ZPO: Zur Anschlussbeschwerde in erster Instanz

bei uns veröffentlicht am10.09.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Eine Anschlussbeschwerde kann auch nach Vorlage der Beschwerde an das Beschwerdegericht beim erstinstanzlichen Gericht eingelegt werden.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 06.02.2013 (Az.: I ZB 79/11) folgendes entschieden:

Ein ausschließlich die konkrete Verletzungshandlung aufgreifendes Verbot ist nicht zwangsläufig auf identische oder nahezu identische Handlungen beschränkt, sondern kann auch kerngleiche Verletzungsformen erfassen. Die Zuordnung einer Handlung zum Kernbereich des Verbots scheidet allerdings aus, wenn sie nicht Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Gläubigerin zu 1/4 und der Schuldnerin zu 3/4 zur Last.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt die Gläubigerin.



Gründe:

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat der Schuldnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, im Zuge einer geschäftlichen Handlung wie folgt zu werben:

Seit 1980 Fachkompetenz in einem führenden internationalen Unternehmen.

In den ersten zehn Jahren mit einem Gesamtumsatz von 129 Millionen DM.

Die Gläubigerin hat beantragt, gegen die Schuldnerin Ordnungsmittel zu verhängen. Ihren Antrag hat sie darauf gestützt, dass die Schuldnerin durch drei Werbeaussagen gegen das Unterlassungsgebot nach Ziffer 1 b des Urteils verstoßen habe. Einen Verstoß gegen das Verbot nach Ziffer 1 c der Urteilsformel hat die Gläubigerin in der Werbung der Beklagten im Internet mit folgender Angabe gesehen:

129.000.000,00 DM Umsatz wurden von der vormaligen Gewerbegruppe G. M. unter gleicher Geschäftsführung wie heute in den Jahren 1981 bis 1991 erzielt.

Das Landgericht hat wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot nach Ziffer 1 b der Urteilsformel gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 21.000 € verhängt und den weitergehenden Vollstreckungsantrag (Verstoß gegen Ziffer 1 c der Urteilsformel) zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde am 9. August 2011 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt, das die Beschwerde am 26. August 2011 zurückgewiesen hat. Zuvor, und zwar am 23. August 2011, hat die Gläubigerin beim Landgericht Anschlussbeschwerde eingelegt, die am 30. August 2011 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Dieses hat der Anschlussbeschwerde stattgegeben und gegen die Schuldnerin mit Beschluss vom 23. September 2011 ein weiteres Ordnungsgeld von 7.000 € verhängt.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter, den Ordnungsmittelantrag wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 1 c des Unterlassungsgebots zurückzuweisen.

Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Anschlussbeschwerde sei zulässig. Sie habe auch noch nach Vorlage der Beschwerde am 9. August 2011 an das Beschwerdegericht bis zu dessen Entscheidung beim Landgericht eingelegt werden können. Über die Anschlussbeschwerde sei durch gesonderten Beschluss zu entscheiden, weil zum Zeitpunkt des Eingangs der Anschlussbeschwerde beim Oberlandesgericht bereits über die Beschwerde entschieden worden sei. Die Anschlussbeschwerde sei begründet. Der Ordnungsmittelantrag betreffe einen im Verhältnis zu Ziffer 1 c der Urteilsformel kerngleichen Verstoß.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht ist zwar zu Recht von der Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde ausgegangen. In der Sache ist die Anschlussbeschwerde allerdings unbegründet.

Die Gläubigerin hat die Anschlussbeschwerde trotz Vorlage der Beschwerde der Schuldnerin an das Beschwerdegericht am 9. August 2011 wirksam am 23. August 2011 beim Landgericht eingelegt.

In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage umstritten, ob eine Anschlussbeschwerde nach § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO noch wirksam beim Gericht, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten worden ist, eingelegt werden kann, wenn es die Beschwerde bereits dem Beschwerdegericht vorgelegt hat (§ 572 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Teilweise wird angenommen, nach Abgabe der Beschwerde an das Beschwerdegericht könne eine Anschlussbeschwerde wirksam nur beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Nach der Gegenansicht, der sich auch das Beschwerdegericht angeschlossen hat, kann die Anschlussbeschwerde noch nach Vorlage der Beschwerde an das Beschwerdegericht beim erstinstanzlichen Gericht eingelegt werden. Das erst-instanzliche Gericht soll in einem derartigen Fall nur gehindert sein, eine weitere Abhilfeentscheidung zu treffen. Dem ist zuzustimmen.

Anders als bei der Anschlussberufung und -revision (§ 524 Abs. 1, § 554 Abs. 1 ZPO) enthalten die Beschwerdevorschriften keine Bestimmung, bei welchem Gericht die Anschlussbeschwerde einzulegen ist. Ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ist für die Beurteilung dieser Frage die für die Beschwerde geltende Bestimmung des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO heranzuziehen. Danach kann die Anschlussbeschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde sowohl beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Für die gegenteilige Ansicht findet sich kein Anhalt im Gesetz. Er ergibt sich auch nicht aus der Akzessorietät der Anschließung. Zwar verliert die Anschlussbeschwerde ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird (§ 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Das betrifft aber ausschließlich die Abhängigkeit der Anschlussbeschwerde vom Rechtsmittel des Gegners und nicht die Frage, nach welchen Verfahrensvorschriften sich die Einlegung der Anschlussbeschwerde richtet. Gründe der Verfahrensökonomie rechtfertigen es ebenfalls nicht, nach der Vorlageentscheidung gemäß § 572 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO die Einlegung der Anschlussbeschwerde beim Beschwerdegericht zu verlangen. Dem steht das Interesse des Rechtsmittelgegners entgegen, klar und eindeutig erkennen zu können, bei welchem Gericht er die Anschlussbeschwerde einlegen kann. Das wäre aber regelmäßig nicht gewährleistet, wenn die Anschlussbeschwerde nach Abgabe der Sache an das Beschwerdegericht nur noch bei diesem Gericht eingelegt werden könnte, weil die Partei nicht weiß, wann das erstinstanzliche Gericht über die Abhilfe entscheidet. Sie müsste deshalb die Anschlussbeschwerde grundsätzlich beim Beschwerdegericht einlegen, das das erstinstanzliche Gericht unverzüglich über die eingegangene Anschlussbeschwerde unterrichten und die Sache dorthin abgeben müsste, damit das erstinstanzliche Gericht die Anschlussbeschwerde bei seiner Abhilfeentscheidung berücksichtigen könnte, wenn die Sache dort noch anhängig ist. Eine Verfahrensvereinfachung wäre damit nicht erreicht.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht wegen Verstoßes gegen Ziffer 1 c des Verbotstenors ein Ordnungsgeld festgesetzt hat.

Das Beschwerdegericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Verhängung eines Ordnungsgelds wegen eines Verstoßes gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot eine identische Handlung oder eine kerngleiche Abwandlung voraussetzt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bereits bei der Fassung eines Unterlassungsantrags und der darauf beruhenden Urteilsformel im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig sein, sofern darin das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Denn der dem Gläubiger aufgrund einer in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung und der sich daraus ergebenden Wiederholungsgefahr zustehende Unterlassungsanspruch ist nicht auf ein der Verletzungshandlung in jeder Hinsicht entsprechendes Verhalten beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf kerngleiche Verletzungshandlungen. Begehrt der Gläubiger einen Titel, der auch kerngleiche Verletzungshandlungen erfassen soll, ist er aber nicht gehalten, einen von der konkreten Verletzungshandlung losgelösten abstrakten Antrag zu stellen. Vielmehr kann er sich - und vielfach wird sich dies auch empfehlen - die konkrete Verletzungshandlung in seinen Antrag aufnehmen; mit einem solchen Antrag ist im Allgemeinen kein Verzicht auf die Unterlassung kerngleicher Verletzungshandlungen verbunden, in denen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Auslegung des Klageantrags ergibt, dass in der Wahl der konkreten Verletzungshandlung als Unterlassungsbegehren eine bewusste Beschränkung liegt. Ob ein beanstandetes Verhalten danach unter den Verbotstenor fällt, hat das für die Vollstreckung nach § 890 ZPO zuständige Prozessgericht als Vollstreckungsorgan durch Auslegung der Urteilsformel und der Gründe der Entscheidung, gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Klagebegründung, zu beurteilen.

Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des Beschwerdegerichts, das beanstandete Verhalten verstoße gegen das Verbot nach Ziffer 1 c der Urteilsformel, nicht frei von Rechtsfehlern.

Der Schuldnerin ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Angabe: "In den ersten zehn Jahren mit einem Gesamtumsatz von 129.000.000,00 DM" zu werben. Die Verurteilung ist auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot gestützt. Die Umsatzangabe im angegebenen Zeitraum von zehn Jahren hat das Prozessgericht als falsch angesehen, weil die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Werbung noch keine zehn Jahre existierte.

Gegen das Unterlassungsgebot verstößt die nunmehr beanstandete Werbeaussage der Schuldnerin nicht. Die Schuldnerin hat dort die Umsatzangabe auf eine vormalige Gewerbegruppe des Geschäftsführers der Schuldnerin bezogen. Angaben zu dieser Unternehmensgruppe werden von Ziffer 1 c des Unterlassungstenors nicht erfasst. Sie sind keine kerngleichen Abwandlungen dieses Unterlassungsgebots. Dessen Reichweite ist auf Umsatzangaben der Schuldnerin selbst beschränkt. Das folgt aus der Begründung des Verbots, die allein auf das Bestehen der Schuldnerin für einen kürzeren als einen zehnjährigen Zeitraum abstellt.

An diesem Ergebnis ändert auch die Annahme des Beschwerdegerichts nichts, durch die Angabe, die Gegenstand des Ordnungsmittelantrags ist, werde der Eindruck einer Unternehmenskontinuität vermittelt und die Leistung der früheren Unternehmensgruppe für die Schuldnerin vereinnahmt. Auch bei einem solchen - naheliegenden - Verständnis der Werbeangabe erkennt der Verkehr, dass es sich nicht um Umsätze der Schuldnerin, sondern einer anderen Unternehmensgruppe handelt, mag die Schuldnerin deren Erfolg aufgrund einer Kontinuität in der Führungsebene oder einer Rechtsnachfolge auch für sich vereinnahmen. Die Zuordnung einer derartigen Angabe zum Kernbereich des Verbots scheidet - entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts - schon deshalb aus, weil die Frage, ob die vormalige Unternehmensgruppe im Zeitraum von 1981 bis 1991 die angegebenen Umsätze erzielt und die Schuldnerin diesen Unternehmenserfolg für sich vereinnahmen kann, nicht Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

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BESCHLUSS
I ZB 79/11
vom
6. Februar 2013
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Anschlussbeschwerde kann auch nach Vorlage der Beschwerde an das
Beschwerdegericht beim erstinstanzlichen Gericht eingelegt werden.

b) Ein ausschließlich die konkrete Verletzungshandlung aufgreifendes Verbot ist
nicht zwangsläufig auf identische oder nahezu identische Handlungen beschränkt
, sondern kann auch kerngleiche Verletzungsformen erfassen. Die
Zuordnung einer Handlung zum Kernbereich des Verbots scheidet allerdings
aus, wenn sie nicht Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen
ist.
BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 79/11 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. September 2011 und die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 26. August 2011 aufgehoben. Die Anschlussbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 39. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 3. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Gläubigerin zu 1/4 und der Schuldnerin zu 3/4 zur Last. Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt die Gläubigerin. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 7.000 €.

Gründe:


1
I. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 26. März 2009 - 2 U 87/08) hat der Schuldnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, im Zuge einer geschäftlichen Handlung wie folgt zu werben: 1. a) …
b) Seit 1980 Fachkompetenz in einem führenden internationalen Unternehmen.
c) In den ersten zehn Jahren mit einem Gesamtumsatz von 129 Millionen DM.
2
Die Gläubigerin hat beantragt, gegen die Schuldnerin Ordnungsmittel zu verhängen. Ihren Antrag hat sie darauf gestützt, dass die Schuldnerin durch drei Werbeaussagen gegen das Unterlassungsgebot nach Ziffer 1 b des Urteils verstoßen habe. Einen Verstoß gegen das Verbot nach Ziffer 1 c der Urteilsformel hat die Gläubigerin in der Werbung der Beklagten im Internet mit folgender Angabe gesehen: 129.000.000,00 DM Umsatz wurden von der vormaligen Gewerbegruppe G. M. unter gleicher Geschäftsführung wie heute in den Jahren 1981 bis 1991 erzielt.
3
Das Landgericht hat wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot nach Ziffer 1 b der Urteilsformel gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 21.000 € verhängt und den weitergehenden Vollstreckungsantrag (Verstoß gegen Ziffer 1 c der Urteilsformel) zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde am 9. August 2011 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt , das die Beschwerde am 26. August 2011 zurückgewiesen hat. Zuvor, und zwar am 23. August 2011, hat die Gläubigerin beim Landgericht Anschlussbeschwerde eingelegt, die am 30. August 2011 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Dieses hat der Anschlussbeschwerde stattgegeben und gegen die Schuldnerin mit Beschluss vom 23. September 2011 ein weiteres Ordnungsgeld von 7.000 € verhängt.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter, den Ordnungsmittelantrag wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 1 c des Unterlassungsgebots zurückzuweisen.
5
II. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
7
Die Anschlussbeschwerde sei zulässig. Sie habe auch noch nach Vorlage der Beschwerde am 9. August 2011 an das Beschwerdegericht bis zu dessen Entscheidung beim Landgericht eingelegt werden können. Über die Anschlussbeschwerde sei durch gesonderten Beschluss zu entscheiden, weil zum Zeitpunkt des Eingangs der Anschlussbeschwerde beim Oberlandesgericht bereits über die Beschwerde entschieden worden sei. Die Anschlussbeschwerde sei begründet. Der Ordnungsmittelantrag betreffe einen im Verhältnis zu Ziffer 1 c der Urteilsformel kerngleichen Verstoß.
8
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht ist zwar zu Recht von der Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde ausgegangen (dazu II 2 a). In der Sache ist die Anschlussbeschwerde allerdings unbegründet (dazu II 2 b).
9
a) Die Gläubigerin hat die Anschlussbeschwerde trotz Vorlage der Beschwerde der Schuldnerin an das Beschwerdegericht am 9. August 2011 wirksam am 23. August 2011 beim Landgericht eingelegt.
10
aa) In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage umstritten, ob eine Anschlussbeschwerde nach § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO noch wirksam beim Gericht, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten worden ist, eingelegt werden kann, wenn es die Beschwerde bereits dem Beschwerdegericht vorgelegt hat (§ 572 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Teilweise wird angenommen, nach Abgabe der Beschwerde an das Beschwerdegericht könne eine Anschlussbeschwerde wirksam nur beim Beschwerdegericht eingelegt werden (vgl. OLG Köln, FamRZ 2000, 1027; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 567 Rn. 22; BeckOK ZPO/Wulf, § 567 Rn. 36; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 577a Rn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rn. 21). Nach der Gegenansicht, der sich auch das Beschwerdegericht angeschlossen hat, kann die Anschlussbeschwerde noch nach Vorlage der Beschwerde an das Beschwerdegericht beim erstinstanzlichen Gericht eingelegt werden. Das erstinstanzliche Gericht soll in einem derartigen Fall nur gehindert sein, eine weitere Abhilfeentscheidung zu treffen (vgl. MünchKomm.ZPO/Lipp, 4. Aufl., § 567 Rn. 44; Prütting/Gehrlein/Lohmann, ZPO, 4. Aufl., § 567 Rn. 16; Wieczorek/ Schütze/Jänich, ZPO, 3. Aufl., § 567 Rn. 28; so wohl auch Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 59). Dem ist zuzustimmen.
11
bb) Anders als bei der Anschlussberufung und -revision (§ 524 Abs. 1, § 554 Abs. 1 ZPO) enthalten die Beschwerdevorschriften keine Bestimmung, bei welchem Gericht die Anschlussbeschwerde einzulegen ist. Ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ist für die Beurteilung dieser Frage die für die Beschwerde geltende Bestimmung des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO heranzuziehen. Danach kann die Anschlussbeschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde sowohl beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden. Für die gegenteilige Ansicht findet sich kein Anhalt im Gesetz. Er ergibt sich auch nicht aus der Akzessorietät der Anschließung. Zwar verliert die Anschlussbeschwerde ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird (§ 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Das betrifft aber ausschließlich die Abhängigkeit der Anschlussbeschwerde vom Rechtsmittel des Gegners und nicht die Frage, nach welchen Verfahrensvorschriften sich die Einlegung der Anschlussbeschwerde richtet. Gründe der Verfahrensökonomie rechtfertigen es ebenfalls nicht, nach der Vorlageentscheidung gemäß § 572 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO die Einlegung der Anschlussbeschwerde beim Beschwerdegericht zu verlangen. Dem steht das Interesse des Rechtsmittelgegners entgegen, klar und ein- deutig erkennen zu können, bei welchem Gericht er die Anschlussbeschwerde einlegen kann. Das wäre aber regelmäßig nicht gewährleistet, wenn die Anschlussbeschwerde nach Abgabe der Sache an das Beschwerdegericht nur noch bei diesem Gericht eingelegt werden könnte, weil die Partei nicht weiß, wann das erstinstanzliche Gericht über die Abhilfe entscheidet. Sie müsste deshalb die Anschlussbeschwerde grundsätzlich beim Beschwerdegericht einlegen , das das erstinstanzliche Gericht unverzüglich über die eingegangene Anschlussbeschwerde unterrichten und die Sache dorthin abgeben müsste, damit das erstinstanzliche Gericht die Anschlussbeschwerde bei seiner Abhilfeentscheidung berücksichtigen könnte, wenn die Sache dort noch anhängig ist. Eine Verfahrensvereinfachung wäre damit nicht erreicht.
12
b) Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht wegen Verstoßes gegen Ziffer 1 c des Verbotstenors ein Ordnungsgeld festgesetzt hat.
13
aa) Das Beschwerdegericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Verhängung eines Ordnungsgelds wegen eines Verstoßes gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot eine identische Handlung oder eine kerngleiche Abwandlung voraussetzt.
14
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bereits bei der Fassung eines Unterlassungsantrags und der darauf beruhenden Urteilsformel im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig sein, sofern darin das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Denn der dem Gläubiger aufgrund einer in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung und der sich daraus ergebenden Wiederholungsgefahr zustehende Unterlassungsanspruch ist nicht auf ein der Verletzungshandlung in jeder Hinsicht entsprechendes Verhalten be- schränkt, sondern erstreckt sich auch auf kerngleiche Verletzungshandlungen. Begehrt der Gläubiger einen Titel, der auch kerngleiche Verletzungshandlungen erfassen soll, ist er aber nicht gehalten, einen von der konkreten Verletzungshandlung losgelösten abstrakten Antrag zu stellen. Vielmehr kann er sich - und vielfach wird sich dies auch empfehlen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 51 Rn. 4 ff.) - die konkrete Verletzungshandlung in seinen Antrag aufnehmen; mit einem solchen Antrag ist im Allgemeinen kein Verzicht auf die Unterlassung kerngleicher Verletzungshandlungen verbunden, in denen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Auslegung des Klageantrags ergibt, dass in der Wahl der konkreten Verletzungshandlung als Unterlassungsbegehren eine bewusste Beschränkung liegt. Ob ein beanstandetes Verhalten danach unter den Verbotstenor fällt, hat das für die Vollstreckung nach § 890 ZPO zuständige Prozessgericht als Vollstreckungsorgan durch Auslegung der Urteilsformel und der Gründe der Entscheidung , gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Klagebegründung, zu beurteilen.
15
bb) Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des Beschwerdegerichts, das beanstandete Verhalten verstoße gegen das Verbot nach Ziffer 1 c der Urteilsformel , nicht frei von Rechtsfehlern.
16
Der Schuldnerin ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Angabe: "In den ersten zehn Jahren mit einem Gesamtumsatz von 129.000.000,00 DM" zu werben. Die Verurteilung ist auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot gestützt. Die Umsatzangabe im angegebenen Zeitraum von zehn Jahren hat das Prozessgericht als falsch angesehen, weil die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Werbung noch keine zehn Jahre existierte.
17
Gegen das Unterlassungsgebot verstößt die nunmehr beanstandete Werbeaussage der Schuldnerin nicht. Die Schuldnerin hat dort die Umsatzangabe auf eine vormalige Gewerbegruppe des Geschäftsführers der Schuldnerin bezogen. Angaben zu dieser Unternehmensgruppe werden von Ziffer 1 c des Unterlassungstenors nicht erfasst. Sie sind keine kerngleichen Abwandlungen dieses Unterlassungsgebots. Dessen Reichweite ist auf Umsatzangaben der Schuldnerin selbst beschränkt. Das folgt aus der Begründung des Verbots, die allein auf das Bestehen der Schuldnerin für einen kürzeren als einen zehnjährigen Zeitraum abstellt.
18
An diesem Ergebnis ändert auch die Annahme des Beschwerdegerichts nichts, durch die Angabe, die Gegenstand des Ordnungsmittelantrags ist, werde der Eindruck einer Unternehmenskontinuität vermittelt und die Leistung der früheren Unternehmensgruppe für die Schuldnerin vereinnahmt. Auch bei einem solchen - naheliegenden - Verständnis der Werbeangabe erkennt der Verkehr , dass es sich nicht um Umsätze der Schuldnerin, sondern einer anderen Unternehmensgruppe handelt, mag die Schuldnerin deren Erfolg aufgrund einer Kontinuität in der Führungsebene oder einer Rechtsnachfolge auch für sich vereinnahmen. Die Zuordnung einer derartigen Angabe zum Kernbereich des Verbots scheidet - entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts - schon deshalb aus, weil die Frage, ob die vormalige Unternehmensgruppe im Zeitraum von 1981 bis 1991 die angegebenen Umsätze erzielt und die Schuldnerin diesen Unternehmenserfolg für sich vereinnahmen kann, nicht Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen ist.
19
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 03.06.2011 - 39 O 148/07 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.09.2011 - 2 W 40/11 -

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.