Vertragsrecht: Keine Schutzwirkung eines mit dem Land geschlossenen Anwaltsvertrages

bei uns veröffentlicht am25.08.2016

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Ist Gegenstand des Beratungsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten, hat der Anwaltsvertrag keine Schutzwirkungen zugunsten des Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.07.2016 (Az.: IX ZR 252/15) folgendes entschieden:

Ist Gegenstand des mit einem Anwalt geschlossenen Beratungsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten, hat der Anwaltsvertrag im allgemeinen keine Schutzwirkungen zugunsten des Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen des Vertreters, die darauf zurückzuführen sind, dass dem Vertreter im Zusammenhang mit dem Gegenstand der anwaltlichen Beratung zu Recht oder zu Unrecht eigene Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.


Tatbestand:

Der Kläger war von Februar 2010 bis Mai 2011 Ministerpräsident des Landes. Er beabsichtigte, das Land 45,01 v.H. der Aktien der börsennotierten E. AG von der F. S.A. erwerben zu lassen. Im November 2010 ließ der Kläger den mit ihm befreundeten Dr. N. , der zu diesem Zeitpunkt Vorstandsvorsitzender der M. AG, der deutschen Tochtergesellschaft der M. & Co. LLC, war, bei der Beklagten zu 1 anfragen, ob diese bereit sei, das Land "bei einer Transaktion mit E. / F auf der anderen Seite" zu vertreten. Der Beklagte zu 2 ist Partner der Beklagten zu 1; er erklärte am 25. November 2010 gegenüber Dr. N. , dass die Beklagte zu 1 das Mandat übernehmen werde.

Am 26. November 2010 führten der Kläger, der Beklagte zu 2, Dr. N. und P. , zu dieser Zeit Präsident des conseil d'administration der E. , eine Telefonkonferenz durch. Sie vereinbarten, dass der Kläger am 6. Dezember 2010, 9.00 Uhr, der F ein Angebot machen werde, die Aktien der E. von der F zu übernehmen, welches nur unter dem Vorbehalt der Kabinettszustimmung stehen und im Üb- rigen unbedingt sein sollte.

Die Beklagte zu 1 prüfte im Folgenden unter anderem, ob das Land die Aktien der E. ohne eine vorherige Befassung des Landtages von erwerben könne. Dabei verfasste einer der Partner der Beklagten zu 1 am 29. November 2010 eine fünfseitige Stellungnahme, in der er darauf hinwies, dass nach Art. 81 der Landesverfassung der Finanzminister nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses die Zustimmung für über- und außerplanmäßige Ausgaben erteilen dürfe. Die Beklagten suchten noch am 29. November 2010 zudem nach alternativen Lösungen.

Am 30. November 2010 erstellte der Haushaltsreferent im Staatsministerium des Landes einen zweiseitigen Vermerk zu der fiktiven Vorgabe, unter welchen Voraussetzungen das Land Aktien der D. AG erwerben könne. Diesen Vermerk leitete Dr. N. am selben Tag um 8:53 Uhr an den Beklagten zu 2 mit dem Bemerken "Wir haben die Lösung" weiter und fragte an, ob die Beklagte zu 1 eine "legal opinion" erstellen könne. Es folgte ein Austausch von E-Mails und Telefonaten. Mit Mail vom 30. November 2010, 14:52 Uhr teilte der Beklagte zu 2 Dr. N. mit, "unsere Verfassungsrechtler haben den telefonisch besprochenen Weg abgesegnet. Wir lösen das über Art. 81 LV, das heißt die Zustimmung des Finanzministers. Also kein Parlamentsvorbehalt, wir können am 6.12. ohne Bedingungen abschließen." Am 1. Dezember 2010 abends trafen sich der Kläger und der Beklagte zu 2. Am 2. Dezember 2010 schloss die Beklagte zu 1 mit dem Land und mit der vom Land erworbenen N. GmbH gleichlautende Mandats- und Vergütungs- vereinbarungen über anwaltliche Beratungsleistungen.

Am 5. Dezember 2010 zwischen 23 und 24 Uhr informierte der Kläger in Anwesenheit des Beklagten zu 2 den Finanzminister des Landes über den geplanten Kauf der Aktien der E. und die erforderliche Zustimmungserklärung nach Art. 81 LV. Dieser unterzeichnete die Zustimmungserklärung nach Art. 81 LV unter dem 6. Dezember 2010. Am 6. Dezember 2010 stimmte das Kabinett des Landes dem Erwerb der Aktien der E. zu. Am selben Tag schloss die vom Land zu diesem Zweck erworbene N. GmbH mit der die Aktien haltende Tochtergesellschaft der F den Aktienkaufvertrag. Das Land übernahm eine Garantie für die Verpflichtungen der N. GmbH aus diesem Kaufvertrag. Am 15. Dezember 2010 genehmigte der Landtag den erforderlichen Nachtragshaushalt. Nach Genehmigung durch die Kartellbehörde wurde der Kauf am 17. Februar 2011 vollzogen.

Im August 2011 legte der Kläger sein Landtagsmandat nieder und nahm eine Tätigkeit für die M. KGaA auf. Dieses Dienstverhältnis endete im November 2011. Der Staatsgerichtshof für das Land stellte mit Urteil vom 6. Oktober 2011 fest, dass die Landesregierung das Recht des Landtags aus Art. 79 LV verletzt habe, weil sie es unterlassen habe, für die im Aktienkaufvertrag zwischen F und N. GmbH enthaltene Garantie- übernahme des Landes die vorherige Ermächtigung des Landtages einzuholen. Auf Art. 81 LV habe sich die Regierung nicht stützen können. Der Landtag rich- tete im Dezember 2011 einen Untersuchungsausschuss ein. Im Juli 2012 leitete die Staatsanwaltschaft S. ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue ein, das die Staatsanwaltschaft am 29. Oktober 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellte.

Der Kläger macht geltend, die Beklagten hätten ihn falsch beraten. Ins- besondere hätten sie nicht hinreichend über die Risiken im Zusammenhang mit dem Notbewilligungsrecht gemäß Art. 81 LV belehrt. Weiter hätten die Beklag- ten auf §§ 7, 65 LHO hinweisen und die Wertermittlung prüfen müssen. Hierdurch sei ihm ein Schaden entstanden, für den die Beklagten einzustehen hätten, weil der mit dem Land abgeschlossene Anwaltsvertrag Schutzwirkung für Dritte entfalte. Der Schaden bestehe insbesondere in den Prozesskosten für die Verteidigung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie in Vermögenseinbußen aufgrund der Beendigung seines Dienstverhält- nisses bei der M. KGaA.

Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihm alle Schäden zu ersetzen, die er durch die Verletzung des Beratungsvertrags betreffend den Erwerb des E. -Aktienpakets erlitten habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch des Klägers komme nur unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht. Der Anwaltsvertrag baue auf dem Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt auf und sei vom Inhalt her streng zweiseitig ohne Außenwirkung angelegt. Daher erlaube ein Anwaltsvertrag nur in seltenen Fällen eine unmittelbar schadensersatzauslösende Einbeziehung Dritter in die aus dem Vertrag entstehenden Pflichten.

Eine ausdrückliche Abrede über die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Vertrags sei nicht getroffen worden. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führe nicht dazu, dass der Kläger in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags zwischen dem Land und der Beklagten zu 1 einbezogen sei. Es fehle bereits an einer ausreichenden Leistungsnähe des Klägers. Dies richte sich letztlich danach, ob ein spezifischer Risikozusammenhang zwischen der vertraglich geschuldeten Leistung und den Interessen des Dritten bestehe. Eine mittelbare Betroffenheit reiche nicht aus.

Eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Ministerpräsidenten sei keine typische Begleiterscheinung einer unzutreffenden rechtlichen Beratung des Landes. § 48 Beamtenstatusgesetz gelte nicht für den Minis- terpräsidenten. Aus Art. 57 LV folgten keine Schadensersatzansprüche. § 1 des Ministergesetzes begründe keine Fürsorgepflicht des Landes. Die Kosten der Rechtsverteidigung in einem strafrechtlichen Er- mittlungsverfahren und eine Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens stellten lediglich mittelbare Folgen dar. Sie gingen nicht über die allgemeine Gefahr hinaus, die regelmäßig für jeden Bürger oder Beamten bestehe.

Art. 81 LV betreffe nur den Finanzminister, nicht den Kläger als Ministerpräsidenten. Ein Hinweis auf §§ 7, 65 Landeshaushaltsordnung sei entbehrlich gewesen, weil der Inhalt dieser Normen dem Kläger bekannt gewesen sei. Eine Parallele zu den Fällen einer Schutzwirkung zugunsten eines Geschäftsführers oder Gesellschafters könne nicht gezogen werden. Ebensowenig sei der Fall mit dem Drittschutz bei der Gutachterhaftung zu vergleichen; die Beklagte zu 1 habe kein Gutachten erstattet, sondern beraten. Der Kläger habe die Leistungen nicht als Dritter, sondern als Vertreter des Landes entgegengenommen.

Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht eine ausdrückliche Regelung über eine Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten zu 1 und dem Land geschlossenen Anwaltsvertrags verneint.

Eine solche Regelung ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.

Ein Anwaltsvertrag hat auch ohne ausdrückliche Regelung Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten, sofern sich dies aus einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben geprägten ergänzenden Auslegung des Beratervertrags ergibt. Hierzu müssen nach ständiger Rechtsprechung folgende Kriterien erfüllt sein: Der Dritte muss mit der Hauptleistung des Rechtsanwalts bestimmungsgemäß in Berührung kommen. Der Gläubiger muss ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Beratungsvertrags haben. Die Einbeziehung Dritter muss dem schutzpflichtigen Berater bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein. Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Drittschutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt.

Ob ein bestimmter Dritter im Einzelfall aufgrund dieser Kriterien in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, ist zunächst eine Frage der Auslegung und insoweit vom Tatrichter zu entscheiden. Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde. Diesen Maßstäben hält die Auslegung des Berufungsgerichts stand.

Der zwischen dem Land und der Beklagten zu 1 geschlossene Anwaltsvertrag hat keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers, weil es sowohl an einem ausreichenden Näheverhältnis als auch an einem schutzwürdigen Interesse des Landes fehlt, den Kläger in den Schutzbereich des Beratungsvertrags einzubeziehen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine generelle Haftung des Anwalts für Vermögensschäden von Vertretungsorganen des vom Anwalt beratenen Mandanten, die auf die rechtliche Beratung zurückzuführen sind, mit dem engen Anwendungsbereich des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht vereinbar ist. Vielmehr setzt dies voraus, dass nach dem Inhalt des abgeschlossenen Beratungsvertrags der Mandant die Beratung auch deshalb sich vertraglich ausbedungen hat, um dem Vertretungsorgan eigene Schadensersatzansprüche zu verschaffen. Daher müssen, wenn Dritte in die Schutzwirkungen eines Vertrags einbezogen werden sollen, diese bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen, der Gläubiger muss an deren Schutz ein besonderes Interesse haben und Inhalt und Zweck des Vertrags müssen erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden soll.

Das erforderliche Näheverhältnis liegt nur vor, wenn die Leistung des Rechtsanwalts bestimmte Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall mit Rücksicht auf den Vertragszweck bestimmungsgemäß, typischerweise beeinträchtigen kann. Entscheidend für eine Ersatzpflicht hinsichtlich von Vermögensschäden des Dritten ist, ob die vom Anwalt zu erbringende Leistung nach objektivem Empfängerhorizont auch dazu bestimmt ist, dem Dritten Schutz vor möglichen Vermögensschäden zu vermitteln. Der Auftraggeber muss ein entscheidendes Eigeninteresse an der Wahrung der Drittinteressen haben. Inwieweit dieses Näheverhältnis besteht, hängt entscheidend von Ausprägung und Inhalt des anwaltlichen Beratungsvertrags ab. Hierzu lassen sich bei anwaltlichen oder steuerlichen Beratungsleistungen insbesondere zwei Fallgruppen unterscheiden.

Kennzeichnend für die eine Fallgruppe ist, dass die vom Anwalt oder Steuerberater zu erbringende Leistung nach objektivem Empfängerhorizont auch dazu bestimmt ist, dass ein Dritter die Beratungsleistung als Grundlage für Dispositionen über sein eigenes Vermögen verwenden oder auf ihrer Grundlage dem Dritten ein Vermögensvorteil zugewendet werden soll. Hierzu zählt etwa die Haftung des Beraters gegenüber Gesellschaftern der von ihm beratenen Gesellschaft, weil die Gesellschafter durch Vermögensdispositionen Schäden erleiden , weiter die Haftung bei vom Mandanten erstrebten Vermögenszuwendungen an den Dritten oder auch bei zugunsten des Dritten zu sichernden Vermögenspositionen oder zum Vermögensstand des Dritten. Der eine Teil dieser Fälle zeichnet sich dadurch aus, dass der Mandant einen Vermögenszuwachs beim Dritten erstrebt. Den übrigen Fällen ist gemeinsam, dass die Beratungsleistung in erster Linie oder jedenfalls in gleichem Maße wie gegenüber dem Mandanten dazu dient, dem Dritten selbstbestimmte Einwirkungen auf sein eigenes Vermögen zu ermöglichen, sei es, dass er Rechte erwerben soll, sei es, dass Verluste vermieden werden.

Demgegenüber besteht die Besonderheit der anderen Fallgruppe darin, dass die Leistung des Anwalts nach objektivem Empfängerhorizont dazu bestimmt ist, dass der Dritte konkret feststehende Handlungsgebote, die ihn persönlich - neben dem Mandanten oder allein - treffen, einhalten und so eine - regelmäßig neben die des Mandanten tretende - persönliche Haftung vermeiden kann. Daher ergibt sich bei einer steuerlichen Beratung der GmbH eine Leistungsnähe zugunsten des Geschäftsführers aus § 34 Abs. 1 AO, wonach er kraft gesetzlicher Anordnung die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen hat, und aus § 69 AO, wonach der Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen persönlich neben der Gesellschaft für deren Steuerschulden haftet.

In vergleichbarer Art und Weise gilt dies, wenn der Auftrag auf ein Gutachten zur Insolvenzreife der GmbH gerichtet ist. Ein solches Gutachten hat gerade eine Frage zum Gegenstand, bei der nur für den Geschäftsführer eine gesetzliche Handlungspflicht besteht ; missachtet der Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht, drohen ihm persönlich Haftungsfolgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 15a Abs. 1 InsO, § 64 Abs. 1 GmbHG aF oder aus § 64 Satz 1 und 3 GmbHG, § 64 Abs. 2 GmbHG aF. In dieser Fallgruppe ist den Handlungspflichten des Dritten und den beim Dritten eintretenden Haftungsfolgen, die die drittschützende Wirkung begründen, gemeinsam, dass sie im Fremdinteresse angeordnet sind, nicht aber im Interesse des Mandanten. §§ 34, 69 AO verschaffen dem Finanzamt einen weiteren Steuerschuldner; die Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung dient dem Interesse der Gläubiger. Dabei tritt die den Dritten treffende Haftung gesamtschuldnerisch oder jedenfalls in einer der Gesamtschuld vergleichbaren Art und Weise neben die des Mandanten. Zwar regelt § 64 Satz 1 GmbHG formal nur eine Binnenhaftung gegenüber der Gesellschaft. Jedoch handelt es sich dabei - anders als die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - materiell um eine Haftung im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger, um die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft zu erhalten und eine zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern.

Mit diesen Fallgestaltungen ist der Streitfall nicht vergleichbar. Ein zwischen Mandant und Anwalt geschlossener Beratungsvertrag hat im allgemeinen keine Schutzwirkungen zugunsten des Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen des Vertreters, soweit Gegenstand des Anwaltsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten ist und für den Vertreter die Gefahr besteht, auf der Grundlage der anwaltlichen Beratung seinerseits seine gegenüber dem Mandanten bestehenden Pflichten zu verletzen. Die Leistungen des Anwalts weisen in einem solchen Fall weder ein besonderes Näheverhältnis zu den Pflichten des Vertreters auf, noch hat der Mandant - ohne besondere Anhaltspunkte - ein eigenes Interesse an der Einbeziehung seines Vertreters in den Schutzbereich dieses Anwaltsvertrags. Der Schutz des Vertreters vor vermögensrechtlichen Nachteilen, die sich aus dem - begründeten oder unbegründeten - Verdacht einer Pflichtverletzung gegenüber dem Mandanten ergeben können, obliegt vielmehr regelmäßig dem Vertreter selbst.

Zunächst dient die vom Anwalt zu erbringende Leistung in diesen Fällen nach dem Inhalt des Vertrags entsprechend dem objektiven Empfängerhorizont weder eigenen vermögensrechtlichen Dispositionen des Vertreters noch soll sie den Vertreter vor einer Haftung gegenüber Außenstehenden aufgrund eigener Handlungspflichten des Vertreters bewahren, die im Interesse Außenstehender liegen. Die Beratung erfolgt in solchen Fällen vielmehr typischerweise zur Vorbereitung einer Entscheidung des Mandanten.

Es entspricht feststehender Rechtsprechung, dass eine drittschützende Wirkung ausscheidet, wenn die vertraglich geschuldete Leistung weder für Vermögensdispositionen des Dritten noch zum Schutz des Vermögens des Dritten dient, sondern der Vorbereitung einer Entscheidung des Mandanten. Dies hat der Bundesgerichtshof etwa für ein Gutachten entschieden, das nicht als Entscheidungsgrundlage für Vermögensdispositionen, sondern allein der Vorbereitung eines behördlichen Vorgehens dient. Dritte, die von den behördlichen Maßnahmen betroffen werden, sind nicht in den Schutzbereich des Gutachtenvertrags einbezogen. In ähnlicher Weise hat ein Vertrag zwischen einem Versicherer und einem Gutachter, mit dem die Voraussetzungen für eine Geldleistungspflicht des Versicherers geklärt werden sollen, keine Schutzwirkungen für den Versicherungsnehmer. Ein Schutz des Dritten käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Stellungnahme des Gutachters auch aus dessen Sicht als Grundlage für Dispositionen auch des Dritten mit insbesondere vermögensrechtlichen Folgen dient und der Dritte im Vertrauen auf das Gutachten solche Dispositionen getroffen hat. Für einen darüber hinausgehenden Schutz des Dritten ist ein Bedarf nicht zu erkennen. In gleicher Weise fehlen einem Vertrag, mit dem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Durchführung einer Sonderprüfung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG beauftragt, Schutzwirkungen für Dritte. Insbesondere ist kein objektives Interesse einer Behörde erkennbar, bei der Einschaltung anderer Personen und Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufgaben denjenigen, die damit in Berührung kommen, Haftungsmöglichkeiten gegenüber diesen Dritten zu verschaffen.

Diese Wertungen treffen auch auf das Handeln des Vertreters aufgrund einer dem Mandanten vom Anwalt oder Steuerberater erteilten Beratung zu. Auch hier dient die Beratung der Vorbereitung der Entscheidung des Mandanten. Dies gilt sowohl für die materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch für die formalen Anforderungen. Soweit der Vertreter die dem Mandanten erteilte Beratung seinem Handeln für den Mandanten zugrunde legt, hat die Beratungsleistung des Anwalts nur reflexartige Haftungsauswirkungen auf das Vermögen des Vertreters. Denn der Dritte handelt nicht für sich selbst, sondern als - organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher - Vertreter für den Mandanten; erst dieses Vertreterhandeln führt zu Haftungsfolgen beim Dritten, sofern dieser seine Pflichten gegenüber dem Mandanten verletzt oder - ausnahmsweise -eine Eigenhaftung des Vertreters besteht.

Die Gefahr einer Binnenhaftung des Dritten als Vertreter gegenüber dem von ihm vertretenen Mandanten begründet ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig kein Näheverhältnis, das zu einer Schutzwirkung des Beratungsvertrags zugunsten des den Mandanten vertretenden Dritten führen könnte. Dass der Vertreter auf der Grundlage der dem Mandaten erteilten Beratung handelt, reicht für das erforderliche Näheverhältnis nicht aus, weil und soweit die Beratung auf Vermögensdispositionen des Mandanten zielt und für eine Binnenhaftung des Vertreters stets ein eigener Pflichtverstoß des Vertreters hinzutreten muss; der Vertreter muss also zumindest fahrlässig verkannt haben, dass die anwaltliche Beratung pflichtwidrig war. Dass eine pflichtgemäße Beratung hinsichtlich der vom Mandanten beabsichtigten eigenen Vermögensdispositionen die Gefahr einer Binnenhaftung des Vertreters verringert, ist nur Reflexwirkung der Beratung.

Darin liegt der entscheidende Unterschied zu den vom Senat entschiedenen Fällen, in denen die Beratung sich auf Handlungsgebote des Vertreters bezog, die im Interesse Außenstehender liegen, und hieraus die Gefahr einer - neben die Haftung des Mandanten tretenden - Außenhaftung des Vertreters gegenüber Außenstehenden entstand. In welchen Fällen dies für die Gefahr einer Eigenhaftung des Vertreters im Außenverhältnis im allgemeinen anders zu beurteilen ist, kann dahinstehen; der Kläger zeigt weder auf, dass eine solche Gefahr bestand, noch macht er darauf beruhende Schäden geltend.

Es fehlt auch an einem Einbeziehungsinteresse des Mandanten. Der Vertreter handelt für den Mandanten und hat dabei die gegenüber dem Mandanten bestehenden Pflichten einzuhalten. Aus Sicht des Mandanten besteht für diese Fälle im Allgemeinen kein besonderes Bedürfnis, seinen Vertreter für aufgrund der Gefahr einer Binnenhaftung entstehende Vermögensschäden durch eigene Haftungsansprüche gegen den Berater zu schützen. Hierfür sprechen verschiedene Gründe.

Die Haftung des Vertreters aufgrund von Pflichtverletzungen besteht zugunsten des Mandanten. Sie setzt einen Schadenseintritt beim Mandanten voraus und steht - sofern die anwaltliche Beratung des Mandanten ebenfalls pflichtwidrig war - neben der Haftung des Beraters. Erleidet der Mandant aufgrund dieser Pflichtverletzungen einen Schaden, kommt eine gesamtschuldnerische Haftung des Vertreters und des Beraters gegenüber dem Mandanten in Betracht. Ist dies der Fall, ergibt sich zwischen dem Vertreter und dem Anwalt ein Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB, der es ermöglicht, die Haftung entsprechend der Verantwortungsanteile zwischen Vertreter und Anwalt zu verteilen. Schon deshalb besteht im Regelfall kein Interesse des Mandanten, auf seine Kosten einem von mehreren ihm haftenden Schuldnern zusätzlich einen eigenen Anspruch gegen andere Schuldner zu verschaffen. Im Gegenteil entstünde dadurch die Gefahr eines Haftungswettlaufs zwischen Mandant und Vertreter, sofern die Ansprüche gegen den Berater wirtschaftlich nicht genügen, um den gesamten durch die anwaltliche Pflichtverletzung in zurechenbarer Weise verursachten Schaden des Mandanten und des Vertreters abzudecken. Dies gilt umso mehr, als die beim Mandanten und beim Vertreter eintretenden Schäden - wie die vom Kläger im Streitfall behaupteten Schäden zeigen - nicht deckungsgleich sein müssen.

Hat der Mandant Rechtsrat zu einer bestimmen Angelegenheit eingeholt, führt schon dieser Rechtsrat zu einer Verbesserung der Position des Vertreters. Befolgt der Dritte als Vertreter des Mandanten den dem Mandanten erteilten Rat, mindert dies das Haftungsrisiko des Vertreters. Der dem Mandanten erteilte Rat kann sogar ein Verschulden des Vertreters ausschließen, sofern auf der Grundlage des Rats ein unverschuldeter Rechtsirrtum beim Vertreter be29stand.

Die Interessen von Mandant und Vertreter an Maßstab und Inhalt der Beratung sind nicht notwendig deckungsgleich. Die Interessen des Mandanten, der für einen Gegenstand um rechtliche Beratung nachsucht, zielen vor allem auf eine rechtlich erfolgreiche Vertretung in der jeweiligen Sache; die Interessen des Vertreters richten sich hingegen darauf, vor einer möglichen Binnenhaftung gegenüber dem Mandanten geschützt zu werden. Sofern der Beratungsvertrag auch drittschützende Wirkung zugunsten des Dritten für Pflichtverletzungen haben sollte, die der Dritte gegenüber dem von ihm vertretenen Mandanten begeht, befände sich der Berater mithin in einem latenten Interessenkonflikt. Die darin liegende Gegenläufigkeit der Interessen spricht gegen den Drittschutz.

Es kommt hinzu, dass im Regelfall keine besonderen Schutzpflichten des Mandanten zugunsten seines Vertreters für dessen jeweiliges rechtsgeschäftliches Handeln in Vertretung des Mandanten bestehen. Vielmehr ist es in den Vertretungsfällen gerade anders: Hier hat der Mandant ein Interesse daran, vor Fehlern und Pflichtverletzungen des Vertreters geschützt zu werden. Handelt für den Mandanten ein Vertreter, hat im konkreten Vertretungsfall nicht der Mandant die Vermögensinteressen des ihn vertretenden Dritten zu schützen, sondern der Dritte die Vermögensinteressen des Mandanten. Vorbehaltlich besonderer Schutzpflichten aufgrund des der Vertretung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zwischen Mandant und Vertreter, gewährt der Mandant dem Vertreter schon dadurch ausreichenden Schutz, dass es dem Vertreter gestattet ist, auch für die Angelegenheiten, die der Vertreter für den Mandanten zu besorgen hat, Beratungsverträge für den Mandanten auf dessen Kosten abzuschließen und auf diese Weise für rechtssicheres Verhalten zu sorgen. Zu einem Schutz des Vertreters auch durch Schadensersatzansprüche gegen den Berater ist der Mandant im Allgemeinen nicht verpflichtet.

Beauftragt der Mandant einen Berater, hat der Mandant in allen Fällen, in denen ein Vertreter für ihn handelt, ein vorrangiges Interesse an einer doppelten und voneinander unabhängigen Kontrolle, ob die beabsichtigten Maßnahmen in seinem Interesse sind. Sind sowohl der Vertreter als auch der Berater des Mandanten verpflichtet, das Interesse des Mandanten zu schützen, ist der Mandant daran interessiert, dass der Vertreter sich für die ihn aus seinem Rechtsverhältnis zum Mandanten treffenden Pflichten nicht allein auf das Beratungsergebnis verlässt. Hierzu kann der Vertreter aber geneigt sein, wenn bei jeder Beratung des Mandanten der dem Mandanten erteilte Rechtsrat zugleich Schutzwirkung zugunsten des Dritten hat. Denn in diesem Fall hätte der Vertreter - obwohl er seinen Pflichten nicht schon dadurch genügt, dass er den Rat befolgt - stets einen seinen Schaden abdeckenden Ersatzanspruch gegen den Berater. Es ist aber - ohne Besonderheiten des Falles - nicht Aufgabe des Mandanten, seinem Vertreter eine Beratung hinsichtlich der Pflichten zu besorgen, die den Vertreter selbst treffen. Vielmehr ist es umgekehrt gerade das Interesse des Mandanten, der sich zu einer bestimmten Angelegenheit Rechtsrat einholt, eine Prüfung dieser Angelegenheit nicht nur durch den Rechtsanwalt zu erhalten, sondern auch den Vertreter zu einer eigenständigen Prüfung anzuhalten.

Sollte der Mandant gleichwohl auch in den Fällen, die nicht die Einhaltung von Handlungsgeboten des Vertreters und die Gefahr einer Außenhaftung des Vertreters neben dem Mandanten betreffen, eine Einbeziehung seines Vertreters in den Schutzbereich des Beratungsvertrags wünschen, steht ihm frei, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Gleiches gilt für den Vertreter, wenn auch er für die Folgen möglicher Pflichtverletzungen gegenüber dem Mandanten eine vertragliche Haftung eines Beraters wünscht. Der Abschluss eines eigenen Beratungsvertrags ist für den Vertreter bei möglichen Interessenkonflikten zwingend. Er ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Revision - auch im Übrigen zumutbar.

Der Streitfall weist keine von den typischen Vertretungsfällen abweichenden Besonderheiten auf.

Der zwischen dem Land und der Beklagten zu 1 geschlossene Anwaltsvertrag diente nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, das Land hinsichtlich des geplanten und später umgesetzten Kaufs von 45,01 v.H. der E. -Aktien aus dem Bestand der F zu beraten. Gegenstand dieser Beratung war unstreitig die Frage, ob für die mit diesem Kauf verbundenen Ausgaben des Landes eine Zustimmung des Finanzministers nach Art. 81 LV ausreichend oder eine vorherige Befassung des Landtages erforderlich war. Selbst wenn man die Behauptung des Klägers zugrunde legt, dass Gegenstand des Anwaltsvertrags weiter eine Beratung zu den rechtlichen Anforderungen an die pflichtgemäße Prüfung und Bewertung der zu erwerbenden Aktien, insbesondere eine ordnungsgemäße Vorbereitung des Anteilserwerbs, eine Prüfung des wichtigen Landesinteresses nach §§ 7, 65 LHO und des nach der Landeshaushaltsordnung und der Landesverfassung einzuhaltenden Verfahrens beim Vertragsabschluss gewesen sein sollte, betraf diese Beratung die Entscheidung des Landes. Das Beratungsergebnis sollte einen rechtmäßigen und rechtssicheren Weg zeigen, die E. -Aktien für das Land zu erwerben. Handlungsgebote, die dem Kläger im Interesse Außenstehender oblagen, und deren Verletzung die Gefahr einer Außenhaftung des Klägers mit sich brachten, bestanden nicht. Dass der Kläger - weil er gemäß Art. 50 LV das Land nach außen vertrat und als Ministerpräsident die Verantwortung für Entscheidungen trug, die in seine Richtlinienkompetenz gemäß Art. 49 LV fielen -nach seiner Behauptung auf der Grundlage des Beratungsergebnisses für das Land handelte, genügt für sich genommen nicht, damit Schutzwirkungen des Anwaltsvertrags zugunsten des Klägers entstehen. Besondere Bestimmungen, die ein Interesse des Landes an der Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Beratungsvertrags für Verletzungen von Pflichten begründen könnten, die der Kläger in Ausübung seines Amtes als Ministerpräsident bei dem Erwerb der E. -Aktien begehen könnte, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.

Entgegen der Revision kam der Kläger nicht deshalb bestimmungsgemäß mit den dem Land zu erbringenden Beratungsleistungen der Beklagten in Berührung, weil die Entscheidung über den Aktienkaufvertrag insoweit als ein Risikogeschäft anzusehen wäre, als das rechtsgeschäftliche Handeln das Risiko eines Vermögensverlustes für das Land enthielt. Die von der Revision auf dieser Grundlage geltend gemachte Gefahr einer Haftung des Klägers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB oder aufgrund von § 48 BeamtStG betrifft nur die Binnenhaftung des Klägers als Vertreter des Landes. Sie käme nur in Betracht, wenn der Kläger ihn selbst treffende Pflichten gegenüber dem Land verletzt hätte und dabei entweder zumindest grob fahrlässig oder bedingt vorsätzlich gehandelt hätte. Solche Gefahren begründen kein Näheverhältnis des Vertreters zu der vom Anwalt gegenüber dem Mandanten erbrachten Beratungsleistung.

Auch ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus § 48 BeamtStG noch aus der Möglichkeit der Ministeranklage nach Art. 57 Abs. 1 LV oder der Gefahr für den Kläger, wegen der Entscheidung strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt zu werden oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB gegenüber dem Land zu haften, Schutzpflichten oder ein Einbeziehungsinteresse des Landes. Sämtliche dieser Bestimmungen setzen voraus, dass der Kläger ihn selbst treffende Pflichten verletzt hat, die - wie in den Fällen einer Vertretung des Mandanten üblich - in erster Linie im Interesse und zum Schutz des Vertretenen bestehen. Daraus folgt regelmäßig kein Schutzinteresse des Mandanten an einer Einbeziehung seines Vertreters in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags. Im Gegenteil begrenzen bereits die vom Kläger im Streitfall geltend gemachten Normen die Haftung des handelnden Vertreters zu seinem Schutz. § 48 BeamtStG und Art. 57 Abs. 1 LV setzen als Schuldform mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus, eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB sogar bedingten Vorsatz. Dass das Land bei einer derart beschränkten Binnenhaftung des Vertreters gleichwohl ein Interesse gehabt hat, dem Kläger auch bei grob fahrlässigem oder sogar bedingt vorsätzlichem Verhalten einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu 1 als dem Land vertraglich zur Beratung verpflichteten Rechtsanwalt zu verschaffen, ist - wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden hat - nicht ersichtlich.

Ebenso wenig begründen §§ 1, 14 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung ein Einbeziehungsinteresse des Landes. Nach § 1 MinG stehen die Mitglieder der Regierung zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. § 14 MinG regelt die Versorgung der hauptamtlichen Mitglieder der Regierung und ihrer Hinterbliebenen. Beides führt - entgegen der Revision - zu keinen Schutzpflichten des Landes für vermögensrechtliche Schäden einzelner Regierungsmitglieder, die diesen aus Pflichtverletzungen gegenüber dem Land entstehen.

Der Streitfall ist - entgegen der Ansicht der Revision - mit den vom Senat entschiedenen Fällen einer Schutzwirkung zugunsten eines Geschäftsführers nicht vergleichbar. Dort ging es um die Einhaltung von Handlungspflichten des Dritten und die beim Dritten eintretenden Haftungsfolgen, die im Fremdinteresse angeordnet sind, nicht aber im Interesse des Mandanten; die den Geschäftsführer treffende Haftung trat in einer jedenfalls der Gesamtschuld vergleichbaren Art und Weise neben die des Mandanten. Im Streitfall bestanden keine Handlungspflichten des Klägers zum Erwerb der Aktien und steht lediglich die Gefahr einer Binnenhaftung des Klägers gegenüber dem von ihm vertretenen Land im Raum.

Soweit der Kläger schließlich geltend macht, eine Leistungsnähe folge aus dem erforderlichen Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, begründet dies keine Haftung der Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter. Gegenstand des Beratungsvertrags waren nach der Behauptung des Klägers die für die Entscheidung des Landes über den Kauf der E. -Aktien relevanten Aspekte. Eine Schutzwirkung zugunsten Dritter reicht aber nicht weiter als die dem Berater gegenüber seiner eigentlichen Vertragspartei obliegenden Beratungs-, Warn- und Hinweispflichten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beratungsvertrag auch Fragen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zum Gegenstand hatte. Vermögenseinbußen, die der Vertreter unabhängig von einer von ihm selbst möglicherweise begangenen haftungsbegründenden Pflichtverletzung erleidet, fallen von vornherein nicht unter den Schutzbereich eines Beratungsvertrags, der allein vermögensrechtliche Entscheidungen des Mandanten betrifft. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist daher für sich genommen nicht geeignet, Schutzwirkungen eines auf die vermögensrechtliche Entscheidung des Mandanten gerichteten Beratungsvertrags zugunsten des Vertreters zu begründen.

Sonstige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten kommen - wie das Berufungsgericht von der Revision nicht angegriffen angenommen hat -nicht in Betracht.

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2016 - IX ZR 252/15

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 252/15 Verkündet am: 21. Juli 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 675, 328 Ist G

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 252/15
Verkündet am:
21. Juli 2016
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ist Gegenstand des mit einem Anwalt geschlossenen Beratungsvertrags die Beratung
für Entscheidungen des Mandanten, hat der Anwaltsvertrag im allgemeinen
keine Schutzwirkungen zugunsten des (gesetzlichen) Vertreters des Mandanten
für Vermögenseinbußen des Vertreters, die darauf zurückzuführen sind, dass dem
Vertreter im Zusammenhang mit dem Gegenstand der anwaltlichen Beratung zu
Recht oder zu Unrecht eigene Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.
BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - IX ZR 252/15 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2016:210716UIXZR252.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterinnen Lohmann, Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. November 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger war von Februar 2010 bis Mai 2011 Ministerpräsident des Landes (fortan: Land). Er beabsichtigte, das Land 45,01 v.H. der Aktien der börsennotierten E. AG (fortan: E. ) von der F. S.A. (fortan: F) erwerben zu lassen. Im November 2010 ließ der Kläger den mit ihm befreundeten Dr. N. , der zu diesem Zeitpunkt Vorstandsvorsitzender der M. AG, der deutschen Tochtergesellschaft der M. & Co. LLC, war, bei der Beklagten zu 1 anfragen, ob diese bereit sei, das Land "bei einer Transaktion mit E. / F auf der anderen Seite" zu vertreten. Der Beklagte zu 2 ist Partner der Beklagten zu 1; er erklärte am 25. November 2010 gegenüber Dr. N. , dass die Beklagte zu 1 das Mandat übernehmen werde.
2
Am 26. November 2010 führten der Kläger, der Beklagte zu 2, Dr. N. und P. , zu dieser Zeit Präsident des conseil d’administration (Verwaltungsrat) der E. , eine Telefonkonferenz durch. Sie vereinbarten, dass der Kläger am 6. Dezember 2010, 9.00 Uhr, der F ein Angebot machen werde, die Aktien der E. von der F zu übernehmen, welches nur unter dem Vorbehalt der Kabinettszustimmung stehen und im Übrigen unbedingt sein sollte.
3
Die Beklagte zu 1 prüfte im Folgenden unter anderem, ob das Land die Aktien der E. ohne eine vorherige Befassung des Landtages von erwerben könne. Dabei verfasste einer der Partner der Beklagten zu 1 am 29. November 2010 eine fünfseitige Stellungnahme, in der er darauf hinwies, dass nach Art. 81 der Landesverfassung (fortan: LV) der Finanzminister nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses die Zustimmung für über- und außerplanmäßige Ausgaben erteilen dürfe. Die Beklagten suchten noch am 29. November 2010 zudem nach alternativen Lösungen.
4
Am 30. November 2010 erstellte der Haushaltsreferent im Staatsministerium des Landes einen zweiseitigen Vermerk zu der fiktiven Vorgabe, unter welchen Voraussetzungen das Land Aktien der D. AG erwerben könne. Diesen Vermerk leitete Dr. N. am selben Tag um 8:53 Uhr an den Beklagten zu 2 mit dem Bemerken "Wir haben die Lösung" weiter und fragte an, ob die Beklagte zu 1 eine "legal opinion" erstellen könne. Es folgte ein Austausch von E-Mails und Telefonaten. Mit Mail vom 30. November 2010, 14:52 Uhr teilte der Beklagte zu 2 Dr. N. mit, "unsere Verfassungsrechtler haben den telefonisch besprochenen Weg abgesegnet. Wir lösen das über Art. 81 LV, das heißt die Zustimmung des Finanzministers. Also kein Parlamentsvorbehalt, wir kön- nen am 6.12. ohne Bedingungen (außer Fusionskontrolle) abschließen." Am 1. Dezember 2010 abends trafen sich der Kläger und der Beklagte zu 2. Am 2. Dezember 2010 schloss die Beklagte zu 1 mit dem Land und mit der vom Land erworbenen N. GmbH gleichlautende Mandats- und Vergütungsvereinbarungen über anwaltliche Beratungsleistungen.
5
Am 5. Dezember 2010 zwischen 23 und 24 Uhr informierte der Kläger in Anwesenheit des Beklagten zu 2 den Finanzminister des Landes über den geplanten Kauf der Aktien der E. und die erforderliche Zustimmungserklärung nach Art. 81 LV. Dieser unterzeichnete die Zustimmungserklärung nach Art. 81 LV unter dem 6. Dezember 2010. Am 6. Dezember 2010 stimmte das Kabinett des Landes dem Erwerb der Aktien der E. zu. Am selben Tag schloss die vom Land zu diesem Zweck erworbene N. GmbH mit der die Aktien haltende Tochtergesellschaft der F den Aktienkaufvertrag. Das Land übernahm eine Garantie für die Verpflichtungen der N. GmbH aus diesem Kaufvertrag. Am 15. Dezember 2010 genehmigte der Landtag den erforderlichen Nachtragshaushalt. Nach Genehmigung durch die Kartellbehörde wurde der Kauf am 17. Februar 2011 vollzogen.
6
Im August 2011 legte der Kläger sein Landtagsmandat nieder und nahm eine Tätigkeit für die M. KGaA auf. Dieses Dienstverhältnis endete im November 2011. Der Staatsgerichtshof für das Land stellte mit Urteil vom 6. Oktober 2011 fest, dass die Landesregierung das Recht des Landtags aus Art. 79 LV verletzt habe, weil sie es unterlassen habe, für die im Aktienkaufvertrag zwischen F und N. GmbH enthaltene Garantieübernahme des Landes die vorherige Ermächtigung des Landtages einzuholen. Auf Art. 81 LV habe sich die Regierung nicht stützen können. Der Landtag richtete im Dezember 2011 einen Untersuchungsausschuss ein. Im Juli 2012 leitete die Staatsanwaltschaft S. ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue ein, das die Staatsanwaltschaft am 29. Oktober 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellte.
7
Der Kläger macht geltend, die Beklagten hätten ihn falsch beraten. Insbesondere hätten sie nicht hinreichend über die Risiken im Zusammenhang mit dem Notbewilligungsrecht gemäß Art. 81 LV belehrt. Weiter hätten die Beklagten auf §§ 7, 65 LHO hinweisen und die Wertermittlung prüfen müssen. Hierdurch sei ihm ein Schaden entstanden, für den die Beklagten einzustehen hätten, weil der mit dem Land abgeschlossene Anwaltsvertrag Schutzwirkung für Dritte entfalte. Der Schaden bestehe insbesondere in den Prozesskosten für die Verteidigung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie in Vermögenseinbußen aufgrund der Beendigung seines Dienstverhältnisses bei der M. KGaA.
8
Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihm alle Schäden zu ersetzen, die er durch die Verletzung des Beratungsvertrags betreffend den Erwerb des E. -Aktienpakets erlitten habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


9
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

10
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch des Klägers komme nur unter dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht. Der Anwaltsvertrag baue auf dem Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt auf und sei vom Inhalt her streng zweiseitig ohne Außenwirkung angelegt. Daher erlaube ein Anwaltsvertrag nur in seltenen Fällen eine unmittelbar schadensersatzauslösende Einbeziehung Dritter in die aus dem Vertrag entstehenden Pflichten.
11
Eine ausdrückliche Abrede über die Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Vertrags sei nicht getroffen worden. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führe nicht dazu, dass der Kläger in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags zwischen dem Land und der Beklagten zu 1 einbezogen sei. Es fehle bereits an einer ausreichenden Leistungsnähe des Klägers. Dies richte sich letztlich danach, ob ein spezifischer Risikozusammenhang zwischen der vertraglich geschuldeten Leistung und den Interessen des Dritten bestehe. Eine mittelbare Betroffenheit reiche nicht aus.
12
Eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Ministerpräsidenten sei keine typische Begleiterscheinung einer unzutreffenden rechtlichen Beratung des Landes. § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) gelte nicht für den Ministerpräsidenten. Aus Art. 57 LV folgten keine Schadensersatzansprüche. § 1 des Ministergesetzes (MinG) begründe keine Fürsorgepflicht des Landes. Die Kosten der Rechtsverteidigung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und eine Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens stellten lediglich mittelbare Folgen dar. Sie gingen nicht über die allgemeine Gefahr hinaus, die regelmäßig für jeden Bürger oder Beamten bestehe.
13
Art. 81 LV betreffe nur den Finanzminister, nicht den Kläger als Ministerpräsidenten. Ein Hinweis auf §§ 7, 65 Landeshaushaltsordnung (LHO) sei entbehrlich gewesen, weil der Inhalt dieser Normen dem Kläger bekannt gewesen sei. Eine Parallele zu den Fällen einer Schutzwirkung zugunsten eines Geschäftsführers oder Gesellschafters könne nicht gezogen werden. Ebensowenig sei der Fall mit dem Drittschutz bei der Gutachterhaftung zu vergleichen; die Beklagte zu 1 habe kein Gutachten erstattet, sondern beraten. Der Kläger habe die Leistungen nicht als Dritter, sondern als Vertreter des Landes entgegengenommen.

II.


14
Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
15
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht eine ausdrückliche Regelung über eine Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten zu 1 und dem Land geschlossenen Anwaltsvertrags verneint.
16
2. Eine solche Regelung ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.
17
a) Ein Anwaltsvertrag hat auch ohne ausdrückliche Regelung Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten, sofern sich dies aus einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben geprägten ergänzenden Auslegung des Beratervertrags ergibt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 56/15, ZIP 2016, 371 Rn. 26 mwN). Hierzu müssen nach ständiger Rechtsprechung fol- gende Kriterien erfüllt sein: Der Dritte muss mit der Hauptleistung des Rechtsanwalts bestimmungsgemäß in Berührung kommen. Der Gläubiger muss ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Beratungsvertrags haben. Die Einbeziehung Dritter muss dem schutzpflichtigen Berater bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein. Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Drittschutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (jüngst etwa BGH, aaO mwN).
18
Ob ein bestimmter Dritter im Einzelfall aufgrund dieser Kriterien in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, ist zunächst eine Frage der Auslegung und insoweit vom Tatrichter zu entscheiden (BGH, Urteil vom 2. November 1983 - IVa ZR 20/82, NJW 1984, 355, 356; vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, ZIP 2010, 124 Rn. 10 f). Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 6 mwN). Diesen Maßstäben hält die Auslegung des Berufungsgerichts stand.
19
b) Der zwischen dem Land und der Beklagten zu 1 geschlossene Anwaltsvertrag hat keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers, weil es sowohl an einem ausreichenden Näheverhältnis als auch an einem schutzwürdigen Interesse des Landes fehlt, den Kläger in den Schutzbereich des Beratungsvertrags einzubeziehen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine generelle Haftung des Anwalts für Vermögensschäden von Vertretungsorganen des vom Anwalt beratenen Mandanten, die auf die rechtliche Beratung zurückzuführen sind, mit dem engen Anwendungsbereich des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht vereinbar ist. Vielmehr setzt dies voraus, dass nach dem Inhalt des abgeschlossenen Beratungsvertrags der Mandant die Beratung auch deshalb sich vertraglich ausbedungen hat, um dem Vertretungsorgan eigene Schadensersatzansprüche zu verschaffen. Daher müssen, wenn Dritte in die Schutzwirkungen eines Vertrags einbezogen werden sollen, diese bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen, der Gläubiger muss an deren Schutz ein besonderes Interesse haben und Inhalt und Zweck des Vertrags müssen erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden soll (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 25 mwN; vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, WM 2014, 935 Rn. 11 mwN).
20
aa) Das erforderliche Näheverhältnis liegt nur vor, wenn die Leistung des Rechtsanwalts bestimmte Rechtsgüter des Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall mit Rücksicht auf den Vertragszweck bestimmungsgemäß, typischerweise beeinträchtigen kann (D. Fischer in G. Fischer/Vill/D. Fischer/ Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 10 Rn. 10). Entscheidend für eine Ersatzpflicht hinsichtlich von Vermögensschäden des Dritten ist, ob die vom Anwalt zu erbringende Leistung nach objektivem Empfängerhorizont auch dazu bestimmt ist, dem Dritten Schutz vor möglichen Vermögensschäden zu vermitteln. Der Auftraggeber muss ein entscheidendes Eigeninteresse an der Wahrung der Drittinteressen haben (Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht , 4. Aufl. § 5 Rn. 18). Inwieweit dieses Näheverhältnis besteht , hängt entscheidend von Ausprägung und Inhalt des anwaltlichen Beratungsvertrags ab. Hierzu lassen sich bei anwaltlichen oder steuerlichen Beratungsleistungen insbesondere zwei Fallgruppen unterscheiden.
21
(1) Kennzeichnend für die eine Fallgruppe ist, dass die vom Anwalt oder Steuerberater zu erbringende Leistung nach objektivem Empfängerhorizont auch dazu bestimmt ist, dass ein Dritter die Beratungsleistung als Grundlage für Dispositionen über sein eigenes Vermögen verwenden oder auf ihrer Grundlage dem Dritten ein Vermögensvorteil zugewendet werden soll. Hierzu zählt etwa die Haftung des Beraters gegenüber Gesellschaftern der von ihm beratenen Gesellschaft, weil die Gesellschafter durch Vermögensdispositionen Schäden erleiden (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1982 - IVa ZR 309/80, WM 1983, 35 - verdeckte Gewinnausschüttung; vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139 - verdeckte Sacheinlage; vom 2. Dezember 1999 - IX ZR 415/98, ZIP 2000, 72 - Sacheinlage statt Bareinlage; vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, ZIP 2003, 806 - stille Beteiligung; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 - verdeckte Sacheinlage; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 24, 44 - unerkannte Insolvenz der Gesellschaft; vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 56/15, ZIP 2016, 371 - steuerliche Optimierung ), weiter die Haftung bei vom Mandanten erstrebten Vermögenszuwendungen an den Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1965 - VI ZR 47/64, NJW 1965, 1955 - entgangener Erbteil; vom 11. Januar 1977 - VI ZR 261/75, NJW 1977, 2073 - entgangenes Miteigentum; vom 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93, NJW 1995, 51 - Verringerung des Erbteils; vom 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, WM 1995, 1504 - Verlust des Gesellschaftsanteils) oder auch bei zugunsten des Dritten zu sichernden Vermögenspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200 - Versorgungsansprüche der Ehefrau; vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, ZIP 2010, 124 - Erhaltung zedierter Forderung) oder zum Vermögensstand des Dritten (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, ZIP 1985, 1495 - Haftung nach § 25 HGB). Der eine Teil dieser Fälle zeichnet sich dadurch aus, dass der Mandant einen Vermögenszuwachs beim Dritten erstrebt. Den übrigen Fällen ist gemeinsam, dass die Beratungsleistung in erster Linie oder jedenfalls in gleichem Maße wie gegenüber dem Mandanten dazu dient, dem Dritten selbstbestimmte Einwirkungen auf sein eigenes Vermögen zu ermöglichen, sei es, dass er Rechte erwerben soll, sei es, dass Verluste vermieden werden.
22
(2) Demgegenüber besteht die Besonderheit der anderen Fallgruppe darin , dass die Leistung des Anwalts nach objektivem Empfängerhorizont (auch) dazu bestimmt ist, dass der Dritte konkret feststehende Handlungsgebote, die ihn persönlich - neben dem Mandanten oder allein - treffen, einhalten und so eine - regelmäßig neben die des Mandanten tretende - persönliche Haftung vermeiden kann. Daher ergibt sich bei einer steuerlichen Beratung der GmbH eine Leistungsnähe zugunsten des Geschäftsführers aus § 34 Abs. 1 AO, wonach er kraft gesetzlicher Anordnung die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen hat, und aus § 69 AO, wonach der Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen persönlich neben der Gesellschaft für deren Steuerschulden haftet (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10, WM 2011, 2334 Rn. 7, 10).
23
In vergleichbarer Art und Weise gilt dies, wenn der Auftrag auf ein Gutachten zur Insolvenzreife der GmbH gerichtet ist. Ein solches Gutachten hat gerade eine Frage zum Gegenstand, bei der nur für den Geschäftsführer eine gesetzliche Handlungspflicht besteht (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 28); missachtet der Geschäftsführer die Insolvenzantragspflicht , drohen ihm persönlich Haftungsfolgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 15a Abs. 1 InsO, § 64 Abs. 1 GmbHG aF oder aus § 64 Satz 1 und 3 GmbHG, § 64 Abs. 2 GmbHG aF (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012, aaO Rn. 29). In dieser Fallgruppe ist den Handlungspflichten des Dritten und den beim Dritten eintretenden Haftungsfolgen, die die drittschützende Wirkung begründen, gemeinsam, dass sie im Fremdinteresse angeordnet sind, nicht aber im Interesse des Mandanten. §§ 34, 69 AO verschaffen dem Finanzamt einen weiteren Steuerschuldner; die Haftung des Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung dient dem Interesse der Gläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 78/09, BGHZ 187, 60 Rn. 14; vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, NJW 2011, 2427 Rn. 20 mwN). Dabei tritt die den Dritten treffende (Außen-) Haftung gesamtschuldnerisch oder jedenfalls in einer der Gesamtschuld vergleichbaren Art und Weise neben die des Mandanten. Zwar regelt § 64 Satz 1 GmbHG formal nur eine Binnenhaftung gegenüber der Gesellschaft. Jedoch handelt es sich dabei - anders als die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - materiell um eine Haftung im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger, um die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft zu erhalten und eine zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (BGH, Urteil vom 15. März 2011, aaO).
24
bb) Mit diesen Fallgestaltungen ist der Streitfall nicht vergleichbar. Ein zwischen Mandant und Anwalt geschlossener Beratungsvertrag hat im allgemeinen keine Schutzwirkungen zugunsten des Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen des Vertreters, soweit Gegenstand des Anwaltsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten ist und für den Vertreter die Gefahr besteht, auf der Grundlage der anwaltlichen Beratung seinerseits seine gegenüber dem Mandanten bestehenden Pflichten zu verletzen. Die Leistungen des Anwalts weisen in einem solchen Fall weder ein besonderes Näheverhältnis zu den Pflichten des Vertreters auf, noch hat der Mandant - ohne besondere Anhaltspunkte - ein eigenes Interesse an der Einbeziehung seines Vertreters in den Schutzbereich dieses Anwaltsvertrags. Der Schutz des Vertreters vor vermögensrechtlichen Nachteilen, die sich aus dem - begründeten oder unbegrün- deten - Verdacht einer Pflichtverletzung gegenüber dem Mandanten ergeben können, obliegt vielmehr regelmäßig dem Vertreter selbst.
25
(1) Zunächst dient die vom Anwalt zu erbringende Leistung in diesen Fällen nach dem Inhalt des Vertrags entsprechend dem objektiven Empfängerhorizont weder eigenen vermögensrechtlichen Dispositionen des Vertreters noch soll sie den Vertreter vor einer Haftung gegenüber Außenstehenden aufgrund eigener Handlungspflichten des Vertreters bewahren, die im Interesse Außenstehender liegen. Die Beratung erfolgt in solchen Fällen vielmehr typischerweise zur Vorbereitung einer Entscheidung des Mandanten.
26
(a) Es entspricht feststehender Rechtsprechung, dass eine drittschützende Wirkung ausscheidet, wenn die vertraglich geschuldete Leistung weder für Vermögensdispositionen des Dritten noch zum Schutz des Vermögens des Dritten dient, sondern der Vorbereitung einer Entscheidung des Mandanten. Dies hat der Bundesgerichtshof etwa für ein Gutachten entschieden, das nicht als Entscheidungsgrundlage für Vermögensdispositionen, sondern allein der Vorbereitung eines behördlichen Vorgehens dient. Dritte, die von den behördlichen Maßnahmen betroffen werden, sind nicht in den Schutzbereich des Gutachtenvertrags einbezogen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99, WM 2001, 1428, 1430). In ähnlicher Weise hat ein Vertrag zwischen einem Versicherer und einem Gutachter, mit dem die Voraussetzungen für eine Geldleistungspflicht des Versicherers geklärt werden sollen, keine Schutzwirkungen für den Versicherungsnehmer. Ein Schutz des Dritten käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Stellungnahme des Gutachters auch aus dessen Sicht als Grundlage für Dispositionen auch des Dritten mit insbesondere vermögensrechtlichen Folgen dient und der Dritte im Vertrauen auf das Gutachten solche Dispositionen getroffen hat. Für einen darüber hinausgehenden Schutz des Dritten ist ein Be- darf nicht zu erkennen (BGH, Urteil vom 17. September 2002 - X ZR 237/01, NJW 2002, 3625 unter 2.b.). In gleicher Weise fehlen einem Vertrag, mit dem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Durchführung einer Sonderprüfung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG beauftragt, Schutzwirkungen für Dritte. Insbesondere ist kein objektives Interesse einer Behörde erkennbar, bei der Einschaltung anderer Personen und Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufgaben denjenigen , die damit in Berührung kommen, Haftungsmöglichkeiten gegenüber diesen Dritten zu verschaffen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 24).
27
(b) Diese Wertungen treffen auch auf das Handeln des Vertreters aufgrund einer dem Mandanten vom Anwalt oder Steuerberater erteilten Beratung zu. Auch hier dient die Beratung der Vorbereitung der Entscheidung des Mandanten. Dies gilt sowohl für die materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch für die formalen Anforderungen. Soweit der Vertreter die dem Mandanten erteilte Beratung seinem Handeln für den Mandanten zugrunde legt, hat die Beratungsleistung des Anwalts nur reflexartige Haftungsauswirkungen auf das Vermögen des Vertreters. Denn der Dritte handelt nicht für sich selbst, sondern als - organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher - Vertreter für den Mandanten; erst dieses Vertreterhandeln führt zu Haftungsfolgen beim Dritten, sofern dieser seine Pflichten gegenüber dem Mandanten verletzt oder - ausnahmsweise - eine Eigenhaftung des Vertreters besteht.
28
Die Gefahr einer Binnenhaftung des Dritten als Vertreter gegenüber dem von ihm vertretenen Mandanten begründet ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig kein Näheverhältnis, das zu einer Schutzwirkung des Beratungsvertrags zugunsten des den Mandanten vertretenden Dritten führen könn- te. Dass der Vertreter auf der Grundlage der dem Mandaten erteilten Beratung handelt, reicht für das erforderliche Näheverhältnis nicht aus, weil und soweit die Beratung auf Vermögensdispositionen des Mandanten zielt und für eine Binnenhaftung des Vertreters stets ein eigener Pflichtverstoß des Vertreters hinzutreten muss; der Vertreter muss also zumindest fahrlässig verkannt haben, dass die anwaltliche Beratung pflichtwidrig war. Dass eine pflichtgemäße Beratung hinsichtlich der vom Mandanten beabsichtigten eigenen Vermögensdispositionen die Gefahr einer Binnenhaftung des Vertreters verringert, ist nur Reflexwirkung der Beratung.
29
Darin liegt der entscheidende Unterschied zu den vom Senat entschiedenen Fällen, in denen die Beratung sich auf Handlungsgebote des Vertreters bezog, die im Interesse Außenstehender liegen, und hieraus die Gefahr einer - neben die Haftung des Mandanten tretenden - Außenhaftung des Vertreters gegenüber Außenstehenden entstand. In welchen Fällen dies für die Gefahr einer Eigenhaftung des Vertreters im Außenverhältnis im allgemeinen anders zu beurteilen ist, kann dahinstehen; der Kläger zeigt weder auf, dass eine solche Gefahr bestand, noch macht er darauf beruhende Schäden geltend.
30
(2) Es fehlt auch an einem Einbeziehungsinteresse des Mandanten. Der Vertreter handelt für den Mandanten und hat dabei die gegenüber dem Mandanten bestehenden Pflichten einzuhalten. Aus Sicht des Mandanten besteht für diese Fälle im Allgemeinen kein besonderes Bedürfnis, seinen Vertreter für aufgrund der Gefahr einer Binnenhaftung entstehende Vermögensschäden durch eigene Haftungsansprüche gegen den Berater zu schützen. Hierfür sprechen verschiedene Gründe.
31
(a) Die Haftung des Vertreters aufgrund von Pflichtverletzungen besteht zugunsten des Mandanten. Sie setzt einen Schadenseintritt beim Mandanten voraus und steht - sofern die anwaltliche Beratung des Mandanten ebenfalls pflichtwidrig war - neben der Haftung des Beraters. Erleidet der Mandant aufgrund dieser Pflichtverletzungen einen Schaden, kommt eine gesamtschuldnerische Haftung des Vertreters und des Beraters gegenüber dem Mandanten in Betracht (vgl. zur Gesamtschuld mehrerer Schädiger aus vertraglichen Verpflichtungen BGH, Beschluss vom 1. Februar 1965 - GSZ 1/64, BGHZ 43, 230). Ist dies der Fall, ergibt sich zwischen dem Vertreter und dem Anwalt ein Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB, der es ermöglicht, die Haftung entsprechend der Verantwortungsanteile zwischen Vertreter und Anwalt zu verteilen. Schon deshalb besteht im Regelfall kein Interesse des Mandanten, auf seine Kosten einem von mehreren ihm haftenden Schuldnern zusätzlich einen eigenen Anspruch gegen andere Schuldner zu verschaffen. Im Gegenteil entstünde dadurch die Gefahr eines Haftungswettlaufs zwischen Mandant und Vertreter , sofern die Ansprüche gegen den Berater wirtschaftlich nicht genügen, um den gesamten durch die anwaltliche Pflichtverletzung in zurechenbarer Weise verursachten Schaden des Mandanten und des Vertreters abzudecken. Dies gilt umso mehr, als die beim Mandanten und beim Vertreter eintretenden Schäden - wie die vom Kläger im Streitfall behaupteten Schäden zeigen - nicht deckungsgleich sein müssen.
32
(b) Hat der Mandant Rechtsrat zu einer bestimmen Angelegenheit eingeholt , führt schon dieser Rechtsrat zu einer Verbesserung der Position des Vertreters. Befolgt der Dritte als Vertreter des Mandanten den dem Mandanten erteilten Rat, mindert dies das Haftungsrisiko des Vertreters. Der dem Mandanten erteilte Rat kann sogar ein Verschulden des Vertreters ausschließen, sofern auf der Grundlage des Rats ein unverschuldeter Rechtsirrtum beim Vertreter be- stand (vgl. etwa zur Entlastung eines Vorstands BGH, Urteil vom 20. September 2011 - II ZR 234/09, ZIP 2011, 2097 Rn. 16, 18; vom 28. April 2015 - II ZR 63/14, ZIP 2015, 1220 Rn. 28; allgemein zum unverschuldeten Rechtsirrtum BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 103/13, BGHZ 201, 91 Rn. 23).
33
(c) Die Interessen von Mandant und Vertreter an Maßstab und Inhalt der Beratung sind nicht notwendig deckungsgleich. Die Interessen des Mandanten, der für einen Gegenstand um rechtliche Beratung nachsucht, zielen vor allem auf eine rechtlich erfolgreiche Vertretung in der jeweiligen Sache; die Interessen des Vertreters richten sich hingegen darauf, vor einer möglichen Binnenhaftung gegenüber dem Mandanten geschützt zu werden. Sofern der Beratungsvertrag auch drittschützende Wirkung zugunsten des Dritten für Pflichtverletzungen haben sollte, die der Dritte gegenüber dem von ihm vertretenen Mandanten begeht, befände sich der Berater mithin in einem latenten Interessenkonflikt. Die darin liegende Gegenläufigkeit der Interessen spricht gegen den Drittschutz (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - IX ZR 85/89, WM 1990, 1554, 1555).
34
(d) Es kommt hinzu, dass im Regelfall keine besonderen Schutzpflichten des Mandanten zugunsten seines Vertreters für dessen jeweiliges rechtsgeschäftliches Handeln in Vertretung des Mandanten bestehen. Vielmehr ist es in den Vertretungsfällen gerade anders: Hier hat der Mandant ein Interesse daran, vor Fehlern und Pflichtverletzungen des Vertreters geschützt zu werden. Handelt für den Mandanten ein Vertreter, hat im konkreten Vertretungsfall nicht der Mandant die Vermögensinteressen des ihn vertretenden Dritten zu schützen, sondern der Dritte die Vermögensinteressen des Mandanten. Vorbehaltlich besonderer Schutzpflichten aufgrund des der Vertretung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zwischen Mandant und Vertreter, gewährt der Mandant dem Vertreter schon dadurch ausreichenden Schutz, dass es dem Vertreter gestattet ist, auch für die Angelegenheiten, die der Vertreter für den Mandanten zu besorgen hat, Beratungsverträge für den Mandanten auf dessen Kosten abzuschließen und auf diese Weise für rechtssicheres Verhalten zu sorgen. Zu einem Schutz des Vertreters auch durch Schadensersatzansprüche gegen den Berater ist der Mandant im Allgemeinen nicht verpflichtet.
35
Beauftragt der Mandant einen Berater, hat der Mandant in allen Fällen, in denen ein Vertreter für ihn handelt, ein vorrangiges Interesse an einer doppelten und voneinander unabhängigen Kontrolle, ob die beabsichtigten Maßnahmen in seinem Interesse sind. Sind sowohl der Vertreter als auch der Berater des Mandanten verpflichtet, das Interesse des Mandanten zu schützen, ist der Mandant daran interessiert, dass der Vertreter sich für die ihn aus seinem Rechtsverhältnis zum Mandanten treffenden Pflichten nicht allein auf das Beratungsergebnis verlässt. Hierzu kann der Vertreter aber geneigt sein, wenn bei jeder Beratung des Mandanten der dem Mandanten erteilte Rechtsrat zugleich Schutzwirkung zugunsten des Dritten hat. Denn in diesem Fall hätte der Vertreter - obwohl er seinen Pflichten nicht schon dadurch genügt, dass er den Rat befolgt - stets einen seinen Schaden abdeckenden Ersatzanspruch gegen den Berater. Es ist aber - ohne Besonderheiten des Falles - nicht Aufgabe des Mandanten, seinem Vertreter eine Beratung hinsichtlich der Pflichten zu besorgen , die den Vertreter selbst treffen. Vielmehr ist es umgekehrt gerade das Interesse des Mandanten, der sich zu einer bestimmten Angelegenheit Rechtsrat einholt, eine Prüfung dieser Angelegenheit nicht nur durch den Rechtsanwalt zu erhalten, sondern auch den Vertreter zu einer eigenständigen Prüfung anzuhalten.
36
(e) Sollte der Mandant gleichwohl auch in den Fällen, die nicht die Einhaltung von Handlungsgeboten des Vertreters und die Gefahr einer Außenhaftung des Vertreters neben dem Mandanten betreffen, eine Einbeziehung seines Vertreters in den Schutzbereich des Beratungsvertrags wünschen, steht ihm frei, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Gleiches gilt für den Vertreter, wenn auch er für die Folgen möglicher Pflichtverletzungen gegenüber dem Mandanten eine vertragliche Haftung eines Beraters wünscht. Der Abschluss eines eigenen Beratungsvertrags ist für den Vertreter bei möglichen Interessenkonflikten zwingend. Er ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Revision - auch im Übrigen zumutbar.
37
(3) Der Streitfall weist keine von den typischen Vertretungsfällen abweichenden Besonderheiten auf.
38
(a) Der zwischen dem Land und der Beklagten zu 1 geschlossene Anwaltsvertrag diente nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, das Land hinsichtlich des geplanten und später umgesetzten Kaufs von 45,01 v.H. der E. -Aktien aus dem Bestand der F zu beraten. Gegenstand dieser Beratung war unstreitig die Frage, ob für die mit diesem Kauf verbundenen Ausgaben des Landes eine Zustimmung des Finanzministers nach Art. 81 LV ausreichend oder eine vorherige Befassung des Landtages erforderlich war. Selbst wenn man die Behauptung des Klägers zugrunde legt, dass Gegenstand des Anwaltsvertrags weiter eine Beratung zu den rechtlichen Anforderungen an die pflichtgemäße Prüfung und Bewertung der zu erwerbenden Aktien, insbesondere eine ordnungsgemäße Vorbereitung des Anteilserwerbs, eine Prüfung des wichtigen Landesinteresses nach §§ 7, 65 LHO und des nach der Landeshaushaltsordnung und der Landesverfassung einzuhaltenden Verfahrens beim Vertragsabschluss gewesen sein sollte, betraf diese Bera- tung die Entscheidung des Landes. Das Beratungsergebnis sollte einen rechtmäßigen und rechtssicheren Weg zeigen, die E. -Aktien für das Land zu erwerben. Handlungsgebote, die dem Kläger im Interesse Außenstehender oblagen , und deren Verletzung die Gefahr einer Außenhaftung des Klägers mit sich brachten, bestanden nicht. Dass der Kläger - weil er gemäß Art. 50 LV das Land nach außen vertrat und als Ministerpräsident die Verantwortung für Entscheidungen trug, die in seine Richtlinienkompetenz gemäß Art. 49 LV fielen - nach seiner Behauptung auf der Grundlage des Beratungsergebnisses für das Land handelte, genügt für sich genommen nicht, damit Schutzwirkungen des Anwaltsvertrags zugunsten des Klägers entstehen. Besondere Bestimmungen, die ein Interesse des Landes an der Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich des Beratungsvertrags für Verletzungen von Pflichten begründen könnten , die der Kläger in Ausübung seines Amtes als Ministerpräsident bei dem Erwerb der E. -Aktien begehen könnte, hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.
39
(b) Entgegen der Revision kam der Kläger nicht deshalb bestimmungsgemäß mit den dem Land zu erbringenden Beratungsleistungen der Beklagten in Berührung, weil die Entscheidung über den Aktienkaufvertrag insoweit als ein Risikogeschäft anzusehen wäre, als das rechtsgeschäftliche Handeln das Risiko eines Vermögensverlustes für das Land enthielt. Die von der Revision auf dieser Grundlage geltend gemachte Gefahr einer Haftung des Klägers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB oder aufgrund von § 48 BeamtStG betrifft nur die Binnenhaftung des Klägers als Vertreter des Landes. Sie käme nur in Betracht, wenn der Kläger ihn selbst treffende Pflichten gegenüber dem Land verletzt hätte und dabei entweder zumindest grob fahrlässig (§ 48 Satz 1 BeamtStG) oder bedingt vorsätzlich (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 266 StGB) gehandelt hätte. Solche Gefahren begründen kein Näheverhältnis des Vertreters zu der vom Anwalt gegenüber dem Mandanten erbrachten Beratungsleistung.
40
Auch ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus § 48 BeamtStG noch aus der Möglichkeit der Ministeranklage nach Art. 57 Abs. 1 LV oder der Gefahr für den Kläger, wegen der Entscheidung strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt zu werden oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB gegenüber dem Land zu haften, Schutzpflichten oder ein Einbeziehungsinteresse des Landes. Sämtliche dieser Bestimmungen setzen voraus, dass der Kläger ihn selbst treffende Pflichten verletzt hat, die - wie in den Fällen einer Vertretung des Mandanten üblich - in erster Linie im Interesse und zum Schutz des Vertretenen bestehen. Daraus folgt regelmäßig kein Schutzinteresse des Mandanten an einer Einbeziehung seines Vertreters in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags. Im Gegenteil begrenzen bereits die vom Kläger im Streitfall geltend gemachten Normen die Haftung des handelnden Vertreters zu seinem Schutz. § 48 BeamtStG und Art. 57 Abs. 1 LV setzen als Schuldform mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus, eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB sogar bedingten Vorsatz. Dass das Land bei einer derart beschränkten Binnenhaftung des Vertreters gleichwohl ein Interesse gehabt hat, dem Kläger auch bei grob fahrlässigem oder sogar bedingt vorsätzlichem Verhalten einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu 1 als dem Land vertraglich zur Beratung verpflichteten Rechtsanwalt zu verschaffen, ist - wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden hat - nicht ersichtlich.
41
Ebenso wenig begründen §§ 1, 14 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (fortan: MinG) ein Einbeziehungsinteresse des Landes. Nach § 1 MinG stehen die Mitglieder der Regierung zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. § 14 MinG regelt die Versorgung der hauptamtlichen Mitglieder der Regierung und ihrer Hinterbliebenen. Beides führt - entgegen der Revision - zu keinen Schutzpflichten des Landes für vermögensrechtliche Schäden einzelner Regierungsmitglieder , die diesen aus Pflichtverletzungen gegenüber dem Land entstehen (können

).


42
(c) Der Streitfall ist - entgegen der Ansicht der Revision - mit den vom Senat entschiedenen Fällen einer Schutzwirkung zugunsten eines Geschäftsführers (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10, WM 2011, 2334 Rn. 7, 10; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 28) nicht vergleichbar. Dort ging es um die Einhaltung von Handlungspflichten des Dritten und die beim Dritten eintretenden Haftungsfolgen, die im Fremdinteresse angeordnet sind, nicht aber im Interesse des Mandanten; die den Geschäftsführer treffende Haftung trat in einer jedenfalls der Gesamtschuld vergleichbaren Art und Weise neben die des Mandanten. Im Streitfall bestanden keine Handlungspflichten des Klägers zum Erwerb der Aktien und steht lediglich die Gefahr einer Binnenhaftung des Klägers gegenüber dem von ihm vertretenen Land im Raum.
43
cc) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, eine Leistungsnähe folge aus dem erforderlichen Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, begründet dies keine Haftung der Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter. Gegenstand des Beratungsvertrags waren nach der Behauptung des Klägers die für die Entscheidung des Landes über den Kauf der E. -Aktien relevanten Aspekte. Eine Schutzwirkung zugunsten Dritter reicht aber nicht weiter als die dem Berater gegenüber seiner eigentlichen Ver- tragspartei obliegenden Beratungs-, Warn- und Hinweispflichten (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 27). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beratungsvertrag auch Fragen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zum Gegenstand hatte. Vermögenseinbußen, die der Vertreter unabhängig von einer von ihm selbst möglicherweise begangenen haftungsbegründenden Pflichtverletzung erleidet, fallen von vornherein nicht unter den Schutzbereich eines Beratungsvertrags, der allein vermögensrechtliche Entscheidungen des Mandanten betrifft. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist daher für sich genommen nicht geeignet, Schutzwirkungen eines auf die vermögensrechtliche Entscheidung des Mandanten gerichteten Beratungsvertrags zugunsten des Vertreters zu begründen.
44
3. Sonstige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten kommen - wie das Berufungsgericht von der Revision nicht angegriffen angenommen hat - nicht in Betracht.
Kayser Vill Lohmann
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2015 - 9 O 108/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2015 - 12 U 41/15 -

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen, die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen; dies gilt auch für Auslagerungsunternehmen, für die Mitglieder von deren Organen und für deren Beschäftigte, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein Institut oder übergeordnetes Unternehmen ausgelagert hat. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten, übergeordneten Unternehmen und Auslagerungsunternehmen, soweit ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne des § 25b Absatz 1 Satz 1 ausgelagert hat oder es sich um eine Auslagerung nach § 25h Absatz 4 oder nach § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes handelt, Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts, des Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.

(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein Unternehmen auslagert, sind die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch auf dieses Unternehmen entsprechend anwendbar; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1b) Originatoren und ursprüngliche Kreditgeber, soweit sie keine Institute sind, sowie Verbriefungszweckgesellschaften und gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend den Absätzen 1 und 6 zu erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in Absatz 1 genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu.

(2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a, eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a oder eine gemischte Holding-Gesellschaft sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln sind. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den in Satz 1 genannten Unternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume der Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes Tochterunternehmen und ein gemischte Holdinggesellschaft und dessen Tochterunternehmen.

(2a) Benötigt die Bundesanstalt bei der Aufsicht über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, eine gemischte Finanzholding-Gruppe oder gemischte Holding-Gruppe Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Stelle vorliegen, richtet sie ihr Auskunftsersuchen zunächst an diese zuständige Stelle. Bei der Aufsicht über Institute, die einem EU-Mutterinstitut nach § 10a nachgeordnet sind, richtet die Bundesanstalt Auskunftsersuchen zur Umsetzung der Ansätze und Methoden nach der Richtlinie 2013/36/EU regelmäßig zunächst an die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle.

(3) Die in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der Bundesanstalt auf Verlangen die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen zu gestatten, insbesondere die Überprüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 4 bis 7, § 25 Absatz 2 und 3 und nach den Artikeln 11 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung übermittelten Daten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist. Dies gilt auch für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane bei Instituten, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person Vertreter entsenden. Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes sind die Vertreter im Wege der Videokommunikation zu der Versammlung zuzuschalten und können über die Videokommunikation das Wort ergreifen. Nach § 130a Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen Antworten sind den Vertretern zugänglich zu machen. Die Vertreter dürfen anstelle der Zuschaltung im Wege der Videokommunikation am Ort der Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich halten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 5 zu dulden.

(5) Die Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.