb in einer Weise organisiert würde, dass eine Rechtsgutsverletzung gegenüber Dritten unweigerlich auftreten müsse. In der Literatur wird die Entscheidung zum Teil wegen der Schaffung von Kriterien für die Begründung einer Haftung begrüßt. Vor allem ein jüngeres Urteil des BGH könnte jedoch eine Abkehr von der Baustoff-Entscheidung erkennen lassen. So befasste sich der VI. Zivilsenat in einer Entscheidung von 2012 (BGHZ 194, 26 (33 f.)) damit, ob ein Vorstandsmitglied wegen Nichtverhinderns von Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen wurden, aufgrund von Organisationspflichtverletzung persönlich haftet. Während im Baustoff-Urteil noch die Funktion des Leitungsorgans als ausschlaggebendes Argument für eine persönliche Haftung angeführt wurde, so dient die Organstellung nun als Gegenargument, so dass eine interne organschaftliche Verantwortung grundsätzlich nur zu einer Innenhaftung führen solle. Trotz dieses neuen Ansatzes lässt der BGH keine ausdrückliche Abkehr von seiner Baustoff-Entscheidung erkennen, zumal es sich um einen Fall handelte, in dem es über reine Vermögensschäden zu entscheiden galt, welche nicht zu den geschützten Rechtsgütern im Deliktsrecht zählen.
G. Fazit und Ausblick
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Rechtsprechung in einer Reihe von Entscheidungen eine haftungsfreundliche Linie erkennen ließ und die deliktische Außenhaftung von leitenden Organmitgliedern über weitgehende Termini wie eine Garantenstellung entwickelte. In der Baustoff-Entscheidung ist es dem BGH jedoch nicht gelungen, fassbare Kriterien für eine Außenhaftung zu entwickeln. Gerade der jüngeren Rechtsprechung lässt demgegenüber eine differenziertere Betrachtungsweise erkennen, sodass eine deliktische Außenhaftung tendenziell nur noch in besonderen Fällen in Betracht kommen soll.
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass vor allem Unternehmensintern Vorsorgemaßnahmen zu treffen sind, um nach Möglichkeit gar nicht in eine Haftungssituation zu geraten. So sollte es, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, zwischen diesen eine eindeutige Aufgaben- und Verantwortungsregelung geben. Dabei ist jedoch zu beachten, dass für bestimmte Angelegenheiten vom Gesetz zwingend die Gesamtverantwortung jedes geschäftsführenden Organs festgelegt ist, sodass beispielsweise für die rechtzeitige Beantragung eines Insolvenzverfahrens sowie die Erfüllung verschiedener öffentlich-rechtlicher Pflichten trotz Ressortverteilung jeder der Geschäftsleiter haftbar bleibt. Bei außergewöhnlichen oder besonders haftungsträchtigen Geschäften empfiehlt sich die Einholung einer Weisung durch die Gesellschafter bzw. eines Beschlusses des Aufsichtsrats. Schließlich lassen sich gewisse Aufgaben auch outsourcen (zum Beispiel Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses, interne Kontrolle), oder man lässt für einzelne Projekte oder Entscheidungen den Rat oder ein Gutachten externer Berater einholen. Weiterhin ist stets eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen (Directors-und-Officers-Versicherung oder D & O) zu bedenken und das Unternehmen regelmäßig auf seine wirtschaftliche Überlebensfähigkeit hin zu überprüfen. So können Risiken minimiert und potentiellen Haftungsgefahren vorgegriffen werden.
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(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands kann Abweichendes bestimmen; es kann jedoch nicht bestimmt werden, daß ein oder mehrere Vorstandsmitglieder Meinungsverschiedenheiten im Vorstand gegen die Mehrheit seiner Mitglieder entscheiden.
(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, wenn nicht die Satzung den Erlaß der Geschäftsordnung dem Aufsichtsrat übertragen hat oder der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erläßt. Die Satzung kann Einzelfragen der Geschäftsordnung bindend regeln. Beschlüsse des Vorstands über die Geschäftsordnung müssen einstimmig gefaßt werden.
(1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen gegenüber der Gesellschaft abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 39 Abs. 1 Satz 2 erfolgen.
(3) Die Satzung kann auch bestimmen, daß einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung ihn hierzu ermächtigt hat. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen sinngemäß.
(4) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes zu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, soweit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar ist.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Absatz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.
(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
- 1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder - 2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält, - 2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält, - 3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet, - 4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder - 5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.